Diese Vereinbarung hebt die provisorische Vereinbarung vom 30. Juni 1970 auf.
Sie kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam. Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat. Unter diesen Umständen bilden, gemäss Artikel 1 Absatz 3 des bezeichneten Abkommens vom 28. September 1960 , die Note der Botschaft und diese Antwort, das gegenseitige Einvernehmen der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf schweizerischem Hoheitsgebiet in Châtelard (Wallis). Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1971 in Kraft. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.