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Beschreibung/ Link Entscheid Radio SRF, Sendungen ’Regionaljournal Bern Freiburg Wallis’, Berichterstattung zu den Ständeratswahlen im Kanton Bern

b.730 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Du 17 juin 2016

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-730/de/beschreibung-link-entscheid-radio-srf-sendungen-regionaljournal-bern-freiburg-wallis-berichterstattung-zu-den-standeratswahlen-im-kanton-bern

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Beschreibung/ Link Entscheid Radio SRF, Sendungen ’Regionaljournal Bern Freiburg Wallis’, Berichterstattung zu den Ständeratswahlen im Kanton Bern

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b. 730

Entscheid vom 17. Juni 2016

Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand Radio SRF Sendungen „Regionaljournal Bern Freiburg Wallis“ Berichterstattung zu den Ständeratswahlen im Kanton Bern

Beschwerde vom 3. Januar 2016

Parteien / Verfahrensbeteiligte X (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Am 18. Oktober 2015 fanden die Wahlen für den National- und Ständerat statt. Radio SRF berichtete darüber im Vorfeld in mehreren Sendegefässen. Den Ständeratswahlen im Kanton Bern widmete Radio SRF in der Sendung „Regionaljournal Bern Freiburg Wallis“ mehrere Beiträge: Radio SRF 4 News, Podium „Berner Ständeratswahlen“ vom 15. September 2015; Radio SRF 1, Serie „Auswärtsspiel“ vom 7. bis am 15. September 2015 und Radio SRF 1, Beitrag „Das sind die Aussenseiter“ vom 14. September 2015.

B. Mit Eingabe vom 3. Januar 2016 (Datum Postaufgabe) erhob X (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Berichterstattung über die Wahlen sei ein „journalistisches Armutszeugnis“. Radio SRF habe das Programmrecht mehrfach verletzt und den Beschwerdeführer verleumdet. Als unabhängiger Kandidat sei er wiederholt als partei- und chancenlos bezeichnet worden. Es könne keine Rede davon sei, dass er chancengleich zu den Kandidaten der etablierten Parteien behandelt worden sei.

C. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 gewährte die UBI dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist, um die beanstandeten Sendungen zu nennen, die Beschwerde hinreichend zu begründen und um den Bericht der Ombudsstelle nachzureichen.

D. Im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI den Ombudsbericht vom 2. Dezember 2015 zu. Er machte geltend, dass sich seine Beschwerde gegen die ganze Berichterstattung von SRF (Radio, Fernsehen, Online) zu den Ständeratswahlen im Kanton Bern richte. Zum aufgezeichneten Podiumsgespräch seien nur die Kandidaten der etablierten Parteien eingeladen worden. Vier von elf Kandidaten seien ausgeschlossen worden. Die kurze Vorstellung dieser vier Kandidaten in einer anderen Sendung habe dies nicht aufgewogen. Überdies seien die unabhängigen Kandidaturen von der Redaktion als chancenlos eingestuft worden.

E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragte in ihrer Antwort vom 21. März 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Online-Berichterstattung und die Kritik am Bericht der Ombudsstelle, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fielen. Das Prinzip der Chancengleichheit bei Wahlsendungen gelte nicht absolut. Die Präsentation der Kandidaten in den verschiedenen Sendegefässen sei in korrekter Anwendung der eigenen „Richtlinien für die Berichterstattung über die eidgenössischen Wahlen 2015“ erfolgt, die ihrerseits auf der etablierten Rechtsprechung von Bundesgericht und UBI beruhten. Das Podiumsgespräch habe nicht den falschen Eindruck erweckt, es stünden nur sieben statt elf Kandidaten zur Wahl.

F. In seiner Replik vom 21. April 2016 wies der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vollumfänglich zurück. Die Bemerkungen des Moderators vom Podiumsgespräch, wonach er zu einem späteren Zeitpunkt etwas sagen könnte, würden fehlgehen, weil das Radiopublikum zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugeschaltet gewesen sei. Ebenso unzutreffend sei die Bemerkung der Beschwerdegegnerin, wonach es möglich gewesen sei, sich in die Diskussion einzumischen.

G. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 9. Mai 2016 an ihrem Antrag und den in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen fest. Die Replik enthalte keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte.

