B. Vernichtung
Allgemeine Grundsätze für die Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung
chemischer Waffen
(11) Jeder Vertragsstaat entscheidet nach den in Artikel V und in diesem Teil enthaltenen Grundsätzen selbst über die Methoden, die für die Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen anzuwenden sind.
Grundsätze und Methoden der Schliessung einer Einrichtung zur Herstellung
chemischer Waffen
(12) Zweck der Schliessung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen ist es, die Einrichtung stillzulegen.
(13) Der Vertragsstaat trifft die vereinbarten Massnahmen zur Schliessung unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Merkmale jeder einzelnen Einrichtung. Diese Massnahmen umfassen unter anderem:
- das Verbot, die Spezialgebäude und Standardgebäude der Einrichtung ausser zum Zweck vereinbarter Tätigkeiten zu besetzen;
- das Abschalten von Ausrüstungen, die mit der Herstellung chemischer Waffen unmittelbar zusammenhängen, unter anderem auch Ausrüstungen zur Prozesssteuerung sowie Energieversorgungseinrichtungen;
- das Abschalten von Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen, die ausschliesslich der Betriebssicherheit der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen dienen;
- die Anbringung von Blindflanschen und sonstigen Geräten, mit denen verhindert wird, dass einer Spezialausrüstung für die Synthese, Trennung oder Reinigung von Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen, einem Lagertank, einer Maschine zum Befüllen von chemischen Waffen Chemikalien zugesetzt oder entnommen werden und dass dieser Ausrüstung, den Lagertanks oder Maschinen Wärme, Kälte oder elektrische oder sonstige Energie zugeführt wird;
- die Unterbrechung von Gleisanlagen, Strassen und sonstigen Zufahrtswegen für Schwertransporte zu der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, ausser den Wegen, die für vereinbarte Tätigkeiten erforderlich sind.
(14) Solange die Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geschlossen bleibt, kann ein Vertragsstaat seine Tätigkeiten zum Schutz und zur physischen
Sicherung der Einrichtung fortsetzen.
Technische Instandhaltung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vor ihrer Vernichtung
(15) Ein Vertragsstaat kann die üblichen Instandhaltungsarbeiten in seiner Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen nur aus Gründen der Sicherheit durchführen, einschliesslich Inaugenscheinnahme, vorbeugender Wartung und laufender Instandsetzung.
(16) Alle vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten werden in den allgemeinen und ausführlichen Vernichtungsplänen aufgeführt. Zu den Instandhaltungsarbeiten gehören nicht
- der Ersatz von Ausrüstungen für den Betriebsablauf;
- die Veränderung der Merkmale von Ausrüstungen für den chemischen Betriebsablauf;
- die Herstellung von Chemikalien jeder Art.
(17) Alle Instandhaltungsarbeiten unterliegen der Überwachung durch das Technische Sekretariat.
Grundsätze und Methoden für die zeitweilige Umstellung der Einrichtungen
zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen
(18) Die Massnahmen im Zusammenhang mit der zeitweiligen Umstellung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen müssen gewährleisten, dass die Regelung für die zeitweilig umgestellten Einrichtungen mindestens ebenso zwingend ist wie die für die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die nicht umgestellt sind.
(19) Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt worden sind, werden unter der Kategorie der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen gemeldet.
Sie unterliegen einer Erstbesichtigung durch die Inspektoren, welche die Richtigkeit der Informationen über diese Einrichtungen bestätigen. Ferner ist es erforderlich nachzuprüfen, dass die Umstellung dieser Einrichtungen derart erfolgte, dass sie als Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen betriebsunfähig gemacht sind; die Verifikation gehört in den Rahmen der Massnahmen für solche Einrichtungen, die spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens betriebsunfähig zu machen sind.
(20) Ein Vertragsstaat, der eine Umstellung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vorzunehmen wünscht, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, oder spätestens 30 Tage, nachdem der Beschluss für die zeitweilige Umstellung gefasst wurde, einen allgemeinen Einrichtungsumstellungsplan und anschliessend Jahrespläne vor.
(21) Ist ein Vertragsstaat genötigt, eine weitere Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die geschlossen worden war, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, in eine Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen, so teilt er dies dem Technischen Sekretariat spätestens 150 Tage vor der Umstellung mit. Das Technische Sekretariat sorgt im Zusammenwirken mit dem Vertragsstaat dafür, dass die notwendigen Massnahmen getroffen werden, um jene Einrichtung nach ihrer Umstellung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen betriebsunfähig zu machen.
