Anwendung der Konvention in konkreten Fällen
Die konkreten Fälle, in denen die Anwendung der Konvention problematisch erscheint, müssen unter Berücksichtigung der vorstehenden Kommentare untersucht werden. Einige der Fälle, die diese Probleme verdeutlichen können, und die in dem vorstehenden Dokument erwähnt wurden, werden weiter unten beschrieben. Jede Beschreibung dieser konkreten Fälle kann keineswegs erschöpfend Auskunft geben, der einzige Zweck dieser Beschreibung ist es, den nationalen Behörden einige praktische Ratschläge für die Behandlung der häufigsten Fälle an die Hand zu geben. – In allen diesen Fällen muss immer unterschieden werden zwischen der Situation in dein Land, in dem die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde (Heimatland) und dem Land, in dem sich der Inhaber der Hochschulzugangsberechtigung um die Zulassung zur Universität bewirbt (Gastland).
1. Numerus clausus
a. Definition des «numerus clausus»
Der numerus clausus, der ungeachtet jeglicher materieller Kriterien zur Auswahl der zum Hochschulstudium zugelassenen Bewerber angewendet wird, bedeutet, dass die Zahl der Studenten, die zugelassen werden können, begrenzt ist, da keine ausreichende Anzahl von Studienplätzen für alle Bewerber eigener oder fremder Staatsangehörigkeit zur Verfügung steht.
Die Gründe für eine Beschränkung der Studienplätze können vielfältig sein:
- um wissenschaftliches Niveau und wirksame Lehre und Forschung zu gewährleisten (Zulassung von zu vielen Studenten könnte zu unzulänglichen Arbeitsbedingungen, zu vermehrten Ausfällen und zu verlängerten Studienzeiten führen);
- um im Rahmen der gegebenen Kapazitäten zu bleiben (Zahl des Lehrkörpers, Sachausstattung, Laborplätze, Klinikbetten usw., alles das kann zu Beschränkungen bei der Aufnahme führen);
- um die Überfüllung bestimmter Berufszweige und die Entstehung eines akademischen Proletariats zu vermeiden;
- um Rücksicht auf die vom Staat gesetzten Schwerpunkte im Bereich von Bildung, Wirtschaft und sozialen Angelegenheiten zu nehmen.
Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob der numerus clausus gesetzlich abgesichert ist oder nicht.
Die oben beschriebene Situation kann man in einigen oder allen Stufen des Studiums antreffen.
Die Konvention, die 1953 unterzeichnet wurde, berücksichtigte die ernsten Folgen des numerus clausus nicht, der besonders in den letzten Jahren in zunehmendem Masse praktiziert wurde.
b. Numerus clausus im Heimatland
Wenn der numerus clausus in dem Land praktiziert wird, in dem der Student seine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat und nicht in dem Land, in dem er sich um die Zulassung bewirbt, kann ihn das Gastland nicht ausschliesslich aus dem Grunde abweisen, weil in seinem Heimatland der numerus clausus praktiziert wird.
c. Numerus clausus im Gastland
Im umgekehrten Fall, d. h. wenn im Gastland und nicht im Heimatland des Bewerbers der numerus clausus praktiziert wird, kann das Gastland den numerus clausus auf den Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung aus einem anderen Land anwenden. Jedoch muss der numerus clausus dann ohne Diskriminierung hinsichtlich des Ursprungs der betreffenden Hochschulzugangsberechtigung angewendet werden.
2. Besondere Zulassungsbedingungen zu bestimmten Fakultäten
und Studiengängen
In manchen Fällen sind Studiengänge so konzipiert, dass sich Studenten nur dann beteiligen können, wenn sie vorher besondere Kenntnisse erworben haben. Wie oben unter I.7.a erläutert wird, muss daher unterschieden werden
- ob ein Bewerber die notwendige Qualifikation zur Zulassung zum Hochschulstudium allgemein hat und
- ob er die spezifischen Bedingungen für diesen Fachbereich oder das betreffende Studienfach erfüllt.
a. Beispiele für diese spezifischen Bedingungen
- beispielsweise ein Zeugnis des naturwissenschaftlichen oder klassischen Zweiges der Oberstufe der Sekundarschule;
- Kenntnis eines speziellen Bereichs wie z. B. alte oder moderne Sprachen, Physik, Chemie, Mathematik, Philosophie;
- ein Praktikum als Zugangsvoraussetzung zu einem bestimmten Fachbereich;
- irgendein anderes zusätzliches Zeugnis, das neben dem Schulzeugnis verlangt werden könnte.
