Für die Zwecke dieses Abkommens und des zugehörigen Protokolls haben die nachstehenden Begriffe die folgenden Bedeutungen:
- «Aufenthaltsbewilligung» bedeutet eine beliebige von einer der beiden Vertragsparteien erteilte Bewilligung, welche die betroffene Person zum Aufenthalt im Staatsgebiet dieser Vertragspartei berechtigt; ausgenommen sind Visa und vorübergehende, für den Zeitraum eines Aufenthaltsbewilligungs- oder eines Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsbewilligungen.
- «Staatsangehöriger» und «Staatsangehörigkeit» beziehen sich im Falle des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ausschliesslich auf britische Staatsangehörige und die britische Staatsangehörigkeit und im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf schweizerische Staatsangehörige und die schweizerische Staatsangehörigkeit sowie auf liechtensteinische Staatsangehörige und die liechtensteinische Staatsangehörigkeit.
- «Aufenthaltsrecht» («Right of Abode») wird nur auf das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland angewendet, und zwar in der Bedeutung, die dem Begriff im einschlägigen Landesrecht zukommt.
- «Visum» bedeutet eine Bewilligung oder einen Entscheid eines Staates oder Gebietes der einen oder anderen Vertragspartei, die/der eine Person zur Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates und zum Aufenthalt in diesem Gebiet berechtigt, sofern diejenigen Voraussetzungen, unter denen das Visum erteilt wurde, erfüllt sind.
- «Durchbeförderungsbewilligung» bedeutet eine Bewilligung, einen Entscheid oder ein Visum verlangt von Seiten der einen Vertragspartei, aufgrund derer oder dessen ein Drittstaatsangehöriger dazu berechtigt ist, das Staatsgebiet des betreffenden Staates zu durchqueren oder die Transitzone eines Hafens oder Flughafens zu passieren, sofern die übrigen Transitvoraussetzungen erfüllt sind.
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit oder das Aufenthaltsrecht des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein besitzt, und als «Drittstaat» gilt jeder Staat oder jedes Gebiet ausser dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.
- Als «Arbeitstag» gilt jeder Tag, der im Staatsgebiet der einen oder der andern Vertragspartei nicht ein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Feiertag ist.
- (8) (a) Im Absatz (8) (c) dieses Artikels bedeutet «zuständige Behörden» in Bezug auf das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:(i)für die Übergabe eines Gesuchs an die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, für die Entgegennahme einer Antwort auf ein Gesuch, für das Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments von der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie für die Übergabe aller Notifikationen von Personen, die in die Schweizerische Eidgenossenschaft zurückzuführen sind:–The Immigration and Nationality Directorate of the Home Office;(ii)für die Entgegennahme eines von den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellten Gesuchs, für die Übergabe einer Antwort auf ein Gesuch und für die Übergabe aller Notifikationen von Personen, die in das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland zurückzuführen sind:–die Abteilung Zuwanderung und Nationalität des Innenministeriums (Immigration and Nationality Directorate of the Home Office);(iii)für die Erteilung von Pässen und anderen Reisedokumenten, die gestützt auf die positive Beantwortung eines Gesuchs erfolgt:–die Botschaft oder eine konsularische Vertretung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.(b)Im Absatz (8) (c) dieses Artikels bedeutet «zuständige Behörden» in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:(i)für die Übergabe eines Gesuchs an die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, für die Entgegennahme einer Antwort auf ein Gesuch, für das Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments von der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie für alle Notifikationen von Personen, die in das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland zurückzuführen sind:–das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;(ii)für die Entgegennahme eines von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland gestellten Gesuchs, für die Übergabe einer Antwort auf ein Gesuch sowie für die Übergabe aller Notifikationen von Personen, die in die Schweizerische Eidgenossenschaft zurückzuführen sind:–das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;(iii)für die Erteilung von Pässen und anderen Reisedokumenten, die gestützt auf die positive Beantwortung eines Gesuchs erfolgt:–die Botschaft oder eine konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland.(c)Jegliche Änderung der Definition des Ausdrucks «zuständige Behörden» durch die eine Vertragspartei soll der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg mitgeteilt werden. Jede dieser Änderungen tritt am nächstfolgenden Arbeitstag nach Eingang einer solchen Mitteilung in Kraft.
- Die «ersuchende Vertragspartei» ist diejenige Vertragspartei, die der ersuchten Vertragspartei gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ein Rückübernahmegesuch oder ein Gesuch um Durchbeförderungsbewilligung stellt; die «ersuchte» Vertragspartei ist diejenige Vertragspartei, der ein solches Gesuch gestellt wird.
- «Kind» oder «Kinder» bezeichnet eine Person oder Personen, die im Zeitpunkt, in dem das Rückübernahmegesuch gestellt wird, das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
- «Schriftlich» bedeutet in schriftlicher Form in englischer Sprache.