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0.945.113

Protokoll
über die Änderung der in Paris am 22. November 1928
abgeschlossenen Übereinkunft über die internationalen
Ausstellungen

AS 1981 899; BBl 1973 I 1257

Übersetzung1

Abgeschlossen in Paris am 30. November 1972

Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 19732

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. November 1974

In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juni 1980

(Stand am 1. August 1989)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

in der Erwägung, dass die Regeln und Verfahren, die durch die am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen – geändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und 16. November 1966 – festgelegt wurden, sich für die Veranstalter dieser Ausstellungen wie auch für die Teilnehmerstaaten als nützlich und notwendig erwiesen haben,

von dem Wunsch geleitet, diese Regeln und Verfahren sowie diejenigen, die die Organisation betreffen, welche mit ihrer Anwendung beauftragt ist, den heutigen Anforderungen anzupassen und diese Vorschriften in einem einzigen Übereinkommen zusammenzufassen, das die Übereinkunft von 1928 ersetzen soll,

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Dieses Protokoll bezweckt:

  1. die Regeln und Verfahren über die internationalen Ausstellungen zu ändern;
  2. die Vorschriften über die Tätigkeiten des Internationalen Ausstellungsbüros zu ändern.

Änderung

Art. II

Die Übereinkunft von 1928 wird durch dieses Protokoll nach den Zielsetzungen in Artikel 1 erneut geändert. Der Wortlaut der so geänderten Übereinkunft ist im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt und ist Bestandteil des letzteren.

Art. III

1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 vom 30. November 1972 bis 29. November 1973 in Paris zur Unterzeichnung auf; danach liegt es für dieselben Vertragsparteien zum Beitritt auf. 3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden sind bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.

2) Die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 können Vertragsparteien dieses Protokolls werden durch:

  1. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
  2. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
  3. Beitritt.

Art. IV

Dieses Protokoll tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 29 Staaten Vertragsparteien nach Artikel III geworden sind.

Art. V

Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf die Eintragung einer Ausstellung, für die das Internationale Ausstellungsbüro einen Zeitpunkt bis einschliesslich der Tagung des Verwaltungsrates vorgesehen hat, die unmittelbar vor dem nach Artikel IV bestimmten Inkrafttreten dieses Protokolls stattfindet.

Art. VI

Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Vertragsparteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro:

  1. die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte nach Artikel III;
  2. den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel IV in Kraft tritt.

Art. VII

Die Regierung der Französischen Republik lässt nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 30. November 1972 in französischer Sprache in einer Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen aller Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Übereinkommen
über die internationalen Ausstellungen

unterzeichnet in Paris am 22. November 1928 ,

geändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, 16 . November 1966 und 30. November 1972

Titel I Begriffsbestimmungen und Gegenstand

Art. 1

1) Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung, die – ungeachtet ihrer Benennung – als Hauptziel die Unterrichtung der Öffentlichkeit verfolgt, die Mittel aufzeigt, die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Zivilisation hat und in einem oder mehreren Bereichen der menschlichen Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten erkennen lässt. 2) Die Ausstellung ist international, wenn mehr als ein Staat daran teilnimmt. 3) Die Teilnehmer einer internationalen Ausstellung sind einerseits die Aussteller der offiziell vertretenen Staaten, die als nationale Abteilungen gruppiert werden, und andererseits die internationalen Organisationen oder die Aussteller, die Staatsangehörige von nicht offiziell vertretenen Staaten sind, und schliesslich die Personen, die nach den Ausstellungsreglementen ermächtigt sind, eine andere Tätigkeit auszuüben, vor allem die Konzessionsinhaber.

Art. 2

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen; ausgenommen sind:

  1. Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;
  2. Kunstausstellungen;
  3. Ausstellungen vorwiegend kommerzieller Art.

Art. 3

1) Ungeachtet der Benennung, die die Veranstalter einer Ausstellung geben könnten, unterscheidet dieses Übereinkommen zwischen Weltausstellungen und Fachausstellungen. 2) Es ist eine Weltausstellung, wenn sie die angewandten Mittel sowie die erzielten oder zu erreichenden Fortschritte für mehrere Bereiche der menschlichen Tätigkeit aufzeigt, wie aus der in Artikel 30 Absatz 2 (a) dieses Übereinkommens vorgesehenen Klasseneinteilung ersichtlich ist. 3) Es ist eine Fachausstellung, wenn sie nur einem einzigen Bereich der menschlichen Tätigkeit gewidmet ist, wie er in der Klasseneinteilung festgelegt ist.

