Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Kassensturz', Satirebeitrag über Swissair
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 451
Entscheid vom 23. August 2002
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz" vom 18. Dezember 2001, Satirebeitrag über Swissair; Eingabe von F und mitunterzeichnenden Personen vom 21. Februar 2002
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Am 18. Dezember 2001 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" zum Jahresabschluss einen fiktiven, satirischen Beitrag zu den Vorfällen um die Fluggesellschaft "Swissair" aus. Zunächst trifft Pfarrer Nachlassius Stundus, von Rom kommend, auf dem Flughafen Zürich (Unique Airport) ein. Im Terminal A nimmt er anschliessend nacheinander die Beichte von verschiedenen früheren Swissair-Exponenten wie Philippe Bruggisser, Vreni Spoerry, Fritz Honegger und Beatrice Tschanz ab, welche von Schauspielern dargestellt werden.
B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2002 erhob F (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen die erwähnte Ausstrahlung. Er beanstandet, der Beitrag habe neben der Würde von katholischen Priestern auch religiöse Gefühle verletzt, indem die Busse, welche zu den sieben Sakramenten zähle, lächerlich gemacht werde. Der "Priester" trage ein offizielles Gewand und auch sonst halte er sich im Grossen und Ganzen an das Ritual der Beichte. Gleichzeitig trinke er während der Beichte aus einem Messkelch und esse Pommes Chips. Kelch und Chips würden für Wein und Brot stehen, heilige Zeichen aus der Eucharistiefeier. Der Eingabe ist auch der Ombudsbericht beigelegen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 22. April 2002 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend stelle sich die Frage, was Satire dürfe. Diese falle in den Schutzbereich der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit. Die Form der Satire habe bei "Kassensturz" eine lange Tradition. Der satirische Charakter des Beitrags sei ohne weiteres als solcher erkennbar gewesen. Im Zentrum des Beitrags habe die Frage der Verantwortung von Swissair- Entscheidungsträgern gestanden. Deshalb sei auch der Rückgriff auf die Beichte naheliegend gewesen. Vorliegend müsse aber berücksichtigt werden, dass der beanstandete Beitrag nicht religiöse Riten in Frage stelle. Das Busssakrament nehme im Übrigen nicht mehr den gleichen Stellenwert ein wie in früheren Zeiten. Die Doktrin der sensiblen Bereiche im Rahmen des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG müsse den gesellschaftlichen Wandel berücksichtigen.
D. In seiner Replik vom 26. April 2002 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ombudsstelle entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin noch nie so viele Beanstandungen gegen eine einzige Sendung erhalten habe wie gegen die vorliegend beanstandete. Das Swissair-Debakel und die katholische Kirche hätten überdies keinen Zusammenhang. Eine grobe Verletzung von religiösen Gefühlen sehe er insbesondere in der mehrfachen Verwendung des Kreuzzeichens und der Verwendung von vielen religiösen und kirchlichen Begriffen (z.B. Busse, Todsünde, Absolution).
E. In ihrer Duplik vom 30. Mai 2002 verzichtet die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf ihre frühere Stellungnahme auf zusätzliche Ausführungen. Sie bedauert, dass der Beitrag den Beschwerdeführer in seinen religiösen Gefühlen verletzt habe und entschuldigt sich dafür bei ihm. Die Duplik der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2002 zugestellt.
F. In einem Zwischenentscheid vom 21. Juni 2002 hat die UBI beschlossen, dass dem Beschwerdeführer entgegen ihrer früheren Praxis (VPB 53/1989, Nr. 48, S. 340f.) keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG zukommt.
G. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahrgang) von 88 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe der Beschwerdeführers datiert vom 21. Februar 2002, der dazugehörige Ombudsbericht vom 14. Februar 2002. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann darauf eintreten.
3.
Hingegen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG nicht. Eine entsprechende Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer hat seine Legitimation damit begründet, dass er katholischer Priester sei. Die Betroffenenbeschwerde dient aber nicht dazu, eine Berufs- oder Standesehre zu schützen. Entgegen ihrer früheren Praxis (VPB 53/1989, Nr. 48, S. 340f.) vertritt die UBI überdies die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gegenstands der Sendung und, damit verbunden, einer allfälligen Verletzung von religiösen Gefühlen nicht von anderen gläubigen Menschen in einem im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG wesentlichen Masse unterscheidet.
4.
