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M – 03/2020 | Erstversion | 26.11.2020

OAK BV M-03/2020-2020-11-26 · Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV)

Du 26 nov. 2020

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Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Commission de haute surveillance de la prévoyance professionnelle (CHS PP)
Source

M – 03/2020 | Erstversion | 26.11.2020

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

deutsch Mitteilungen OAK BV M – 03/2020

Vorsorgeeinrichtungen mit Wahl der Anlagestrategie (1e Vorsorgeeinrichtungen): separater Rechtsträger und Garantien gemäss FZG

Ausgabe vom: 26. November 2020 Letzte Änderung: Erstausgabe

1 Ausgangslage

Bezüglich 1e Vorsorgeeinrichtungen haben sich in der Praxis folgende Fragen gestellt:

- Sind 1e Vorsorgelösungen in separaten Vorsorgeeinrichtungen zu führen?

- Sind Garantien nach Art. 15 und Art. 17 FZG bei 1e Vorsorgelösungen zulässig?

2 Separater Rechtsträger und Garantien gemäss FZG

Der 2006 in Kraft getretene Art. 1e Abs. 1 BVV 2 erlaubt es Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag versichern, innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anzubieten. Für die Austrittsleistungen waren vorerst weiterhin die Art. 15 und 17 FZG anwendbar. Um zu verhindern, dass es zu Quersubventionierungen zwischen den Versicherten kommen kann, wurde 2017 das Freizügigkeitsgesetz angepasst: Art. 19a FZG führt nun aus, dass Vorsorgeeinrichtungen, welche Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag versichern und unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, vorsehen können, dass den austretenden Versicherten in Abweichung von Art. 15 und 17 FZG der effektive Wert des Vorsorgeguthabens im Zeitpunkt des Austritts mitgegeben wird, falls die Vorsorgeeinrichtung eine risikoarme Anlagestrategie anbietet.

Art. 19a FZG könnte nun so ausgelegt werden, dass in einer 1e Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit besteht, einerseits individuelle Anlagestrategien ohne garantierte Austrittsleistungen anzubieten und andererseits, falls keine risikoarme Strategie angeboten wird, individuelle Anlagestrategien mit garantierten Leistungen nach Art. 15 und 17 FZG vorzusehen. Die OAK BV ist der Auffassung, dass eine Vorsorgeeinrichtung, welche verschiedene Anlagestrategien zur Wahl anbietet, immer auch eine risikoarme Strategie anbieten muss, und dass eine Garantie der Austrittsleistungen nach Art. 15 und 17 FZG in solchen Vorsorgeeinrichtungen ausgeschlossen ist.

Die OAK BV stützt sich bei ihrer Auslegung auf die Botschaft zu Art. 19a FZG: Gemäss dieser bestand Übereinstimmung «insbesondere in der Ansicht, dass eine versicherte Person, die grössere Risiken eingehen will, auch die Konsequenzen tragen soll, wenn Verluste entstehen, und nicht die in der Einrichtung verbleibenden Versicherten und die Vorsorgeeinrichtung» (Botschaft des Bundesrats vom 11. Februar 2015, BBl 2015 1797).

Nur wenn die Vorsorgelösungen nach Art. 1e BVV 2 in separaten Vorsorgeeinrichtungen und ohne Garantie nach Art. 15 und Art. 17 FZG geführt werden, besteht keine Gefahr von Quersubventionierungen. Die Tatsache, dass solche Vorsorgepläne nur für Lohnbestandteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag zugelassen sind, für die der Sicherheitsfond nicht aufkommt, ändert nichts daran, dass es zu einer internen Quersubventionierung kommen könnte, wenn in der gleichen Vorsorgeeinrichtung auch Pläne mit Garantie nach Art. 15 und 17 FZG geführt würden.

Die eingangs gestellten Fragen können somit wie folgt beantwortet werden:

- 1e Vorsorgelösungen sind in einem separaten Rechtsträger zu führen, der ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag versichert.

- 1e Vorsorgelösungen geniessen keinen Freizügigkeitsschutz nach Art. 15 und Art. 17 FZG und dürfen nicht mit Vorsorgelösungen, welche die Garantien nach Art. 15 und Art. 17 FZG gewähren, im gleichen Rechtsträger geführt werden.