(22) Eine auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellte Einrichtung darf nicht besser geeignet sein, die Herstellung chemischer Waffen wieder aufzunehmen, als eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die geschlossen wurde und instand gehalten wird. Ihre Wiederinbetriebnahme darf nicht weniger Zeit in Anspruch nehmen, als für eine bereits geschlossene und instand gehaltene Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen benötigt wird.
(23) Umgestellte Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen werden spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vernichtet.
(24) Alle Massnahmen zur Umstellung einer beliebigen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen sind auf die betreffende Einrichtung bezogen und richten sich nach deren besonderen Merkmalen.
(25) Sämtliche zum Zweck der Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen angewandten Massnahmen dürfen nicht geringer sein als die, welche für das Abschalten sonstiger Einrichtungen vorgesehen und innerhalb von 90 Tagen anzuwenden sind, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist.
Grundsätze und Methoden der Vernichtung einer Einrichtung zur Herstellung
chemischer Waffen
(26) Ein Vertragsstaat vernichtet Ausrüstungen und Gebäude, die unter die Begriffsbestimmung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen fallen, wie folgt:
- Alle Spezial- und Standardausrüstungen werden physisch vernichtet;
- alle Spezial- und Standardgebäude werden physisch vernichtet.
(27) Ein Vertragsstaat vernichtet Einrichtungen zur Herstellung nicht gefüllter chemischer Munition und Ausrüstungen für den Einsatz chemischer Waffen wie folgt:
- Einrichtungen, die ausschliesslich für die Herstellung von nichtchemischen Teilen für chemische Munition oder Ausrüstungen benutzt werden, die eigens dazu geplant sind, unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Waffen verwendet zu werden, werden gemeldet und vernichtet. Der Vernichtungsvorgang und seine Verifikation erfolgen nach Artikel V und nach dem vorliegenden Teil dieses Anhangs, in denen die Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen geregelt ist;
- alle ausschliesslich für die Herstellung nichtchemischer Teile für chemische Munition bestimmten oder benutzten Ausrüstungen werden physisch vernichtet. Diese Ausrüstungen, zu denen eigens entworfene Giessformen und Metallumformgesenke gehören, können zur Vernichtung an einen besonderen Ort gebracht werden;
- alle für derartige Herstellungsarbeiten benutzten Gebäude und Standardausrüstungen werden vernichtet oder auf nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke umgestellt; ihre Vernichtung oder Umstellung wird gegebenenfalls durch Konsultationen oder Inspektionen bestätigt, wie in Artikel IX vorgesehen;
- Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke können fortgesetzt werden, während die Vernichtung oder Umstellung vor sich geht.
Reihenfolge der Vernichtung
(28) Die Reihenfolge der Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen stützt sich auf die in Artikel I und den anderen Artikeln dieses Übereinkommens festgelegten Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen in Bezug auf die systematische Verifikation vor Ort. Sie nimmt Rücksicht auf die Interessen der Vertragsstaaten an unverminderter Sicherheit während des Vernichtungszeitraums, die Vertrauensbildung zu Beginn der Vernichtungsphase, das allmähliche Sammeln von Erfahrungen im Verlauf der Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen sowie den Grundsatz der Anwendbarkeit ungeachtet der eigentlichen Merkmale der Einrichtungen und der zu ihrer Vernichtung gewählten Methoden. Die Reihenfolge der Vernichtung beruht auf dem Grundsatz der Angleichung.
(29) Ein Vertragsstaat legt für jeden Vernichtungszeitraum fest, welche Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vernichtet werden sollen, und führt die Vernichtung so durch, dass am Ende jedes Vernichtungszeitraums nicht mehr übrig bleibt, als in den Absätzen 30 und 31 angegeben ist. Einem Vertragsstaat ist jedoch nicht untersagt, seine Einrichtungen schneller zu vernichten.
