Es ist untersagt, den Gewässergrund aufzuwühlen und mit irgendwelchen Mitteln die Wasserpflanzen auszureissen oder zu entfernen; ausgenommen sind die in der Ausführungsverordnung zugelassenen Fanggeräte und die Vorkehrungen, welche ausschliesslich der Erhaltung der öffentlichen Schifffahrt und des Badens dienen. Im Weiteren sind alle Arbeiten, welche die Beseitigung von Pflanzengemeinschaften betreffen, die üblicherweise als «Schilfgürtel» bezeichnet werden, verboten.
Vorkehrungen, welche ausschliesslich der Erhaltung der öffentlichen Schifffahrt und des Badens dienen, Arbeiten zur Ableitung, Verlegung, Wasserentnahme und Trockenlegung sowie Arbeiten zur Reinigung und Ausbesserung der Ufer, welche die Beseitigung von Wasser- und Sumpfpflanzen sowie Erdbewegungen vorsehen, sind zusätzlich zu den durch geltende Gesetzesbestimmungen vorgeschriebenen Bewilligungen dem Kommissär oder der von ihm ermächtigten Behörde zur obligatorischen und verbindlichen Stellungnahme zu unterbreiten.
Einbauten, welche den natürlichen Abfluss der in diesem Abkommen erwähnten Gewässer unterbrechen oder verändern, müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche den Fischzug gewährleisten. Die entsprechenden Pläne sind dem Kommissär oder der von ihm ermächtigten Behörde zur verbindlichen und obligatorischen Stellungnahme zu unterbreiten.