Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
In dem Bewusstsein, dass das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist und dass die Hochschulbildung, die dem Streben nach Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den einzelnen als auch für die Gesellschaft ein aussergewöhnlich wertvolles kulturelles und wissenschaftliches Gut darstellt;
In der Erwägung, dass der Hochschulbildung eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern und Nationen zukommen soll;
In der Erwägung, dass die grosse Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region deren kulturelle, gesellschaftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschaftliche Vielfalt widerspiegelt und ein ausserordentliches Gut darstellt, das es in vollem Umfang zu achten gilt;
In dem Wunsch, allen Menschen der Region die Möglichkeit zu geben, diese reiche Vielfalt voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Staates und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder Vertragspartei der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsparteien erleichtert wird, insbesondere indem ihre Bemühungen erleichtert werden, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsparteien fortzusetzen oder dort eine Studienzeit abzuschliessen;
In der Erwägung, dass die Anerkennung von in einem anderen Staat der europäischen Region durchgeführten Studien und erworbenen Zeugnissen, Diplomen und Graden eine wichtige Massnahme zur Förderung der akademischen Mobilität zwischen den Vertragsparteien darstellt;
Dem Grundsatz der institutionellen Eigenständigkeit grosse Bedeutung beimessend und im Bewusstsein der Notwendigkeit, diesen Grundsatz hochzuhalten und zu schützen;
Überzeugt, dass eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt;
Im Hinblick auf die Übereinkommen des Europarats und der UNESCO betreffend die akademische Anerkennung in Europa, nämlich
die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und das Zusatzprotokoll dazu (1964, ETS 49),
das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1956, ETS 21),
das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (1959, ETS 32),
das Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (1979),
die Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten (1990, ETS 138);
Ferner im Hinblick auf das Internationale Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976), das im Rahmen der UNESCO angenommen wurde und die akademische Anerkennung in Europa teilweise mit erfasst;
Eingedenk dessen, dass dieses Übereinkommen auch im Zusammenhang mit den UNESCO-Übereinkommen und der Internationalen Empfehlung für andere Regionen der Welt sowie der Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustausches zwischen diesen Regionen betrachtet werden soll;
Im Bewusstsein der weit reichenden Veränderungen im Hochschulbereich in der europäischen Region seit Annahme dieser Übereinkünfte, die zu einer erheblich grösseren Diversifizierung innerhalb der nationalen Hochschulsysteme und zwischen ihnen geführt haben, und der Notwendigkeit, die Übereinkünfte und die Rechtspraxis anzupassen, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen;
Im Bewusstsein der Notwendigkeit, gemeinsame Lösungen für die praktischen Anerkennungsprobleme in der europäischen Region zu finden;
Im Bewusstsein der Notwendigkeit, die gegenwärtige Anerkennungspraxis zu verbessern, durchschaubarer zu machen und besser an die gegenwärtige Lage im Bereich der Hochschulbildung in der europäischen Region anzupassen;
Im Vertrauen auf die positive Bedeutung eines Übereinkommens, das unter der gemeinsamen Schirmherrschaft des Europarats und der UNESCO ausgearbeitet und angenommen wird, um der weiteren Entwicklung der Anerkennungspraxis in der europäischen Region einen Rahmen zu geben;
Im Bewusstsein der Bedeutung, die der Schaffung dauerhafter Durchführungsmechanismen zur Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens zukommt,
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt
III Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung
von Qualifikationen
Art. III.1
(1) Inhabern von Qualifikationen, die in einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden, ist auf ein an die geeignete Stelle gerichtetes Ersuchen angemessener Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifikationen zu ermöglichen.
(2) In dieser Hinsicht darf es keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, einer Behinderung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status oder auf Grund anderer Umstände geben, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, nicht zusammenhängen. Um dieses Recht zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei, angemessene Vorkehrungen für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung von Qualifikationen allein auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen.
Art. III.2
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.
Art. III.3
(1) Entscheidungen über die Anerkennung werden auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird.
(2) Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie dem Antragsteller, der diese Informationen nach Treu und Glauben zur Verfügung stellt.