b. Gastlandprinzip
Es geht nicht darum, festzustellen, welche besonderen Bedingungen der Student zu erfüllen gehabt hätte, wenn er ein ähnliches Fach in dem Land gewählt hätte, in dem er die Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, sondern nur darum, welche besonderen Bedingungen im Gastland, in dem der Bewerber studieren möchte, zu erfüllen sind.
c. Zulässigkeit besonderer Bedingungen
Besondere Bedingungen sollten dann aufgestellt werden, wenn sie aus bildungspolitischer Sicht absolut notwendig sind. In keinem Fall dürfen sie als Vorwand dafür dienen, ausländische Studenten auszuschliessen. Da die Konvention darauf begründet ist, dass die Oberstufe des Sekundarschulwesens in den Mitgliedsstaaten des CCC nahezu gleich ist, sollten die nationalen Behörden bei der Entscheidung darüber, ob ausländische Studenten diese Bedingungen erfüllen, grosszügig verfahren. Sie sollten deshalb beispielsweise die Zulassung von ausländischen Studenten unter der Bedingung berücksichtigen, dass diese die erforderlichen speziellen Kenntnisse im ersten Studienjahr erwerben.
3. Zeugnisse von berufsbildenden Schulen, die nicht zur allgemeinen
Hochschulreife, sondern nur zur fachgebundenen Hochschulreife
führen (oder zur Zulassung zu einer beschränkten Zahl von Fächern)
a. Zulassungsbeschränkungen in dem Land, in dem die
Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde
Es geht aus den oben unter I.9. aufgestellten Grundsätzen hervor, dass ausländische Studenten, die im Heimatland zum Studium einer beschränkten Anzahl von Fächern zugelassen sind (da ihr Schulzeugnis ihnen nur den Zugang zu einigen Fachbereichen ermöglicht) nicht von den Behörden des Gastlandes die Zulassung zum Hochschulstudium allgemein verlangen können.
b. Zulassungsbeschränkungen im Gastland
Wenn andererseits das Gastland bei den eigenen Studenten hinsichtlich deren Zulassung zu bestimmten Fakultäten Unterschiede macht, steht es ihm frei, die gleichen Unterschiede bei Bewerbern mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen zu machen.
Der Grundsatz der Anwendung des nationalen Verfahrens macht es jedoch notwendig, dass zum Zwecke dieser Unterscheidung von einer weitgehenden Ähnlichkeit ausgegangen wird. Dies bedeutet, dass das Gastland bei der Entscheidung über die Zulassung zu einer bestimmten. Fakultät oder Studienrichtung den Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, das im grossen und ganzen den nationalen Zeugnissen entspricht, die zum Studium dieser Fachrichtung berechtigen, akzeptieren muss.
4. Zeugnisnoten
a. Die gegenwärtige Lage
Es gibt Fälle, in denen bestimmte Fakultäten, die keine ausreichende Anzahl von Studienplätzen haben, Bewerber nur unter der Bedingung annehmen, dass diese besonders gute Noten im Sekundarabschlusszeugnis haben oder besonders gute Ergebnisse in einem oder mehreren Fächern der betreffenden Fachrichtung.
b. Anwendung dieses Verfahrens im Heimatland
Ein Land, das die Zulassung nicht von diesem Grundsatz abhängig macht, kann dem Inhaber einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nicht allein aus dem Grund die Zulassung versagen, dass dieses Verfahren im Heimatland des Studenten angewendet wird, und dass der Student wahrscheinlich dort nicht zu dem ihn interessierenden Studium zugelassen worden wäre, weil seine Noten nicht gut genug gewesen wären.
c. Anwendung dieses Verfahrens im Gastland
Hinsichtlich der in der Konvention aufgeführten Verpflichtungen schafft dieses Verfahren Probleme, die fast unlösbar sind. Das Gastland, das ein derartiges Verfahren ohne Diskriminierung sowohl bei Inhabern einheimischer Hochschulzugangsberechtigungen wie auch bei Inhabern ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen anwenden will, wird Schwierigkeiten haben, wenn es nicht sogar unmöglich ist, Noten ausländischer Zeugnisse mit denen einheimischer Zeugnisse zu vergleichen. Jeder Versuch, einen derartigen Vergleich anzustellen (der notwendig ist, um sicherzustellen, dass es keine Diskriminierung bei der Anwendung des nationalen Verfahrens gibt), endet unvermeidlich in einem Vergleich des materiellen Wertes der zur Frage stehenden Zeugnisse. Wie oben in I.10 betont wurde, widerspräche ein derartiger materieller Vergleich dem Geist der Konvention.
Jede Auswahl aufgrund früherer Schulnoten sollte deshalb für einheimische und ausländische Studenten getrennt durchgeführt werden; was die ausländischen Bewerber betrifft, sollten ihre Schulnoten nur berücksichtigt werden, wenn eine Auswahl unter mehreren Studenten derselben Nationalität getroffen werden soll.