H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person im beanstandeten Beitrag erwähnt oder wenn auf andere Weise auf sie Bezug genommen wird und sich diese damit von anderen Programmkonsumenten unterscheidet (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2.). Der Beschwerdeführer, welcher als „parteifreier“ Kandidat bei den Ständeratswahlen im Kanton Bern teilnahm, in der Sendung „Das sind die Aussenseiter“ auch porträtiert wurde, am aufgezeichneten Podiumsgespräch unaufgefordert das Wort ergriff und darauf vom Moderator namentlich erwähnt wurde, erfüllt diese Voraussetzungen.

3. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit der Beschwerdeführer die Berichterstattung von Fernsehen SRF rügt, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Ombudsstelle war (Art. 94 Abs. 1 Bst. a RTVG). Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fallen aus dem gleichen Grund Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Berichterstattung von SRF zum zweiten Wahlgang zu den Ständeratswahlen im Kanton Bern. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rügen, die sich auf den Inhalt der Website von Radio SRF beziehen. Zum Zeitpunkt der Publikation dieser Inhalte war noch nicht die UBI, sondern das Bundesamt für Kommunikation zuständige Aufsichtsinstanz über den Online-Bereich der SRG (BBl 2013 5014). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Online-Korrespondenz mit der Redaktion beanstandet und Verschwörungen sowie Verleumdungen gegen ihn geltend gemacht, ist die Zuständigkeit der UBI ebenfalls nicht gegeben. Diese hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob eine oder mehrere angefochtene Ausstrahlungen die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzen.

4. Art. 17 Abs. 1 Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache stehen das Sachgerechtigkeits- (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und insbesondere das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) im Zentrum.

4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

4.2 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“], UBI-Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005; UBI-Entscheid b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [„Die Schweizer“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG richtet sich das Vielfaltsgebot ausschliesslich an konzessionierte Veranstalter und betrifft nicht - mit Ausnahme von Abstimmungs- und Wahlsendungen - einzelne Sendungen, sondern das Programm insgesamt.

4.3 Sendungen, die bevorstehende Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen.

4.4 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an Wahl- und Abstimmungssendungen gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [„Cash TV“]). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Sendungen ausnahmsweise auch auf die einzelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und namentlich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüberstehenden Parteien bzw. Kandidaten (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]; siehe zur Rechtsprechung ebenfalls Masmejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG). In seiner Empfehlung zur Wahlberichterstattung in elektronischen Medien CM/Rec (2007) 15, die vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde, weist auch der Europarat die Mitgliedstaaten an, Vorkehren zu fairen, ausgewogenen und unparteiischen Ausstrahlungen zu treffen.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt einerseits die auf Radio SRF 4 ausgestrahlte Sendung vom 15. September 2016 mit der Podiumsdiskussion und anderseits die gesamte Berichterstattung des verantwortlichen „Regionaljournals“ von Radio SRF zu den Berner Ständeratswahlen.

4.6 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist aufgrund des Informationsgehalts der beanstandeten Beiträge anwendbar. Diese weisen überdies auch einen direkten Bezug zu den eidgenössischen Parlamentswahlen vom 18. Oktober 2016 auf. Indem die Beiträge rund einen Monat vor dem Urnengang ausgestrahlt wurden, fallen sie in die für die Meinungs- und Willensbildung sensible Zeit, in welcher die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen für wahlrelevante Sendungen Anwendung finden.

5. Am 15. September 2016 strahlte Radio SRF 4 eine Extrasendung des „Regionaljournals Bern Freiburg Wallis“ zu den Berner Ständeratswahlen aus. Von der 90 Minuten dauernden Podiumsdiskussion waren die ersten rund 60 Minuten live am Radio zu hören. In seiner Einleitung wies der Moderator darauf hin, dass die beiden bisherigen Ständeräte aus dem Kanton Bern, die sich wieder der Wahl stellten, durch Kandidatinnen und Kandidaten anderer Parteien herausgefordert würden. Von den etablierten Parteien würden sieben Personen für die beiden Ständeratssitze im Kanton Bern antreten, was für Spannung sorge. Diese sieben Personen würden alle an der Podiumsdiskussion teilnehmen. Nach dieser Einleitung folgte die erste Fragerunde mit drei der Kandidaten. Nachdem ein Journalist die erste Fragen an den amtierenden Ständerat Werner Luginbühl (BDP) gerichtet hatte, intervenierte der im Saal anwesende Beschwerdeführer: „Entschuldigung, darf ich noch schnell unterbrechen? Ich möchte doch dem Berner Volk mitteilen, dass wir elf Kandidaten sind im Kanton, die sich für die Ständeratswahlen zur Verfügung stellen.“ Der Moderator bemerkte dazu: „Das ist ein wilder Kandidat, der sich da einmischt, X. Wir haben nachher noch Zeit, kurz vor dem Apéro, X. Seien Sie so gut, wir haben gesagt, hier sind die Kandidatinnen und Kandidaten der etablierten Parteien. Es hat noch vier, das ist richtig. Ich bitte Sie jetzt aber, den Anlass nicht zu stören, seien Sie so gut, Herr X.“ Darauf wurde die Diskussion mit den sieben zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten fortgesetzt.

