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Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V: Verfügung vom 2.10.2017

WEKO-20171002-89b6f5 · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Du 2 oct. 2017

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/weko-comco-comco/20171002-89b6f5/de/hoch-und-tiefbauleistungen-engadin-v-verfugung-vom-2-10-2017

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission de la concurrence (COMCO)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

WEKO-20171002-89b6f5

Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V: Verfügung vom 2.10.2017

Rubrum

Schweizerische Eidgenossenschaft \ U Confédération suisse ( Confederazione Svizzera ( Confederaziun svizra (

Verfugung vom 2. Oktober 2017

in Sachen Untersuchung gemass Artikel 27 des Bund werbsbeschrankungen vom 6. Oktober 199 betreffend

22-0462: Hoch- und T Engadin V

wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden ı

gegen 1. Broggi Lenatti vertreten durch 2. Lazzarini AG, C

vertreten durch Rechtsanwälte,

3. P.Lenatti AG,

vertreten durch Mulin 6, 7500 Si

4. René Hoheneg

Besetzung Vincent Martenet (Pı Andreas Heinemann

Florence Bettschart- Pranvera Köllezi, Ru Daniele Wüthrich-Me

Nettbewerbskommission WEKO >ommission de la concurrence COMCO >ommissione della concorrenza COMCO >ompetition Commission COMCO

ssgesetzes über Kartelle und andere Wettbe- 5 (Kartellgesetz [KG]; SR 251)

iefbauleistungen

yemass Art. 5 Abs. 3 KG

RA Peder Cathomen, Veia Vedem 3, 7458 Mon ‚ho d‘Punt 11, 7503 Samedan,

RA Andreas Amstutz, Amstutz Greuter Hallerstrasse 6, Postfach 5122, 3001 Bern

Hoch- und Tiefbau, Via Maistra 1, 7502 Bever

RBT AG, Herr Fritz Nyffenegger, Plazza dal . Moritz

ger Sarl, Chesa Muntanella, 7527 Brail

äsident, Vorsitz), , Armin Schmutzler (Vizepräsidenten),

Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, dolf Minsch, Martin Rufer, Henrique Schneider, yer

Inhaltsverzeichnis

A Verfahren.........uunssssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn

A.2.2 P.Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau, A.2.3 Broggi Lenatti AG, Bergün/Bravuo A.3 Verfahrensgeschichte......................-- B Sachverhalt .........uununnesssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn B.2 Beweisthema.............unerseeneeeennnnenn B.3 Beweismittel ..............uunseeneeneee nennen B.3.1 Urkunden ...........22224444HHHnn ner nenn B.3.2 Auskünfte von Parteien................- B.3.3 Auskünfte von Dritten...................- BA Beweiswurdigung ........uusesseeeseeennnneen B.4.1 KONSENS .......uunnenessssnnnnnennennennn nen BA.2 Verfolgter Zweck... B.4.3 Rolle der Beteiligten.....................- B.5 Beweisergebnis ............uesseeseeennnenn Cc ErWa@QunnGe i... cee ccececeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees C.1.4 _ Ortlicher und zeitlicher Geltungsbe C.3.1 Wettbewerbsabrede.....................- C.3.2 _ Beseitigung des wirksamen Wettb: C.3.3 Erhebliche Beeinträchtigung des V C.3.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründe C.3.5 Ergebnis.......uuseeeesennsnnnennennen nen C.4 Massnahmen... essen C.4.2 Sanktionierung............ cece D Kosten .......uuuuunnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn E Dispositiv ..............ccceceeeeeeeeeeeeeeeeeeeees

A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersucht

1. Gegenstand der vorliegenden Unter: Samedan, die P. Lenatti AG, Hoch- und Ti Zernez, in Bezug auf die Ausschreibung dt Samedan im Jahr 2010 (nachfolgend: Um- | rede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG"

A.2.1 Lazzarini AG, Samedan

2. Die Lazzarini AG (nachfolgend: Lazza 1913 ursprünglich als Maurergeschäft gegr und Hoch-, Tief-, Grosstief- sowie Holzbau zeichnung ©. Lazzarini & Co. AG. Die Gese Scuol im Kanton Graubünden sowie in Buct

A.2.2 P.Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau

3. Die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefba 1972 im Handelsregister eingetragen und | Tiefbaugeschäftes mit Schreinerei und Zimn niederlassung in La Punt-Chamues-ch. Ler definitiver Nachlassstundung, welche, gem 22. Juni 2016 bis zum 22. Dezember 2016 2017 verlängert wurde.4

A.2.3 Broggi Lenatti AG, Bergün/Bravı

4. Die Broggi Lenatti AG (nachfolgend: E Bergün durch Alessandro Broggi gegründete Hohenegger zusammen die Firma Hohene delsregister wandelte sich die HOBRO Gmt Bautätigkeit der weiterhin bestehenden U Lenatti wurden anschliessend in die Broggi

A.2.4 René Hohenegger Sarl, Zernez

5. | Die René Hohenegger Sarl (nachfolg: im Handelsregister eingetragen und bezwe schreibung gemäss Statuten vom 25. März bauarbeiten sowie den Handel und die Mol

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

32 SHAB vom 27.6.2016, No. 122, Jahrgang: 1 4 SHAB vom 28.12.2016, No. 252, Jahrgang:

ing

suchung bildet die Frage, ob die Lazzarini AG, efbau, Bever, sowie die René Hohenegger Sarl, 2s Um- und Anbaus des Wohnhauses von [X] in und Anbau [X]) eine unzulassige Wettbewerbsabgetroffen haben.

en

rini) mit Sitz in Samedan wurde laut ihrer Website ündet.? Lazzarini ist in den Bereichen Immobilien

tätig. Bis 2009 firmierte Lazzarini unter der Be- Iischaft hat Zweigniederlassungen in Chur und in 1s im Kanton St. Gallen.

|, Bever

u (nachfolgend: Lenatti) mit Sitz in Bever ist seit Jjezweckt demnach den Betrieb eines Hoch- und 1erei. Laut Handelsregister hat Lenatti eine Zweigatti befindet sich seit dem 22. Dezember 2015 in äss dem schweizerischen Handelsamtsblatt, am 3 bzw. am 22. Dezember 2016 bis zum 22. Juni

logn

3roggi Lenatti) entstand aus einer im Jahr 1890 in 2n Baufirma. 1996 gründeten Yves Broggi und Vito gger & Broggi GmbH in Madulain. Gemäss Han- NH per 16. April 2014 in die Broggi Lenatti um. Die nternehmen Hohenegger & Broggi AG und der Lenatti überführt.S

and: Hohenegger) mit Sitz in Zernez ist seit 1999 kt demnach, nach einer vollständigen Zweckum- 2015, die Ausführung sämtlicher Hoch- und Tiefitage von Türen und Fenster. Laut ihrer Website

und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-

34.

134.

.2017).

liegt der Schwerpunkt von Hohenegger nun halt und der Reparatur von Fenstern und Ti

6. Am 30. Oktober 2012 eröffnete das S gend: Sekretariat) im Einvernehmen mit eine mission (nachfolgend: WEKO) gegen 19 Un Untersuchung nach Art. 27 ff. KG, namentl 30. Oktober bis 1. November 2012 führte es gen durch, u.a. auch bei Lazzarini und Hohe

7. Am 1. November 2012, also noch we eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 welche am selben Tag mündlich ergänzt w sammenhang mit dem Bauprojekt Um- und

8. Am 7. Dezember 2012 ergänzte Laz: einem allfälligen Wettbewerbsverstoss in Zu [X] zu äussern?

9. Am 21. März 2013 reichte Hohenegge i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG wurde''. Ein allfalliger Wettbewerbsverstoss Anbau [X] blieb dabei unerwähnt.

10. Am 22. April und am 23. April 2013 de Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubür ternehmen aus und führte weitere Hausdurc

11. Am 17. Mai 20131? und am 19. Augı erneut, ohne sich zu einem allfälligen Wettb projekt Um- und Anbau [X] zu äussern.

12. Am 22. Juli 2015'* ergänzte Hoheneg nem allfälligen Wettbewerbsverstoss in Zus [X] zu äussern.

13. Das Sekretariat führte am 2. Septemb tere Befragung im Rahmen der Selbstanzeig Bauprojekt Um- und Anbau [X] befragt.

7 Act. IX.B.001 (25-0038). Die Akten des vorlie mit der Verfahrenstrennung vom 23. Noven nach der Verfahrenstrennung (Aktenverzeic tenstücke (Act.) kein Hinweis auf das Akter 22-0433 erfasst. Die Nummer der Selbstanz

° Act. IX.B.004 (25-0038). ° Act. IX.B.007 bis B.010 (Teile 1 bis 4), (25-0 10 Act. IX.D.001 (25-0048). 11 Act. IX.D.002 (25-0048). 12 Act. IX.B.019 (25-0038). 13 Act. IX.B.023 (25-0038). 14 Act. IX.D.014 (25-0048). 15 Act. IX.D.015 (25-0048).

mehr auf der Lieferung, der Montage, dem Unteriren.®

sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolm Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskomternehmen der Baubranche im Unterengadin eine ich auch gegen Lazzarini und Hohenegger. Vom 5 an insgesamt 13 Standorten Hausdurchsuchun- *negger.

ährend der Hausdurchsuchung, reichte Lazzarini KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG ein’, urde.® Ein allfalliger Wettbewerbsverstoss in Zu- Anbau [X] blieb dabei unerwahnt.

zarini ihre Selbstanzeige schriftlich, ohne sich zu sammenhang mit dem Bauprojekt Um- und Anbau

sr eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG ein,'° welche am selben Tag mündlich ergänzt 3 in Zusammenhang mit dem Bauprojekt Um- und

hnte das Sekretariat die Untersuchung in örtlicher ıden und in persönlicher Hinsicht auf weitere Un- ‚hsuchungen durch.

ist 2015"? ergänzte Lazzarini ihre Selbstanzeige ewerbsverstoss in Zusammenhang mit dem Bauger ihre Selbstanzeige mündlich, ohne sich zu eiammenhang mit dem Bauprojekt Um- und Anbau

er 2015 mit [Mitarbeiter C], Hohenegger, eine weiie durch.'5Dabei wurde er insbesondere auch zum

7), >genden Verfahrens setzen sich aus den Akten bis und ıber 2015 (Aktenverzeichnis 22-0433) und den Akten hnis 22-0462) zusammen. Ist bei der Angabe der Akverzeichnis vermerkt, sind diese im Aktenverzeichnis eigedossiers (25er) wurde ebenfalls angegeben.

038).

14. Zudem wurden am 10. September 2( sowie am 20. Oktober 2015 [Mitarbeiter B], vernommen. Dabei wurden sie insbesondere

15. Das Sekretariat stellte am 29. Septen einen Fragebogen betreffend ihre Beteiligu am 14. Oktober 2015'9 bzw. am 15. Oktober

16. Am 16. Oktober 2015 machte Lazzarir der auch das vorliegende Projekt Um- und /

17. Mit Zwischenverfügung vom 23. Nov chung 22-0433: Bauleistungen Graubünden ums der WEKO auf Lenatti?? und Broggi Ler chung „22-0462: Hoch- und Tiefbauleistunc Bauleistungen Graubünden“ ab.?*

18. Am 3. Juni 2016 stellte das Sekretari cher am 14. Juni 2016? fristgerecht und be:

19. Am 7. Juni 2016 stellte das Sekretaria Ausnahme der Selbstanzeigeakten) auf eir Einsicht bereit.?®

20. Mit Schreiben vom 11. August 2016 ir welche Unternehmen Selbstanzeige einger sprechenden Selbstanzeigedossiers einges

21. Am 21. November 2016 verfügten die eine Verwendungsbeschränkung in Bezug Selbstanzeigedossiers. Die entsprechende: elektronisch zugestellt. Broggi Lenatti, Len: die Selbstanzeigedossiers.

22. Am 12. Dezember 2016 verfügten c schränkung in Bezug auf die Einsicht in die e des Sekretariats.

23. Am 29. März 2017 stellte das Sekret Stellungnahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG z

16 Act. IV.023.

17 Herr [Mitarbeiter B] gab im Rahmen der Zeuc er die [Funktion] der P. Lenatti AG bekleid 28.12.2015 (act. 1.565), bezugnehmend au dass Herr [Mitarbeiter B] „als [Funktion], der F war“.

18° Act. IV.024.

19 Act. 1.443.

2° Act. 1.449.

21 Act. IX.B.028, S. 18, Antwort zur Frage 32 (2 22 Act. 1.529.

23 Act. 1.507.

24 Act. 1.507, 1.525, 1.529 und 1.531.

25 Act. 9 (22-0462).

25 Act. 6 (22-0462).

27 Act. 17-19 (22-0462).

)15 [Mitarbeiter A] als [Funktion] von Lazzarini,'® [Funktion] Bever'” der Lenatti,'® als Zeugen ein- > auch zum Bauprojekt Um- und Anbau [X] befragt.

ıber 2015 Broggi Lenatti sowie an Lenatti jeweils ngsverhältnisse zu, welchen sie dem Sekretariat 2015” fristgerecht und beantwortet retournierten.

i im Rahmen ihrer Selbstanzeige eine Eingabe, in \nbau [X] thematisiert wurde.?'

amber 2015 dehnte das Sekretariat die Untersuim Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidivatti2? aus und trennte anschliessend die Untersuyen Engadin V“ von der Untersuchung „22-0433:

at der Bauherrschaft einen Fragenbogen zu, welantwortet beim Sekretariat einging.

t den Verfahrensparteien die Verfahrensakten (mit em gesicherten Server der Bundesbehörden zur

iformierte das Sekretariat die Verfahrensparteien, sicht haben. Weiter informierte es, wie in die entehen werden kann.?7

: Wettbewerbsbehörden gegenüber der Lazzarini

auf die elektronisch versendeten Beilagen der 1 Akten wurden der Lazzarini am 30. März 2017 atti und Hohenegger verlangten keine Einsicht in

ie Wettbewerbsbehörden eine Verwendungsbeigentlichen Selbstanzeigen in den Räumlichkeiten

ariat den Parteien den Antrag an die WEKO zur u. Es beantragte im Wesentlichen, dass Lazzarini

yeneinvernahme vom 20.10.2015 (act. IV.024) an, dass st habe (Zeile 129 f.). Lenatti gab mit Schreiben vom f die Zeugeneinvernahme vom 20.10.2015, bekannt, -irma Broggi Lenatti AG, ohne Zeichnungsberechtigung

5-0038).

wegen Beteiligung an einer gemäss Art. 5 Al abrede mit einer Sanktion im Sinne von Art. Lenatti und Broggi Lenatti seien solidarisch r ger mit einem Betrag von CHF 9'562 zu bel.

