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611.031

Verordnung
über die Gottfried-Keller-Stiftung

vom 23. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 1 (FHG),

verordnet:

1. Abschnitt Spezialfonds

Art. 1 Bildung und Rechtsform

Das am 6. September 1890 von Frau Lydia Welti-Escher der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschenkte Vermögen bildet einen Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 FHG. Der Spezialfonds trägt den Namen «Gottfried-Keller-Stiftung».

Art. 2 Verwaltung des Fondskapitals, der Erträge und der Erwerbungen

Das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet das Fondskapital.

Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung erfüllt mit den Erträgen aus dem Fondskapital die ihr gemäss Stiftungsurkunde übertragenen Aufgaben. Sie entscheidet namentlich über die Anschaffung von Werken.

Die Werke stehen im Eigentum des Bundes. Das Bundesamt für Kultur verwaltet sie.

Art. 3 Verwendung der Erträge

Die Erträge müssen verwendet werden für:

  1. die Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Auslands, wobei zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen;
  2. die Erstellung von neuen und die Erhaltung von bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Land dauernd gesichert ist.

Die Erträge dürfen nur dann nach Buchstabe b verwendet werden, wenn sich zu den Anschaffungen nach Buchstabe a keine Gelegenheit bietet. Es darf höchstens die Hälfte des Jahresertrags nach Buchstabe b eingesetzt werden.

Wird die Eidgenossenschaft mit dem Ausland in Krieg verwickelt, so sind die verfügbaren Mittel in Abweichung der Absätze 1 und 2 für die Pflege der verwundeten und kranken Wehrmänner zu verwenden.

2. Abschnitt Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung

Art. 4 Rechtsform

Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung (Kommission) ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 2 (RVOV). Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeteilt.

Art. 5 Aufgaben

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Sie verfügt gemäss dem Willen der Schenkerin über die Erträge des Fonds und über entsprechende Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter.
  2. Sie kommuniziert ihre Vergabepolitik und -strategie und sorgt für eine Übereinstimmung mit der Vergabetätigkeit.
  3. Sie legt dem EDI jährlich den Geschäftsbericht vor und veröffentlicht diesen.

Art. 6 Wahl und Zusammensetzung

Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und drei weiteren Mitgliedern.

Sie organisiert sich selbst. Sie legt die für ihre Tätigkeit zweckmässigen Abläufe in einem Geschäftsreglement fest.

Art. 7 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Die Kommissionsmitglieder werden nach Artikel 8 n Absatz 1 Buchstabe c der RVOV 3 entschädigt.

Art. 8 Unterschriftenregelung

Entscheide der Kommission werden unterschrieben:

  1. vom Präsidenten oder der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
  2. von einem weiteren Mitglied oder vom Sekretariat.

Art. 9 Sekretariat

Das Sekretariat nimmt die operativen Geschäfte wahr.

Das Bundesamt für Kultur stellt den Sekretär oder die Sekretärin nach Anhörung der Kommission.

Der Sekretär oder die Sekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionsitzungen teil.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom 1. Juni 1948 4 wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.