5.1 In ihrer Rechtsprechung haben das Bundesgericht und die UBI darauf hingewiesen, dass aus dem Programmrecht und namentlich aus Art. 4 Abs. 4 RTVG auch für konzessionierte Veranstalter keine Pflicht abgeleitet werden kann, alle Parteien bzw. alle Kandidierenden in wahlrelevanten Sendungen absolut gleich zu behandeln bzw. allen die gleiche Sendezeit einzuräumen (BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff.; UBI-Entscheid b. 722 vom 11. Dezember 2015 [„ECOPOP“] E. 6.1ff. mit weiteren Hinweisen auf die Praxis der UBI). Die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) gewährleistet den betroffenen Veranstaltern trotz der erwähnten besonderen Anforderungen an entsprechende Ausstrahlungen (siehe E. 4.2ff.) auch einen gewissen Spielraum bei der inhaltlichen Gestaltung. Namentlich gilt es, den Bedürfnissen des betroffenen Mediums und des Publikums Rechnung zu tragen. So ist es schwierig, Diskussionen mit einer grossen Anzahl von Kandidierenden medien- und publikumsgerecht zu präsentieren. Abweichungen vom Gleichbehandlungsprinzip müssen jedoch auf objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen. Von Wahlsendungen ausgeschlossene Parteien und Kandidierende sollten zudem die Gelegenheit haben, sich ebenfalls in einem geeigneten Sendegefäss präsentieren zu können.

5.2 An der Podiumsdiskussion des für die Region Bern zuständigen „Regionaljournals“ konnten nur sieben der elf Ständeratskandidaten teilnehmen. Die Selektion erfolgte aufgrund der veranstalterinternen „Rahmenbedingungen für Vorwahlberichterstattung 2015 in den Regis“, welche vorsah, dass bei Podiumsdiskussionen die Teilnehmenden bzw. deren Parteien im Kanton etabliert sein müssen, d.h. im kantonalen und/oder im nationalen Parlament vertreten sind. Aufgrund der grossen Zahl an Kandidaten war es sachlich gerechtfertigt, eine Auswahl zu treffen, um eine einigermassen medien- und publikumsgerechte Diskussion zu gewährleisten. Die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgte mit dem Erfordernis eines Sitzes im kantonalen oder nationalen Parlament aufgrund eines objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriteriums. Den zur Diskussion nicht zugelassenen Kandidaten wurde überdies die Gelegenheit eingeräumt, sich in einem speziellen Sendegefäss („Die Aussenseiter“) zu präsentieren.

5.3 Im Rahmen der ganzen Berichterstattung des „Regionaljournals“ zu den Berner Ständeratswahlen kam dieser Extrasendung eine herausragende Rolle zu. Es handelte sich insbesondere um die einzige Debatte zwischen Kandidaten, welcher überdies eine verhältnismässig lange Sendezeit eingeräumt wurde. Im „Regionaljournal“ vom darauffolgenden Tag wurde zusätzlich aus verschiedenen Blickwinkeln über diese Podiumsdiskussion berichtet. Der Moderator unterliess es in der Einleitung zur beanstandeten Sendung, darauf hinzuweisen, dass es neben den sieben anwesenden Personen von den etablierten Parteien noch vier weitere Bewerber für die zwei Ständeratssitze im Kanton Bern gab. Deren Kandidaturen waren ernsthafter Natur und erfolgten nicht aus Jux. Da das Sendekonzept keine Fragerunde aus dem Publikum vorsah, konnten sich diese Bewerber auch nicht auf andere Weise an der Diskussion beteiligen. Ein Vorwissen der Zuhörenden, dass neben den sieben anwesenden Personen von den etablierten Parteien noch vier weitere Kandidaten an der Wahl teilnahmen, durfte nicht vorausgesetzt werden. Erst der im Saal anwesende Beschwerdeführer machte mit einem Zwischenruf auf die vier zusätzlichen Bewerber aufmerksam. Der Moderator bemerkte darauf, dass es sich um X handle, und erwähnte, dass bei der Podiumsdiskussion die Kandidatinnen und Kandidaten der etablierten Parteien anwesend seien. Aufgrund dieser Sequenz konnten sich die Zuhörenden trotz der unvollständigen Anmoderation ein korrektes Bild über die Anzahl von Kandidaten bilden und damit den Umstand, dass es neben den sieben anwesenden Vertretern von etablierten Kandidaten noch weitere vier Bewerber gab, wozu der namentlich genannte Beschwerdeführer gehörte.