24. Zeitnah gewährte das Sekretariat auf e rensakten, welche seit dem 7. Juni 2016 ne Einsicht in die Beilagen zu den Selbstanzeic elektronischen Aktenverzeichnisse.?? Zuder ab 3. April 2017 in die eigentlichen Selbstar tariats einzusehen. Lazzarini nahm am 25. u

25. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 reichte | Darin stellte sie den Austausch durch E-Mail ger nicht in der Lage gewesen, einen Auftr: neller sowie in inventarmässiger Hinsicht) zı dieser Dimension ausgeführt. Die Konkurrer ferte einreichen werde oder nicht, und — wel

26. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reicht ein.*? Sie bestritt die solidarische Haftbark Lenatti. Lenatti habe keine Kartellrente erzie aus dem vorgeworfenen Geschäft schöpfe schaftlich noch rechtlich betrachtet Nachfolc

27. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 nahn und wünschte eine Anhörung durch die WEI der WEKO angehört. Dabei wurde sie durch In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2017 ı kannte Lazzarini den Sachverhalt gemäss A bewerbsverstosses sowie dessen Sanktioni bemessung (vgl. Teil C.5.2). Sie beantra CHF 20'250 zu belasten sei.°®

28. Lenatti teilte mit Eingabe vom 16. Juni einer Stellungnahme zum Antrag des Sekre

29. Die Akteneinsicht wurde den Parteie 2017°7 und vom 22. August 2017°8 gewährt.

30. Nach Beratung fällte die WEKO am 2.

28 Act. 41 (22-0462).

29 Act. 40 (22-0462).

30 Act. 43 und 44 (22-0462). 31 Act. 48 (22-0462).

82 Act. 54 (22-0462).

33 Act. 55 (22-0462).

34 Vgl. Protokoll der Anhörung Act. 61 (22-046: 35 Act. 61, S. 3 (22-0462). % Act. 56 (22-0462).

38 Act. 62 (22-0462).

os. 3 1.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbewerbs- 49a Abs. 1 KG von CHF 54'000 zu belasten sei. nit einem Betrag von CHF 25'000 sowie Hohenegsten.

>lektronischem Weg Einsicht in diejenigen Verfahu ins Dossier aufgenommen worden waren”. Die jen erfolgte am 30. März 2017 durch Versand der n hatten die Verfahrensparteien die Gelegenheit, \zeigen vor Ort in den Räumlichkeiten des Sekrend 28. April 2017°° Einsicht in die Selbstanzeigen.

Hohenegger ihre Stellungnahme zum Antrag ein."

mit Lazzarini nicht in Frage. Jedoch sei Hoheneg- 1g dieser Grösse von ca. 1 Million CHF (in perso- ı bewältigen bzw. habe sie noch nie einen Auftrag iten seien nicht darüber informiert, ob sie eine Of- 1n ja — zu welchem Preis.

e Broggi Lenatti eine Stellungnahme zum Antrag eit für die Busse und die Verfahrenskosten der t. Deshalb habe auch Broggi Lenatti keine Vorteile n können. Zudem sei Broggi Lenatti weder wirtjerin der Lenatti.

1 Lazzarini Stellung zum Antrag des Sekretariats (0.° Die Lazzarini wurde am 21. August 2017 von ihren Rechtsvertreter an der Anhörung vertreten.** ınd an der Anhörung vom 21. August 2017 aner- .ntrag des Sekretariats, das Vorliegen eines Wettarbarkeit. Jedoch beanstandete sie die Sanktionsjte, dass sie mit einer Sanktion von maximal

2017 per E-Mail mit, dass sie auf die Einreichung tariats verzichte.”

n durch die elektronische Zustellung vom 3. Juli

Oktober 2017 den vorliegenden Entscheid.

Sachverhalt

B.1 Vorbemerkungen zum Bewe

31. Auf das Untersuchungsverfahren sinc gesetzes (VwVG)*? anwendbar, soweit das Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt de KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP* erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden | wirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichu ohne Zweifel) festzustehen, sondern es ge nen.*' Bloss abstrakte und theoretische Zv möglich sind und absolute Gewissheit nicht \ und unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. ı aufdrängen.“ Hinsichtlich bestimmter Tatsa verhalte, sind im Einklang mit der Rechtspre Beweismass zu stellen. Vielmehr schliesst « besondere die vielfache und verschlungene tens, eine strikte Beweisführung regelmäss nachfolgenden Ausführungen zum Sachver

32. Im Folgenden werden zunächst das Be Verhaltensweise vorhandenen Beweismittel weislage anhand dieser Beweismittel gewü gehalten wird.

B.2 Beweisthema

33. Im Folgenden ist in tatsächlicher Hins Hohenegger übereinstimmende wirkliche W lich des Bauprojekts Um- und Anbau [X] au: natürlichen Konsenses). Ist dies zu bejahen

_ welchen Zweck die Lazzarini, Lenatti u folgten (Rz 65 ff.);

_ welche Rollen die einzelnen Unterneh nation ausübten (Rz 68 ff.);

- ob sich die Lazzarini, Lenatti und Hoh uber die Angebotskoordination verhie ggf. zur Folge hatte (Rz 79 ff.).

3% Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).

40 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bun

4 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.20° B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., Sie Hauptgebäude der Schweizerischen Landes

BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7 vom 23.9.2014, E. 4.3.7, Siegenia-Aubi AG/

is

| die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). r Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 ). Der Beweis einer Tatsache ist im Allgemeinen nach objektiven Gesichtspunkten von deren Verng der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also nügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheiveifel sind nicht massgebend, weil solche immer erlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche ım solche, die sich nach der objektiven Sachlage chen, namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachchung keine überspannten Anforderungen an das jie Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, ins- Interdependenz wirtschaftlich relevanten Verhalig aus.*? Diesen Grundsätzen ist im Rahmen der alt Rechnung zu tragen.

»weisthema und die in Bezug auf die vorgeworfene beschrieben. Anschliessend wird die konkrete Berdigt, bevor schliesslich das Beweisergebnis festicht zu prüfen, ob zwischen Lazzarini, Lenatti und illenserklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüg- 5 dem Jahr 2010 zu koordinieren (Vorliegen eines , sind folgende Sachverhaltsfragen zu prüfen:

nd Hohenegger mit der Angebotskoordination vermen im Zusammenhang mit der Angebotskoordienegger tatsächlich entsprechend ihrem Konsens Iten und welche Auswirkungen dieses Verhalten

Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

deszivilprozess (BZP; SR 273).

14, E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer genia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil des BGer 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am bibliothek (SLB).

26 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al. WEKO; Urteil des ‚Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 WEKO; je m.w.H.

B.3 Beweismittel

34. Im Zusammenhang mit dem vorgewc weismittel vor:

B.3.1 Urkunden

E-Mails vom 24. Februar 2010 und vom 25. B] und an [hoheneggerbrail@vtxmail.ch]

35. Aus der Hausdurchsuchung bei Hoh: identischen Betreff „Um- und Anbau [X] in \ zarini in Samedan“, an [Mitarbeiter B], L brail@vtxmail.ch“ vom 24. Februar 2010 un

36. Der Inhalt der E-Mail vom 24. Februar

„Geschätzte Herren, in der Beilage noch die Eingabe „La:

Vorab habe ich nur die Abbrucharbei es keine SIA 451 Datei des Architeki den.

Ich bitte Euch ca. 5 % höher einzuge

Mit freundlichen Grüssen [Mitarbeiter A]

[Funktion]

LAZZARINF

37. Die E-Mail vom 24. Februar 2010 en Lazzarini vom 25. Februar 2010. Diese bez mit dem Um- und Anbau des Wohnhauses \ dass [X], [...], [...] des betreffenden Projekt Aus der Offerte geht sodann hervor, dass L: Eingabesumme von CHF 50'114.60 angege (1,5 Prozent). Die von Lazzarini angegebe exklusive Mehrwertsteuer.

38. Inder E-Mail von [Mitarbeiter A] vom ?

„Geschätzte Herren, in der Beilage noch die Eingabe „La:

Ich bitte euch ca. 5% höher einzugel ACHTUNG: Kein Rabatt und kein St

Gruss [Mitarbeiter A] [Funktion] LAZZARINI".

4 Gemäss eigener Aussage vom 10.9.2015 se und anschliessend noch zwei Monate freige:

45 Act. Ill.F.005, S. 1.

rfenen Kartellrechtsverstoss liegen folgende Be-

Februar 2010 von [Mitarbeiter A] an [Mitarbeiter

enegger stammen zwei E-Mails mit dem jeweils samedan“ von [Mitarbeiter A], [Funktion] der Lazenatti, und an die E-Mailadresse „hohenegger- 1 vom 25. Februar 2010.

2010% lautet folgendermassen:

zarini AG“ der oben genannten Offerte.

ten gesendet, denn von den Abbrucharbeiten gibt fen. den Rest werde ich Euch morgen früh zusenben. Herzlichen Dank für Euere Bemühungen.

thält im Anhang eine unterzeichnete Offerte von ieht sich auf Abbrucharbeiten im Zusammenhang on [X] in Samedan. Aus der Offerte ist ersichtlich, s ist. Als Architekt wird das Büro [...], aufgeführt. 1zzarini für die betreffenden Abbrucharbeiten eine >ben hat, abzüglich des Betrags von CHF 761.70 ne Eingabesumme betrug somit CHF 49'356.90,

25. Februar 2010 findet sich folgender Inhalt:

zarini AG“ als SIA 451 Datei. den.

onto!

si [Mitarbeiter A] bis zum 31.10.2012 für Lazzarini tätig stellt gewesen.

39. Der E-Mail vom 25. Februar 2010 ist c hangt.

Offerten fur das Bauprojekt An- und Umbau

40. Das verantwortliche Architekturburo | rens, die Offerten bezüglich des vorliegenc der H. Kuhn Hoch- und Tiefbau AG, Sils im gabesumme von Lazzarini fur das gesamte gereichten Offerten entnehmen.* In Bezug tariat keine Eingabesummen fur das gesamt Kapitel vor. Daraus ergibt sich, dass Lazzari Gesamtsumme von CHF 990'255, Lenatti m einer Summe von CHF [...] offerierte. Von F wurde Hohenegger vom verantwortlichen A

Unternehmen

Kuhn, Sils Maria

Lazzarini, Samedan

Lenatti , Bever

Hohenegger, Zernez

B.3.2 Auskünfte von Parteien

Eingabe von Lazzarini vom 16. Oktober 201

41. In ihrer Eingabe im Rahmen der Selb bekannt, dass [Mitarbeiter A] [Funktion] deı können, dass im Projekt Um- und Anbau | Schnittstelle mit der Lenatti AG ausgetausc!

42. Am Projekt Um- und Anbau Wohnhai gewesen. Offenbar seien hier die Offerte de zugestellt worden, je verbunden mit der Bitte Unternehmen dann tatsächlich auch eine Eir Hingegen sei klar, „dass Lazzarini offenba trotz (versuchter) Absprache mit zwei Unter

43. Als Anhang 1 zu der Eingabe Lazza Überschrift „Angaben zu Projekten im Ober Bei „Um- und Anbau Wohnhaus [X], Samed

47 Act. 9 (22-0462).

48 Act. IX.B.028, pag. 35 (25-0038).

49 Act. IX.B.028 (25-0038).

5° Act. IX.B.028, pag. 35 (25-0038).

lie Eingabe von Lazzarini als SIA 451 Datei ange-

[X] von Lazzarini, Lenatti und Kuhn

...] reichte, im Rahmen eines Auskunftsbegehlen Bauprojekts von Lazzarini, Lenatti sowie von Engadin/Segl, (nachfolgend: Kuhn) ein.*” Die Ein- Projekt lässt sich deren interner Liste mit den einauf Lenatti und Kuhn hingegen liegen dem Sekre- e Projekt, sondern lediglich für die einzelnen NPKni für das Bauprojekt An- und Umbau [X] mit einer it einer Summe von CHF 1'035'748 und Kuhn mit lohenegger sind weder Offerten vorhanden, noch chitekturbüro [...] als Submittentin genannt.

Eingabesumme (inkl. MWST) in CHF

[...] 990'255

1'035'748

keine Eingabe stanzeige vom 16. Oktober 201549 gab Lazzarini ' Lazzarini in Samedan, glaube, „sich erinnern zu X] die Kalkulation oder allenfalls sogar die SIAit worden ist“.

us [X] in Samedan sei Lazzarini sehr interessiert ' Lazzarini an Lenatti und an Hohenegger per Mail um Eingabe einer höheren Offerte. Ob die beiden gabe gemacht hätten, sei Lazzarini nicht bekannt. nicht zum Zuge gekommen ist und das Projekt aehmen von einem Dritten ausgeführt worden ist“.

rinis vom 16. Oktober 2015 findet sich unter der engadin (Frage 30)“ eine entsprechende Tabelle. an (Nr. 13/2010)“ ist Folgendes aufgeführt:°°

50. Ersei vorgangig von [Mitarbeiter B] ur er eingeben wurde. Samedan liege vor sein

Zeugeneinvernahme mit [Mitarbeiter B] vom

51. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahm [Funktion] Bever von Lenatti, aus, dass bei Tiefbau AG aus Sils den Zuschlag erhalten

52. Er bestreite, dass es bei diesem Pro Lazzarini gekommen sei, da Lenatti dieser verneinte er, seine Offerte als Reaktion auf passt zu haben.®

53. Erhabe keine Ahnung, ob es vor de! 2010 einen Kontakt mit der Lazzarini gegel wirklich gewollte hätte, hätte er das anders ı arbeiter A] sei lediglich 1,5 km entfernt gewe

54. [Mitarbeiter A] sei einer seiner besten Er würde aber auch [Mitarbeiter A] „nichts s

B.A Beweiswürdigung

B.4.1 Konsens

55. Um zu ergründen, ob zwischen Lazz; wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre | bau [X] aus dem Jahr 2010 zu koordinieren,

56. Die beiden E-Mails vom 24. und 25. angehängten Offerten, objektive Beweismitt zu den vorgeworfenen Verhaltensweisen ste

57. Der darin enthaltene Satz „Bitte 5 % I als dass Lazzarini Lenatti und Hohenegger « Lazzarini bei diesem Bauprojekt nicht zu ko

58. Aus den E-Mails ist dagegen nicht ur mit der von [Mitarbeiter A] beabsichtigen V chen von Lazzarini haben jedenfalls weder Zu prüfen ist daher, ob ein Konsens zur An lich oder durch konkludentes Verhalten zus!