Titel II Dauer und Zeitfolge der Ausstellungen

Art. 4

1) Die Dauer einer Ausstellung darf sechs Monate nicht überschreiten. 2) Der Termin für die Eröffnung und den Abschluss einer Ausstellung wird im Zeitpunkt ihrer Eintragung festgelegt; er kann nur in Fällen höherer Gewalt und mit Zustimmung des Internationalen Ausstellungsbüros (nachstehend «Büro» genannt) und beschrieben in Titel V dieses Übereinkommens geändert werden. Die Gesamtdauer der Ausstellung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten.

Art. 5

2) Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 kann das Büro ausnahmsweise und unter den in Artikel 28, 3) f) vorgesehenen Bestimmungen die genannten Zeitabstände einerseits zugunsten der Fachausstellungen und andererseits – bis auf sieben Jahre – zugunsten der Weltausstellungen kürzen, die in verschiedenen Staaten veranstaltet werden. 3) Das Datum der Eröffnung der in Frage stehenden Ausstellungen dient als Ausgangspunkt für die Zeiträume, die zwischen den eingetragenen Ausstellungen liegen müssen.

1) Die Zeitfolge der unter dieses Übereinkommen fallenden Ausstellungen wird wie folgt geregelt:

  1. In ein und demselben Staat muss zwischen zwei Weltausstellungen ein Mindestzeitraum von zwanzig Jahren liegen; zwischen einer Weltausstellung und einer Fachausstellung muss ein Mindestzeitraum von fünf Jahren liegen;
  2. in verschiedenen Staaten muss zwischen zwei Weltausstellungen ein Mindestzeitraum von zehn Jahren liegen;
  3. in ein und demselben Staat muss zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitraum von zehn Jahren liegen; zwischen zwei ungleichartigen Fachausstellungen muss ein Mindestzeitraum von fünf Jahren liegen;
  4. in verschiedenen Staaten muss zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitraum von fünf Jahren liegen; zwischen zwei ungleichartigen Fachausstellungen muss ein Mindestzeitraum von zwei Jahren liegen.

Anlage

Anlage
zum Übereinkommen über die internationalen Ausstellungen

unterzeichnet in Paris am 22. November 1928,

geändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, vom 16. November 1966 und vom 30. November 1972

Zollreglement für die Einfuhr von Gegenständen durch Teilnehmer an internationalen Ausstellungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bedeuten:

  1. «Einfuhrabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle Verbrauchssteuern und innerstaatlichen Abgaben, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder inländische Waren mittelbar schützen noch die Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen besteuern;
  2. «vorübergehende Einfuhr» die vorübergehende zollfreie Einfuhr, frei von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr, mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.

Art. 2

Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:

  1. Waren, die auf der Ausstellung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
  2. Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf der Ausstellung verwendet werden sollen, wie i)Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;ii)Baumaterial, auch unbearbeitet, Ausstattungs- und Einrichtungsmaterial und die elektrotechnische Ausrüstung für die ausländischen Pavillons und Stände auf der Ausstellung sowie für die Räume, die dem Abteilungs-Generalkommissar eines ausländischen Teilnehmerlandes zur Verfügung gestellt werden;iii)Werkzeuge, Baugeräte und Beförderungsmittel, die für Ausstellungsarbeiten gebraucht werden;iv)Werbe- oder Vorführungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate.
  3. Gegenstände, einschliesslich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischer, wissenschaftlicher oder kultureller Art, die auf der Ausstellung verwendet werden sollen.

Art. 3

Die Erleichterungen nach Artikel 2 dieser Anlage werden nur gewährt, wenn

  1. sich die Identität der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen lässt;
  2. der Abteilungs-Generalkommissar des teilnehmenden Landes ohne Hinterlegung von Zahlungsmitteln sich für die Zahlung der Einfuhrabgaben für die Waren verbürgt, falls diese nicht innerhalb der festgesetzten Fristen nach Schluss der Ausstellung wieder ausgeführt werden; von den Gesetzen des einladenden Landes vorgesehene sonstige Sicherheitsleistungen können auf Antrag der Aussteller zugelassen werden (z. B.das durch die Konvention des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 6. Dezember 1961 eingeführte Carnet A. T. A.3);
  3. die Bedingungen dieser Anlage nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden.

