Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die beiden Seiten durch gegenseitige diplomatische Notifikation informiert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Jede Ergänzung oder Änderung dieses Abkommens erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Diese Ergänzung oder Änderung tritt analog der Regelung im vorhergehenden Absatz in Kraft.
Dieses Abkommen bleibt vollständig in Kraft, bis eine der Parteien auf diplomatischem Weg ihren Wunsch auf Suspendierung oder Beendigung dieses Abkommens mitteilt. In diesem Fall bleibt das Abkommen gültig bis sechs (6) Monate nach dem Datum, an dem die eine Partei eine offizielle Note der anderen Partei mit dem Wunsch der letzteren um Suspendierung oder Beendigung der Gültigkeit dieses Abkommens erhält.
Im Falle der Beendigung bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.