Bei aktiv bewirtschafteten Anlagegruppen gemäss Artikel 26 a Absatz 1 Buchstabe a ASV mit Forderungen können die Benchmarkgewichtungen bei aktiver Bewirtschaftung um höchstens 5 Prozentpunkte überschritten werden. Bei hoher Bonität eines Staatsschuldners dürfen sie bis zu 50 Prozentpunkte höher sein.
Die Anlagestiftungen definieren in ihren Anlagerichtlinien mehrere Risikolimiten, damit die Risikostruktur der Anlagegruppen stets der Risikostruktur des Benchmarks ähnlich bleibt.
Sie legen in den Anlagerichtlinien eine minimale Anzahl zu haltender Schuldner fest.
Sie dürfen benchmarkfremde Schuldner bis zu höchstens 10 Prozent des Anlagegruppenvermögens halten. Schuldner mit hoher Bonität dürfen sie insgesamt bis zu 100 Prozent als Substitute verwenden. Überschreitungen der Schuldnerbegrenzung sind bei benchmarkfremden Schuldnern nicht zulässig. Liquidität gilt nicht als benchmarkfremde Anlage.