Zweite Erklärung
über die Anwendung
der Europäischen Konvention Nr. 15, 1953,
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Einleitung
1. Im Jahre 1974 wurde aufgrund einer Untersuchung des damaligen Komitees für Hochschulbildung und Forschung (ESR) eine «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953» ausgearbeitet. Als Folge der Diskussionen im ESR entwarf das Komitee die «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953». Nach Beschlussfassung im damaligen Rat für kulturelle Zusammenarbeit (CCC) und nach Kenntnisnahme durch das Ministerkomitee des Europarates 1975 wurde die Erklärung im Jahre 1976 veröffentlicht. Die Notwendigkeit für eine solche Erklärung ergab sich aus der damals aktuellen Situation betreffend die Zulassung von Studierenden (im besonderen von ausländischen Studierenden) zu den Universitäten unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Die Erklärung berücksichtigte die wichtigsten der zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Anwendung der Konvention auftretenden Probleme und leitete aus ihren Bestimmungen allgemeine Grundsätze ab. Diese Grundsätze bilden im wesentlichen auch heute noch die Grundlagen für die Zulassung zu den Universitäten. Diese Erklärung verstand sich nicht als offizielle Auslegung der Konvention; ihr Ziel war es, über die Ansichten des Komitees für Hochschulbildung und Forschung des Rates für kulturelle Zusammenarbeit zu informieren.
2. Die Ausbildungen zur Erlangung von Reifezeugnissen und anderen Universitätsberechtigungen in Europa haben sich seit der Erklärung aus dem Jahre 1976 stark weiterentwickelt und weisen heute eine weitreichendere Diversifikation auf, was teilweise Schwierigkeiten in der Anwendung der Konvention nach sich zieht. Aufgrund dieser Diversifikation kann heute nicht mehr unbedingt von einem einheitlichen europäischen Standard der Universitätsberechtigungen ausgegangen werden, sondern es bestehen vielerlei Systeme, um den Übergang vom sekundären auf den tertiären Bildungsbereich zu ermöglichen. Diese Entwicklung und derzeitige Situation machten auch eine differenziertere Anwendung der europäischen Instrumente über die Mobilität von Studierenden als bisher erforderlich.
3. In der Erklärung von 1975 wurde bereits unter Punkt 1 Ziffer 7 festgestellt:
«7. Allgemeine und besondere Zulassung
- Ein Unterschied ist zu treffen zwischen –Zulassung zu einer Universität im allgemeinen und–Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung.
- Der Grundsatz, dass die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses nicht überprüft werden darf, gilt nur für die Zulassung zur Universität im allgemeinen. Wenn es sich um die Zulassung zu einer bestimmten Disziplin beziehungsweise Studienrichtung handelt, so ist es legitim zu überprüfen, ob bestimmte Voraussetzungen für die gewählte Studienrichtung erfüllt werden.»
4. Die einzelnen Mitgliedstaaten betrachten auch heute das Niveau der Universitätsberechtigungen in Europa für die allgemeine Zulassung als gleichwertig. Die allgemeine Zulassung bedeutet gemäss Artikel 1 und Artikel 4 Buchstabe a der Euopäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, dass der Inhaber eines Konventionszeugnisses das Recht hat, so wie im Lande der Ausstellung des Zeugnisses, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen. Wie bereits erwähnt, darf hiebei die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit nicht überprüft werden.
5. Die Diversifikation sowohl der sekundären Ausbildung als auch der Studien an den Universitäten macht es notwendig, bei der besonderen Zulassung nationale studienspezifische Voraussetzungen für bestimmte Studien auch von Inhabern ausländischer Reifezeugnisse zu verlangen. Daraus folgt, dass trotz der allgemeinen Gleichwertigkeit ausländischer Reifezeugnisse aufgrund der Konvention bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten Studien erfüllt werden müssen, wie sie das Gastland auch von seinen eigenen Studierenden verlangt.
6. In den Jahren 1987 und 1988 hat das Netzwerk der Nationalen Informationszentren über akademische Mobilität und Äquivalenz der Mitgliedstaaten des Europarates (NEIC) zwei Tagungen auch zu dieser Problematik in Wien und in Salzburg abgehalten. Dabei wurden insbesondere die Probleme erörtert, die sich aus der Anwendung der Konvention unter Berücksichtigung der Erklärung aus dem Jahre 1975 infolge der starken Diversifikation der Universitätsberechtigungen in Europa ergeben haben. Es wurde die Notwendigkeit festgestellt, die Grundsätze der Erklärung von 1975 durch eine weitere Erklärung zu ergänzen beziehungsweise zu präzisieren.