59. Dabei ist zu beachten, dass Lazzarini | eine „(versuchte) Absprache“ vorlag. Auch dan, räumte im Rahmen seiner Einvernahr gehandelt habe. Hohenegger interpretierte Hohenegger Lazzarini „Schutz“ gewähren sc menden Aussagen von Lazzarini, Hohenec

8° Act. IV.023, Zeile 106.

60° Act. IV.024.

61 Act. IV.024, Zeile 278 f.

62 Act. IV.024, Zeile 321.

6 Act. IV.024, Zeile 342.

6 Act. IV.024, Zeilen 358 ff. 6 Act. IV.024, Zeile 371.

d [Mitarbeiter C] telefonisch angefragt worden, ob er Haustüre.°°

| 20. Oktober 2015

e vom 20. Oktober 2015°° sagte [Mitarbeiter B], | diesem privaten Projekt die H. Kuhn Hoch- und habe.°'

jekt zu einer „Abmachung“ zwischen Lenatti und ı Auftrag selber habe ausführen wollen. Weiter die E-Mails vom 24. und 25. Februar 2010 angem Versand der E-Mails vom 24. und 25. Februar yen habe. Wenn er jedoch einen solchen Auftrag Jelöst als über solche E-Mails. Das Büro von [Mitsen.

| Kollegen, mit dem er wöchentlich Kontakt habe. chenken“, da er Unternehmer sei.°°

arini, Lenatti und Hohenegger übereinstimmende Angebote bezüglich des Bauprojekts Um- und Anwerden die vorhandenen Beweismittel gewürdigt.

Februar 2010 stellen, zusammen mit den ihnen el dar, die in unmittelbarem und konkretem Bezug shen.

öher eingeben“ lässt keinen anderen Schluss zu, Jarum ersuchte, höhere Offerten einzugeben bzw. nkurrenzieren.

mittelbar ersichtlich, ob Hohenegger und Lenatti orgehensweise einverstanden waren. Dem Ersu- Hohenegger noch Lenatti schriftlich zugestimmt. gebotskoordination zwischen den Parteien mündande gekommen ist.

eingestanden hat, dass beim vorliegenden Projekt [Mitarbeiter A], [Funktion] der Lazzarini in Same- 1e als Zeuge ein, dass es sich um einen „Schutz“ die beiden E-Mails ebenfalls dahingehend, dass Ite (vgl. aber Rz 62 hiernach). Diese Ubereinstimger und des Zeugen [Mitarbeiter A] erachtet die

Behörde als glaubwürdig. Sie bestätigen, da Februar 2010 nicht etwa bloss als einseitig henegger, höhere Angebote einzureichen, z Ausfluss eines Konsenses zwischen den P: ren.

60. Allerdings wurde von [Mitarbeiter B] t wonach Lenatti habe höher eingeben sollı Lenatti den Auftrag selber ausführen woller der E-Mails vom 24. und 25. Februar 2010 e er einen solchen Auftrag wirklich gewollt h solche E-Mails. Das Büro von [Mitarbeiter A] dahingehend zu interpretieren ist, dass [Mitz Kontakt gesucht hätte.

61. Die Aussagen von [Mitarbeiter B] sind

- Anzeichen, dass sich Lenatti in irgeı Punkten von der von Lazzarini beabsi nicht vor. Insbesondere erhob Lenatti nerlei Einwand gegen die von [Mitarb am nachsten Tag auch die zweite E- Lazzarini erhielt. Zudem fallt auf, das höheren Preis offerierte als Lazzarini Lazzarini gemass ihren E-Mails beabs

- Unglaubhaft ist sodann die Aussage der beiden E-Mails wohl keinen Konte Derartige E-Mails werden typischerw per E-Mail, per Telefon oder im Rahr können schliesslich technisch nur auf Memory-Stick etc.) übermittelt werder insbesondere die Verwendung der We AG“ lässt [Hervorhebung durch die Be teien bereits vor Versand der E-Mails stattgefunden hat. Auch schien für [Mit weiteres ausser Frage zu stehen, da: betreffenden Bauprojekt hatten. Da « schriebene Bauleistungen handelte, | Hohenegger und Lenatti vom konkrete bezüglich zwischen ihnen vorgängig e Hohenegger bestätigt, dass sich die F [Mitarbeiter A] über das fragliche Proj che E-Mails nicht ohne vorherige Kon am 10. September 2015 zu Protokoll Versand der E-Mail telefonisch ange würde. Somit ist — entgegen den Aus Versand der E-Mails einen Kontakt z Daran bestehen keine vernünftigen Z\

- Dass Lenatti gegenüber Lazzarini ihre getan haben musste, lässt sich schlie einer Konkurrentin die eigene Eingabe

66 Act. IV.024, Zeile 321. 67 Act. IV.024, Zeile 355.

68 Act. IV.024, Zeile 360.

ss die E-Mails von [Mitarbeiter A] vom 24. und 25. e Aufforderung von Lazzarini an Lenatti und Hou verstehen sind. Vielmehr sind diese E-Mails als ırteien zu betrachten, ihre Angebote zu koordinieestritten, dass es einen Konsens gegeben habe, an als Lazzarini. Gemäss seiner Aussage habe .°6 Er könne nicht sagen, ob es vor dem Versand inen Kontakt mit Lazzarini gegeben habe.’ Wenn ätte, hätte er das jedoch anders gelöst als über | sei lediglich 1,5 km entfernt gewesen,°® was wohl ırbeiter B] mit [Mitarbeiter A] diesfalls den direkten

aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:

ıdeiner Form oder auch nur in untergeordneten chtigten Vorgehensweise distanziert hätte, liegen nach der ersten E-Mail vom 24. Februar 2010 keieiter A] skizzierte Vorgehensweise, woraufhin sie Mail mit der angehängten ergänzten Offerte von ss Lenatti tatsächlich einen um wenige Prozente (dazu Rz 79 f.). Damit verhielt sie sich so, wie es ichtigt hatte.

von [Mitarbeiter B], wonach es vor dem Versand kt zwischen Lazzarini und Lenatti gegeben habe. ise nicht ohne vorherige Kontaktaufnahme, z.B. nen eines Treffens, verschickt. SIA-Schnittstellen elektronischem Wege (z.B. per E-Mail, CD-ROM, ). Auch die allgemeine Formulierung der E-Mails, 'ndung „in der Beilage noch die Eingabe Lazzarini hörde] darauf schliessen, dass zwischen den Parein Austausch in Bezug auf das fragliche Projekt arbeiter A] aufgrund seiner gewählten Worte ohne ss Hohenegger und Lenatti bereits Kenntnis vom 2s sich dabei um private, nicht Öffentlich ausgeconnte sich [Mitarbeiter A] über die Kenntnis von ın Bauprojekt nur dann im Klaren sein, wenn diesine Kommunikation stattfand. Im Übrigen wird von arteien wohl bereits vor Versand der E-Mails von ekt ausgetauscht haben. [Mitarbeiter A] hätte soltaktaufnahme versendet. Auch [Mitarbeiter A] gab , dass ihn [Mitarbeiter B] und [Mitarbeiter C] vor fragt hätten, ob er bei diesem Projekt eingeben ssagen von [Mitarbeiter B] - erstellt, dass es vor wischen Lazzarini, Lenatti und Hohenegger gab. veifel.

> Abredebereitschaft — zumindest implizit — kundsslich nur schon daran erkennen, dass Lazzarini »summe offenlegte und damit riskierte, von dieser in der Ausschreibung unterboten zu we den gemeinsamen Willen zur Angebo

62. Weiter ist auf die Vorbringen von Hohe einzugehen. Darin bestreitet sie, dass sie « eine Offerte einreichen werde oder nicht, u zutreffen, dass Hohenegger Lazzarini nicht z Gunsten („Schutzofferte“) einzureichen. Fe: Kommunikation mit Lazzarini einliess und ke weise erhob. Ebenso ist erwiesen, dass vo schen Lazzarini und Hohenegger stattgefun: henegger zwar nicht bestätigt, aber auch n Zeitpunkt — unabhängig von den Absichten gehabt, auf ein Angebot zu verzichten, hätte Mitteilung der Offertsumme von Lazzarini ei takts mit Lazzarini zum Ausdruck gebracht stehe, sei es durch Einreichung eines höher botsverzicht. Lazzarini ihrerseits hätte Hol wenn sie nicht mit einem solchen Entgegen sie ansonsten riskiert hätte, von Hohenegge

63. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dé einstimmenden Willen äusserten, sich beim renzieren. Daran bestehen keine vernünftig

64. Zwischen Lazzarini und Lenatti beinh schreibung des Bauprojekts Um- und Anbau auf die Koordination zwischen Lazzarini un letztlich auf die Einreichung einer Offerte ve dass sich ihr Konsens darauf beschränkte, sollte.

B.4.2 Verfolgter Zweck

65. Als Zweck für die Bekanntgabe der ( Hohenegger, am 2. September 2015 (Rz 44 ihn zu einer höheren Eingabe aufgefordert rende Unternehmen gewesen wäre und en! henegger sollte Lazzarini „Schutz“ gewähre

66. Gemäss der Aussage von [Mitarbeite des Projektes Um- und Anbau [X] gehabt, die Aus diesem Grund habe Lazzarini Lenatti u die Eingabesummen mitgeteilt.

67. Daraus ergibt sich, dass Lazzarini, L zweckten, sich bei der Ausschreibung des renzieren. Andere Motive sind nicht ersichtli

B.4.3 Rolle der Beteiligten

68. Vorliegend ist die Rolle der Beteiligten nehmerin bei der Initiative zur Angebotskoc zung der untersuchten Verhaltensweise zu v

69 Gemäss Aussage von [Mitarbeiter B] vom 2( gen“, Act. IV.024, Zeile 370.

arden.®° Ein solches Verhalten lässt sich nur durch 'skoordination erklären.

snegger in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2017 lie Konkurrenten darüber informiert habe, ob sie nd — wenn ja — zu welchem Preis. Zwar mag es usicherte, tatsächlich eine höhere Offerte zu ihren st steht hingegen, dass sich Hohenegger auf die ine Einwände gegen deren skizzierte Vorgehens- Versand der fraglichen E-Mails ein Kontakt zwiden haben muss (vgl. Rz 61 hiervor), was von Hoicht bestritten wird. Hätte Hohenegger zu diesem von Lazzarini — bereits den Entscheid getroffen sie dies Lazzarini mitgeteilt und sich nicht auf die ıgelassen. Vielmehr muss sie anlässlich des Konhaben, dass sie hinter deren Interessen zurücken Angebots („Schutzofferte“), sei es durch Angevenegger nicht ihre Eingabesumme offengelegt, kommen von Hohenegger gerechnet hätte, zumal r unterboten zu werden (vgl. auch Rz 61 hiervor).

ass Lazzarini, Lenatti und Hohenegger den über- | Bauprojekt Um- und Anbau [X] nicht zu konkuran Zweifel.

altete dieser Konsens, dass Lenatti bei der Aus- 1 [X] höher eingeben sollte als Lazzarini. In Bezug 1 Hohenegger ist zu beachten, dass Hohenegger rzichtete (dazu Rz 79). Insofern ist anzunehmen, Jass Hohenegger Lazzarini nicht konkurrenzieren

Offerte seitens von Lazzarini gab [Mitarbeiter C], ) an, dass er davon ausgehe, dass [Mitarbeiter A] habe, damit Lazzarini das am günstigsten offeriesprechend den Auftrag habe erhalten sollen. Ho- N.

r A] habe Lazzarini Interesse an der Ausführung > anderen beteiligten Unternehmen dagegen nicht. nd Hohenegger jeweils ihre Offerte zugestellt und

enatti und Hohenegger mit ihrem Verhalten be- Bauprojekts Um- und Anbau [X] nicht zu konkurch und wurden auch nicht geltend gemacht.

, insbesondere die Rolle von Lazzarini als Schutzrdination sowie bei der Organisation und Umsetvürdigen. Zuerst ist zu prüfen, ob vor dem Versand

).10.2015 sei [Mitarbeiter A] „einer seiner besten Kolle- der Offerte ein initiierender Kontakt für die . gebenenfalls die Initiative für die Angebotskc Rolle Lazzarini bei der Organisation und Dut nahm.

Initiative fur die Angebotskoordination

69. Gemäss der Aussage von [Mitarbeite [Mitarbeiter C] telefonisch angefragt worden

70. Auch Hohenegger bestatigte, dass es und 25. Februar 2010 einen Kontakt mit [Mi

71. In Rz 61 sind die Gründe aufgeführt, w ger vor Versand der E-Mail vom 24. Februa

72. Lediglich von [Mitarbeiter B] wurde be bzw. 25. Februar 2010 einen vorgängigen | wiesen hat (Rz 61).

73. Somit ist erstellt, dass vor Versand de vorgängiger Kontakt stattfand.

74. Wer vorliegend die Initiative für die An: nicht zu entnehmen. Zwar wurde von Lazza projekt Um- und Anbau [X] von [Mitarbeiter den sei. Dies wird jedoch weder durch Dok bestätigt.

75. Zusammenfassend ist unklar, von wer botskoordination in Form eines ersten Kon Angebotskoordination sowohl von der Schu nehmen ausgegangen sein. Dem Grundsat: ligten Unternehmen die Initiative zur Angeb«

Rolle bei der Organisation und Umsetzung «

76. [Mitarbeiter A], Lazzarini, wandte sich 2010 an [Mitarbeiter B] (Lenatti) und an [Mita von [Mitarbeiter A] bildete insbesondere die projekt Um- und Anbau [X]. In beiden E-Me einzugeben sei. In der E-Mail vom 24. Febru für die „Bemühungen“.

77. Gemäss der Aussage von [Mitarbeiter resse an der Ausführung des Projektes Un Unternehmen dagegen nicht. Samedan lieg

78. Damit ist erstellt, dass Lazzarini die zı Koordination der Angebote und deren Einc nehmen beschränkten sich darauf, ihr Ange zugeben (Lenatti) bzw. auf ein Angebot zu \

B.4.4 Umsetzung und Auswirkungen

79. Gemäss den Angaben des verantwort Bauprojekt An- und Umbau [X] mit einer Ge:

70 Vgl. Fn 48.

Angebotskoordination stattfand und von wem geordination ausging. Zweitens ist zu prüfen, welche chsetzung der untersuchten Verhaltensweise einr A], Lazzarini, sei dieser von [Mitarbeiter B] und , ob er eingeben würde (Rz 51).

wahrscheinlich vor dem E-Mail-Versand vom 24. arbeiter A] gegeben habe (Rz 45).

yeshalb zwischen Lazzarini, Lenatti und Hoheneg- 2010 ein vorgängiger Kontakt stattfand.

stritten, dass es vor Versand der E-Mails vom 24. <ontakt gab (Rz 60), was sich als unglaubhaft err E-Mails vom 24. bzw. vom 25. Februar 2010 ein

gebotskoordination ergriffen hat, ist den Urkunden rini ausgesagt, dass diese in Bezug auf das Bau- B] und [Mitarbeiter C] telefonisch kontaktiert worumente belegt, noch durch andere Aussagen so

n bei dieser Ausschreibung die Initiative zur Angetaktes ausging. Vielmehr könnte die Initiative zur tznehmerin als auch von den schützenden Unterz in dubio pro reo folgend, kann keinem der beteijtskoordination nachgewiesen werden.