(30) Folgende Bestimmungen gelten für Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, in denen Chemikalien der Liste 1 produziert werden:
- Ein Vertragsstaat beginnt mit der Vernichtung solcher Einrichtungen spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet sie spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Für einen Staat, der bei Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragspartei ist, wird dieser Gesamtzeitraum in drei getrennte Vernichtungszeiträume aufgeteilt, nämlich in die Jahre 2 bis 5, 6 bis 8 und 9 bis 10. Für Staaten, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragspartei werden, werden die Vernichtungszeiträume unter Berücksichtigung der Absätze 28 und 29 angepasst;
- Die Herstellungskapazität dient als Vergleichsfaktor für diese Einrichtungen. Sie wird in Kampfstoff je Tonne ausgedrückt, wobei die für binäre chemische Waffen festgelegten Regeln berücksichtigt werden;
- für das Ende des achten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden angemessene vereinbarte Grenzen der Herstellungskapazität festgelegt.
- Eine die betreffende Grenze überschreitende Herstellungskapazität wird während der ersten beiden Vernichtungszeiträume nach und nach in gleich bleibender Menge vernichtet;
- die Forderung, einen bestimmten Teil der Kapazität zu vernichten, hat zur Folge, dass jede andere Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zu vernichten ist, welche die Einrichtung mit Chemikalien der Liste 1 beliefert oder die dort produzierten Chemikalien der Liste 1 in Munition oder Geräte gefüllt hat;
- Die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die zeitweilig auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellt worden sind, unterliegen weiterhin nach Massgabe dieses Absatzes der Verpflichtung, ihre Kapazität zu vernichten.
(31) Ein Vertragsstaat beginnt mit der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die von Absatz 30 nicht erfasst sind, spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet sie spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens.
Ausführliche Vernichtungspläne
(32) Spätestens 180 Tage vor Beginn der Vernichtung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen legt ein Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat ausführliche Pläne für die Vernichtung der Einrichtung vor, in denen die von ihm nach Absatz 33 Buchstabe f vorgesehenen Massnahmen zur Verifikation der Vernichtung enthalten sind und in denen er unter anderem folgendes angibt:
- Zeitplan für die Anwesenheit der Inspektoren in der zu vernichtenden Einrichtung;
- Verfahren für die Verifikation der für jeden Gegenstand im gemeldeten Verzeichnis zu ergreifenden Massnahmen.
(33) Die ausführlichen Pläne für die Vernichtung jeder einzelnen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen enthalten folgende Angaben:
- einen ausführlichen Zeitplan für den Vernichtungsvorgang;
- einen Übersichtsplan der Einrichtung;
- den Betriebsablaufplan;
- ein ausführliches Verzeichnis der Ausrüstung, der Gebäude und der sonstigen zu vernichtenden Gegenstände;
- die für jeden im Verzeichnis aufgeführten Gegenstand zu ergreifenden Massnahmen;
- die vorgesehenen Verifikationsmassnahmen;
- die während der Vernichtung der Einrichtung zu beachtenden Schutz- und Sicherheitsmassnahmen;
- die für die Inspektoren zu schaffenden Arbeits- und Lebensbedingungen.
(34) Hat ein Vertragsstaat die Absicht, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen, so notifiziert er dies dem Technischen Sekretariat spätestens 150 Tage vor Beginn jeder Umstellungsarbeit. Die Notifikation enthält folgende Informationen:
- Name, Anschrift und Standort der Einrichtung;
- eine Geländekarte, auf der alle Bauwerke und Bereiche abgebildet sind, die von der Vernichtung chemischer Waffen betroffen sind; genaue Bestimmung aller Bauwerke der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die zeitweilig umgestellt werden sollen;
- die Arten der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie die Art und Menge der zu vernichtenden chemischen Füllung;
- Vernichtungsmethode;
- einen Betriebsablaufplan, aus dem die Teile des Herstellungsvorgangs und die Teile der Spezialausrüstung ersichtlich sind, die zum Zweck der Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden;
- die Siegel und die Inspektionsausrüstung, die möglicherweise von der Umstellung betroffen sind;
- einen Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeiten für Konstruktion, zeitweilige Umstellung der Einrichtung, Aufstellung der Ausrüstung, Abnahme der Ausrüstung, Vernichtungsarbeiten und Schliessung.
(35) Für die Vernichtung einer Einrichtung, die zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt war, sind die in den Absätzen 32 und 33 bezeichneten Informationen beizubringen.