(3) Unbeschadet der Verantwortung des Antragstellers haben die Einrichtungen, welche die betreffenden Qualifikationen ausgestellt haben, die Pflicht, auf sein Ersuchen und innerhalb angemessener Frist dem Inhaber der Qualifikation, der Einrichtung oder den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Anerkennung angestrebt wird, sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Vertragsparteien weisen alle zu ihrem Bildungssystem gehörenden Bildungseinrichtungen an oder legen ihnen gegebenenfalls nahe, jedem begründeten Ersuchen um Informationen zum Zweck der Bewertung von Qualifikationen, die an diesen Einrichtungen erworben wurden, nachzukommen.
(5) Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle.
Art. III.4
Um die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass hinreichende und klare Informationen über ihr Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden.
Art. III.5
Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berechnet wird. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Massnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen.
Abschnitt
IV Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang
zur Hochschulbildung ermöglichen
Art. IV.1
Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.
Art. IV.2
Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel IV.1 in einem solchen Fall sinngemäss angewendet wird.
Art. IV.3
Soweit eine Qualifikation nur den Zugang zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder ‑programmen in der Vertragspartei ermöglicht, in der die Qualifikation erworben wurde, gewährt jede andere Vertragspartei dem Inhaber dieser Qualifikation den Zugang zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.
Art. IV.4
Soweit die Zulassung zu bestimmten Hochschulprogrammen nicht nur von der Erfüllung allgemeiner Zugangsvoraussetzungen, sondern zusätzlich von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen abhängt, können die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auch von den Inhabern der in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen die Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen verlangen oder eine Bewertung vornehmen, ob die Bewerber mit in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen.
Art. IV.5
Soweit Schulabschlusszeugnisse in der Vertragspartei, in der sie erworben wurden, den Zugang zur Hochschulbildung nur in Verbindung mit zusätzlichen qualifizi e renden Prüfungen ermöglichen, können die anderen Vertragsparteien den Zugang von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig machen oder eine Alternative für die Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen in ihrem eigenen Bildungs system anbieten. Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations ‑, A n nahme ‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach einem der Verwahrer notifizieren, dass sie von diesem Artikel Gebrauch machen, und nennen dabei die Vertragsparteien, hinsichtlich derer sie diesen Artikel anzuwenden bea b sichtigen, sowie die Gründe hierfür.
Art. IV.6
Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung oder einem bestimmten Programm innerhalb einer solchen Einrichtung eingeschränkt sein oder selektiv erfolgen. In Fällen, in denen die Zulassung zu einer Hochschuleinrichtung und/oder einem Programm selektiv erfolgt, sollen die Zulassungsverfahren dergestalt sein, dass die Bewertung ausländischer Qualifikationen nach den in Abschnitt III beschriebenen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet ist.
Art. IV.7
Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass der Bewerber die Unterrichtssprache oder ‑sprachen der betreffenden Einrichtung oder andere festgelegte Sprachen ausreichend beherrscht.
Art. IV.8
In den Vertragsparteien, in denen der Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage nichttraditioneller Qualifikationen erlangt werden kann, werden in anderen Vertragsparteien erworbene ähnliche Qualifikationen in ähnlicher Weise bewertet wie nichttraditionelle Qualifikationen, die in der Vertragspartei erworben wurden, in der die Anerkennung angestrebt wird.
Art. IV.9
Zum Zweck der Zulassung zu Hochschulprogrammen kann jede Vertragspartei die Anerkennung von Qualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei, auf die diese Einrichtungen zurückgehen, getroffen wurden.
Abschnitt
X Durchführungsmechanismen
Art. X.1
Die folgenden Gremien überwachen, fördern und erleichtern die Durchführung des Übereinkommens:
- der Ausschuss für das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region;
- das europäische Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk), das durch Beschluss des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Juni 1994 und des UNESCO-Regionalausschusses für Europa vom 18. Juni 1994 errichtet wurde.
Art X.2
(1) Hiermit wird der Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (im Folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) eingesetzt. Er setzt sich aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei zusammen.
(2) Im Sinne dieses Artikels gilt der Begriff "Vertragspartei" nicht für die Europäische Gemeinschaft.