Art. 4

Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in dieser Anlage vorgesehenen Erleichterungen geniessen, nicht verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet oder aus dem Ausstellungsgelände entfernt werden, es sei denn, dass die Gesetze und Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten. Sie sind in kürzester Frist, spätestens drei Monate nach Schluss der Ausstellung, wiederauszuführen. Aus triftigen Gründen können die Zollbehörden diese Frist im Rahmen der in den Gesetzen und Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgeschriebenen Grenzen verlängern.

Art. 5

a) Abweichend von der in Artikel 4 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist es nicht erforderlich, Waren, die schwer beschädigt, von geringem Wert oder leicht verderblich sind, wiederauszuführen, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden Die Verpflichtung zur Wiederausfuhr besteht jedoch nicht für Waren aller Art, die auf Antrag des betreffenden Abteilungs-Generalkommissars unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen. b) An Stelle der Wiederausfuhr können die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren auch eine andere Bestimmung enthalten, insbesondere im Landesinnern verbraucht werden; vorausgesetzt, dass die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr für die unmittelbare Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland vorgesehen sind.

  1. die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
  2. die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
  3. die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.

Art. 6

Unter Vorbehalt von Artikel 7 gelten die Artikel 4 und 5 dieser Anlage für Erzeugnisse, die im Verlauf der Ausstellung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren zusätzlich anfallen, in derselben Weise wie für zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Erzeugnisse.

Art. 7

Einfuhrabgaben werden nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die folgenden Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Ausstellung, der Anzahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind:

  1. Kleine Muster der auf der Ausstellung gezeigten Waren (ausgenommen alkoholische Getränke, Tabak sowie Brenn- und Treibstoffe), einschliesslich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Ausstellung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn i)sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Ausstellung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden,ii)sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben;iii)sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind;iv)die nicht in Packungen nach Ziffer iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Ausstellung verzehrt werden;
  2. eingeführte Muster, die von den Mitgliedern des Preisgerichts der Ausstellung zur Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände verwendet oder verbraucht werden, wobei jedoch eine Bescheinigung desAbteilungs-Generalkommissars über die Art und die Menge der bei dieser Bewertung und Beurteilung verbrauchten Gegenstände zu beschaffen ist;
  3. Waren, die ausschliesslich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Ausstellung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht oder vernichtet werden;
  4. Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Plakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Ausstellung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden.

Art. 8

Einfuhrabgaben werden nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die folgenden Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr in den folgenden Fällen nicht verlangt:

  1. Waren, die für die Errichtung, Einrichtung, Ausstattung, Gestaltung und Ausschmückung der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse (Farben, Lacke, Tapeten, Sprühflüssigkeiten, Feuerwerkartikel, Samen oder Pflanzen usw.) eingeführt und verbraucht werden;
  2. Kataloge, Schriften, Plakate und andere amtliche Drucksachen, auch mit Bildern, die von den an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden;
  3. Pläne, Zeichnungen, Akten, Sammlungen von Urkunden, Formeln und sonstige Schriftstücke, die als solche auf der Ausstellung verwendet werden sollen.

Art. 9

a) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Kontrolle und Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmässig ist, auf dem Ausstellungsgelände vorgenommen. b) Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Ausstellung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung der Ausstellung für zweckmässig hält. c) Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Einfuhrzollamt ist; ausser wenn sich der Importeur verpflichtet, die Waren über das Eingangszollamt wiederauszuführen, um in den Genuss eines vereinfachten Verfahrens zu gelangen.

Art. 10

Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht die Anwendung

  1. von weitgehenden Erleichterungen, die gewissen Vertragsparteien gegenwärtig oder künftig aufgrund autonomer Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkommen gewährt werden;
  2. autonomer oder vertraglicher Vorschriften, die die Durchführung der Ausstellung regeln und keine Zollvorschriften sind;
  3. der sich nach autonomen Gesetzen und Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Sitte oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Warenbezeichnungen und Urheberrechten ergebenden Verbote und Beschränkungen.