Überprüfung der ausführlichen Pläne
(36) Auf der Grundlage des ausführlichen Vernichtungsplans und der von dem Vertragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmassnahmen sowie aufgrund der Erfahrungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Vernichtung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Massnahmen sollen durch Konsultationen beigelegt werden. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat verwiesen, damit dieser angemessene Massnahmen trifft, um die vollständige Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
(37) Die kombinierten Vernichtungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutivrat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Artikels V und dieses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung soll 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Vernichtung erteilt sein.
(38) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fragen betreffend die Zweckmässigkeit des kombinierten Vernichtungs- und Verifikationsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.
(39) Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um sie zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Vernichtungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Vernichtungsplans, die annehmbar sind.
(40) Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifikation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Vernichtung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und die persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
(41) Die Vernichtung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Vernichtungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Vernichtung vor Ort zugegen sind.
(42) Verlaufen die erforderlichen Verifikations- oder Vernichtungsmassnahmen nicht nach Plan, so werden alle Vertragsstaaten davon unterrichtet.
C. Verifikation
Verifikation der Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort
(43) Das Technische Sekretariat führt eine Erstinspektion jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in der Zeitspanne zwischen 90 und 120 Tagen durch, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist.
(44) Zweck der Erstinspektion ist es,
- zu bestätigen, dass die Herstellung chemischer Waffen eingestellt worden ist und dass die Einrichtung nach Massgabe dieses Übereinkommens stillgelegt wurde;
- das Technische Sekretariat in die Lage zu versetzen, sich mit den Massnahmen vertraut zu machen, die getroffen worden sind, um die Herstellung chemischer Waffen in der Einrichtung einzustellen;
- den Inspektoren die Anbringung vorläufiger Siegel zu erlauben;
- den Inspektoren die Bestätigung des Verzeichnisses der Gebäude und der Spezialausrüstung zu erlauben;
- die für die Planung der Inspektionstätigkeiten in der Einrichtung erforderlichen Informationen zu erhalten, einschliesslich der Anbringung von fälschungssicheren Siegeln und anderer vereinbarter Ausrüstung entsprechend der ausführlichen Vereinbarung über die Einrichtung;
- einleitende Gespräche über eine ausführliche Vereinbarung über die Inspektionsverfahren in der Einrichtung zu führen.
(45) Die Inspektoren wenden gegebenenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder sonstige Verfahren der Bestandeskontrolle an, um ein genaues Verzeichnis der in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorhandenen gemeldeten Gegenstände zu erleichtern.
(46) Die Inspektoren bringen vereinbarte Geräte an, soweit diese erforderlich sind, um anzuzeigen, ob eine Wiederaufnahme der Herstellung chemischer Waffen erfolgt oder ob ein gemeldeter Gegenstand entfernt worden ist. Sie treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Schliessungsarbeiten des inspizierten Vertragsstaats nicht zu behindern. Die Inspektoren können zurückkehren, um die Geräte instand zu halten und ihre Unversehrtheit nachzuprüfen.
(47) Ist der Generaldirektor aufgrund der Erstinspektion der Auffassung, dass zusätzliche Massnahmen notwendig sind, um die Einrichtung nach Massgabe des Übereinkommens stillzulegen, so kann er spätestens 135 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, den inspizierten Vertragsstaat auffordern, solche Massnahmen spätestens 180 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, umzusetzen. Der inspizierte Vertragsstaat kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er dieser Aufforderung nachkommt. Kommt er ihr nicht nach, so nimmt er mit dem Generaldirektor Konsultationen auf, um die Angelegenheit zu bereinigen.
Systematische Verifikation der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und der Einstellung ihrer Tätigkeiten
(48) Die systematische Verifikation einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen dient dem Zweck, sicherzustellen, dass eine Wiederaufnahme der Herstellung chemischer Waffen oder eine Beseitigung gemeldeter Gegenstände in der Einrichtung entdeckt würde.
(49) Die ausführliche Vereinbarung über die Einrichtung enthält für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen folgendes:
- ausführliche Verfahren für die Inspektion vor Ort; dazu können gehören i)Inaugenscheinnahme;ii)Überprüfung und Unterhaltung der Siegel und anderer vereinbarter Geräte;iii)Entnahme und Analyse von Proben;
- Verfahren zur Verwendung fälschungssicherer Siegel und anderer vereinbarter Ausrüstungen, durch die eine unentdeckte Wiederinbetriebnahme der Einrichtung verhindert wird; sie enthalten folgende Angaben:i)Art, Ort und Regelungen für die Anbringung der Siegel und Ausrüstungen;ii)Instandhaltung der Siegel und Ausrüstungen;
- sonstige vereinbarte Massnahmen.
