Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendungen 'Tagesschau' und '10 vor 10' vom 7. Oktober 2009, Beiträge über das Plakat zur Minarettinitiative
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 612
Entscheid vom 23. April 2010
Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ vom 7. Oktober 2009, Beiträge über das Plakat zur Minarettinitiative
Beschwerde vom 28. Dezember 2009
Parteien / L und 24 weitere Personen (Beschwerdeführer), vertreten Verfahrensbeteiligte durch L (Beschwerdeführer 1)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. Am 7. Oktober 2009 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF1 in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung „Tagesschau“ und im Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ Beiträge über die Kontroverse um das Plakat der Befürworter der Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ (Minarettinitiative) aus. Im zweiminütigen „Tagesschau“-Beitrag wurde die Haltung der Städte und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus hinsichtlich dieses Plakats und damit verbunden eines Verbots dieses Plakats thematisiert. Der Standpunkt von Muslimen in der Schweiz gegenüber dem umstrittenen Plakat stand im Zentrum des Beitrags von „10 vor 10“, welcher rund 4 Minuten 20 Sekunden dauerte.
B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 28. Dezember 2009 erhoben 25 Personen gegen die erwähnten Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Einer davon, L (im Folgenden: Beschwerdeführer 1), übernahm die Vertretung der übrigen 24 Beschwerdeführer. Das lange und teilweise grossflächige Zeigen des Plakats in beiden Ausstrahlungen habe verschiedene Programmbestimmungen verletzt. Das betreffe namentlich die Beachtung der Grundrechte, die Anstachelung zum Rassenhass, den Schutz der Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) sowie das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Die vor Abstimmungen geltenden erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten seien nicht eingehalten worden, und es sei unentgeltliche Schleichwerbung für die Initiative betrieben worden. Der Eingabe der Beschwerdeführer lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 27. November 2009 bei.
C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 4. Februar 2010, die Beschwerde abzuweisen. Die auch verfassungsrechtlich gewährleistete Programmautonomie lasse Veranstaltern bei der Gestaltung von Sendungen breiten Spielraum. Das mehrfache Zeigen des Plakats, welches eine grosse Kontroverse ausgelöst habe, sei kein Selbstzweck gewesen. Die beiden Beiträge hätten auch die Chancengleichheit im Hinblick auf die kommende Abstimmung nicht in Frage gestellt. Es sei darin ohnehin darum gegangen, dass sich das Publikum zu diesen umstrittenen Plakaten eine eigene Meinung habe bilden können. Die beiden beanstandeten Beiträge hätten daher keine Programmbestimmungen verletzt.
D. In ihrer Replik vom 24. Februar 2010 halten die Beschwerdeführer vollumfänglich an ihren Vorbringen fest. Auch Gegner der Initiative hätten zu Wort kommen müssen, umso mehr als die Ja-Parole auf dem Plakat verschiedentlich zu sehen gewesen sei.
E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 11. März 2010 ihrerseits an ihren Ausführungen fest. Thema der Beiträge sei für das Publikum klar erkennbar die Reaktionen auf das umstrittene Plakat der Initianten der Minarettinitiative gewesen.
F. Mit Schreiben vom 13. März 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwer- desache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde.
Erwägungen
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Erforderlich ist eine besondere Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Beiträge, welche die betreffende Person von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). Die Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzung nicht. Dies gilt auch für Beschwerdeführer 18, welcher muslimischen Glaubens ist (UBI-Entscheid b. 565 vom 10. März 2008 E. 2.2. [„Les minarets de la discorde“]).
2.1 Die Eingabe erfüllt dagegen die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG. Ob es sich dabei um eine von Beschwerdeführer 1 oder um 25 Popularbeschwerden handelt, bei welchen die andern Beschwerdeführenden jeweils Mitunterzeichner sind, wie in der gemeinsamen Eingabe geltend gemacht wird, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.
2.2. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Die genannten Voraussetzungen treffen vorliegend zu.
3. Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Parteientschädigungen können keine zugesprochen werden.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Eingabe neben den explizit beanstandeten Beiträgen auch die Sendung „Arena“ vom 9. Oktober 2009. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Sie wurde weder im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle noch in der Beschwerde an die UBI im Gegensatz zu den beiden Beiträgen vom 7. Oktober 2009 explizit beanstandet.
3.2 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Ombudsstelle (Art. 93 Abs. 3 RTVG) handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln.