(3) Die in Artikel XI.1 Absatz 1 bezeichneten Staaten und der Heilige Stuhl, soweit sie nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Europäische Gemeinschaft und der Präsident des ENIC-Netzwerks können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. Vertreter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in der Region im Bereich der Anerkennung tätig sind, können auch eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
(4) Der Präsident des UNESCO-Regionalausschusses für die Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa wird ebenfalls eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
(5) Der Ausschuss fördert die Anwendung dieses Übereinkommens und überwacht dessen Durchführung. Zu diesem Zweck kann er mit der Mehrheit der Vertragsparteien Empfehlungen, Erklärungen, Protokolle und Muster für ein einwandfreies Verfahren beschliessen, um die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens und der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Hochschulqualifikationen anzuleiten. Die Vertragsparteien sind durch diese Anleitungen zwar nicht gebunden, bemühen sich jedoch nach Kräften, sie anzuwenden, die zuständigen Behörden auf sie hinzuweisen und ihre Anwendung anzuregen. Der Ausschuss holt die Meinung des ENIC-Netzwerks ein, bevor er seine Beschlüsse fasst.
(6) Der Ausschuss erstattet den zuständigen Gremien des Europarats und der UNESCO Bericht.
(7) Der Ausschuss unterhält Verbindungen zu den UNESCO-Regionalausschüssen in Bezug auf die Anwendung der unter der Schirmherrschaft der UNESCO geschlossenen Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich.
(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist.
(9) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuss tritt erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zusammen.
(10) Das Sekretariat des Ausschusses wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.
Art. X.3
(1) Jede Vertragspartei ernennt ihr nach Artikel IX.2 errichtetes oder unterhaltenes nationales Informationszentrum zum Mitglied des europäischen Netzwerks nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk). In Fällen, in denen von einer Vertragspartei mehr als ein nationales Informationszentrum nach Artikel IX.2 errichtet oder unterhalten wird, sind alle diese Zentren Mitglieder des Netzwerks, doch haben die betreffenden nationalen Informationszentren zusammen nur eine Stimme.
(2) Das ENIC-Netzwerk, in seiner auf die Vertragsparteien dieses Übereinkommens begrenzten Zusammensetzung, gewährleistet und unterstützt die praktische Durchführung des Übereinkommens durch die zuständigen nationalen Behörden. Das Netzwerk tritt mindestens einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen. Es wählt in Übereinstimmung mit seinem Mandat seinen Präsidenten und seinen Präsidialausschuss.
(3) Das Sekretariat des ENIC-Netzwerks wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten durch das ENIC-Netzwerk mit den nationalen Informationszentren der anderen Vertragsparteien zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die den nationalen Informationszentren bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der akademischen Anerkennung und Mobilität von Nutzen sind.
Abschnitt
XI Schlussklauseln
Art. XI.1
(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für
- die Mitgliedstaaten des Europarats,
- die Mitgliedstaaten der europäischen Region der UNESCO,
- jeden anderen Unterzeichnerstaat oder Vertragsstaat oder jede andere Vertragspartei des Europäischen Kulturübereinkommens des Europarats und/ oder des Übereinkommens der UNESCO über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa,
die zu der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten Diplomatischen Konferenz eingeladen wurden.
(2) Diese Staaten und der Heilige Stuhl können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
- indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, oder
- indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
- indem sie ihm beitreten.
(3) Die Unterzeichnung erfolgt bei einem der Verwahrer. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei einem der Verwahrer hinterlegt.
Art. XI.2
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats und/oder Staaten der europäischen Region der UNESCO, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. Für jeden anderen Staat tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Art. XI.3
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht einer der in Artikel XI.1 aufgeführten Gruppen angehört, um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersuchen. Jedes diesbezügliche Ersuchen wird an einen der Verwahrer gerichtet, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region an die Vertragsparteien weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.
(2) Die Entscheidung, einen Staat, der um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersucht hat, zum Beitritt einzuladen, wird mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien getroffen.
