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410.332

Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

vom 28.03.1828 (Stand 28.03.1828)

Präambel

Die Regierungen der hohen Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug,

von der Wichtigkeit durchdrungen, die Begründung und Vollendung der Bistums-Angelegenheiten ehestens zu bezweken, haben zu diesem Ende, in Erneuerung und Vervollständigung des am dritten März Tausend acht Hundertzwanzig zu Langenthal abgeschlossenen Vertrages, mit Rücksicht auf ihre nachherigen Verhandlungen vom acht und zwanzigsten Brachmonat Tausend acht Hundert vierundzwanzig und sieben und zwanzigsten Wintermonat Tausend acht Hundert sechs und zwanzig, sowie in Beachtung der durch die seitherigen Umständen notwendig gewordenen Abänderungen,

folgende Übereinkunft, mit Ratifikations-Vorbehalt, unter sich abgeschlossen, als:

Art. 1

Die neue Umschreibung des Bistums Basel wird in sich begreifen:

  1. Die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solothurn und Zug.
  2. die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern durch den Wiener-Rezess vom 19. März 1815 vereinigten Landteil.

Art. 2

Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum Heiligen Urs und Viktor zur Kathedral-Kirche erhoben wird.

Art. 3

Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diözesan-Kantone genehmen Person aus der gesammten Geistlichkeit des Bistums genommen wird, kommt den stimmgebenden Domherren zu.

Die löblichen Stände weden dafür besorgt sein, dass die eintretende Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andauere.

Art. 4

Der Bischof erhält, nachdem der Verbal-Prozess über dessen kanonischen Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden, bischöflichen Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst sein wird, durch den Heiligen Vater seine kanonische Einsetzung.

Art. 5

Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf Achttausend[1] Franken festgesetzt.

Art. 6

Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof eine, seiner Würde angemessene, freie Wohnung an, und übernimmt den Unterhalt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diözesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.

Art. 7

Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.

Art. 8

Das Domstift wird aus siebenzehn Domherren oder Kapitularen bestehen, wovon wenigstens zwölf bei dem Domstifte residieren sollen, um den Gottesdienst zu versehen, und dem Bischofe bei kirchlichen Verrichtungen die nötige Beihilfe zu leisten.

Dasselbe wird gebildet: aus drei Domherren des Standes Luzern, drei des Standes Bern, ferner aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstifts von St. Urs und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.

Art. 9

Aus obiger Zahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bischofs bilden, nämlich: je drei aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus dem Kanton Zug.

Art. 10

Jedem Diözesan-Stand ist es frei gestellt, die ihm betreffende Anzahl von stimmgebenden Domherren zum Teil aus residierenden oder nicht residierenden bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Luzern und Bern wenigstens ein Domherr bei dem Domstift residieren, der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen kirchlichen Verrichtungen mitzuwirken hat.

Art. 11

Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die demselben betreffende Zahl vom Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem Solothurnischen Stift.

Art. 12

Von dem obigen Artikel 11 findet bei der ersten Besetzung des Domstifts, in Bezug auf die Arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme statt: da von dem Arlesheimischen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die als wirkliche Domherren des Bistums Basel betrachtet werden müssen, so wird ihnen zum voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Domherren derjenigen löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandteil des Bistums Basel ausgemacht haben. Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältnis ihrer ehevorigen, dem Bistum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende daherige Verteilung und Übernahme derselben des Nähern zu verständigen.

Art. 13

Durch diese Zuteilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung ungeschwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände ihren zu Teil fallenden Arlesheimischen Domherren, welche am bischöflichen Sitze residieren würden, für die Zeit ihrer Residenz, nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Pension, noch eine Gehalts-Zulage zu geben, um vermittels derselben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von zweitausend Franken[2] zu setzen.

Art. 14

Die zehn, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweders bereits bestimmt ist, oder durch fernere Unterhandlung zwischen Seiner Päbstlichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.

Art. 15

Um als Domherr wählbar zu sein, muss der zu wählende entweder ein Angehöriger desjenigen Kantons sein, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geistlicher in demselben angestellt sich befinden.

In beiden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften gefordert:

Art. 16

Der jährliche Gehalt der residierenden, stimmgebenden Domherren ist festgesetzt auf zweitausend Franken[3], derjenige hingegen der Nichtresidierenden auf dreihundert Franken[4].

Art. 17

Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Genuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehörenden Wohnung zu.

Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz gebunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen, entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses.

Art. 18

An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:

  1. Ein Domprobst und
  2. Ein Domdechant.

Art. 19

Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet, wird nach der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn ernannt.