5.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die unterschiedliche Behandlung der Kandidaten aufgrund der grossen Anzahl sachlich gerechtfertigt war und die Aufteilung auf objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien beruhte. Da sich die ausgeschlossenen Kandidaten in einem speziellen Sendegefäss vorstellen konnten und in der be- anstandeten Sendung zum Ausdruck kam, dass sich neben den sieben Bewerbern der etablierten Parteien sich noch weitere vier zur Wahl stellen, wurden keine programmrechtlichen Informationsgrundsätze verletzt.

6. Neben der Podiumsdiskussion widmete das „Regionaljournal Bern Freiburg Wallis“ von Radio SRF noch weitere Sendungen den Ständeratswahlen im Kanton Bern. In der Serie „Auswärtsspiel“ wurden zwischen dem 7. und 15. September 2015 Porträts der Kandidaten der etablierten Parteien ausgestrahlt, die zwischen acht bis neun Minuten dauerten. Am 14. September 2015 präsentierte das „Regionaljournal“ die vier übrigen Kandidaten im gut vier Minuten dauernden Beitrag „Das sind die Aussenseiter“. In der Einleitung zu diesem Beitrag wies der Moderator darauf hin, dass es neben den Vertretern der etablierten Parteien noch vier weitere Kandidaten für den Ständerat gebe. Diese seien wohl chancenlos, würden es aber gleichwohl versuchen. Im nachfolgenden Bericht wurden zuerst nacheinander die beiden, keiner Parteien angehörigen Kandidaten porträtiert, wozu auch der Beschwerdeführer gehörte, anschliessend noch die beiden Vertreter der Piratenpartei. Alle vier Kandidaten wurden mit Namen, Alter, Wohnort und Beruf vorgestellt. In Stellungnahmen konnten sie sich überdies zu ihren politischen Ideen und Schwerpunkten äussern. Der Beschwerdeführer bemerkte etwa, dass für ihn die Einführung der Bodenwertsteuer im Vordergrund stehe und erklärte die Gründe. Überdies wurden die vier Kandidaten noch gefragt, warum sie sich trotz eigentlich aussichtsloser Ausgangslage bewerben würden. Der Beschwerdeführer stellte dabei in Abrede, dass er chancenlos sei. Er verwies auf die Stimmenzahl, die er anlässlich der letzten Regierungswahlen ebenfalls auf kantonaler Ebene erhalten hatte. Der Moderator hatte schon zuvor darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wie auch der andere, keiner Partei zugehörige Bewerber bereits für die Exekutive im Kanton kandidiert hätten.

6.1 Die Redaktion räumte dem Aspekt der - angeblichen - Chancenlosigkeit der Bewerber der nicht etablierten Parteien in dem ihnen gewidmeten Beitrag verhältnismässig viel Raum ein, was der Beschwerdeführer rügt. Dies mag unter dem Blickwinkel des Prinzips der Chancengleichheit tatsächlich problematisch sein, umso mehr als wohl auch mehreren Vertretern der etablierten Parteien kaum Chancen auf einen Ständeratssitz zugerechnet wurden. Konzessionierte Veranstalter haben aufgrund der Programmautonomie grundsätzlich auch bei Wahlsendungen die Freiheit, den Kandidierenden individuelle Fragen zu stellen. Problematisch wird dies im Rahmen des Vielfaltsgebots, wenn einem Kandidaten primär kritische Fragen gestellt werden, während andere die Gelegenheit haben, ihre Anliegen ungehindert zu verbreiten. In der vorliegend zu beurteilenden Berichterstattung lässt sich keine entsprechende Asymmetrie bei der Fragestellung feststellen. Auch die Repräsentanten der etablierten Parteien wurden mit kritischen Fragen konfrontiert. Die Einstiegsfrage zu Lobbying an einen der amtierenden Ständeräte in der Podiumsdiskussion verdeutlicht dies. Die Frage nach den Beweggründen ihrer Kandidatur, die für das Publikum von einigem Interesse war, eröffnete den Bewerbern der nicht etablierten Parteien zudem die Möglichkeit, ihre Motivation eingehend darzustellen. Im Lichte des Vielfaltsgebots ist vor allem relevant, dass diese Kandidaten in angemessener Weise vorgestellt wurden und sie die Gelegenheit erhielten, ihre zentralen politischen Programmpunkte zu präsentieren. Das trifft namentlich auch für den Beschwerdeführer zu, der sein zentrales Anliegen, nämlich die Einführung der Bodenwertsteuer und die gleichzeitige Abschaffung aller übrigen Steuern, propagieren konnte.