(50) Die Siegel und die anderen genehmigten Ausrüstungen, die in der ausführlichen Vereinbarung über Inspektionsmassnahmen für die betreffende Einrichtung vorgesehen sind, werden spätestens 240 Tage nach dem Zeitpunkt angebracht, zu dem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Den Inspektoren ist es erlaubt, jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zwecks Anbringung der Siegel oder Ausrüstungen aufzusuchen.
(51) Dem Technischen Sekretariat ist es erlaubt, in jedem Kalenderjahr bis zu vier Inspektionen in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorzunehmen.
(52) Der Generaldirektor notifiziert dem inspizierten Vertragsstaat seinen Beschluss, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zu inspizieren oder zu besichtigen, 48 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams in der Einrichtung zur systematischen Inspektion oder Besichtigung. Sollen bei den Inspektionen oder Besichtigungen dringende Probleme gelöst werden, so kann diese Frist auch verkürzt werden. Der Generaldirektor gibt den Zweck der Inspektion oder Besichtigung an.
(53) Die Inspektoren haben in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die Einrichtung ungehinderten Zutritt zu allen Teilen der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen. Die Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis, die inspiziert werden sollen, werden von den Inspektoren ausgewählt.
(54) Die Leitlinien für die Festlegung der Häufigkeit systematischer Inspektionen vor Ort werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt. Die zu inspizierende Herstellungseinrichtung wird vom Technischen Sekretariat so ausgewählt, dass es ausgeschlossen ist, den genauen Zeitpunkt der Inspektion der Einrichtung vorauszusagen.
Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
(55) Die systematische Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen dient dem Zweck, zu bestätigen, dass die Einrichtung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und jeder Gegenstand in dem gemeldeten Verzeichnis in Übereinstimmung mit dem vereinbarten ausführlichen Vernichtungsplan vernichtet worden sind.
(56) Sobald alle Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis vernichtet worden sind, bestätigt das Technische Sekretariat die diesbezügliche Meldung des Vertragsstaats. Danach beendet das Technische Sekretariat die systematische Verifikation der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen und entfernt umgehend alle von den Inspektoren angebrachten Geräte und Überwachungsinstrumente.
(57) Im Anschluss an diese Bestätigung meldet der Vertragsstaat, dass die Einrichtung vernichtet worden ist.
Verifikation der zeitweiligen Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung
chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen
(58) Die Inspektoren haben das Recht, spätestens 90 Tage nach Erhalt der ersten Notifikation der Absicht, eine Herstellungseinrichtung zeitweilig umzustellen, die Einrichtung zu besichtigen, um sich mit der beabsichtigten zeitweiligen Umstellung vertraut zu machen und verschiedene während der Umstellung erforderliche Inspektionsmassnahmen zu prüfen.
(59) Spätestens 60 Tage nach dieser Besichtigung treffen das Technische Sekretariat und der inspizierte Vertragsstaat eine Übergangsvereinbarung, die zusätzliche Inspektionsmassnahmen für die Dauer der zeitweiligen Umstellung enthält. Die Übergangsvereinbarung legt Inspektionsverfahren fest, einschliesslich der Verwendung von Siegeln, der Überwachungsausrüstung und der Inspektionen, welche die Gewissheit liefern, dass während des Umstellungsvorgangs keine chemischen Waffen hergestellt werden. Die Vereinbarung tritt mit Beginn der Arbeiten der zeitweiligen Umstellung in Kraft und bleibt so lange in Kraft, bis die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen aufnimmt.
(60) Der inspizierte Vertragsstaat darf keinen Teil der Einrichtung entfernen oder umstellen oder ein Siegel oder eine andere möglicherweise aufgrund dieses Übereinkommens angebrachte vereinbarte Inspektionsausrüstung entfernen oder verändern, bis die Übergangsvereinbarung getroffen ist.
(61) Sobald die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen aufnimmt, unterliegt sie dem Teil IV (A) dieses Anhangs, der auf Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen Anwendung findet. Die Regelungen für die Zeit vor der Aufnahme ihres diesbezüglichen Betriebs sind in der Übergangsvereinbarung enthalten.