Art. 20

Der von dem Heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem Domkapitel die kanonische Disziplinar-Aufsicht aus.

Art. 21

Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr annoch eine Zulage von Achthundert Franken[5] zugesichert, welche von den Diözesan-Ständen nach dem im Artikel 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.

Art. 22

Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.

Art. 23

Die Würde eines Domprobsten und Dechanten darf niemals von einem Angehörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.

Art. 24

Für jeden der Diözesan-Kantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errichtet werden.

Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Artikels 1 in der von der Eidgenossenschaft unterm 18. Mai 1816 in Garanzie aufgenommenen Vereinigungs-Urkunde über die Bischof-Baselschen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet: «Es wird eine Offizialität im katholischen Theile des Bistums sein, deren Attribute die nämlichen sein werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diözese von Basel. Die Grundsätze und die Verrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden.»

Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diözesan-Ständen ihre diesfalls besitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.

Art. 25

Dem Domstifte werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des Stifts zum heiligen Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben.

Art. 26

Diese Stiftskapläne sind ohne Zutun der übrigen Kantone aus ihren bisherigen Stiftungen zu besolden.

Art. 27

Die Ernennung der Stiftskapläne, die aus der ganzen Diözese genommen werden können, geschieht durch ihre betreffenden Collatoren.

Art. 28

An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten derjenigen Stände, die daran Anteil nehmen, ein Seminarium errichtet.

Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierung keine Errichtung eines Seminars stattfinden können.

Jedoch steht es jedem Kanton frei, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des Bischofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe mit diesem für die daherige Einrichtung ins Einverständnis setzen wird.

Dabei sichern sich die löblichen Stände die Gewährleistung des landesherrlichen Aufsichtsrechts / : Jus inspectionis et cavendi: / in seiner ganzen Ausdehnung über die einmal errichteten Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwendung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen, vor.

Art. 29

Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erforderliche Gebäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eint noch anderes die Diözesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.

Art. 30

Für die erste, innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums, und für die Anschaffung der hiezu erforderlichen Gerätschaften, sowie für den Unterhalt der Letztern werden die am Seminarium teil nehmenden Kantone verhältnismässig beitragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diesfallsigen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrages vorgelegt, und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.

Art. 31

Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchen-Gebäudes zum hl. Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nötigen Paramente und andern Gegenstände werden aus der Stiftskustorei zum Heiligen Urs und Viktor geliefert.

Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatur-Einkünfte während den drei ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorei zufallen.

Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuls behalten sich die Diözesan-Stände das Recht vor: den weiter fallenden Vakatur-Einkünften, Behufs der Diözesan-Verwaltung die gutfindende, fernere Bestimmung zu geben.

Art. 32

Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor:

  1. dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten werden könne;
  2. dass bei unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bistums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs, und die Stiftskustorei niemals als Diözesan-Eigentum angesehen werden könne;
  3. dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Corporation zu bilden, und ihnen der Forgenuss ihrer Rechte, Güter und Collaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, in so fern das gegenwärtige Conkordat darin keine Abänderung getroffen hat.

Art. 33

So wie das besondere Solothurnische Stifts-Vermögen jetzt und in Zukunft eigens verwaltet wird; so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts hinweg, alle der Diözese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Donationen usw., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesondert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diözesan-Gut verwaltet werden, und den gesammten Diözesan-Ständen im Verhältnisse ihrer leistenden Beiträge zufallen.

Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet werden, gehören einzig diesem Kanton zu, und bleiben ihm bei allfälliger Teilung vorbehalten, behufs dessen sie statt gefunden haben.

Art. 34

Zur Abreichung der Beiträge an den Gehalt des Bischofs, so wie an die übrigen, gemeinsam zu bestreitenden Unkosten der Diözese soll für die kontrahierenden Stände als Scala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bistums-Sprengel einverleibt ist, dienen, und dafür bis zu einer förmlichen Ausmittlung derselben nachstehendes Verhältnis[6] angenommen sein, als:

  1. Für den Stand Luzern 100'000 Seelen
  2. Für den Stand Bern 44'000 Seelen
  3. Für den Stand Solothurn 45'000 Seelen
  4. Für den Stand Zug 14'000 Seelen
  5. Zusammen 203'000 Seelen

In dem, auf die Ausführung der neuen Diözesan-Einrichtung nachfolgenden, nächsten Frühjahre soll eine förmliche Aufzählung der sämtlichen, in der Diözese begriffenen, katholischen Einwohner, ohne Unterschied auf Heimatrechtigkeit und Rücksicht auf Alter, auf Anordnung der Regierungen, statt haben.