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]). Die Beschwerdeführer rügen das lange und grossflächige Zeigen des Plakats in den beiden Beiträgen. Dieses sei in den Berichten der „Tagesschau“ und in „10 vor 10“ während rund 53 Sekunden (in der Anmoderation zusätzlich neun Sekunden) bzw. 38 Sekunden (in der Anmoderation zusätzlich sieben Sekunden) meist in voller Grösse gezeigt worden. Der Werbeeffekt werde von Fachleuten auf weit mehr als 1 Mio. Franken geschätzt. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang ebenfalls den Umfang der Beiträge und die Bedeutung, die diesen zugemessen worden sei. Diese seien nämlich als zweiter bzw. vierter Beitrag in den jeweiligen Ausgaben ausgestrahlt worden.
5. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.
5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
5.2 Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. Das Sachgerechtigkeitsgebot bezweckt im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Abstimmungen primär, die Chancengleichheit zwischen den beiden Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E.
5.3 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen können die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 [„Saldo“]). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wirken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert wird. Das Sachge- rechtigkeitsgebot dient dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgeltliche Schleichwerbung liegt vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert gedeckt wird (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff. [„Alinghi-Logo auf Mikrofonen“]).
6. Die beiden Beiträge, welchen Informationsgehalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG zukommt, sind grundsätzlich getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. Nicht Anwendung findet dagegen das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG), weil die Beschwerdeführer explizit nur die beiden erwähnten Beiträge und nicht die gesamte Berichterstattung des Schweizer Fernsehens zum Plakat über die Minarettinitiative bzw. zur Minarettinitiative insgesamt beanstandet.
6.1 Entscheidend für die Beurteilung im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist die Wirkung der Fernsehbeiträge auf das Publikum. Das Medium Fernsehen zeichnet sich durch eine Kombination von Bild, Wort und anderen nicht verbalen Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Musik) aus, welche als Einheit direkt und unmittelbar auf die Zuschauenden einwirken (VPB 64/2000 Nr. 120 E. 6.3f. S. 1217).
6.2 Die Rügen der Beschwerdeführer beschränken sich auf Bildsequenzen mit dem Plakat zur Minarettinitiative. Diese werden aber keineswegs kommentar- und kritiklos gezeigt. Die Reaktionen auf das umstrittene Plakat stehen in beiden beanstandeten Beiträgen im Zentrum, was bereits aus den Schlagzeilen hervorgeht. Zu Beginn der „Tagesschau“ vom 7. Oktober 2009 wird der der Beitrag wie folgt angekündigt: „‘Verunglimpfung und Diffamierung‘: Die Antirassismuskommission übt in einem Gutachten scharfe Kritik an den Minarettplakaten“. In der „10 vor 10“- Sendung lautet die entsprechende Schlagzeile wie folgt: „Provozierend und heftig umstritten – Die Antiminarettplakate sorgen bei Muslimen für Empörung.“
6.3 Der beanstandete „Tagesschau“-Beitrag ging der Frage nach, ob die umstrittenen Plakate zur Minarettinitiative demnächst aufgehängt werden können. In der Anmoderation wird darauf hingewiesen, dass ein Kanton und zwei Städte bereits ein Verbot erlassen hätten. Überdies hätte die Antirassismuskommission in einem Gutachten die Plakate heftig kritisiert. Im Filmbericht werden Passagen aus diesem Gutachten eingeblendet: „Die Plakate nähren Vorurteile, sie sind pauschalisierend und stellen den Islam global als negativ dar. (…) Diese Darstellung kommt einer Verunglimpfung und Diffamierung der friedlichen muslimischen Schweizer Bevölkerung gleich.“ Im zweiten Teil des Beitrags thematisiert die Redaktion die unterschiedliche Haltung der Städte. Zu Wort kommen der Stadtpräsident von Bern, welcher eine einheitliche Haltung der Städte fordert, und eine Vertreterin der Stadt Genf. Diese führt aus, warum Genf im Gegensatz etwa zu Basel, Lausanne und Yverdon die Plakate tolerieren werde. Sie begründet die Haltung u.a. damit, jenen Leute, welche die „widerlichen Plakate zu verantworten hätten“, keine zusätzliche Publizität zu geben. Am Ende des Beitrags wird erwähnt, dass die Initianten angekündigt hätten, gegen Plakatverbote vorzugehen.
6.4 Die Moderatorin der „10 vor 10“-Sendung vom 7. Oktober 2009 fasst in ihrer Einleitung zum beanstandeten Beitrag die aktuellen Entwicklungen – Haltung der Städte und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus – zusammen. Im anschliessenden Filmbericht werden die Reaktionen von Muslimen auf die Plakate wiedergegeben. Nach einer kurzen Vorstellung der Moschee in Genf erklären zwei Gläubige - ein Mann und eine Frau -, dass sie kein Verständnis für dieses Plakat aufbringen würden. Es sei schockierend und würde schmerzen, weil es den Islam nicht repräsentieren würde. Der ebenfalls befragte Präsident einer islamischen Dachorganisation bemerkt, das Plakat sei sehr provozierend, wirke sehr diskriminierend und werde sich rassistisch auswirken. Der Schweizer Korrespondent von Al- Jazeera äussert sich zu den Reaktionen, welches das Plakat in arabischen Ländern ausgelöst habe. Schliesslich nimmt noch der Präsident des Initiativkomitees Stellung, welcher die Empörung um das Plakat nicht verstehen kann.