Jer untersuchten Verhaltensweise

in seinen beiden E-Mails vom 24. und 25. Februar rbeiter C] (Hohenegger). Inhalt dieser Nachrichten Offertsumme von Lazzarini in Bezug auf das Bauils erteilte [Mitarbeiter A] klare Anweisungen, wie ar 2010 bedankte er sich zusätzlich abschliessend

A] vom 10. September 2015 habe Lazzarini Inte- 1- und Anbau [X] gehabt, die anderen beteiligten e vor seiner Haustüre.

vei E-Mails verfasst und versandt hat, welche zur labehöhe erforderlich waren. Die anderen Unter- »bot entsprechend den E-Mails von Lazzarini ein- 'erzichten (Hohenegger).

lichen Architekturbüros [...], gab Lazzarini für das samtsumme (inkl. MWST) von CHF 990'255’° ein,

Lenatti mit einer Summe von CHF 1'035°74 henegger reichte keine Offerte ein.

80. Indem Lenatti somit tatsächlich einen von Lazzarini offerierte und Lazzarini dadurc nach dem Konsens. Lenatti verzichtete dad begünstigte bewusst die (letztlich nicht erfol

81. Indem Hohenegger keine Offerte einr schreibung [X] nicht und verhielt sich somit e vernünftigen Zweifel. So spielte es für Lazz: höhere Offerte oder gar keine Offerte einı durch ihr Verhalten auf die Chance, den Auf die (letztlich nicht erfolgte) Zuschlagserteilut

82. Damit ist erwiesen, dass sich Lenatti hielten. Konkret reichte Lenatti eine höhere ( eine Offerteingabe verzichtete. Die Unterne ist erstellt, dass sich Lazzarini, Lenatti und + Anbau [X] nicht konkurrenzierten. Ebenso is Firma Kuhn erging.

B.5 Beweisergebnis

83. Nach dem Gesagten ist bewiesen:

- Dass Lazzarini, Hohenegger und Len ben, sich beim Bauprojekt Um- und / zwischen Lazzarini und Lenatti beinha Um- und Anbau [X] höher eingeben sx

_ Dass für Lazzarini, Hohenegger und L« Bauprojekt Um- und Anbau [X] nicht z

- Dass Lenatti in der Folge — entsprecl gen - eine Offerte einreichte, die übe dass Hohenegger in der Folge auf eir nicht wie plangemäss an Lazzarini, so

Cc Erwagungen

C.1 Geltungsbereich

C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

84. Das Kartellgesetz (KG)’! gilt in persön ten als auch für solche des Öffentlichen Rec des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachft gen im Wirtschaftsprozess, unabhängig v Abs. 1°* KG). Sämtliche Parteien erfüllen vo men, womit das KG in persönlicher Hinsicht

™ Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

8 und Kuhn mit einer Summe von CHF [...]. Houm wenige Prozente höheren Preis als derjenige h nicht konkurrenzierte, verhielt sich Lenatti genau urch auf die Chance, den Auftrag zu erhalten und gte) Zuschlagserteilung an Lazzarini.

eichte, konkurrenzierte sie Lazzarini bei der Aus- :benso nach dem Konsens. Daran bestehen keine irini keine wesentliche Rolle, ob Hohenegger eine eichte. So oder anders verzichtete Hohenegger trag zu erhalten und begünstigte dadurch bewusst 1g an Lazzarini.

und Hohenegger an die getroffene Abmachung Offerte ein als Lazzarini, während Hohenegger auf 'hmen handelten gemäss ihrem Konsens. Weiter lohenegger in Bezug auf das Bauprojekt Um- und st erwiesen, dass der Zuschlag schliesslich an die

atti den übereinstimmenden Willen geäussert hainbau [X] nicht zu konkurrenzieren. Der Konsens tete darüber hinaus, dass Lenatti beim Bauprojekt Ite als Lazzarini.

snatti der verfolgte Zweck darin bestand, sich beim u konkurrenzieren.

1end diesen übereinstimmenden Willenserklärunr dem von Lazzarini eingegebenen Preis lag und ie Offerteingabe verzichtete. Der Zuschlag wurde ndern an Kuhn erteilt.

licher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privahts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne ager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistunon ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 rliegend die Merkmale privatrechtlicher Unternehanwendbar ist.

und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-

C.1.2 Verfügungsadressatinnen

85. Adressatinnen einer wettbewerbsrect oder juristischen Personen sein, welche die gerinnen sie sind.’

86. Soweit die Verfahrensparteien sowohl gerinnen der betreffenden Unternehmen we ressaten keinen spezifischen Klarungsbede tellationen, in denen die Unternehmenstr Tatbegehung geändert hat, namentlich im z gend Lenatti. So wurde die Tätigkeit von L Bergün/Bravuogn, im Bereich Hoch- und T Broggi Lenatti überführt.

87. Das Kartellrecht knüpft für die Sankti nehmens an. Wenn dieses Unternehmen, w hat, wirtschaftlich betrachtet fortbesteht, sc dieses Verhalten einstehen. So hat die WE dass ein Wettbewerbsverstoss nicht nur bei der neuen Unternehmensträgerin zuzurech stehendes Unternehmen bloss wirtschaftlic wird (Unternehmenskontinuität), etwa im Rz rigen auch in der Literatur zum Unternehme:ı liche Kontinuität gegeben ist, beurteilt sich Massgebend sind insbesondere folgende Ki

- Übernahme von Personal (insbesond: lichkeiten;

  • identische Geschäftstätigkeit (sachlich _ Übernahme von Know-how, Kundenre

  • Eintritt in Verträge;

_ Aussenauftritt (z.B. gleiche oder ähnlii

- besondere Schutzmassnahmen zugt Konkurrenzverbot der früheren Recht:

88. Broggi Lenatti führt in ihrer Stellungn: Broggi Lenatti AG — weder wirtschaftlich nc zu betrachten sei. Im Lichte der genannten | wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu Überzeuge:

89. Broggi Lenatti übernahm von Lenatti, sonal, das Inventar (Maschinen, Werkzeuc mäss eigenen Angaben entspricht die Ges ab dem 1. Mai 2014 derjenigen von Lenatti v

72 \gl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.

73 Vgl. den Entscheid der WEKO vom 10.7.2C abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter

74 \/gl. CARLO ANTONIO BERTOSSA, Unternehme NIKLAUS SCHMID, Strafbarkeit des Unternehr Rz 4.2.5.

™ Act. 54, Rz 2 (22-0462).

76 Act. 1.443, Antwort auf Frage 7. Vgl. auch die 2014 ,Zusammenschluss zweier Traditionsb

tlichen Verfügung können diejenigen natürlichen : Unternehmung betreiben bzw. deren Rechtsträzum (allfälligen) Tatzeitpunkt als auch aktuell Trären bzw. sind, wirft die Frage der Verfügungsadrf auf. Besonders zu prüfen sind hingegen Konsägerschaft während oder nach der (allfälligen) Zuge von Umstrukturierungen. Dies betrifft vorlieenatti und der Firma Hohenegger & Broggi AG, efbau am 29. April 2014 auf die neu gegründete

onierbarkeit an die Verhaltensweise eines Unterelches den Kartellrechtsverstoss zu verantworten ) muss auch die neue Unternehmenstragerin für -KO in der Vergangenheit bereits festgehalten”?, eigentlicher Rechtsnachfolge (z.B. infolge Fusion) nen ist, sondern auch in Fällen, in denen ein beh betrachtet unter neuer Trägerschaft fortgeführt Ihmen eines «Asset Deals». Gleiches wird im Übisstrafrecht postuliert.”* Ob eine solche wirtschaftnach den gesamten Umständen des Einzelfalls. ‘iterien:

ere von Schlüsselpersonen), Inventar und Raum-

1, örtlich);

:gistern und anderen immateriellen Werten;

he Firma, Corporate Identity);

Insten des übernommenen Unternehmens (z.B. stragerin).

ahme zum Antrag des Sekretariats aus, dass die ch rechtlich — als Nachfolgerin der P. Lenatti AG Xriterien vermag dies hinsichtlich der Nachfolge in 1. Dabei ist Folgendes zu beachten:

bis auf eine Ausnahme, das bauspezifische Perje, Warenlager etc.) sowie eine Immobilie’®. Gechäftstätigkeit von Broggi Lenatti im Bereich Bau or der Zusammenführung. ’® Lenatti ist zwar immer

3.2015, E. 27 ff., 67, ADSL I.

17, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal, Rz 263, Aktuell > letzte Entscheide (2.11.2017).

nsstrafrecht — Strafprozess und Sanktionen, 2003, 160; nens: die prozessuale Seite, in: recht 2003, 201-224,

> Medienmitteilung der Broggi Lenatti AG vom 29. April etriebe“.

noch im Handelsregister eingetragen, übt mehr aus. Zudem stellte Broggi Lenatti durc mung bewusst einen Zusammenhang zu Le men der neugegründeten Unternehmung er keting-Überlegungen, zumal sie im Obere Homepage erwähnt Broggi Lenatti, dass sie beiden bestehenden Unternehmen Hohene: gangen ist.’®

90. Aus diesen Gründen ist eine wirtsch Lenatti zu bejahen. Broggi Lenatti ist dahe (dazu Rz 97 ff.) ins Recht zu fassen.

91. Nach dem Gesagten ist die vorliegenc ten:

_ Broggi Lenatti AG, Bergün/Bravuogn

  • Lazzarini AG, Samedan

  • P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau, Be\

- René Hohenegger Sarl, Zernez.

C.1.3 Sachlicher Geltungsbereich

92. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlussen (Art.

93. Ob die Parteien eine Wettbewerbsabr ellen Beurteilung noch im Einzelnen zu prüfe Ausführungen verwiesen und an dieser Stel

C.1.4 Örtlicher und zeitlicher Geltungs

94. Der vorliegende Untersuchungsgegen bereich des Kartellgesetzes.

C.2 Vorbehaltene Vorschriften

95. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirku! bung über das geistige Eigentum ergeben. | sich auf Rechte des geistigen Eigentums (Art. 3 Abs. 2 KG).

96. Imhier zu beurteilenden Markt gibt es | Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG w

7 Act. 54, Rz 4 (22-0462).

jedoch laut eigenen Angaben keine Bautätigkeit n die gewählte Firma auch in der Aussenwahrnehnatti her. Die Erwähnung der Firma Lenatti im Nafolgte nach Angaben von Broggi Lenatti aus Marngadin im Wettbewerb auftritt.” Auch auf ihrer > aus der Zusammenführung der Bautätigkeit der yger & Broggi AG und der P. Lenatti AG hervorgeaftliche Kontinuität zwischen Broggi Lenatti und r für allfällige Wettbewerbsverstösse von Lenatti

Je Verfügung an folgende Gesellschaften zu rich-

/er

as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und übung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung ‚2 Abs. 1 KG).

ede getroffen haben, wird im Rahmen der materi- :n sein (vgl. dazu Rz 109). Es wird auf die dortigen le auf deren Wiedergabe verzichtet.

bereich

stand fällt in den örtlichen und zeitlichen Geltungsjrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht igen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgelingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die _ stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz

<eine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. ird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

C.3 Unzulässige Wettbewerbsal

97. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

98. Im Folgenden ist in einem ersten Schr (vgl. Rz 99 ff.). Ist dies zu bejahen, ist in eine Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig is

C.3.1 Wettbewerbsabrede

99. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertraglich: gestimmte Verhaltensweisen bis hin zu ve sich Vereinbarungen von den aufeinander al denen resp. nicht vorhandenen Bindungswil

100. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vo wusstes und gewolltes Zusammenwirken ( zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirker rede gegeben sind.®! Diese Kriterien sind in

C.3.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusan

101. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen und abgestimmte Verhaltensweis

102. Beweismässig ist vorliegend erstellt, c einstimmenden wirklichen Willen geäusser Um- und Anbau [X] zu koordinieren (Rz 83) und Lenatti beinhaltete dieser Konsens zud [X] zu einem höheren Preis als Lazzarini off

103. Damit ist das Tatbestandsmerkmal d erfüllt.

C.3.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer

104. Neben einem bewussten und gewoll Art. 4 Abs. 1 KG „eine Wettbewerbsbeschri werbsbeschränkung liegt vor, wenn das eir Handlungsfreiheit verzichtet und so das frei Die Abrede über die Wettbewerbsbeschran| (wie beispielsweise den Preis oder die Liefe

79 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz 49, E 80 RPW 2013/4, 559 Rz 167, Wettbewerbsabre 81 RPW 2009/3, 204 Rz 50, Elektroinstallations 82 RPW 2013/4, 560 Rz 178, Wettbewerbsabre

®3 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2

orede

1em Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuitt zu prüfen, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt 3m zweiten Schritt zu beurteilen, ob diese gemäss (Rz 110 ff.).

ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken > Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind abrbindlichen Vereinbarungen einschlägig,’?” wobei Jgestimmten Verhaltensweisen durch den vorhanlen unterscheiden®.

n Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- Jer an der Abrede beteiligten Unternehmen und 1 einer Wettbewerbsbeschränkung durch die Ab- 1 Folgenden im Einzelnen zu beurteilen.

imenwirken

ammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinen.

lass Lazzarini, Hohenegger und Lenatti den Ubert haben, ihre Eingabeverhalten beim Bauprojekt . In Bezug auf das Verhältnis zwischen Lazzarini 2m, dass Lenatti beim Bauprojekt Um- und Anbau erieren sollte.

er Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG

Wettbewerbsbeschränkung

ten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss ankung bezwecken oder bewirken“. Eine Wettbeizelne Unternehmen auf seine unternehmerische > Spiel von Angebot und Nachfrage einschrankt.®2 Kung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter rbedingungen) beziehen.® Art. 4 Abs. 1 KG setzt

lektroinstallationsbetriebe Bern.

den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. betriebe Bern.

den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

2.3, Gaba/WEKO,; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 die Tatbestandsmerkmale „bezwecken“ resı setzestext verdeutlicht — alternativ voraus, n

105. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewe: Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines gramm erhoben haben“.® Dabei genügt es, Wettbewerbsbeschränkung durch Ausscha chen. Die subjektive Absicht der an der Abrı

106. Die vorliegende Abrede beinhaltete, di zug auf das Bauprojekt Um- und Anbau [X] z ist in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wett aus ist vorliegend — obwohl dies nicht notw mit ihrem Verhalten auch in subjektiver Hit (Rz 67). Somit war die vorliegende Abrede beeinträchtigen, sondern es bestand auch e

107. Damit liegt eine Wettbewerbsabrede i

C.3.1.3 Abrede zwischen Unternehmen ¢

108. Die Parteien waren als Unternehme: Konkurrentinnen hinsichtlich der Vergabe ı gende Abrede ist somit horizontaler Natur.