Diese Aufzählung wird je von zwanzig Jahren zu dem nämlichen Zeitpunkt auf gleiche Weise erneuert.

Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach Pfarreien oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubigung förmlich bekleidet, zu Handen des Diözesan-Verbandes.

Art. 35

Die Diözesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie Abreichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinsamen Diözesan-Unkosten aus den ihnen hierfür zu Gebote stehenden Mitteln und entschlagen sich jeder andern Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen, sowie jeder anderwärtigen Dotation.

Art. 36

Zu Folge der mit dem Päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Convention, wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diözesan-Stände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen, entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegation derselben ablegen.

Art. 37

Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Seiner Päbstlichen Heiligkeit beim Antritt ihres Amtes abzulegen haben, sowie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der Stellung eines Seelen-Hirten von Untergebenen einer nicht katholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist; so werden die löblichen Diözesan-Stände darauf bestehen: dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht katholischen Fürsten stehen, wie z. B. in Preussen, Grossbritannien usw. üblich ist.

Es verlangen die Löblichen Diözesan-Stände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, so wie bei der Eidesleistung eines jedesmaligen, neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbal-Prozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.

Art. 38

Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum regium in seiner vollen Ausdehnung.

Alle Publikationen des Bischofs oder seiner Delegierten, sowie die Akten der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Regierungen nach darüber festzusetzenden Formen unterworfen sein.

Art. 39

Ebenso behalten sich die Diözesan-Stände ihre bisherige Rechte, Herkommen, Freiheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen aufs feierlichste vor, und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.

Art. 40

Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt zu der neuen Umschreibung des Bistums Basel, sowie zum gegenwärtigen Vertrage vorbehalten und zugesichert.

Ebenso dem Löblichen Stand Basel entweder für seine sämtliche katholische Bevölkerung, oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wiener-Rezess vom 19. März 1815 zugefallenen Landesteil.

Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bistums-Verband beitreten, wird ihnen ihr Anteil am Domstift, wie folgt, zugesichert, nämlich: dem Stande Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stande Thurgau ein Nichtresidierender Domherr.

Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistums-Verbande bei; so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von Zehntausend Franken[7] im Verhältnis der einverleibten, katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.

Sollte die Vereinigung der sämtlichen, obgenannten Stände stattfinden, so kann, wenn es erforderlich sein sollte, der bischöfliche Sprengel, wegen seiner grössern Ausdehnung, mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von zweitausend Franken[8] beziehen wird, welcher auf die sämtlichen, dem Bistums-Verbande beigetretenen Stände zu verteilen ist.

Im übrigen treten obbenannte drei löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diözesan-Stände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.

Art. 41

Den andern, vom Bistum Konstanz losgetrennten Löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päbstlichen Stuhls die Einwilligung dazu erhalten werden kann.

Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten.

In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in Vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden, und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln bewahrt worden ist.

Art. 42 Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen

Die Hohen Diözesan-Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der im Artikel acht und zwanzig des zwischen ihnen abgeschlossenen Grund-Vertrages über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom gestrigen Datum, sich vorbehaltenen, spätern Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis und cavendi für die einmal errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der Hohen Diözesan-Stände namentlich die Zustimmung derselben für den bei einem solchen Seminar anzustellenden, sowohl Vorsteher, als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle: durch eigene Commissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, teilzunehmen. Dieser Zusatz-Artikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grund-Vertrage unmittelbar einverleibt.

In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Nachtrags-Akt in vier Urdoppeln ausgefertigt, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist.

Egress

Luzern, 2. Mai 1828

Schultheiss, Rät und Hundert der Stadt und Republik Luzern

Der Amtsschultheiss: Rüttimann

Der Staatsschreiber: Kopp

 

Bern, 24. April 1828

Schultheiss, Klein und Grosse Räte der Stadt und Republik Bern

Der Amtsschultheiss: Fischer

Der Staatsschreiber: v. May

 

Solothurn, 29. April 1828

Schultheiss, Klein und Grosse Räte der Republik Solothurn

Der Altschultheiss: von Arregger

Der Staatsschreiber: von Roll

 

Zug, 2. Mai 1828

Landammann und dreifacher Landrat des Kantons Zug

Der regierende Landammann: Sidler

Der Landschreiber: an der Math

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28.03.1828 28.03.1828 Erlass Erstfassung -

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