6.5 Das Publikum konnte sich zu beiden Beiträgen frei eine eigene Meinung zu den behandelten Themen bilden. Während die „Tagesschau“ primär die Haltung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus und der Städte zu den Plakaten thematisierte, standen im Bericht von „10 vor 10“ die Reaktionen von Muslimen im Zentrum. Für die Zuschauenden kamen der Umstand und die Gründe für den Streit um die Plakate klar zum Ausdruck. Das Zeigen der Plakate diente dazu, die in den Beiträgen thematisierte Problematik zu veranschaulichen. Ein Grossteil des Publikums dürfte zum Zeitpunkt der Ausstrahlung das Plakat noch nicht gesehen haben. Auch bezüglich des übrigen Inhalts der Beiträge war die Transparenz jederzeit gewährleistet. Das Publikum konnte ohne weiteres zwischen Fakten und einzelnen Meinungen zu den behandelten Themen unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG).
6.6 Unerheblich ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, welcher Platz und welcher Umfang einem Beitrag im Rahmen einer Nachrichtensendung eingeräumt werden. Die Veranstalter können diesbezüglich aufgrund ihrer Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) frei entscheiden.
6.7 Die beanstandeten Beiträge haben auch nicht die freie Meinungsbildung des Publikums zur bevorstehenden Abstimmung über die Minarettinitiative beeinträchtigt. Eine entsprechende Beeinflussung wäre ohnehin nur indirekt möglich gewesen, da es in diesen Ausstrahlungen um die Problematik des Plakats der Initianten und nicht um die Initiative an sich ging. Im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern angeführten Umstand, wonach auf dem gezeigten Plakat mehrmals die JA-Parole für die Initiative zu sehen war, ist der Kontext dieser Sequenzen zu berücksichtigen. Die parallel dazu ausgestrahlten Reaktionen zum Plakatinhalt und insbesondere zu den als Langstreckenwaffen verfremdeten Minaretten waren in beiden Beiträgen äusserst kritisch und mehrheitlich negativ.
6.8 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer stellen die gezeigten Sequenzen mit den Plakaten auch keine unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots dar. Diese Bilder dienten nicht einem Selbstzweck, sondern der Illustrierung der in den Beiträgen behandelten Problematik und damit der Information. Der tendenziell werbefördernde und dadurch allenfalls problematische Umstand, dass das Plakat in beiden Beiträgen lange und grossformatig gezeigt wurde, wird im Lichte von Art. 4 Abs. 2 RTVG durch die sehr kritische Berichterstattung aufgewogen. Ein nicht unerheblicher indirekter Werbeeffekt dürfte den Initianten der Vorlage, welche für das Plakat verantwortlich sind, durch die grosse Rezeption der Kontroverse in den Medien trotzdem gewiss sein. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass praktisch jeder ausgestrahlte redaktionelle Beitrag für die gezeigten Personen, Unternehmen oder Organisationen indirekte Werbeeffekte mit sich bringt (Bundesgerichtsentscheid 2A.133/1991 vom 20. Dezember 1991 E. 3b ["Skikartell"]; UBI-Entscheid b. 559 vom 19. Oktober 2007 E. 5.3 [„Start Up“]). Solche im Zusammenhang mit der Vermittlung von Informationen entstehenden indirekten Werbeeffekte sind hinzunehmen. Ob die Initianten mit dem Plakat bewusst provozieren wollten, um Publizität und die Aufmerksamkeit von Medien für sich zu beanspruchen, wie die Vertreterin der Stadt Genf mit ihrer Aussage im „Tagesschau“- Beitrag suggeriert, ist für die programmrechtliche Beurteilung nicht relevant. Die den Veranstaltern zustehende Programmautonomie beinhaltet namentlich auch die freie Themenwahl (Art. 6 Abs. 2 RTVG).
7. Die Beschwerdeführer machen zusätzlich geltend, Art. 4 Abs. 1 RTVG sei durch das wiederholte und grossformatige Zeigen der Plakate verletzt worden. Das betreffe namentlich den Schutz der religiösen Gefühle und der Menschenwürde sowie das Verbot, diskriminierende oder zum Rassenhass beitragende Sendungen auszustrahlen.
