21.1 Aussetzung des Abkommens Erhält das EUREKA-Sekretariat keine Stellungnahme oder beschliesst es, die Aussetzung trotz der erhaltenen Stellungnahme fortzusetzen, bestätigt es die Aussetzung in einer förmlichen Mitteilung. Anderenfalls muss es Innosuisse eine förmliche Mitteilung zusenden und ihm mitteilen, dass es das Aussetzungsverfahren nicht fortsetzt. Die Aussetzung wird an dem Tag wirksam, an dem Innosuisse die Mitteilung erhält (oder an einem späteren in der Mitteilung angegebenen Datum). Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn die Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Durchführung des Abkommens erfüllt werden. Innosuisse wird förmlich über die Aufhebung der Aussetzung unterrichtet, es sei denn, das Abkommen wurde bereits gekündigt. Während der Aussetzung kann Innosuisse keine Zahlungsanträge einreichen. Zahlungsanträge können nach der Wiederaufnahme der Durchführung eingereicht oder in den ersten Zahlungsantrag nach Wiederaufnahme der Durchführung aufgenommen werden. Innosuisse kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen ganz oder teilweise aussetzen, wenn aussergewöhnliche Umstände, vor allem höhere Gewalt, die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich machen oder übermässig erschweren. Sobald die Umstände eine Wiederaufnahme der Durchführung gestatten, muss Innosuisse das EUREKA-Sekretariat unverzüglich und förmlich darüber unterrichten, ausser wenn das Abkommen gemäss Artikel 21.2 – Kündigung des Vertrages gekündigt wird. Während der Aussetzung kann Innosuisse keine Zahlungsanträge einreichen. Zahlungsaufforderungen können nach der Aufhebung der Aussetzung übermittelt werden oder in die erste fällige Zahlungsaufforderung nach Aufhebung der Aussetzung einbezogen werden. 21.2 Kündigung des Abkommens Erhält die Partei, die ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat, keine Stellungnahme der andern Partei oder beschliesst sie, das Kündigungsverfahren trotz der erhaltenen Stellungnahme fortzusetzen, setzt es die andere Partei mit einer förmlichen Mitteilung über die Kündigung und das Datum, an dem diese wirksam wird, in Kenntnis. Andernfalls sendet sie der anderen Partei eine förmliche Mitteilung zu und teilt ihr mit, dass sie das Kündigungsverfahren nicht fortsetzt. Innosuisse stellt einen Antrag zur Zahlung des Restbetrags der EU-Finanzhilfe. Das EUREKA-Sekretariat berechnet den Endbetrag der EU-Finanzhilfe auf der Grundlage des eingereichten Antrags. Das EUREKA-Sekretariat akzeptiert keine Kosten im Zusammenhang mit Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, die am Tag der Kündigung nicht abgeschlossen sind, ausser wenn es Innosuisse aus rechtlichen Gründen nicht zuzumuten ist, diese nicht abzuschliessen. Keine der beiden Parteien kann aufgrund der Kündigung des Abkommens Schadenersatz geltend machen. Die Aussetzung oder Kündigung berührt nicht die Verpflichtung der Parteien, alle Inputs, Lieferungen und Unterlagen für die Dauer der Teilnahme vorzulegen.
- Aussetzung des Abkommens durch das EUREKA-Sekretariat
Dieses Abkommen kann vom EUREKA-Sekretariat ausgesetzt werden, wenn:
- die zwischen dem EUREKA-Sekretariat und der Europäischen Kommission abgeschlossene Übertragungsvereinbarung ausgesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Finanzierungsvereinbarung nicht verlängert wird;
- Innosuisse die Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt. In diesem Fall kann das EUREKA-Sekretariat das Abkommen ganz oder teilweise aussetzen:–wenn es Innosuisse gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten oder betrügerische Handlungen nachweisen kann oder wenn Innosuisse seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt,–wenn es Innosuisse systembedingte oder wiederkehrende Fehler, Unregelmässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Verstösse gegen die Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder aus anderen mit EU-Mitteln finanzierten Vereinbarungen nachweisen kann, die die Zuverlässigkeit seines internen Kontrollsystems oder die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der zugrunde liegenden Kosten in Fragen stellen,–wenn es den Verdacht hegt, dass Innosuisse während der Durchführung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Pflichtverletzungen begangen hat, und prüfen muss, ob sein Verdacht begründet ist;
- wenn der teilnehmende Staat nicht oder nur teilweise oder zu spät zur Finanzierung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Eurostars-2 Joint Programme») beigetragen hat.