(62) Während der Vernichtungsarbeiten haben die Inspektoren Zugang zu allen Teilen der zeitweilig umgestellten Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, einschliesslich der Teile, die nicht unmittelbar mit der Vernichtung chemischer Waffen im Zusammenhang stehen.
(63) Vor Aufnahme der Arbeit in der Einrichtung zu ihrer zeitweiligen Umstellung in eine Einrichtung zum Zweck der Vernichtung chemischer Waffen und nach Beendigung der Arbeit in der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen unterliegt die Einrichtung den Bestimmungen dieses Teiles, die auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen Anwendung finden.
D. Umstellung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke
Verfahren bei einem Ersuchen um Umstellung
(64) Ein Ersuchen um Nutzung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke kann für jede Einrichtung gestellt werden, die ein Vertragsstaat bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, oder die er für solche Zwecke zu nutzen beabsichtigt.
(65) Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen spätestens 30 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat dem Generaldirektor vorgelegt. Das Ersuchen enthält neben den nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii übermittelten Daten folgende Informationen:
- eine ausführliche Begründung für das Ersuchen;
- einen allgemeinen Plan für die Umstellung der Einrichtung, aus dem im einzelnen folgendes hervorgeht:i)die Art der in der Einrichtung vorgesehenen Tätigkeit;ii)falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;iii)die voraussichtlich benutzten Gebäude oder Bauwerke und etwaige Veränderungen daran;iv)die bereits vernichteten oder zur Vernichtung vorgesehenen Gebäude und Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;v)die in der Einrichtung zu benutzende Ausrüstung;vi)die bereits entfernte und vernichtete Ausrüstung und die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;vii)gegebenenfalls der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;viii)die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betriebenen Einrichtung;
- eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Massnahmen nach Buchstabe b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Massnahmen wirksam verhindern, dass in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehen bleibt.
(66) Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die noch nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach dem Beschluss über die Umstellung der Einrichtung vorgelegt, keinesfalls jedoch später als vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat. Das Ersuchen enthält folgende Informationen:
- eine ausführliche Begründung für das Ersuchen, einschliesslich einer Erläuterung der wirtschaftlichen Gründe;
- einen allgemeinen Plan für die Umstellung der Einrichtung, aus dem im einzelnen folgendes hervorgeht:i)die Art der in der Einrichtung vorgesehenen Tätigkeit;ii)falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;iii)die Gebäude oder Bauwerke, die erhalten werden sollen, und etwaige Veränderungen daran;iv)die bereits vernichteten oder die noch zu vernichtenden Gebäude oder Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;v)die in der Einrichtung zur Benutzung vorgesehene Ausrüstung;vi)die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;vii)der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;viii)die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betriebenen Einrichtung;
- eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Massnahmen nach Buchstabe b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Massnahmen wirksam verhindern, dass in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehen bleibt.
(67) Der Vertragsstaat kann in seinem Ersuchen sonstige Massnahmen vorschlagen, die er zur Vertrauensbildung für geeignet hält.
Handlungen vor der Beschlussfassung
(68) Bis zur Beschlussfassung durch die Konferenz darf der Vertragsstaat für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke eine Einrichtung, die er bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, weiterbenutzen, sofern er in seinem Ersuchen bestätigt, dass Spezialausrüstung und Spezialgebäude nicht benutzt werden und dass diese Spezialausrüstung und Spezialgebäude unter Anwendung der in Absatz 13 festgelegten Methoden ausser Betrieb gesetzt worden sind.
(69) Wurde die Einrichtung, für die das Ersuchen gestellt wird, nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, oder wird die in Absatz 68 verlangte Bestätigung nicht gegeben, so stellt der Vertragsstaat nach Artikel V Absatz 4 sofort jede Tätigkeit ein. Der Vertragsstaat schliesst die Einrichtung nach Massgabe des Absatzes 13 spätestens 90 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
Voraussetzungen für die Umstellung
(70) Eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen darf nur unter der Voraussetzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke umgestellt werden, dass alle Spezialausrüstungen in der Einrichtung vernichtet werden und alle besonderen Eigenheiten der Gebäude und Bauwerke, die sie von den Gebäuden und Bauwerken unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt werden und nicht mit Chemikalien der Liste 1 im Zusammenhang stehen, beseitigt werden.