7.1 Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Dazu gehört auch der Schutz der religiösen Gefühle, welcher Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubensfreiheit ist (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637 [„Kirche und Darwin“]). In ihrer Praxis unterscheidet die UBI jeweils zwischen zentralen Glaubensinhalten und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte. Wenn eine Sendung entsprechende Inhalte berührt, können religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzt werden. Stellt eine Sendung in erheblicher Weise zentrale Glaubensinhalte negativ oder verletzend dar, verstösst dies gegen den programmrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (VPB 68/2004, Nr. 27, S. 303ff. [„La Soupe est pleine“]).
7.2 Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG verankert. Pauschalurteile in Sendungen gegen Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Alters etc. verbietet dieser aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Grundsatz (UBI-Entscheid b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]).
7.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG haben Fernsehsendungen die Menschenwürde zu achten. Wird eine Person in erheblicher Weise blossgestellt, lächerlich oder fertig gemacht, berührt dies den programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“] und b. 488 vom 14. Mai 2004, E. 6ff [„Mörgeli-Museum“]). Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6.6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“], zusammengefasst in medialex 2/02, S. 102f.).
7.4 Für die Beurteilung, ob eine Sendung Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt, sind nicht nur einzelne Aussagen oder Bilder zu prüfen, sondern auch der ganze Kontext. Vorliegend hat die UBI daher nicht losgelöst vom übrigen Beitrag zu beurteilen, ob die gezeigten Plakate religiöse Gefühle verletzen, diskriminierend, menschenverachtend sind oder zum Rassenhass beitragen. Entscheidend ist vielmehr, welche Botschaft ein Beitrag vermittelt und ob allenfalls religiöse Gefühle verletzende, diskriminierende, menschenverachtende oder rassistische Aussagen oder Bilder in einen Kontext eingebettet sind (UBI-Entscheid b. 592 vom 5. Dezember 2008 [„Camping Paradi- so“]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Übrigen ausgeführt, dass selbst das Ausstrahlen von extremen rassistischen Äusserungen aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit von Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu tolerieren ist, wenn der Zweck der Sendung darin besteht, einen Beitrag zur öffentlichen Debatte über Rassismus zu leisten (Urteil des EGMR "Jersild c. Dänemark" vom 23.9.1994, Nr. 00015890/89, A 298; siehe auch UBI- Entscheid b. 486 vom 14. Mai 2004 E. 5.1.1f. [„Drohung“]).
7.5 Indem in den beanstandeten Beiträgen die teilweise heftigen Reaktionen auf die Plakate thematisiert werden, wird für das Publikum die damit verbundene Problematik erkennbar. Im „Tagesschau“-Beitrag wird der Inhalt des Plakats von den angehörten Behörden und Personen als „pauschalisierend“ bzw. „global negativ“ gegenüber dem Islam, verunglimpfend, diffamierend und widerlich, im „10 vor 10“- Bericht als falsch, „schockierend“, „provozierend“, „sehr diskriminierend“, als plakativ den Islam anprangernd und wenig förderlich für das Image der Schweiz bezeichnet. Die Beiträge stellen damit öffentlich zur Debatte, ob die Plakate allenfalls diskriminierend und menschenverachtend seien, rassistische Gefühle schürten oder religiöse Gefühle verletzten. Die von den beiden beanstandeten Ausstrahlungen vermittelte Botschaft steht deshalb in keinem Widerspruch zu den in Art. 4 Abs. 1 RTVG verankerten Mindestanforderungen an Sendeinhalte.
7.6 Die Dauer und das Format von Bildeinstellungen mit problematischen Inhalten können im Lichte von Art. 4 Abs. 1 RTVG von Bedeutung sein. Dies ist insbesondere bei gewalttätigen Darstellungen der Fall (UBI-Entscheid b. 479 vom 5. Dezember 2003 zu den Bildern der Leichen von Saddam Husseins Söhnen). Vorliegend hat die von den Beschwerdeführern beanstandete Dauer und Grösse der Bilder mit dem Plakat jedoch keinen Einfluss im Hinblick auf die Bewertung der Sendeinhalte. Die Botschaft, welche die beanstandeten Beiträge vermitteln, ist die gleiche geblieben. Das Zeigen der Plakate diente jeweils ausschliesslich zum Veranschaulichen der im Beitrag behandelten Kontroverse und war deshalb in den Kontext der behandelten Themen eingebettet.
8. Die beanstandeten Beiträge verletzen keine rundfunkrechtlichen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Beschwerde nicht mutwillig erfolgt ist, sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten zu auferlegen.
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von L und 24 weiteren Personen vom 28. Dezember 2009 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 27. September 2010