7. Die Ständige Konferenz über Universitätsfragen (CC‑PU) beschloss, nachdem sie während ihrer 11. Tagung im März 1988 den ihr vorliegenden Entwurf einer derartigen Zweiten Erklärung studiert hatte, eine Arbeitsgruppe mit dem Ziele einzusetzen, die Notwendigkeit eines solchen Textes zu beurteilen und bei positiver Entscheidung der CC‑PU für ihre Tagung im Jahre 1989 einen endgültigen Entwurf vorzulegen. Diese Arbeitsgruppe, deren Mitglieder von den Delegierten der CC‑PU nominiert wurden, trat am 28. und 29. Juni 1988 in Salzburg (Österreich) zusammen. Man kam überein, dass eine Zweite Erklärung zweckmässig, notwendig und ausreichend sei, und man legte der CC‑PU den folgenden Text zwecks abschliessender Beurteilung und Zustimmung vor.
Die Zweite Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953 versteht sich als Ergänzung und Präzisierung der «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953» durch den Europarat im Jahre 1975, ohne dass dadurch die Grundsätze der Erklärung von 1975 aufgehoben werden.
Diese Erklärung versteht sich nicht als offizielle Auslegung der Konvention; es ist ihr Ziel, Informationen über die Ansichten der Ständigen Konferenz über Universitätsfragen zu geben. Diese Ansichten beruhen auf den von den vertragschliessenden Parteien berichteten Erfahrungen.
Auch die Grundsätze dieser Zweiten Erklärung sollen als Richtlinie für alle staatlichen Behörden, Universitäten und Einrichtungen mit Hochschulcharakter bei der Anwendung der Konvention dienen.
I. Allgemeine Grundsätze
Die Grundsätze knüpfen an die Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der besonderen Zulassung an, wie dies bereits in Punkt 1 Ziffer 7 der Erklärung über die Anwendung der Konvention von 1975 festgestellt wurde:
«7. Allgemeine und besondere Zulassung
- Ein Unterschied ist zu treffen zwischen –Zulassung zu einer Universität im allgemeinen und–Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung.
- Der Grundsatz, dass die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses nicht überprüft werden darf, gilt nur für die Zulassung zur Universität im allgemeinen. Wenn es sich um die Zulassung zu einer bestimmten Disziplin beziehungsweise Studienrichtung handelt, so ist es legitim zu überprüfen, ob bestimmte Voraussetzungen für die gewählte Studienrichtung erfüllt werden.»
II. Allgemeine Zulassung
Der Grundsatz, dass die materielle, inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses, das unter Artikel 1 der Konvention fällt, nicht überprüft werden darf, gilt für die allgemeine Zulassung. Der Inhaber eines Konventionszeugnisses hat, so wie im Lande der Ausstellung der Zeugnisse, das Recht, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen (Art. 1 und Art. 4 Bst. a der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse). Der Bewerber um die Zulassung darf auch nicht aus dem alleinigen Grund abgewiesen werden, dass sein Zeugnis allgemein nicht das Niveau eines Reifezeugnisses besitze.
Im allgemeinen widersprechen zusätzliche Massnahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten insofern nicht der Konvention, als gemäss der Konvention die Gleichwertigkeit von Zeugnissen, die den Zugang zu Universitäten ermöglichen, sich auf die allgemeine Zulassung zu den Universitäten der vertragschliessenden Parteien bezieht.
In den Fällen, in denen das Reifezeugnis durch zusätzliche Prüfungen ergänzt werden muss, um die Zulassung zu Universitätsstudien in den Heimatländern zu ermöglichen (Punkt II Ziff. 1 Bst. b der «Erklärung über die Anwendung der Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953»), kann das Gastland entweder verlangen, dass diese zusätzlichen Voraussetzungen im Heimatland erfüllt werden, oder es kann dafür Vorsorge treffen, dass diese zusätzlichen Voraussetzungen im Gastland erfüllt werden können. Die zuständigen Behörden können entsprechende Einrichtungen anbieten, um es den Bewerbern zu ermöglichen, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
III. Besondere Zulassung
Für die besondere Zulassung, das heisst die Zulassung zu einer bestimmten Studienrichtung, kann vom Bewerber verlangt werden, dass er dieselben Bedingungen erfüllt wie der Inhaber eines inländischen Reifezeugnisses des Gastlandes, der dieses Studium durchführen will.
Um den Bewerbern die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen und die Mobilität der Studierenden zu fördern, sollen flankierende Massnahmen in den Fällen geplant oder gefördert werden, wo es die zuständigen Behörden der vertragschliessenden Parteien für notwendig erachten, im besonderen für bedingt zugelassene Studierende oder für Studierende, die zuzulassen wären, nachdem sie die von der Gastuniversität verlangten Bedingungen erfüllt haben.