C.3.1.4 Zwischenergebnis

109. Zusammenfassend ist festzuhalten, di und Anbau [X] durch ihr bewusstes und gew zwischen Unternehmen gleicher Marktstufe Folgenden ist zu prüfen, ob diese Wettbewe unzulässig ist.

C.3.2 Beseitigung des wirksamen Wett

110. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe

a. Abreden über die direkte oder indir b. Abreden über die Einschränkung vi

c. Abreden über die Aufteilung von M

C.3.2.1 Vermutung der Beseitigung gem

111. Gegenstand der vorliegenden Wettbe dete die Preisfestsetzung der Angebote und womit eine Aufteilung des Auftrags und dan menden erfolgt. Die Wettbewerbsabrede zw erung der Zuschlagserteilung und somit die

8 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMV 85 RPW 2013/4, 560 Rz 180, Wettbewerbsabre

86° Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2

9. „bewirken“ wie bereits das Wort „oder“ im Geicht kumulativ.®*

'bsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten „die oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Prowenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine ltung eines Wettbewerbsparameters zu verursa- =de Beteiligten ist unerheblich.®®

as Eingabeverhalten zwischen den Parteien in Beu koordinieren (Rz 55 ff.). Ein solcher Abredeinhalt bewerbsbeschränkung zu bewirken. Darüber hinjendig ist — erwiesen, dass die Abredeteilnehmer sicht bezweckten, sich nicht zu konkurrenzieren nicht nur (objektiv) geeignet, den Wettbewerb zu ine dahingehende Absicht der Abredeteilnehmer.

m Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

jleicher oder verschiedener Marktstufen

n auf derselben Marktstufe tätig und als solche Jes Bauprojekts Um- und Anbau [X]. Die vorlieass die Parteien in Bezug auf das Bauprojekt Umolltes Zusammenwirken eine Wettbewerbsabrede > gemäss Art. 4 Abs. 1 KG getroffen haben. Im rbsabrede gemäss Art. 5 Abs.1 i.V.m. Abs. 3 KG

tbewerbs

seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:

ekte Festsetzung von Preisen; on Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;

arkten nach Gebieten oder Geschaftspartnern.

ass Art. 5 Abs. 3 KG

werbsabrede zwischen Lazzarini und Lenatti bilgleichzeitig die Steuerung der Zuschlagserteilung, iit der Geschäftspartner unter den Abredeteilnehischen Lazzarini und Hohenegger betraf die Steu- Zuteilung von Geschäftspartnern.

/. den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. .3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

112. Dabei handelt es sich um typischerw fenden Abredegegenstände von sogenannt reden sind unter Art.5 Abs. 3 Bst.a unc Art 5 Abs. 3 Bst. c KG (Lazzarini und Hoher

113. Die vorliegende Abrede fällt somit unt die Vermutung der Beseitigung wirksamen \ diese Vermutung widerlegen lässt.

114. Daran ändern namentlich auch die Vc ihrer Stellungnahme zum Antrag aus, dass dieser Grösse zu bewältigen bzw. noch nie € Da Honegger bei der strittigen Ausschreibu übrigen Abredeteilnehmern nicht in einem ta gebotsverzichts ging sie nicht in den Kreis « sie aber zur Einreichung einer Offerte eingel zielle Konkurrentin zu betrachten, was für « rede genügt. Somit greift die Vermutung del

C.3.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Ve

115. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerl eller — Aussenwettbewerb (Wettbewerb dul oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter de hen bleibt.

116. Wird nicht nachgewiesen, dass trotz ı die gesetzliche Vermutung und gestützt auf auszugehen. Insoweit wirkt sich eine diesbe fenden Unternehmens aus, das insofern die

117. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die gung im vorliegenden Fall widerlegt werdeı sachlich und räumlich, womöglich auch die oder Dienstleistungen abzugrenzen, auf w auswirkte. In einem zweiten Schritt ist alsde trotz des Vorliegens von Wettbewerbsabre Aussen- sowie Innenwettbewerb wirksameı tung zu widerlegen vermag.

C.3.2.3 Relevanter Markt

118. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen für die Marktgegenseite ir tauschbar sind.”

119. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Diese liegen weniger darin, eine allgemeing zu schaffen, als vielmehr darin, die (ökonc

87 RPW 2013/4, 592 ff. Rz 820., Wettbewerb: m.w.H.

8 Act. 48 (22-0462).

89 Siehe in diesem Sinne BGE 129 II 18 E. 7.1 das Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 381 f. E

sise, regelmässig auch in Kombination, anzutrefen Submissionsabreden. Solche Submissionsab- | Bst.c KG (Lazzarini und Lenatti) bzw. unter ıegger) zu subsumieren.®”

ar die Aufzählung in Art. 5 Abs. 3 KG. Damit greift Wettbewerbs. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich

rbringen von Hohenegger nichts. So führte sie in sie nicht in der Lage gewesen sei, einen Auftrag inen Auftrag dieser Dimension ausgeführt habe.°® ng keine Offerte eingereicht hat, stand sie zu den tsächlichen Konkurrenzverhältnis. Infolge des An- Jer zur Auswahl stehenden Unternehmen ein. Da laden worden ist, ist sie aber zumindest als potenlas Vorliegen einer horizontalen Wettbewerbsab- "Beseitigung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG.

rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis osabrede noch wirksamer — aktueller und potenzirch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) >n an der Abrede beteiligten Unternehmen) beste-

Jer Abrede wirksamer Wettbewerb besteht, greift diese ist von einer Beseitigung des Wettbewerbs zügliche Beweislosigkeit zum Nachteil des betrefobjektive Beweislast trägt.°°

: gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseiti- 1 kann. Um dies zu beurteilen, sind zunächst die zeitlich relevanten Märkte für bestimmte Waren elchen sich die vorliegende Wettbewerbsabrede inn zu prüfen, ob der auf den relevanten Märkten den noch verbleibende aktuelle und potenzielle 1 Wettbewerb herzustellen und damit die Vermu-

Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder . sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus-

Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich mischen) Wirkungen einer konkret untersuchten

sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich

(= RPW 2002/4, 743 E 7.1), Buchpreisbindung, sowie . 9, Implenia (Ticino) SA/WEKO.

3/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen.°' für die Höhe der Sanktion von Bedeutung dass die Marktabgrenzung davon abhängig konkret untersucht wird.

(i) Marktgegenseite

120. Fur samtliche Aspekte der Marktabgre genseite an. „Marktgegenseite“ sind dabei di der untersuchten (möglichen) Wettbewerbst behörden z.B. die Wirkungen einer Wettb Marktgegenseite zu betrachten, welche die ( die Abrede bezieht.

121. Im vorliegenden Fall war die Bauherrir Samedan nachgefragt hat, Marktgegenseite

(ii) Sachlich und räumlich relevanteı

122. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. ;

123. Die vorliegende Wettbewerbsabrede Der sachlich relevante Markt umfasst daher

124. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist

125. Das vorliegende Bauprojekt ist naturg in der vorliegenden Untersuchung an Same schutz aufgrund der hohen Transportkosten rungsort und dem Werkhof einer Bauuntern auch die Rentabilität.

126. Aufgrund der Projektgrösse und den g tanzen, fehlende Schnellstrassen) des Eng; Fällen lokal tätige Bauunternehmen eine wi lich haben beim vorliegenden Projekt auch eingereicht. Die Grenze zwischen Ober- unc geografischen Hindernisses, eher durchläs: das gesamte Engadin den räumlich relevan

91 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF. zung von Märkten, WuW 1998, 929-939, 92% abgrenzung, WuW 10/2014, S. 924-937; \ 2. Aufl. 2005, Rz 532; MANI REINERT/BENJAI stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art.4 Abs. 2 BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgese!

9 Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14 des marktbeherrschenden Unternehmens in Zürich 2005, Rz 281.

% Verordnung vom 17.6.1996 über die Kon SR 251.4).

Zudem ist die Bestimmung des relevanten Markts (siehe unten Rz 143 ff.). Daraus folgt zwingend, ist, welche (mögliche) Wettbewerbsbeschränkung

:nzung kommt es auf die Sichtweise der Marktge- e Abnehmer derjenigen Leistung, die Gegenstand eschränkung ist.” Untersuchen die Wettbewerbsewerbsabrede, so sind diejenigen Personen als süter oder Dienstleistungen beziehen, auf die sich

1, [X], welche den Um- und Anbau ihres Hauses in der Parteien.

"Markt

en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU, der hier analog anzuwenden ist).%

bezog sich auf das betreffende Hochbauprojekt. die Bauleistungen betreffend Um- und Anbau [X].

iet, in welchem die Marktgegenseite die den sachistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 ).9

amäss an den Ort der Ausführung gebunden, also dan. Im Bauwesen besteht ein gewisser Distanz- . Mit zunehmender Distanz zwischen dem Ausfühehmung steigen die Selbstkosten und somit sinkt

eographischen Gegebenheiten (Alpenpässe, Disadins ist davon auszugehen, dass in den meisten rtschaftliche Offerte einreichen konnten. Tatsachnur Unternehmen aus dem Engadin eine Offerte | Unterengadin ist, auch aufgrund eines fehlenden sig. Aus diesem Grund bildet vorliegend maximal ten Markt.

/COMP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Abgren- ); TILL STEINVORTH, Probleme der geografischen Markt- ‚gl. auch ROGER ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, VIN BLOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- KG N94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH z, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40.

.9.2015, E. 269, ADSL Il; RETO HEIZMANN, Der Begriff 1 Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 KG,

trolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 13/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al. WEKO.

C.3.2.3.2 Innenwettbewerb

127. Wie in Rz 64 ff. dargelegt, gab Lenatti Lazzarini und Hohenegger verzichtete auf e werb zwischen Lazzarini, Lenatti und Hoher

C.3.2.3.3 Aussenwettbewerb

128. Nachfolgend ist zu beurteilen, inwiew ternehmen in ihrem Verhalten durch aktuell den sind, d.h., ob sie überhaupt über die N die Mengen zu reduzieren oder die Qualitä kurz, ob sie volkswirtschaftliche oder soziale

129. Beim vorliegend zu beurteilenden Pri eine private Bauherrschaft vergeben. Aus konnte damit ausschliesslich durch allfällig Bauunternehmen, die sich nicht gleichzeitig nehmen, von welchem damit überhaupt ein ist durch das angefragte Unternehmen Kuh

130. Die vorliegende Abrede war nicht e Lazzarini den Zuschlag nicht wie vereinbe Firma Kuhn. Somit lag bezüglich der vorliegs der Aussenwettbewerb vor, der die Vermutt

C.3.3 Erhebliche Beeinträchtigung des

131. Gemäss Rechtsprechung des Bunde: Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG als Bagate ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert die Frage der Erheblichkeit bei Wettbewerb: lich nur unter dem Gesichtspunkt qualitative che Wettbewerbsabreden bereits aufgrund pekte sind hierbei nicht zu prüfen. Schliessli Abreden tatsächlich negativ auf den Wettbe Wettbewerb potenziell beeinträchtigen könn

132. Der vorliegenden Wettbewerbsabrede zial immanent. Als horizontale Geschäftspa KG; vgl. Rz 111) betraf sie zentrale Wettbev mit entfiel zwischen den Abredeteilnehmern

133. Die Bagatellschwelle ist — bezogen ai weitem überschritten. Das Kriterium der Erh

9 Vgl. dazu auch RPW 2013/4, 596 Rz 852 Kanton Zürich.

97 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 349 E. 5.1, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW.

» BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 350 E. 5.2, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BG

° BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, RPW 2(

schliesslich tatsächlich eine höhere Offerte ein als ine Offerteingabe. Es ist somit kein Innenwettbe- 1egger ersichtlich.

sit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unan oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert worlöglichkeit verfügten, die Preise zu erhöhen oder ten zu senken oder die Innovation zu verzögern; > Schäden verursachen konnten.

jjekt wurden die entsprechenden Arbeiten durch senwettbewerb (aktueller wie auch potenzieller) e zur Offertabgabe eingeladene bzw. angefragte an der Abrede beteiligten, entstehen. Das Unterwirksamer Aussenwettbewerb ausgehen konnte, 1 identifiziert.

rfolgreich, da das zu schützende Unternehmen rt erhielt, sondern ein Aussenwettbewerber, die nd ausgeschriebenen Bauleistungen ausreichening der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt.”

; Wettbewerbs

sgerichts, u.a. im Fall Gaba, ist das Kriterium der llklausel zu verstehen. Schon ein geringes Mass zu werden.?’ Das Gericht stellte sodann klar, dass sabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätzr Elemente zu würdigen ist. In der Regel sind solihres Gegenstandes erheblich.°® Quantitative Asch ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenden werb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie den en.®

war ein nicht unbedeutendes Schädigungspotenrtner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. aund c ‚erbsparameter. Zudem wurde sie umgesetzt. Dajeglicher Innenwettbewerb.

Uf den relevanten Markt (Rz 118 ff. hiervor) — bei eblichkeit ist somit gegeben.

f., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im GABA; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom

GABA; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom ‚om 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi AG/WEKO.

)17/2, 353 E.5.4.2, GABA; bestätigt in Urteil des , BMW.

C.3.4 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

134. Es liegt eine den Wettbewerb erhebli prüfen, ob diese gemäss Art. 5 Abs. 2 KG ¢ bewerbsabreden durch Gründe der wirtschz

a) notwendig sind, um die Herstellungs Produktionsverfahren zu verbessern, die Fo oder beruflichen Wissen zu fördern oder um

b) den beteiligten Unternehmen in kein bewerb zu beseitigen.

135. Rechtfertigungsgründe der wirtschaftli liegenden Wettbewerbsabrede nicht ersicht gebracht. Es handelt sich somit um eine unz Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG dar.

C.3.5 Ergebnis

136. Es steht fest, dass der Wettbewerb i Um- und Anbau Wohnhaus [X] nicht beseiti beeinträchtigt wurde. Die Abrede kann nich rechtfertigt werden und ist somit gestützt au

C.4 Massnahmen

137. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet di die Genehmigung einer einvernehmlichen | wohl Anordnungen zur Beseitigung von unz monetare Sanktionen.