6.2 Die Berichterstattung des „Regionaljournals Bern Freiburg Wallis“ von Radio SRF bevorteilte die sieben Vertreter der etablierten Parteien gegenüber den vier übrigen Kandidaten in doppelter Weise. Nicht nur hatten sie ausschliesslichen Zugang zur Podiumsdiskussion, die eine zentrale Rolle in der Berichterstattung einnahm. Darüber hinaus wurden von den Bewerbern der etablierten Parteien in einer Sendereihe ausführliche Porträts ausgestrahlt. Die vier übrigen Kandidaten wurden gemeinsam in einem Beitrag vorgestellt, der kürzer dauerte als ein Porträt mit einem Vertreter einer etablierten Partei. Eine entsprechende, die etablierten Parteien bei Wahlsendungen bevorteilende Praxis trägt in der Tendenz zur Zementierung der bisherigen Parteienlandschaft bei (UBI-Entscheid b. 722 vom 11. Dezember 2015 E. 7.3).

6.3 Aus den geltenden programmrechtlichen Grundlagen kann jedoch, wie erwähnt, keine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Kandidierenden in Wahlsendungen abgeleitet werden, wie dies in der Lehre vereinzelt gefordert wird (Bertil Cottier, Couverture des élections par les radiodiffuseurs, Kommentar zum UBI-Entscheid b. 578 vom 4. Juli 2008, in: medialex 2009, S. 110f.). Das vom „Regionaljournal“ von Radio SRF angewandte Kriterium eines Sitzes im nationalen oder kantonalen Parlament erlaubte, dass der Grossteil der Bewerber Zugang zu den Sendungen für die Kandidaten der etablierten Parteien erhielt. Darunter befanden sich auch etliche Kandidierende von Parteien, die weder national noch im Kanton Bern in der Exekutive vertreten waren. Teilweise verfügten die Parteien dieser Bewerber nur über wenige Parlamentssitze. Die eher tiefen Eintrittshürden auf kantonaler und nationaler Ebene gewährleisten eine tendenziell vielfältige Parteienlandschaft in den Parlamenten mit teilweise nur regional auftretenden Gruppierungen. Das Kriterium eines Parlamentssitzes auf nationaler oder kantonaler Ebene führt damit nicht zu einer einseitigen Bevorteilung von grossen Parteien.

6.4 Die beanstandete Berichterstattung zu den Ständeratswahlen im Kanton Bern erfüllte die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten programmrechtlichen Mindestanforderungen an Wahlsendungen. Die Aufteilung der Kandidierenden in zwei Kategorien war aufgrund der beträchtlichen Anzahl an Bewerbern und der Informationsbedürfnisse des Publikums sachlich gerechtfertigt. Sie erfolgte nach einem objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterium (Sitz im nationalen oder kantonalen Parlament). Die Kandidaten der nicht etablierten Parteien konnten sich schliesslich in angemessener Weise ebenfalls präsentieren. Die Ausstrahlung des entsprechenden Beitrags erfolgte zur selben Zeit wie die Porträts der Kandidaten der etablierten Parteien.

7. Insgesamt bleibt festzustellen, dass das „Regionaljournal Bern Freiburg Wallis“ von Radio SRF mit seiner Berichterstattung zu den Ständeratswahlen im Kanton Bern im Vorfeld der eidgenössischen Wahlen 2015 keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit 6 zu 3 Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 23. September 2016