Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:
- «zuständige Behörde»:i)für Kasachstan: das Ministerium für Handel und Integration der Republik Kasachstan,ii)für die Schweiz: das Zentralamt für Edelmetallkontrolle;
- «nationale Gesetzgebung»:i)für Kasachstan: das Gesetz der Republik Kasachstan ‹über Edelmetalle und Edelsteine› und dessen Ausführungsbestimmungen sowie der nationale Standard ST RK 967 «Schmuck aus Edelmetallen. Generelle technische Spezifikationen»,ii)für die Schweiz: das Bundesgesetz vom 20. Juni 19331 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren, die Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 19342 und die Instruktionen über die Anwendung der Edelmetallgesetzgebung; sowie die Änderungen dieser Bestimmungen;
- «Edelmetalle»: Gold, Silber, Platin und Palladium;
- «Edelmetallwaren»:i)für Kasachstan: Produkte, mit Ausnahme von Münzen aus Edelmetallen, die durch unterschiedliche künstlerische Bearbeitung aus Edelsteinen, Edelmetallen und deren Legierungen gefertigt wurden, mit Einsätzen aus Edelsteinen und an deren natürlichen oder künstlichen Materialien oder ohne, und die als Ziergegenstände, Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs und (oder) zu kultischen und dekorativen Zwecken verwendet werden. In diesem Abkommen umfasst die Begriffsbestimmung auch Schmuck und andere Objekte, die Teile aus unedlen Metallen enthalten, gemäss Paragraphen 4.7 und 5.1.4 und Sektionen 4 und 5 des nationalen Standards ST RK 967 «Schmuck aus Edelmetallen. Generelle Spezifikationen»,ii)für die Schweiz: Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen. In diesem Abkommen umfasst die Begriffsbestimmung auch Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind (Mehrmetallwaren) gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933;
- «amtlicher Stempel»:i)für Kasachstan: eine Kennzeichnung nach einer festgelegten Vorlage, die auf Schmuck und anderen Produkten den darin enthaltenen Feingehalt des Edelmetalls gemäss Artikel 1 Absatz 21 des Gesetzes der Republik Kasachstan ‹über Edelmetalle und Edelsteine› bestätigt,ii)für die Schweiz: ein Stempel gemäss Artikel 15 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933;
- «Identifikationsmarke des Fabrikanten»:i)für Kasachstan: eine Verantwortlichkeitsmarke (eine besondere Kennzeichnung, die auf Schmuck und anderen Produkten aus Edelmetallen und Edelsteinen angebracht wird und den Fabrikanten des Schmucks oder der anderen Produkte aus Edelmetallen und Edelsteinen bestätigt) gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes der Republik Kasachstan ‹über Edelmetalle und Edelsteine›,ii)für die Schweiz: eine Verantwortlichkeitsmarke gemäss Artikel 9 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 oder eine Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke gemäss Artikel 60 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934;
- «gesetzlicher Feingehalt»:
für Gold: | 999 Tausendstel |
750 Tausendstel | |
585 Tausendstel | |
375 Tausendstel | |
für Silber: | 925 Tausendstel |
800 Tausendstel | |
für Platin: | 950 Tausendstel |
für Palladium: | 500 Tausendstel |
- «Feingehaltsangabe»:i)für Kasachstan: die Angabe des Gehalts des genannten reinen Edelmetalls in Tausendsteln des Gewichts der Edelmettalllegierung gemäss Artikel 1 Absatz 19 des Gesetzes der Republik Kasachstan Nr. 444-V LRK vom 14. Januar 2016 ‹über Edelmetalle und Edelsteine›,ii)für die Schweiz: die Angabe des Feingehalts gemäss Artikel 7 und 7ades Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933;
- «XRF-Analyse»:[tab]eine zerstörungsfreie und halbquantitative Testmethode zur Bestimmung des gesetzlichen Feingehalts durch energiedispersive Röntgenfluoreszenzspektrometrie.