Vor der Aussetzung des Abkommens muss das EUREKA-Sekretariat Innosuisse förmlich über seine Absicht, das Abkommen auszusetzen, in Kenntnis setzen. Dabei:
- teilt es ihm die Gründe für die Aussetzung mit; und
- fordert Innosuisse dazu auf, innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Erhalt dieser förmlichen Mitteilung über die beabsichtigte Aussetzung des Abkommen Stellung zu nehmen.
- Aussetzung des Abkommens durch Innosuisse
Innosuisse muss das EUREKA-Sekretariat hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen unter Angabe:
- der Gründe für die Aussetzung des Abkommens; und
- des Datums der voraussichtlichen Wiederaufnahme seiner Verpflichtungen aus dem Abkommen.
Dieses Abkommen kann vom EUREKA-Sekretariat unter den folgenden Voraussetzungen gekündigt werden:
- wenn die zwischen dem EUREKA-Sekretariat und der Kommission geschlossene Übertragungsvereinbarung gekündigt wird. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, der in der förmlichen Mitteilung an Innosuisse angegeben wurde;
- wenn der teilnehmende Staat nicht oder nur teilweise oder zu spät zur Finanzierung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Eurostars-2 Joint Programme») beigetragen hat. Die Kündigung tritt am in der Benachrichtigung an Innosuisse genannten Datum in Kraft.
Dieses Abkommen kann ausserdem vom EUREKA-Sekretariat oder von Innosuisse gekündigt werden:
- wenn rechtliche, finanzielle, technische, organisatorische oder die Eigentumsverhältnisse betreffende Änderungen auf Seiten von Innosuisse die Erfüllung seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen substanziell zu beeinflussen drohen:
- wenn eine der Parteien ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt;
- wenn die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch höhere Gewalt (siehe Artikel 22 – Höhere Gewalt) ausgeschlossen ist oder von einer Partei ausgesetzt wird und eine Wiederaufnahme unmöglich ist;
- wenn eine der Parteien sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder unter gerichtlicher Zwangsverwaltung befindet, einen Vergleich mit Gläubigern geschlossen oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;
- wenn eine der Parteien (oder eine natürliche Person, die über eine Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis verfügt) im Rahmen seiner (ihrer) beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die nachweislich festgestellt wurde;
- wenn eine der Parteien nachweisen kann, dass die andere Partei (oder eine natürliche Person, die über eine Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis verfügt) des Betrugs, der Korruption oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung schuldig gemacht hat;
- wenn eine der Parteien nachweisen kann, dass die andere Partei (oder eine natürliche Person, die über eine Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis verfügt) gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten oder betrügerische Handlungen bei der Durchführung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen begangen hat;
- wenn eine der Parteien nachweisen kann, dass die andere Partei systembedingte oder wiederkehrende Fehler, Unregelmässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Verstösse gegen die Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder aus anderen mit EU-Mitteln finanzierten Vereinbarungen begangen hat, die die Zuverlässigkeit seines internen Kontrollsystems oder die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben in Fragen stellen.
Vor der Kündigung des Abkommens muss die Partei die andere Partei förmlich über ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen, in Kenntnis setzen. Dabei muss sie:
- ihr die Gründe für die Kündigungsabsicht mitteilen, und
- sie dazu auffordern, innerhalb von 45 Kalendertagen nach dem Erhalt dieser förmlichen Mitteilung Stellung zu nehmen;
- in den oben unter Buchstabe (b) genannten Fällen unterrichtet die eine Partei die andere Partei über die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem betreffenden Abkommen zu gewährleisten und die Kündigung des Abkommens zu vermeiden.
Die Kündigung wird wirksam:
- bei Kündigungen gemäss den oben genannten Buchstaben (a), (b) und (d): an dem in der förmliche Mitteilung über die Kündigung angegebenen Tag (siehe oben);
- bei Kündigungen gemäss den oben genannten Buchstaben (c), (e), (f), (g) und (h): an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Partei die förmliche Mitteilung über die Kündigung erhält.