SLK 339/08 (2009-01-14)
Nr. 339/08 (Trennung zwischen redaktioneller Information und kommerzieller Kommunikation)
Rubrum
1) Nr. 339/08 (Trennung zwischen redaktioneller Information und kommerzieller Kommunikation)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
– Ein Beitrag «xxxxxxxx Swiss Walk Tagebuch» in der Gratiszeitung «.ch» wird von der Beschwerdeführerin als nicht deklarierte Werbung gerügt (Grundsatz Nr. 3.12). Darüber hinaus wird die Verletzung des Grundsatzes Nr. 5.7 (Werbung für quasimedizinisches Erzeugnis) beanstandet.
– Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie erläutert den Hintergrund des Beitrags und macht geltend, dass eine klare gestalterische Abgrenzung zum redaktionellen Inhalt vorliege. Es habe sich aber ein Produktionsfehler eingeschlichen, indem bei diesem Beitrag der sonst angebrachte Hinweis «Anzeige» fehlte. Dennoch sei die Anzeige als solche erkennbar.
– Betreffend den Grundsatz Nr. 5.7 bestreitet die Beschwerdegegnerin dessen Anwendbarkeit. Zudem würden keine krankheitsheilenden oder –lindernden Aussagen gemacht. Vielmehr werde gerade darauf hingewiesen, dass körperliche Ertüchtigung wichtig sei. Auf das Produkt sei nur in den Kochrezepten hingewiesen worden.
– Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wäre im Sinne von Grundsatz Nr. 3.12 zum einen notwendig gewesen, den fraglichen kommerziellen Beitrag durch den Hinweis «Anzeige» zu kennzeichnen. Zum anderen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, dass eine klare gestalterische Abgrenzung feststellbar sei. Schrift und Spaltenbreite sind identisch oder zumindest nur gering abweichend vom redaktionellen Teil. Der blaue Hintergrund dient nicht der genügenden Unterscheidung. Gemäss Grundsatz Nr. 3.12 Ziff. 1 muss kommerzielle Kommunikation, gleichgültig in welcher Form sie erscheint, als solche eindeutig erkennbar und vom übrigen Inhalt klar getrennt sein. Das bedarf einer gestalterischen Unterscheidbarkeit und kumulativ der entsprechenden Kennzeichnung. Diese allgemeinen Voraussetzungen gelten auch für PR-Botschaften im Sinne von Grundsatz Nr. 3.12 Ziff. 7. Die Beschwerde ist daher betreffend Verletzung von Grundsatz Nr. 3.12 gutzuheissen.
– Hingegen kann keine Verletzung des Grundsatzes Nr. 5.7 festgestellt werden. Die Durchschnittsleserin und der Durchschnittsleser erkennen im fraglichen Beitrag keine Heilanpreisungen oder Ähnliches. Es sind erkennbar tagebuchmässige Erzählungen im Zusammenhang mit einem sportlichen Anlass. Unzulässige Heilanpreisungen zum Produkt « xxxxxxxx» selber sind nicht erkennbar. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
1.
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.12 gehandelt, und sie wird aufgefordert, die Trennungsgebote gemäss dieser Bestimmung inskünftig zu beachten.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.