C.4.1 Anordnung von Massnahmen

138. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhältr Massnahmen von der Art und Intensität « sind.1°

139. Die Unternehmen Lazzarini, Lenatti u setzlichen Folgen im Widerhandlungsfall (Ar sen zu unterlassen, welche unzulassige We stellen.

140. Insbesondere wird den genannten Un

_ Konkurrenten im Zusammenhang mit weder um Schutz, Stützofferten oder noch derartiges anzubieten.

_ sich in Zusammenhang mit der Erbrir kurrenten vor Ablauf der Offerteingab kräftiger Auftragserteilung — nicht übe

100 RPW 2013/4, 643 Rz 1028 ff., Wettbewerb. RPW 2015/2, 235 Rz 266 ff., Tunnelreinigun

iden

ch beeintrachtigende Abrede vor. Es ist daher zu yerechtfertigt ist. Laut Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettiftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder rschung oder die Verbreitung von technischem | Ressourcen rationeller zu nutzen; und

em Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettchen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) sind bei der vorlich und wurden von den Parteien auch nicht vorulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von

n Bezug auf die abgesprochenen Bauleistungen gt, jedoch i.S.v. Art. 5 Abs. 3 und 1 KG erheblich ‘durch Effizienzgründe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG gef Art. 5 Abs. 1 und 3 Bst. a und c KG unzulässig.

> WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind soulässigen Wettbewerbsbeschränkungen als auch

schränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestalismässigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die les konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig

nd Hohenegger werden unter Hinweis auf die get. 50 und 54 KG) dazu verpflichtet, Verhaltenswei- ıttbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG darternehmen untersagt:

der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen den Verzicht auf eine Offerteingabe anzufragen

gung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konefrist — oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtsar Offertpreise, Preiselemente sowie die Zu- und

sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; g.

Aufteilung von Kunden und Gebieten : tausch unabdingbarer Informationen it

a) der Bildung und Durchführung von. b) der Mitwirkung an der Auftragserfül

141. Diese Anordnungen umschreiben die künftig kartellrechtskonform zu verhalten, h stehen sie in unmittelbaren Zusammenhanc tensweise und verhindern, dass es erneut verhältnismässig, zumal sie zur Erreichun Wettbewerbsbeschränkungen zu verhinderr

142. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit eine Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne W entsprechende - lediglich deklaratorische t positiv verzichtet werden kann. '°"

C.4.2 Sanktionierung

143. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein

nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist odeı Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzte Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinne der Dauer und der Schwere des unzulässige Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angem

C.4.2.1 Voraussetzungen

144. Sämtliche Parteien erfüllen vorliegeno 1>s KG und haben durch den Verstoss geg weise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG beg:

145. Die natürlichen Personen, welche vo kartellrechtswidrige Submissionsabsprache wettbewerbsbeseitigende Wirkung zuminde: eventualvorsätzlich. Sodann ist festzuhalteı die jeweiligen Unternehmen entweder zeicl dem mittleren oder oberen Kader bzw. der C der von ihnen vorgenommenen Handlungeı nehmen zuzurechnen.

C.4.2.2 Sanktionierbarkeit in zeitlicher H

146. Die Sanktionierung ist gemäss Art. 4 Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung d ausgeübt worden ist. Für die Prüfung dies: Dauer des Kartells miteinzubeziehen.

147. Bisher ungeklärt ist, ob die Vorschrift standen werden muss. Mit anderen Worten Unternehmens ausgeschlossen ist, wenn die ternehmen über fünf Jahre nach dessen Ein

101 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.200 des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65

auszutauschen. davon ausgenommen ist der Ausn Zusammenhang mit

Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie lung als Subunternehmer.

Verpflichtungen der Verfahrensparteien, um sich inreichend bestimmt, vollständig und klar. Zudem | zur von ihnen begangenen unzulässigen Verhalzu derartigen Verhaltensweisen kommt. Sie sind j des Ziels, die Wiederholung der festgestellten 1, geeignet sowie erforderlich und zumutbar sind.

gen die genannten Massnahmen können nach r Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. leiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine ind nicht konstitutive — Sanktionsdrohung im Dis-

Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede "sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem 2n drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten yemass anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach nN Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das essen zu berücksichtigen.

| den Unternehmensbegriff nach Art. 2 Abs. 1 und en Art. 5 Abs. 3 KG eine unzulässige Verhaltensangen.

rliegend für die Unternehmen handelten und die trafen, taten dies wissentlich oder nahmen deren st in Kauf, handelten diesbezüglich also zumindest 1, dass die handelnden natürlichen Personen für nnungsberechtigt waren oder jeweils mindestens eschäftsleitung angehörten. Ihr Vorsatz bezüglich 1 ist daher ohne Weiteres den betroffenen Unterinsicht

9a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die er Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ar fünfjährigen Frist ist im Einzelfall die gesamte

. „unternehmensbezogen“ oder „tatbezogen“ verstellt sich die Frage, ob die Sanktionierung eines > Untersuchungseröffnung gegenüber diesem Unstellung des KG-Verstosses erfolgte, oder ob eine

5, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.

Sanktionierung eines Unternehmens nur au che über fünf Jahre nach dessen Einstellun ob sich die Untersuchung von Anfang an g nicht.

148. Für eine tatbezogene Auslegung spı Bst. b KG ist tatbezogen formuliert („Die Be kung...“). Zweitens kommt hinzu, dass Art. wider laufen würde, wenn diese Norm „un Wettbewerbsbehörde kennt bei Eröffnung ei einem Wettbewerbsverstoss. Häufig erweist Unternehmen am möglichen Wettbewerbsv mensbezogen zu verstehen, müsste die W denkbaren Beteiligten eröffnen, damit die S: führung der entsprechenden Untersuchunge „breite“ Eröffnung nicht im Interesse der Un!

149. Dass der Sinn und Zweck der Best Art. 49a Abs. 3 Bst. bKG spricht, zeigt insbe In casu hat sich nämlich erst im Laufe der Unternehmen am vorliegenden Wettbewerb Auswertung und Analyse der anlässlich der kumente. Bei einer grossen Anzahl durchsuc wertung mehrere Monate oder Jahre beans gen die betreffenden Unternehmen erst im |!

150. Keine Hinweise für die Bedeutung vor Gesetzesmaterialien und der Gesetzessyst kalischen und teleologischen Auslegung ab: rien ist die Vorschrift somit tatbezogen zu ve

151. Im vorliegenden Fall wurde die Unters 30. Oktober 2012 eröffnet. Am 23. Novembe ausgedehnt. Es stellt sich die Frage, ob mit zarini und Hohenegger am 30. Oktober 20° Da die Untersuchung als Gegenstand „Wet eröffnet wurde, war das vorliegende Projekt gen Untersuchungsgegenstand erfasst. Am gesamten Kanton Graubünden ausgedehnt. delsblatt publiziert.'% Mit der Ausdehnung \ barkeit gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG g teien. Daher können die Verfahrensparteien Bst. b KG für Kartellrechtsverstösse, die n gebüsst werden. Das relevante Projekt der Zeitpunkt, nämlich im Jahre 2010, vergeben gangene Kartellrechtsverstoss sanktioniert \

152. Damit sind sämtliche Voraussetzunge! erfüllt.

102 SHAB vom 28.05.2013 [siehe auch Act. 1.08

sgeschlossen ist, wenn die Untersuchung als sol- J des KG-Verstosses erfolgte, unabhängig davon, egen das betreffende Unternehmen richtete oder

icht erstens der Wortlaut. Denn Art. 49a Abs. 3 lastung entfällt, wenn die Wettbewerbsbeschrän- 49a Abs. 3 Bst. b KG seinem Sinn und Zweck zuternehmensbezogen“ zu interpretieren wäre. Die ner Untersuchung oftmals nicht alle Beteiligten an sich erst im Laufe der Untersuchung, dass weitere erstoss beteiligt sind. Wäre diese Norm unternehettbewerbsbehörde gegen sämtliche theoretisch anktionierbarkeit nicht entfällt, wodurch die Durchin massiv erschwert würde. Auch wäre eine solche jernehmen.

immung für eine „tatbezogene“ Auslegung von sondere auch der Blick auf den vorliegenden Fall. “Untersuchung herausgestellt, dass sich weitere sverstoss beteiligten. Dies ergab sich erst aus der ersten Hausdurchsuchung beschlagnahmten Doshter Unternehmen kann eine entsprechende Auspruchen. Entsprechend konnte das Verfahren ge- November 2015 ausgedehnt werden.

1 Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ergeben sich aus den amatik. Damit ist auf das Ergebnis der grammatiustellen. Im Einklang mit diesen Auslegungskriterstehen.

uchung gegenüber Lazzarini und Hohenegger am r 2015 wurde sie gegen Lenatti und Broggi Lenatti der Eröffnung der Untersuchung gegenüber Laz- I2 die Frist für die Sanktionierbarkeit gewahrt ist. [bewerbsbeschränkungen im Unterengadin“ 2012 ‚ welches im Oberengadin liegt, nicht vom damali- | 22. April 2013 wurde die Untersuchung auf den Die Ausdehnung wurde im Schweizerischen Hanom 22. April 2013 ist die Frist für die Sanktionierawahrt, und zwar gegenüber allen Verfahrensparaufgrund der 5-jährigen Frist nach Art. 49a Abs. 3 ach dem 22. April 2008 eingestellt worden sind, vorliegenden Untersuchung wurde nach diesem . Folglich kann der in diesem Zusammenhang be- Nerden.

1 einer Sanktionierung gemass Art. 49a Abs. 1 KG

0 (22-0433)].

C.4.2.3 Bemessung

C.4.2.3.1 Konkrete Sanktionsbemessur

153. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemiss lässigen Verhaltens, wobei der mutmasslict hat, angemessen zu berücksichtigen ist.

154. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der \ begrenzt wird.1°* Die WEKO bestimmt die

Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbu: Unternehmen individuell innerhalb der gese

a) Basisbetrag

155. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffe jahren auf dem relevanten Markt in der Schw ist die aufgrund des Umsatzes errechnete t des Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erlä

156. Die an der Submissionsabrede beteili den abgesprochenen Submission betroffene folglos blieb bzw. da ihnen lediglich die Roll KG sieht eine Sanktionierung von Unternet rede beteiligt haben. Das Entfallen der Bela: Abs. 3 KG abschliessend aufgeführten Gru genen Umsatzes zu bemessende Sanktion erfolglos blieb oder die durch eine Stützoffe zen sollten, aufgrund fehlenden Umsatzes zı KG nicht vorgesehen ist. Dieses Ergebnis e von Art. 3 SVKG und kann vom Verordnung zu beachten, dass der Bundesrat befugt ist in Art. 49a KG festgelegten Sanktionskriterie teiligten im Einzelfall Wettbewerbsabreden ternehmen zulassen, die von der zuständic sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um chen. Zur Regelung weiterer, im Gesetz nic wurde der Bundesrat vom Gesetzgeber ind legen, dass Unternehmen, die im durch das keinen Umsatz erzielten, keine Sanktion auf: men des Kartellgesetzes sprengen. Kartel schöpfung der Kartellrente, sondern weiser ventivwirkung des Kartellrechts verstärk Sanktionsvorschriften liefe es zuwider, wen hen würden. Namentlich ist auch den Erlä entnehmen, dass bei einer solchen Sachlac

108 Art. 2 Abs. 2 SVKG. 104 RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich

ig

ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschafts- Dieser Betrag stellt demnach die höchstmögliche t sich nach der Dauer und der Schwere des unzu- 1e Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt

ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der /erhältnismässigkeit'%® und der Gleichbehandlung effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten sse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte tzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu :nde Unternehmen in den letzten drei Geschäftseiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Gemäss Art. 3 SVKG löhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art uterungen SVKG, S. 2 f.).

gten Unternehmen erzielten im von der vorliegen- 2n Markt keinen Umsatz, da ihre Schutznahme er- > der Schutzgeber zugedacht war. Art. 49a Abs. 1 imen vor, welche sich an einer unzulässigen Abstung ist auf Gesetzesstufe nur aus den in Art. 49a nden vorgesehen. Eine rein auf der Basis des eiwürde bei Abredebeteiligten, deren Schutznahme rte den designierten Zuschlagsempfanger schüt- 4 einer Nicht-Sanktionierung führen, die in Art. 49a ntspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung sgeber nicht gewollt gewesen sein. Dabei ist auch , Ausführungsbestimmungen (Art. 60 KG) zu den 2n zu erlassen. Zudem kann er auf Antrag der Be- und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unjen Behörde für unzulässig erklärt wurden, wenn überwiegende öffentliche Interessen zu verwirkliht vorgesehener Sanktionsbefreiungstatbestände es nicht ermächtigt. Wäre Art. 3 SVKG so auszuwettbewerbswidrige Verhalten betroffenen Markt zuerlegen wäre, würde dies den gesetzlichen Rah- Irechtliche Sanktionen dienen nicht nur der Ab- ı auch pönalen Charakter auf und sollen die Präen. Dieser ratio legis der kartellrechtlichen n „schutzgebende“ Unternehmen straffrei ausgeuterungen zur KG-Sanktionsverordnung nicht zu je auf eine Sanktionierung zu verzichten ist. Inso-

AG (Unique) — Valet Parking.

fern ergibt die Auslegung von Art. 3 SVKG, ı messung auf Fälle beschränkt, in denen eir vanten Markt erzielt hat. Sofern ein Unterne schaftet hat, ist für dieses das in Art.3 \ Umsatzes nicht zu berücksichtigen, um die festzulegen.

157. Vor diesem Hintergrund ist vorliegen: zu bestimmen, der einerseits den von der S und andererseits die Schwere und Art des oben dargelegt, weder von den schützende nehmen beim Bauprojekt Um- und Anbau [) Umsatz heranzuziehen, den die (erfolglos) ¢ Anbau [X] abredegemäss hätte erzielen sc wirtschaftliche Bedeutung der fraglichen Su und gibt dadurch Aufschluss über die Trag rechtsverstosses.'°° Im vorliegenden Fall hi Unternehmen um die Offertsumme von Laz: men, von CHF 916'902 exkl. MWST (vgl. R: Obergrenze von CHF 91'690.

158. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist ten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Au nur sehr beschränkt möglich, kommt es doc! des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abrede werb beseitigen, — als sogenannte harte ho rechtsverstösse dar. Unter anderem sind h ausschalten, wegen des grossen ihnen imrr oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahtr nen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen da\ gen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestanc ten sind als solche, die nur einen Tatbestan

159. Lazzarini als erfolglose Schutznehme beteiligten sich an Abreden, welche den Pr nern zum Gegenstand haben. Beide Unte Wettbewerbsabrede läuft den Anliegen des der. In der Ökonomie ist das Schädigungsp teilung von Geschäftspartnern unbestritten. als im Wettbewerb besonders wesentlich a KG betroffen. Allerdings wurde im vorlieger erheblich beeinträchtigt, da die Abrede nich mäss der Rechtsprechung des Bundesgeric gen.

160. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss

161. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für Lazzarini als nicht erfolgreiche Schutzn von CHF 45'000 als angemessen.

162. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für Lenatti als schützendes Unternehmen ei

105 Vgl. RPW 2013/4, 618 Rz 956, Wettbewerb:

dass sich deren Konkretisierung der Sanktionsbe- 1 Unternehmen tatsächlich einen Umsatz im rele- 'hmen im relevanten Markt keinen Umsatz erwirt- SVKG vorgesehene Kriterium des tatsächlichen Höhe der in Art. 49a KG vorgesehenen Sanktion

J — unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und 3 SVKG getroffenen Wertungen — ein Basisbetrag ubmissionsabrede betroffenen Umsatz einbezieht Verstosses berücksichtigt. Vorliegend wurde, wie ın noch vom (erfolglos) schutznehmenden Unter- (] einen Umsatz erzielt. Daher ist ersatzweise der yeschutzte Gesellschaft beim Bauprojekt Um- und len. Denn dieser Umsatz reflektiert letztlich die bmission und damit des entsprechenden Marktes weite und das Schädigungspotenzial des Kartellandelt es sich dabei für die drei abredebeteiligten zarini, als (erfolglos) schutznehmendes Unternehz 40). Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine

im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanssagen zur Qualifizierung konkreter Abreden sind 1 immer massgeblich auf die konkreten Umstände »n gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettberizontale Kartelle — in aller Regel schwere Kartellorizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb ıanenten Gefährdungspotenzials grundsätzlich im nens, d.h. zwischen 7 und 10 Prozent, einzuord- ‘(on auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkun- Je gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichd erfüllen.

rin sowie Lenatti als schützendes Unternehmen eis sowie auch die Aufteilung von Geschäftspartrnehmen handelten dabei vorsätzlich. Diese Art Kartellgesetzes in schwerwiegender Weise zuwiotenzial von Abreden über den Preis und die Auf- Vorliegend sind zudem gleichzeitig mehrere der nzuschauenden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 iden Fall der Wettbewerb nicht beseitigt, sondern it zum angestrebten Ergebnis führte. Dies ist gehts bei der Sanktionsbemessung zu berücksichtiist demnach als mittelschwer zu werten. hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint

ehmerin der Submissionsabrede ein Basisbetrag

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint n Basisbetrag von CHF 25'000 als angemessen.

sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

163. Hohenegger beteiligte sich demgege: einer Abrede über die Aufteilung von Gesch riante von Art. 5 KG erfüllt ist. Der Kartellr schwer zu gewichten als derjenige von Lazz

164. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für Hohenegger als durch Eingabeverzicht CHF 11'250 als angemessen.

b) Dauer des Verstosses

165. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Ert wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen e tere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 Proz

166. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss zelnen Bauprojekts, nämlich den Um- und / einen relativ kurzen Zeitraum. Folglich ist de

c) Erschwerende Umstände

167. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG \ erhöht, wenn das betreffende Unternehmen bei eine führende Rolle spielte. Das Tatbes Rolle wird in Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG gen Vorliegend werden Anstiftung und führende

Anstiftung

168. Unternehmen nehmen eine anstiftenc veranlassen, eine Wettbewerbsbeschränkui Mittel kommt in Analogie zu den strafrechtl grundsätzlich jedes motivierende Verhalten eine konkludente Aufforderung oder eine m stellen von Anreizen oder Drohungen).!%

169. Wie in Rz 75 ausgeführt, ist nicht ers Um- und Anbau [X] die Initiative zur Angebot Koordination letztlich initiierte, lässt sich nic den. Unter diesem Gesichtspunkt ist der E erhöhen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob eir Rolle ausübte.

Führende Rolle

170. Eine führende Rolle bei horizontalen / kret zu beurteilenden Einzelfall in besonde bzw. zum KG-Verstoss beigetragen hat. Zer zum einen die konkreten Beiträge eines Unte führung und Umsetzung der Wettbewerbsbe der beteiligten Unternehmen. Nimmt ein Un eine besonders tragende Rolle ein und die nehmen in besonderem Masse, ist dies als.

106 RPW 2016/3, 751 Rz 224, Saiteninstrume TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Komm Art. 49a N 76.

107 Vgl. dazu RPW 2016/3, 710 Rz 399 f., Flüge 751 Rz 224, Saiteninstrumente (Gitarren |

rüber durch ihren bewussten Eingabeverzicht an äftspartnern, womit lediglich eine Tatbestandsvaechtsverstoss von Hohenegger ist somit weniger arini und Lenatti.

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint schützendes Unternehmen ein Basisbetrag von

\öhung des Basisbetrages um bis zu 50 Prozent, inem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weient möglich (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

bezieht sich auf Leistungen im Rahmen eines ein- \nbau [X]. Der Wettbewerbsverstoss betrifft damit r Basisbetrag nicht zu erhöhen.

vird der Betrag nach den Art. 3 und 4 zusätzlich zur Wettbewerbsbeschränkung anstiftete oder datandsmerkmal der Anstiftung bzw. der führenden annt, aber vom Verordnungsgeber nicht definiert. Rolle separat geprüft.

le Rolle ein, wenn sie andere Unternehmen dazu ng zu begehen bzw. sich daran zu beteiligen. Als ichen Kriterien der Anstiftung (vgl. Art. 24 StGB) in Frage. Zu denken ist etwa an einen Vorschlag, otivierende Einladung (allenfalls unter Inaussichttellt, dass eine Verfahrenspartei beim Bauprojekt skoordination ergriff. Welches Unternehmen diese ‚ht erstellen und muss daher offen gelassen werjasisbetrag daher bei keiner Verfahrenspartei zu je der Verfahrensparteien allenfalls eine führende

\breden liegt vor, wenn ein Unternehmen im konrem Masse zur Beschränkung des Wettbewerbs tral für die Beurteilung einer führenden Rolle sind :rnehmens zur Vorbereitung, Organisation, Durchschränkung und zum anderen die Interessenslage ternehmen bei der Organisation oder Umsetzung nt eine Wettbewerbsbeschrankung einem Unter- Anzeichen seiner führenden Rolle zu werten.'°”

snte (Gitarren und Bässe) und Zubehör, CHRISTOPH sntar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010,

>! und Klaviere (noch nicht rechtskräftig); RPW 2016/3, ind Basse) und Zubehör; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK

171. Da der Verordnungsgeber die führenc züglicher Entscheide der WEKO bis anhin gı EU-Kommission heranzuziehen. Auch die E Sanktionshöhe die Rolle des Anführers als sei daher auf die entsprechende Praxis de Unternehmen, um als Anführer eines Kartell für das Kartell gewesen sein’? oder eine bes tionieren getragen haben.'!° Darauf kann au werden, die das Bestreben des Unternehm tells zu sichern.''! Ein solcher Fall liegt etwe men im Kartell die Aufgaben eines Koordi konkreten Durchführung des Kartells betrau stattet hatte.''? Oder wenn erwiesen ist, de konkreten Betätigung des Kartells eine zentr Treffen organisierte, die Informationen inner Vertretung einiger Mitglieder im Kartell übe weise des Kartells machte.''? Hierbei hand Katalog von möglichen Tatbeiträgen, die fü trachtung und der Umstand, dass Kartelle u den können, stünde einem solchen Schema konkrete Tatbeitrag eines Beteiligten — abs Umsetzung, den Fortbestand und/oder Erf betrachtet — qualitativ und/oder quantitativ d dass im Vergleich zu diesen auf eine führen

172. Vorliegend steht fest, dass Lazzarini d Lenatti und Hohenegger zusandte. Darin ga offerieren sollen (vgl. Rz 35 hiervor). Diese Tatbeitrag zu werten, der isoliert betrachtet z liegt eine solche Handlung in der Natur eine botskoordinierung.''* In casu war der für L intellektuelle Aufwand nur gering. Eine trag wie der Durchführung des Kartells liegt somi lage der Beteiligten, wonach das Interesse „Sschutznehmerin“ grösser gewesen sein di Eine solche Interessensasymmetrie liegt k

currence, Martenet/Tercier/Bovet (Hrsg.), 20

108 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABI. C 2

109 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 2( T-410/03, Sig. 2008, 11-881 Rz 423, Hoech:

110 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 20

111 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 20

112 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 2 2003, 11-2597, Rz 246 und 247, Archer Danie

113 Vgl. in diesem Sinne EuGH verb. Rs. 96/8: International Belgium et al., Sig. 1983, 3369 et al.; RPW 2016/3, 710 Rz 402., Flügel und

114 Vgl. auch RPW 2013/4, 627 Rz 983, Wett! Zürich.

le Rolle nicht definiert hat und die Anzahl diesbearing ausfällt, ist rechtsvergleichend die Praxis der -U-Kommission beachtet bei der Berechnung der erschwerenden Umstand.'°® Rechtsvergleichend r EU-Gerichte hingewiesen. Demnach muss ein s eingestuft zu werden, eine wichtige Antriebskraft ;ondere, konkrete Verantwortung für dessen Funkch aus einer Gesamtheit von Indizien geschlossen ens zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Kar- | vor, wenn nachgewiesen ist, dass das Unternehnators übernommen und namentlich das mit der te Sekretariat organisiert und mit Personal ausgeiss das betroffene Unternehmen im Rahmen der ale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche halb des Kartells entgegennahm und verteilte, die rnahm oder die meisten Vorschläge zur Arbeitselt es sich aber nicht um einen abschliessenden r eine führende Rolle sprechen. Die Einzelfallbenterschiedlich initiiert, organisiert und gelebt wertismus entgegen. Letztlich ist massgeblich, ob der olut betrachtet — wesentlich für die Organisation, lg des konkreten Kartells war und sich - relativ erart von Tatbeiträgen anderer Beteiligten abhob, de Rolle zu schliessen ist.

ie zwei E-Mails vom 24. bzw. 25. Februar 2010 an 0 sie ihnen an, um welchem Prozentsatz sie höher Angabe der Höhe der Schutzofferte ist nicht als ur Annahme einer führenden Rolle führt. Vielmehr r einzelsubmissionsbezogenen preislichen Angeazzarini damit verbundene organisatorische und ande Rolle von Lazzarini bei der Organisation sot nicht vor. Zu würdigen ist sodann die Interessen- » von Lazzarini an der Angebotskoordination als irfte als dasjenige von Lenatti und Hohenegger. ei einzelprojektbezogenen Submissionsabreden

TIAN BOVET, in: Commentaire Romand, Droit de la convon Geldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe 10/2, 4 Rz 28.

111, 11-633 Rz 283, Areva et al. unter Verweis auf EuG /Kommission; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11-497 Rz 93,

11, 11-633 Rz 283, Areva et al., EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11, 11-633 Rz 283, Areva et al.; EuG, T-15/02 Sig. 2006,

011, 11-633 Rz 283, Areva et al.; EuG T-224/00, Sig. ls Midland.

. bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ ‚ Rz. 57 f.; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11-497 Rz 404, 439 T-117/07 u. T-121/07, Sig. 2011, 11-633 Rz 283, Areva ‚Klaviere (noch nicht rechtskräftig).

jewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton ebenfalls in der Natur der Sache und begrti mengefasst, in einer Gesamtbetrachtung, Si rien (Organisation, Durchführung, Interesse Lazzarini zu bejahen.

173. Im Ergebnis liegen damit zwar gewis nannten Voraussetzungen und damit für ei Elemente erreichen aber nicht das Ausmas höhung unter diesem Titel scheidet somit : wie es sich verhält, wenn ein Unternehmen lungen im Zuge einer einzelprojektbezogen« führung des Kartells Einfluss nimmt oder be die Konkretisierung der preislichen Angebot

C.4.2.4 Maximalsanktion

174. Die Sanktion beträgt in keinem Fall ı schaftsjahren in der Schweiz erzielten Ges: KG und Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt teien, zumal die Maximalsanktion gemäss / nicht überschritten wird.

C.4.2.5 Selbstanzeige — Vollstandiger/tei

Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung ul

175. Die Voraussetzungen der Sanktionst SVKG und 12 SVKG.

Lazzarini

176. Wie oben unter Verfahrensgeschichte vember 2012 eine Selbstanzeige gemäss Ar SVKG in Bezug auf das Verfahren „22-02 reichte zahlreiche Ergänzungen ihrer Selbs projekt Um- und Anbau [X] zum Gegenstan«

177. Am 10. September 2015 führte das Se A] als [Funktion] Lazzarinis in Samedan dur

178. Erst daraufhin erwähnte Lazzarini an Untersuchungseröffnung und ca. zweieinha den gesamten Kanton Graubünden, im Rah und einzigen Mal das Bauprojekt Um- und umfassen insgesamt fünf Sätze, welche led A] bereits im Rahmen seiner Zeugeneinver Somit umfasste die Eingabe von Lazzarini | hoben wurden und bereits bekannt waren. / des Protokolls der Zeugeneinvernahme vot stellt.175

179. Zu prüfen ist, ob die Eingabe von Laz überhaupt als Selbstanzeige zu qualifiziere sätzlich Vorbringen zu, in denen bloss die h men an einer Wettbewerbsbeschrankung be

115 Act. 1.556.

det für sich alleine keine führende Rolle. Zusamnd die für eine führende Rolle sprechenden Kritenslage) zu wenig ausgeprägt, um eine solche für

se Elemente vor, die für die Erfüllung der obgene führende Rolle von Lazzarini sprechen. Diese s, um eine solche zu bejahen. Eine Sanktionserus. Nicht beurteilt zu werden braucht die Frage, uber die vorliegenden üblichen Umsetzungshand- :n Abrede hinaus auf die Organisation und Durchi einer projektübergreifenden Abrede regelmässig skoordination übernimmt.

nehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 sich die Ermittlung der Gesamtumsätze der Par- \rt. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich

Iweiser Erlass der Sanktion

1d -reduktion

jefreiung und -reduktion richten sich nach Art. 8

(Rz 6 ff.) ersichtlich, reichte Lazzarini am 1. Not. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. 133: Bauleistungen Unterengadin“ ein. Lazzarini tanzeige ein, die zunächst jedoch nicht das Bau- J hatten.

kretariat eine Zeugeneinvernahme mit [Mitarbeiter ch.

