Grundsatz
Vorbehaltlich folgender Änderungen und Zusätze gelten die aufgrund des Landwirtschaftsabkommens für die Schweiz geltenden Rechtsvorschriften und rechtlichen Verpflichtungen, Verzeichnisse, Namen und Begriffe auch für Liechtenstein.
Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kantonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 12, FL-9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Veterinär- und Lebensmittelbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan.
Darüber hinaus sind private Einrichtungen, denen besondere Aufgaben übertragen sind (z. B. Prüf- und Zertifizierungsorganisationen), auch für Liechtenstein zuständig, sofern im Folgenden nicht anders geregelt.
Abänderungen bzw. Zusätze zu den Anhängen 4–12 des Landwirtschaftsabkommens
Anhang 4
Pflanzenschutz
Anhang 5
Futtermittel
Anhang 6
Saatgut
Anhang 7
Handel mit Weinerzeugnissen
Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Art. 5 des Anhangs 7).
Geografische Angaben
Qualitätsweine
- Balzers
- Bendern
- Eschen
- Eschnerberg
- Gamprin
- Mauren
- Ruggell
- Schaan
- Schellenberg
- Triesen
- Vaduz.
Tafelweine mit geografischer Angabe
- Liechtensteiner Oberländer Landwein
- Liechtensteiner Unterländer Landwein.
Traditionelle Begriffe
- Ablass
- Appellation d’origine contrôlée
- Auslese Liechtenstein
- Beerenauslese
- Beerle
- Beerli
- Beerliwein
- Eiswein
- Federweiss
- Grand Cru Liechtenstein
- Kretzer
- Landwein
- Sélection Liechtenstein
- Strohwein
- Süssdruck
- Trockenbeerenauslese
- Weissherbst.
Anhang 8
Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke.
Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Liechtenstein (im Sinne des Art. 4 von Anhang 8).
Tresterbrand
- Balzner Marc
- Benderer Marc
- Eschner Marc
- Eschnerberger Marc
- Gampriner Marc
- Maurer Marc
- Ruggeller Marc
- Schaaner Marc
- Schellenberger Marc
- Triesner Marc
- Vaduzer Marc.
Anhang 9
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau.
Anhang 10
Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse.
Anhang 11
Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.
Anhang 12
Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Das geografische Gebiet der folgenden, gemäss Anhang 12 Anlage 1 geschützten schweizerischen g.A. umfasst auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins:
- Rheintaler Ribel/Türggen Ribel (g.U.)
- St. Galler Bratwurst/St. Galler Kalbsbratwurst (g.g.A.)
- Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse (g.U.)
TRACES-System
Die Kommission bezieht Liechtenstein in Zusammenarbeit mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen in das TRACES-System gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 ein.
In Grenzgebieten weidende Tiere
Die in Anhang 11 Anlage 5 Kapitel 1 Ziffer III des Landwirtschaftsabkommens festgelegten Bestimmungen für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind, finden in Liechtenstein entsprechende Anwendung. Die Beteiligten, auf die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für den Almauftrieb von Rindern und in dem entsprechenden Anhang Bezug genommen wird, sind im Falle Liechtensteins: Liechtenstein.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Soweit Liechtenstein betroffen ist, wird die Tierschutzverordnung (SR 455.1 ), die für die Schweiz unter Anlage 5 Kapitel 3 Ziffer III, Tierschutz, Punkt 1, aufgeführt ist, durch das Liechtensteinische Tierschutzgesetz vom 20. Dezember 1988, LGBl. 1989 Nr. 3, LR 455.0 und die Liechtensteinische Tierschutzverordnung vom 12. Juni 1990, LGBl. 1990 Nr. 33, LR 455.01 ersetzt.