(71) Eine umgestellte Einrichtung darf nicht genutzt werden
- für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung oder dem Verbrauch einer Chemikalie der Liste 1 oder der Liste 2;
- für die Produktion einer hochtoxischen Chemikalie, einschliesslich einer hochtoxischen phosphororganischen Chemikalie, oder für jede andere Tätigkeit, die eine Sonderausrüstung für den Umgang mit hochtoxischen oder stark korrosiven Chemikalien erfordert, es sei denn, der Exekutivrat stellt fest, dass durch die Produktion oder die Tätigkeit kein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entsteht, wobei die Kriterien für Toxizität, Korrosionsfähigkeit und gegebenenfalls andere von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfende und zu genehmigende technische Umstände Berücksichtigung finden.
(72) Die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen muss spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sein.
(72 bis) Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach Ablauf der sechsjährigen Umstellungsfrist gemäss Absatz 72 bei, so legt der Exekutivrat in seiner zweiten auf die Ratifikation folgenden ordentlichen Sitzung einen Termin fest, bis zu dem ein Ersuchen vorgelegt werden muss für die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen auf Zwecke, die nach diesem Übereinkommen nicht verboten sind. Das Übereinkommen setzt bei der Genehmigung eines solchen Ersuchens gemäss Absatz 75 für die Umstellung eine möglichst kurze Frist fest. Die Umstellung ist so rasch wie möglich abzuschliessen, spätestens aber sechs Jahre, nachdem das Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Mit Ausnahme der mit diesem Absatz vorgenommenen Änderungen sind alle Bestimmungen von Abschnitt D dieses Teils des Verifikationsanhangs anwendbar.
Beschlüsse des Exekutivrats und der Konferenz
(73) Spätestens 90 Tage nach Eingang des Ersuchens beim Generalsekretär nimmt das Technische Sekretariat eine Erstinspektion der Einrichtung vor. Zweck dieser Inspektion ist es, die Richtigkeit der in dem Ersuchen übermittelten Informationen festzustellen, Informationen über die technischen Merkmale der zur Umstellung vorgeschlagenen Einrichtung zu erlangen und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Nutzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke erlaubt werden kann. Der Generaldirektor legt dem Exekutivrat, der Konferenz und allen Vertragsstaaten umgehend einen Bericht mit seinen Empfehlungen für Massnahmen vor, die für die Umstellung der Einrichtung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke sowie für die Zusicherung erforderlich sind, dass die umgestellte Einrichtung nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird.
(74) Wurde die Einrichtung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, und ist sie weiterhin in Betrieb, wurden aber die Massnahmen nicht getroffen, die nach Absatz 68 der Bestätigung bedürfen, so unterrichtet der Generaldirektor sofort den Exekutivrat, der die Durchführung von ihm als zweckmässig erachteter Massnahmen verlangen kann; dazu gehört unter anderem die Schliessung der Einrichtung und die Beseitigung der Spezialausrüstung sowie eine Veränderung der Gebäude oder Bauwerke. Der Exekutivrat setzt eine Frist für die Durchführung der Massnahmen und schiebt die Prüfung des Ersuchens so lange auf, bis diese zufrieden stellend abgeschlossen sind. Sofort nach Ablauf der Frist wird die Einrichtung inspiziert, um festzustellen, ob die Massnahmen angewandt sind. Ist dies nicht der Fall, so wird von dem Vertragsstaat verlangt, sämtliche Arbeiten in der Einrichtung sofort einzustellen.
(75) Sobald wie möglich nach Eingang des Berichts des Generaldirektors entscheidet die Konferenz auf Empfehlung des Exekutivrats unter Berücksichtigung des Berichts und etwaiger von den Vertragsstaaten geäusserter Auffassungen, ob das Ersuchen genehmigt wird, und legt die Bedingungen fest, von denen die Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Erhebt ein Vertragsstaat Einspruch gegen die Genehmigung des Ersuchens und die damit verknüpften Bedingungen, so finden für die Dauer von bis zu 90 Tagen Konsultationen zwischen den interessierten Vertragsstaaten statt, um eine allseits annehmbare Lösung herbeizuführen. Nach Ablauf der Konsultationsfrist wird über das Ersuchen, das als Sachfrage behandelt wird, sowie über die damit verknüpften Bedingungen und etwaige dazu vorgeschlagene Änderungen so bald wie möglich Beschluss gefasst.