1 16. Oktober 2015, also knapp drei Jahre nach lb Jahre nach Ausdehnung der Untersuchung auf men einer Eingabe an das Sekretariat zum ersten

Anbau [X]. Die entsprechenden zwei Passagen glich Aussagen wiedergeben, welche [Mitarbeiter nahme vom 10. September 2015 gemacht hatte. ediglich Aussagen, die vom Sekretariat selber erim 7. Dezember 2015 wurde Lazzarini eine Kopie 1 [Mitarbeiter A] vom 10. September 2015 zugezarini im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [X] n ist. Keinen Selbstanzeigengehalt kommt grund- Nöglichkeit erwähnt wird, dass sich das Unternehteiligt habe. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen in seinen Vorbringen lediglich nicht ausschli kung beteiligt habe oder wenn das Untern weismittel selbst wieder entkräftet, etwa in Unternehmen bestreitet oder generell (mögl verneint. 176

180. Die Eingabe von Lazzarini vom 16. Ok durch die Behörde):

„[Mitarbeiter A] glaubt sich erinnern (Nr. 13/2010) die Kalkulation oder al AG ausgetauscht worden ist.“

„Am Projekt „Um- und Anbau Wohnl sehr interessiert. Offenbar wurde hie die René Hohenegger Sarl per Mail einer höheren Offerte. Ob die beiden gemacht haben, ist Lazzarini nicht b nicht zum Zuge gekommen ist und ( Unternehmen von einem Dritten aus

181. Durch die offen gehaltenen Formulier lenfalls“, „offenbar“, usw.) legte sich Lazzari folgten Zweck dar. Lazzarini liess vielmehr c so abspielte. Die einzige relevante Aussage lierung „trotz (versuchter) Absprache“, won ten) Wettbewerbsbeschränkung eingestand

182. Mit Schreiben vom 8. April 2016''7

Lazzarini u.a. auch in Bezug auf die Untersu gadin V jederzeit die Möglichkeit habe, ihre : anzeigegehalt gewisser Eingaben von Lazz auf die vorliegende Untersuchung keine wei mittel, insbesondere die zwei E-Mails vom 2: Protokoll der Zeugenbefragung von [Mitarbe

183. Es liegt somit in Bezug auf die Aussc Selbstanzeige i.S.v. Art. 49a Abs. 2 KG i.V.n implizites Geständnis abgegeben (Rz 181) Sekretariats den Sachverhalt gar ausdrückli tion ist gestützt auf Art. 6 SVKG mit einer S berücksichtigen.

Hohenegger

184. Wie oben unter Verfahrensgeschicht 21. März 2013 eine Selbstanzeige gemäss Art. 8 ff. SVKG in Bezug auf das Verfahren ,

185. Am 2. September 2015, also knapp dr einhalb Jahre nach Ausdehnung der Unter: kam Hohenegger im Rahmen einer mündlic des Sekretariates zum ersten Mal auf das |

116 Merkblatt und Formular „Bonusrege https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/c

117 Act. 4 (22-0462/25-0038).

3sst, dass es sich an einer Wettbewerbsbeschranahmen die beigebrachten Informationen und Be- Jem es eine Verhaltensabstimmung mit anderen iche) negative Auswirkungen auf den Wettbewerb

tober 2015 hat folgenden Inhalt (Hervorhebungen

zu können, dass im Projekt „Um- und Anbau [X]" lenfalls sogar die SIA-Schnittstelle mit der Lenatti

raus [X]" (Nr. 13/2010) in Samedan war Lazzarini r die Offerte der Lazzarini an die Lenatti AG und zugestellt, je verbunden mit der Bitte um Eingabe Unternehmen dann tatsächlich auch eine Eingabe ekannt. Hingegen ist klar, dass offenbar Lazzarini las Projekt trotz (versuchter) Absprache mit zwei geführt worden ist.“

ungen (z.B. „glaubt sich erinnern zu können‘, „alni nicht fest und legte auch nicht den dadurch verlie Möglichkeit offen, dass es sich möglicherweise , bei welcher sich Lazzarini festlegt, ist die Formuit Lazzarini implizit das Vorliegen einer (versuchwies das Sekretariat Lazzarini darauf hin, dass chung 22-0462: Hoch- und Tiefbauleistungen En- Selbstanzeige zu ergänzen, da Zweifel am Selbstarini vorlagen. Lazzarini reichte jedoch in Bezug teren Ergänzungen ein. Sie bestätigte die Beweis- 4. und 25. Februar 2010, nicht, welche sie mit dem iter A] im Dezember 2015, erhalten hat.

hreibung Um- und Anbau [X] von Lazzarini keine n. Art. 8 SVKG vor. Allerdings hat sie zunächst ein und hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag des ch und vollumfänglich anerkannt. Diese Kooperaanktionsreduktion in der Höhe von 20 Prozent zu

e (Rz 6 ff.) ersichtlich, reichte Hohenegger am ; Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie ‚22-0433: Bauleistungen Unterengadin“ ein.

ei Jahre nach Untersuchungseröffnung bzw. zweisuchung auf den gesamten Kanton Graubünden, hen Ergänzung der Selbstanzeige auf Nachfrage Bauprojekt Um- und Anbau [X] zu sprechen. Holung (Selbstanzeige)“ vom 8.9.2014, Rz5; lienstleistungen/meldeformulare.html.

henegger gab darin zu, dass es um eine Sc punkt verfügte das Sekretariat bereits über E weisen (Art. 8 Abs. 4 Bst. b SVKG).

186. Die Selbstanzeige von Hohenegger is bau [X] die einzige und daher auch zeitlich : zu einem Zeitpunkt erfolgten, an welchem d um den Wettbewerbsverstoss zu beweisen tariat erfolgte, sind die Voraussetzungen zu ses nach Art. 8 SVKG nicht erfüllt.

187. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die V gemäss Art. 12 ff. KG gegeben sind, wobei zum Verfahrenserfolg zu berücksichtigen ist

188. Die Ausführungen von Hohenegger z Nachfrage des Sekretariats, umfassten jed und auch fur den damit verfolgten Zweck. Dé Beweismittel verfugte, um den Wettbewerbs trags von Hohenegger zum Verfahrenserfol:

189. Aus diesen Gründen gewährt die WE eine Sanktionsreduktion von 15 Prozent. C.4.2.6 Verhältnismässigkeitsprüfung

190. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen finanziell tra Sanktionshöhe zu bejahen. Anzeichen, das onsbeträge in ihrer Wettbewerbs- oder Exis Übrigen wird die Verletzung des Verhältnisı liegenden Verfahren auch nicht geltend gen

C.4.2.7 Ergebnis

191. Aufgrund der genannten Erwägunger die Wettbewerbsbehörde eine Verwaltungs Parteien angemessen (vgl. dazu Verfügung

_ Lazzarini: _ Lenatti und Broggi Lenatti:

- Hohenegger:

D Kosten

192. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG"’° ist get ursacht hat.

193. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz

118 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218

11% Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).

hutznahme gegangen sei. Zu diesem späten Zeit- 3eweismittel, um den Wettbewerbsverstoss zu bet somit in Bezug auf das Bauprojekt Um- und Anutomatisch die erste. Da die Ergänzungen jedoch as Sekretariat bereits über Beweismittel verfügte, und dies zudem auf Nachfrage durch das Sekrer Gewährung eines vollständigen Sanktionserlasoraussetzungen für eine Reduktion der Sanktion die Wichtigkeit des Beitrages des Unternehmens

um Bauprojekt Um- und Anbau [X] erfolgten auf och ein klares Eingeständnis für eine Absprache a das Sekretariat zu diesem Zeitpunkt bereits Uber verstoss zu beweisen, ist die Wichtigkeit des Bei- J als mittel bis gering einzuschätzen.

KO Hohenegger im Rahmen ihrer Selbstanzeige

usfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für gbar sein.''® Dies ist vorliegend angesichts der s die Parteien durch die oben genannten Sanktitenzfähigkeit bedroht würden, bestehen keine. Im nässigkeitsgrundsatzes von den Parteien im vorvacht.

1 und unter Würdigung aller Umstände beantragt sanktion in folgender Höhe als dem Verstoss der sadressatinnen, Rz 90):

CHF 36'000 CHF 25'000 CHF 9'562

Jührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-

27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulassige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, oder

Rz 150, Elektroinstallationsbetriebe Bern m.w.H. ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, wenn sich die Parteien unterziehen. Vorliege adressatinnen zu bejahen.

194. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde werbsabrede Gegenstand eines Verfahrens ligten gemeinsam und in gleichem Masse a verfahrens. Dementsprechend gestaltet sicl gemäss welcher — in Ermangelung besonde scheinen liessen — eine Pro-Kopf-Verlegunc Gleichheits-, aber auch Praktikabilitatserwac liegend werden die Gebühren den Parteien : i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV'?').

195. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein ¢ richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti so\ ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein St

196. Die vorliegende Untersuchung wurde Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Gr: 22-0433: Bauleistungen Graubünden bis da teil von CHF 20'000 dem vorliegenden Ve renstrennung mehrere Ermittlungshandlunc auf das vorliegende Bauprojekt durchgeführ ren folgende Gebühren, die auf der Grundla ten Stunden zu berechnen sind :

  • 37 Stunden zu CHF 200, ergebend (

  • 4.50 Stunden zu CHF 290, ergebenc

197. Demnach beläuft sich die Gebühr insc

198. Die Verfahrenskosten sind den Parteie Hohenegger und Lenatti haben einen Ante tragen, ebenso Lenatti und Broggi Lenatti ut

120 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallatior 121 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.21

ind ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügungsckung und Abklärung einer horizontalen Wettbe- , so gelten grundsätzlich alle an der Abrede Betei- Is Verursacher des entsprechenden Verwaltungs- 1 die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, rer Umstände, die das Ergebnis als stossend er- ) der Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere Jungen stehen dabei im Vordergrund.'2° Auch vorzu gleichen Teilen auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG

stundenansatz von CHF 100 bis CHF 400. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausvie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh- ). Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall Jndenansatz von CHF 200 bis CHF 290.

mit Verfügung vom 23. November 2015 von der ıubünden getrennt. Vom aus der Untersuchung hin entstandenen Verfahrensaufwand wird ein Anrfahren zugerechnet. Es wurden vor der Verfahjen (insbesondere Einvernahmen) auch in Bezug t. Zusatzlich entfallen auf das vorliegende Verfah- Je der nach der Verfahrenstrennung aufgewendejesamt auf CHF 28'705.

an zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Lazzarini, il an den Verfahrenskosten von je CHF 9'568 zu iter solidarischer Haftung.

'sbetriebe Bern. 904 (AllgGebV; SR 172.041.1).

Dispositiv

E Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):

1. Den Unternehmen Lazzarini AG, René Hohenegger Sar!

1.1 wird untersagt, Konkurrenten i und Tiefbauleistungen um Sct ferteingabe anzufragen oder di

1.2 wird untersagt, sich in Zusamr bauleistungen mit Konkurrente nicht vorhanden, vor rechtskra elemente sowie die Zu- und. schen; davon ausgenommen i Zusammenhang mit

a) der Bildung und Durchführu b) der Mitwirkung an der Auftrz

2. Mit Sanktionen nach Art. 49a Abs. ° Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen lastet werden:

2.1 Lazzarini AG, Samedan, mit «

2.2 P. Lenatti AG, Hoch- und Tie vuogn, unter solidarischer Ha

2.3 René Hohenegger Sarl, Zern 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF : 3.1 Lazzarini AG, Samedan, träg

3.2 P. Lenatti AG, Hoch- und Tie vuogn, tragen unter solidaris«

3.3 René Hohenegger Sarl, Zern

4. Die Verfügung ist zu eröffnen an:

- Broggi Lenatti AG, Legs-cha Zugr 4 vertreten durch RA Peder Cathome

- Lazzarini AG, Cho d’Punt 11, 7503

vertreten durch RA Andreas Amstu Hallerstrasse 6, Postfach 5122, 301

  • P.Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau, ' vertreten durch RBT AG, Herr Fritz

  • René Hohenegger Sarl, Chesa Mu:

:henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-

P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau und

m Zusammenhang mit der Erbringung von Hoch- \utz, Stützofferten oder den Verzicht auf eine Ofsrartiges anzubieten;

nenhang mit der Erbringung von Hoch- und Tiefn vor Ablauf der Offerteingabefrist — oder, sofern ftiger Auftragserteilung — über Offertpreise, Preis- Aufteilung von Kunden und Gebieten auszutaust der Austausch unabdingbarer Informationen im

ng von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie

ıgserfüllung als Subunternehmer.

| KG wegen Beteiligung an der gemäss Art. 5 Wettbewerbsabrede mit folgenden Beträgen beainem Betrag von CHF 36'000.

fbau, Bever, und Broggi Lenatti AG, Bergün/Braftung mit einem Betrag von CHF 25'000.

ez, mit einem Betrag von CHF 9'562. 28°705 und werden folgendermassen auferlegt: t CHF 9'568.

fbau, Bever, und Broggi Lenatti AG, Bergün/Bracher Haftung CHF 9'568.

ez, trägt CHF 9'568.

ta, 7482 Bergün/Bravuogn; n, Veia Vedem 3, 7458 Mon

Samedan

tz, Amstutz Greuter Rechtsanwalte, )1 Bern;

Via Maistra 1, 7502 Bever; Nyffenegger, Plazza dal Mulin 6, 7500 St. Moritz ntanella, 7527 Brail.

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe c Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.

Dr. Rafael Corazza Direktor

gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 24 — lu dans la version du 1 septembre 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur la procédure administrative, Art. 19 — lu dans la version du 1 janvier 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 avril 2019, 1 avril 2020, 1 janvier 2021 et 1 juillet 2022.
  • Loi fédérale sur les cartels et autres restrictions à la concurrence, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 9, Art. 9a, Art. 10, Art. 12, Art. 27, Art. 30, Art. 39, Art. 49a, Art. 50, Art. 54 et Art. 60 — lu dans la version du 1 décembre 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022 et 1 juillet 2023.
  • Loi fédérale sur la procédure civile fédérale, Art. 40 — lu dans la version du 1 mai 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023 et 1 juillet 2023.
  • Ordonnance générale sur les émoluments, Art. 2 — lu dans la version du 1 janvier 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022.
  • Ordonnance relative aux émoluments prévus par la loi sur les cartels, Art. 1a, Art. 2 et Art. 4 — lu dans la version du 1 janvier 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025.
  • Ordonnance sur les sanctions en cas de restrictions illicites à la concurrence, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7 et Art. 8 — lu dans la version du 1 janvier 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 18 février 2021.