Das vom Veranstalter zugestellte Transkript stimmt mit der ausgestrahlten Sendung nicht vollkommen überein. So ist darin von einer weiteren Person (Moritz Suter) die Rede, welche eine Beichte ablegt. Entscheidend für die programmrechtliche Beurteilung bleibt die ausgestrahlte Sendung. Soweit in den Schriftenwechseln auf Szenen bzw. Dialoge hingewiesen wird, welche in der beanstandeten Sendung nicht ausgestrahlt wurden, kann die UBI nicht darauf eintreten.
5.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von religiösen Gefühlen und macht damit sinngemäss eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend.
6.
Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
6.1
Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (siehe UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört insbesondere auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubensfreiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637).
6.2
In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glaubensinhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern. Unter den besonderen programmrechtlichen Schutz der religiösen Gefühle fallen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entsprechende Inhalte berührt, können religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzt werden (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 61/1997, Nr. 67, S. 640f.).
6.3
Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S.
760). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559).
6.4
Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Die Satire fällt in den Schutzbereich der in Art. 16 BV bzw. Art. 21 BV sowie in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (vgl. dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff.). Aus programmrechtlicher Sicht ist relevant, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt aber nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen Behandlung eines Themas sind durch Art. 3 Abs. 1 RTVG Grenzen gesetzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc). Dies ist der Fall bei sensiblen Bereichen wie den besonders geschützten religiösen Gefühlen (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638f., siehe auch Dumermuth, a.a.O., Rz. 101).
7.
Im beanstandeten Beitrag sollte die Beichte vier Exponenten des "Versagerrates" dazu dienen, ihre "Sünden" aus ihrer Swissair-Tätigkeit zu "büssen". Auf einem mobilen Beichtstuhl hat der Priester in einem offiziellen Gewand die Beichte der vier früheren Swissair-Verantwortlichen durch ein vergittertes Fenster abgenommen, nachdem diese von einer Lautsprecherstimme im Flughafen dazu aufgefordert wurden. Ihre Beichte beginnen sie jeweils mit den Worten "Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes", bevor sie ihre Sünden bekennen. Am Schluss der Beichte teilt ihnen der Priester mit, wie sie für ihre Sünden büssen müssen. Philippe Bruggisser müsse nach Brüssel und dort Gewerkschaftszeitungen verteilen, Vreni Spoerry das Ziegengehege im Zürcher Zoo reinigen und Fritz Honegger die Qualiflyer-Punkte seinem Coiffeur schenken. Am Schluss der Beichte von Beatrice Tschanz verzweifelt der Priester, nachdem diese materielle Ansprüche im Zusammenhang mit einer allfälligen Tätigkeit für die katholische Kirche geltend macht. Er schliesst den Beitrag mit der Bemerkung, dass solche Leute versuchen sollten, bei Uriella Absolution zu bekommen, bei ihr werde alles weiss gewaschen.
7.1
Aus programmrechtlicher Sicht gilt es festzuhalten, dass der satirische Charakter des Beitrags ohne weiteres als solcher erkennbar gewesen ist. Der Beitrag war klar von den übrigen in der Sendung behandelten Themen abgegrenzt. Überdies haben humoristische Beiträge im Rahmen des "Kassensturz" Tradition, indem seit längerem regelmässig bekannte Kabarettistinnen und Kabarettisten in Sketches auftreten.
7.2
Ob im Beitrag das Amt des Priesters ins Lächerliche gezogen wird, kann offengelassen werden. Kirchliche Würdenträger und damit auch die Darstellung eines Priesters fallen gemäss ständiger Praxis der UBI nicht unter den besonderen Schutz der zentralen Glaubensinhalte (vgl. dazu UBI- Entscheid b. 345 vom 24. Oktober 1997, Sendung "Viktors Spätprogramm", Beitrag über Bischof Wolfgang Haas). Im Übrigen zeichnete sich der im Beitrag dargestellte Priester durch seine Sachkenntnis bezüglich der einzelnen Personen, welche die "Beichte" ablegten, und der Vorgänge um Swissair aus. Er hat sich nicht durch einfache Entschuldigungen der Busse ablegenden Personen hinters Licht führen lassen.
7.3
Im Lichte des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG und der zentralen Glaubensinhalte relevant ist hingegen die Verwendung des Kruzifix und weiterer religiöser Symbole. Zwar ist die Verwendung von entsprechenden religiösen Symbolen nicht a priori von satirischen Sendungen ausgeschlossen. Eine solche könnte etwa dazu dienen, einen Zusammenhang oder eine Situation verständlich zu machen. Unzulässig sind dagegen satirische Darstellungen, welche zentrale Glaubensinhalte ins Lächerliche ziehen. Im vorliegend beanstandeten Beitrag brachte eine Hostess dem Priester eine Packung Pommes Chips, die er mit den Zähnen öffnete. Insbesondere während den Beichten von Honegger und Tschanz mampfte er wiederholt Pommes Chips. Zusätzlich trank er aus einem Messkelch. Damit hat der Beitrag offensichtlich auf die Eucharistie bzw. das Abendmahl Bezug genommen, wobei die Pommes Chips und der Kelch Brot und Wein darstellen sollten.