(76) Wird das Ersuchen genehmigt, so wird spätestens 90 Tage nach dem Beschluss eine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen. Die Vereinbarung enthält die Bedingungen, unter denen die Umstellung und Nutzung der Einrichtung erlaubt wird, sowie die Massnahmen der Verifikation. Die Umstellung beginnt erst nach Abschluss der Vereinbarung über die Einrichtung.
Ausführliche Umstellungspläne
(77) Spätestens 180 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen legt der Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat ausführliche Pläne für die Umstellung der Einrichtung vor, in denen die von ihm vorgesehenen Massnahmen zur Verifikation der Umstellung enthalten sind und in denen er unter anderem folgendes angibt:
- Zeitplan für die Anwesenheit der Inspektoren in der umzustellenden Einrichtung;
- Verfahren für die Verifikation der für jeden Gegenstand im gemeldeten Verzeichnis zu ergreifenden Massnahmen.
(78) Der ausführliche Plan für die Umstellung jeder einzelnen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen enthält folgende Angaben:
- einen ausführlichen Zeitplan für den Umstellungsvorgang;
- einen Übersichtsplan der Einrichtung vor und nach der Umstellung;
- den Betriebsablaufplan der Einrichtung vor und gegebenenfalls nach der Umstellung;
- ein ausführliches Verzeichnis der Ausrüstung, der Gebäude und Bauwerke und der sonstigen zu vernichtenden Gegenstände sowie der zu verändernden Gebäude und Bauwerke;
- gegebenenfalls die für jeden im Verzeichnis aufgeführten Gegenstand zu ergreifenden Massnahmen;
- die vorgesehenen Verifikationsmassnahmen;
- die während der Umstellung der Einrichtung zu beachtenden Schutz- und Sicherheitsmassnahmen;
- die für die Inspektoren zu schaffenden Arbeits- und Lebensbedingungen.
Überprüfung der ausführlichen Pläne
(79) Auf der Grundlage des ausführlichen Umstellungsplans und der von dem Vertragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmassnahmen sowie aufgrund der Erfahrungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Umstellung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Massnahmen werden durch Konsultationen beigelegt. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat verwiesen, damit dieser angemessene Massnahmen trifft, um die vollständige Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
(80) Die kombinierten Umstellungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutivrat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Artikels V und dieses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung wird 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung erteilt.
(81) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fragen betreffend die Zweckmässigkeit des kombinierten Umstellungs- und Verifikationsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.
(82) Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um diese zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Umstellungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Umstellungsplans, die annehmbar sind.
(83) Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifikation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Umstellung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
(84) Die Umstellung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Umstellungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Umstellung zugegen sind.
(85) Nachdem der Generaldirektor bestätigt hat, dass die Umstellung abgeschlossen ist, gewährt der Vertragstaat den Inspektoren jederzeit für die Dauer von zehn Jahren ungehinderten Zugang zu der Einrichtung. Die Inspektoren haben das Recht, alle Bereiche, alle Tätigkeiten und alle Ausrüstungsgegenstände in der Einrichtung zu besichtigen. Die Inspektoren haben das Recht nachzuprüfen, ob die Tätigkeiten in der Einrichtung den aufgrund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Die Inspektoren haben ferner nach Teil II Abschnitt E dieses Anhangs das Recht, Proben aus jedem Bereich der Einrichtung entgegenzunehmen und zu analysieren, um nachzuprüfen, dass keine Chemikalien der Liste 1, ihrer beständigen Nebenprodukte oder Zersetzungsprodukte und keine Chemikalien der Liste 2 vorhanden sind und dass die Tätigkeiten in der Einrichtung den anderen aufgrund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz festgelegten Voraussetzungen für Tätigkeiten auf chemischem Gebiet entsprechen. Die Inspektoren haben auch nach Teil X Abschnitt C dieses Anhangs das Recht auf kontrollierten Zugang zu dem Werk, in dem sich die Einrichtung befindet. Während des Zeitraums von zehn Jahren berichtet der Vertragsstaat jedes Jahr über die Tätigkeiten in der umgestellten Einrichtung. Nach Abschluss des Zeitraums von zehn Jahren entscheidet der Exekutivrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Technischen Sekretariats, welche Art von Verifikationsmassnahmen er weiterhin anwenden wird.
(86) Die Kosten für die Verifikation der umgestellten Einrichtung werden nach Artikel V Absatz 19 getragen.