Art. 11

Für die Anwendung dieser Anlage können die Hoheitsgebiete der Vertragsländer, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Empfehlung

Die Generalversammlung empfiehlt, weder Einfuhrabgaben zu erheben noch Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen anzuwenden. Falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, soll ihre Wiederausfuhr nicht verlangt werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Ausstellung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind. Das gilt für Erzeugnisse, die von den Abteilungs-Generalkommissaren für folgende Zwecke eingeführt werden:

  1. für ihren persönlichen Verbrauch;
  2. zur Verwendung bei offiziellen Empfängen;
  3. zum Anbieten an wichtige Besucher aus dem eigenen Land, aus dem veranstaltenden Land oder aus Drittländern.

0.945.113

Geltungsbereich am 1. August 1989

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Argentinien

7. Dezember

1982 B

7. Januar

1983

Australien

27. September

1973 B

9. Juni

1980

Belarus*

30. November

1972 U

9. Juni

1980

Belgien

12. September

1975

9. Juni

1980

Bulgarien*

30. November

1972 U

9. Juni

1980

Costa Rica

23. November

1982 B

23. Dezember

1982

Dänemark

20. März

1975

9. Juni

1980

Deutschland

10. Juni

1974

9. Juni

1980

Finnland

17. Februar

1977

9. Juni

1980

Frankreich

30. November

1972 U

9. Juni

1980

Griechenland

9. März

1977 B

9. Juni

1980

Grossbritannien

30. November

1972 U

9. Juni

1980

Italien

20. November

1979

9. Juni

1980

Japan

9. Juni

1980 B

9. Juni

1980

Kanada

30. November

1972 U

9. Juni

1980

Korea (Süd-)

19. Mai

1987 B

19. Juni

1987

Kuba

17. November

1982 B

17. Dezember

1982

Marokko

30. Oktober

1975 B

9. Juni

1980

Mexiko

7. Dezember

1982 B

7. Januar

1983

Monaco

18. Februar

1976

9. Juni

1980

Nicaragua

7. Dezember

1982 B

7. Januar

1983

Niederlande

11. Februar

1974

9. Juni

1980

Norwegen

13. August

1976

9. Juni

1980

Österreich

21. Oktober

1975

9. Juni

1980

Peru

7. Dezember

1982 B

7. Januar

1983

Portugal

19. Dezember

1983

19. Januar

1984

Rumänien*

12. Mai

1976

9. Juni

1980

Russland*

30. November

1972 U

9. Juni

1980

Schweden

24. Januar

1979

9. Juni

1980

Schweiz

25. November

1974

9. Juni

1980

Spanien

30. November

1972 U

9. Juni

1980

Tschechoslowakei*

25. Juli

1974 B

9. Juni

1980

Tunesien

30. November

1972 U

9. Juni

1980

Ukraine*

30. November

1972 U

9. Juni

1980

Ungarn*

30. November

1972 U

9. Juni

1980

Uruguay

10. Juni

1983 B

10. Juli

1983

Venezuela

23. November

1982 B

23. Dezember

1982

Vereinigte Staaten von Amerika*

18. Januar

1974

9. Juni

1980

  1. Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.

0.945.113

Vorbehalte und Erklärungen

Belarus

Belarus betrachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 3 und 4 nicht als gebunden.

Bulgarien

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.

Rumänien

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.

Rumänien ist der Ansicht, die Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung der Übereinkunft, welche auf dem Verhandlungsweg nicht beigelegt werden können, sollten, für jeden einzelnen Fall, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Schiedsgericht unterbreitet werden.

Russland

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.

Tschechoslowakei

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.

Ukraine

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.

Ungarn

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.

Vereinigte Staaten

Bezüglich Artikel 10 Absatz 2 gewährleisten die Vereinigten Staaten die Einhaltung ihrer eigenen Verpflichtungen; das amerikanische Recht erlaubt ihnen nicht zu garantieren, dass die von ihnen zur Veranstaltung von Ausstellungen anerkannten juristischen Personen ihre Verpflichtungen erfüllen werden. Die amerikanische Regierung wird jedoch im Rahmen ihrer Befugnisse alles veranlassen, damit die Veranstalter ihre Verpflichtungen erfüllen.