7.4
Die römisch-katholische Kirche kennt sieben Sakramente, wozu auch die Eucharistie und Beichte zählen. In allen diesen Feiern wird den Menschen die Nähe Gottes deutlich gemacht. Sakramente gelten als heilige Handlungen, ihre Zeichen (Wasser, Handauflegung, Brot und Wein) haben symbolische Bedeutung. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Sakramente ist gemäss der römisch-katholischen Lehre der Glaube (vgl. zur Bedeutung der Sakramente u.a.: Günter Koch, Sakramente –Hilfe zum Leben, Regensburg 2001; Hansjürgen Verweyen, Warum Sakramente?, Regensburg 2001; Reinhard Hampelmann, Sakrament als Ort der Vermittlung des Heils, Göttingen 1992; Bernhard Neumann, Sakrament und Ökumene, Paderborn 1997). Die Sakramente gehören damit zu den zentralen Glaubensinhalten innerhalb der römisch-katholischen Kirche.
7.5
Die Beschwerdegegnerin führt an, dass die zentralen Glaubensinhalte nicht mehr die gleiche Bedeutung hätten wie früher und die UBI die Doktrin der sensiblen Bereiche dem gesellschaftlichen Wandel anpassen müsse. Tatsächlich kann festgestellt werden, dass die Beichte vielerorts nicht mehr individuell, sondern im Rahmen von kollektiven Bussfeiern abgenommen wird. Auch die Zahl der die Sakramente feiernden Gläubigen mag allenfalls abgenommen haben. Rein quantitative Aspekte sind aber im Zusammenhang mit der programmrechtlichen Beurteilung des kulturellen Mandats und der Verletzung von religiösen Gefühlen nicht entscheidend. Es ist dann auch nicht auf die Rezeption des "Durchschnittspublikums" abzustellen, sondern auf die dem betreffenden Glauben zugehörige Zuschauerschaft. Nicht- bzw. Andersgläubige mögen sich an der Darstellung des während einer Beichte aus einem Messkelch trinkenden und Pommes Chips essenden Priesters nicht stossen. Für die nach wie vor beträchtliche Zahl an gläubigen Katholiken verletzt die grobe Verzerrung von sakralen Handlungen, welche zentrale Glaubensinhalte darstellen, aber religiöse Gefühle. Der Umstand, dass der Ort der Beichte auf einen Flughafen verlegt wurde, mildert dies nicht, weil wichtige Symbole von gläubigen Katholiken missbraucht und ins Lächerliche gezogen worden sind. Nicht von grosser Sensibilität zeugt überdies die Ausstrahlung dieses satirischen Beitrags in der letzten "Kassensturz"-Sendung unmittelbar vor Weihnachten.
7.6
Der Beschwerdegegnerin hat betont, dass die Satire auf die früheren Exponenten der Swissair gezielt hat und nicht auf katholische Glaubensinhalte. Entscheidend ist im Rahmen der programmrechtlichen Beurteilung aber nicht der Wille der Programmschaffenden, sondern die Wirkung auf das relevante Publikum. Es kommt hinzu, dass der Priester im Beitrag, insbesondere vom Bild, aber auch vom Text her, eine überragende Rolle eingenommen hat. Von den ehemaligen Swissair-Exponenten konnte nur eine erkannt werden (Vreni Spoerry). Der Priester hingegen spielte im beanstandeten Beitrag eindeutig die Hauptrolle und war von seiner Ankunft aus Rom bis zu seiner abschliessenden Bemerkung fast immer gross im Bild und seine Handlungen waren klar ersichtlich.
8.
Bei den beanstandeten Szenen mit dem Priester, welcher während der Beichte wiederholt Pommes Chips isst und aus dem Kelch trinkt, handelt es sich nicht nur um programmrechtlich irrelevante Geschmacksfragen. Zentrale Glaubensinhalte wie die Sakramente werden lächerlich gemacht und damit religiöse Gefühle verunglimpft. Der Beitrag hat das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Die Beschwerde von F und mitunterzeichnenden Personen vom 21. Februar 2002 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens DRS vom 18. Dezember 2001, Satirebeitrag über Swissair, die Programmbestimmungen verletzt hat.
2.
Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.
3.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 16. Oktober 2002