(3) Nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, kann die Europäische Gemeinschaft ihm auf Grund eines an einen der Verwahrer gerichteten Ersuchens ihrer Mitgliedstaaten beitreten. In diesem Fall findet Absatz 2 keine Anwendung.
(4) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei einem der Verwahrer folgt.
Art. XI.4
(1) Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die gleichzeitig Vertragsparteien einer oder mehrerer der folgenden Übereinkünfte sind, nämlich
der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und des Zusatzprotokolls dazu (1964, ETS 49),
des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1956, ETS 21),
des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (1959, ETS 32),
des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976),
des Übereinkommens über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (1979),
des Europäischen Übereinkommens über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1990, ETS 138),
- wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen nur das vorliegende Übereinkommen an;
- wenden die oben genannten Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, in ihren Beziehungen zu anderen Staaten, die Vertragsparteien jener Übereinkünfte, nicht aber des vorliegenden Übereinkommens sind, weiterhin an.
(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, davon abzusehen, Vertragsparteien einer der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte zu werden, deren Vertragspartei sie noch nicht sind, mit Ausnahme des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten.
Art. XI.5
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Art. XI.6
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Die Kündigung lässt jedoch Anerkennungsentscheidungen, die zuvor auf Grund dieses Übereinkommens getroffen wurden, unberührt.
(3) Die Beendigung oder die Suspendierung der Anwendung dieses Übereinkommens infolge der Verletzung einer für die Erreichung des Zieles oder Zweckes dieses Übereinkommens wesentlichen Bestimmung durch eine Vertragspartei erfolgt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
Art. XI.7
(1) Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären, dass sie sich das Recht vorbehalten, einen oder mehrere der folgenden Artikel dieses Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden:
Artikel IV.8
Artikel V.3
Artikel VI.3
Artikel VIII.2
Artikel IX.3
Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Art. XI.8
(1) Entwürfe zur Änderung dieses Übereinkommens können vom Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen werden. Jeder derart beschlossene Änderungsentwurf wird in ein Protokoll zu diesem Übereinkommen aufgenommen. Das Protokoll legt die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten fest, die in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien, dadurch gebunden zu sein, verlangen.
(2) Eine Änderung des Abschnitts III dieses Übereinkommens nach dem Verfahren in Absatz 1 ist nicht zulässig.
(3) Jeder Änderungsvorschlag wird einem der Verwahrer übermittelt, der ihn spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.
Art. XI.9
(1) Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind die Verwahrer dieses Übereinkommens.
(2) Der Verwahrer, bei dem eine Akte, Notifikation oder Mitteilung hinterlegt wurde, notifziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Mitgliedstaaten des Europarats und/oder der europäischen Region der UNESCO
- jede Unterzeichnung;
- jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel XI.2 und Artikel XI.3 Absatz 4;
- jeden nach Artikel XI.7 angebrachten Vorbehalt sowie die Rücknahme jedes derartigen Vorbehalts;
- jede Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel XI.6;
- jede nach Artikel II.1 oder Artikel II.2 abgegebene Erklärung;
- jede nach Artikel IV.5 abgegebene Erklärung;
- jedes Beitrittsersuchen nach Artikel XI.3;
- jeden nach Artikel XI.8 gemachten Vorschlag;
- jede andere Akte, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
(3) Der Verwahrer, der auf Grund dieses Übereinkommens eine Mitteilung erhält oder eine Notifikation vornimmt, setzt den anderen Verwahrer sofort davon in Kenntnis.
Geschehen zu Lissabon am 11. April 1997 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Wortlaute gleichermassen verbindlich sind, in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv des Europarats und die andere im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in Artikel XI.1 genannten Staaten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen übersandt.
Die Schweiz erklärt, dass sie sich gemäss den Bestimmungen von Art. XI.7 das Recht vorbehält, Artikel IV.8 teilweise anzuwenden.
liefert Informationen über die für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständigen Behörden.
Aufgrund einer Reorganisation der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) wurde die Schweizerische Zentralstelle für Hochschulwesen aufgelöst und ins Generalsekretariat der Konferenz integriert. Folglich lautet die Adresse der Nationalen Informationsstelle wie folgt: