Fonte

131.1

Gemeindegesetz (GG)

(vom20. April 2015)1, 2

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom20. März 20133 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom5. Dezember 2014, beschliesst:1. Teil: Allgemeine Bestimmungen1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und den Finanzhaushalt der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.

Citato in

Art. 2 Autonomie

Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.

Sie bezeichnen ihren Namen. Änderungen von Gemeindenamen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Citato in

Art. 3 Gliederung und Organisation

Das Kantonsgebiet gliedert sich in politische Gemeinden. Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden.

Politische Gemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden oder als Parlamentsgemeinden. …4

Schulgemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden.

Parlamentsgemeinden können das Gemeindegebiet in Kreise mit eigenen Behörden aufteilen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.

Citato in

Art. 4 Rechtsetzung eines Gemeindeerlass das Gemeindeparlamen dums.

Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Diese kann erst nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft treten. ze beschliessen die Gemeinden in der Form 2 Wichtige Rechtssät es. Zuständig sind die Stimmberechtigten oder t unter Vorbehalt des fakultativen Referenechtssätze beschliessen die Gemeindebehör- 3 Weniger wichtige R hördenerlasses. den in Form eines Be

Citato in

Art. 5 Gemeindeorgane

Gemeindeorgane sind:

  1. a. die Stimmberechtigten,

  2. b. das Gemeindeparlament,

  3. c. folgende Behörden:

  4. 1. der Gemeindevorstand,

  5. 2. die Schulpflege,

  6. 3. eigenständige Kommissionen.

Die Gemeindeordnung kann für den Gemeindevorstand und das Gemeindeparlament andere Bezeichnungen festlegen.

Citato in

Art. 6 Protokoll

In Gemeindeversammlungen sowie in Sitzungen des Parlaments und der Behörden wird Protokoll geführt.

Das Protokoll enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die Beanstandungen zum Verfahren.

Citato in

Art. 7 Publikation

Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergebnisse werden veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publikationsorgan.

Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht zudem in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung.

Der Regierungsrat regelt die Publikation mit elektronischen Mitteln in einer Verordnung.

Citato in

Art. 8 Schweigepflicht

Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Behörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Voraussetzungen von § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom12. Februar 2007 (IDG)10 erfüllt sind.2. Teil: Organisation

  1. Abschnitt: Stimmberechtigte

Citato in

Art. 9 Oberstes Organ

Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.

Citato in

Art. 10 Urnengeschäfte

Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

Über folgende Geschäfte findet keine Urnenabstimmung statt:

  1. a. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,

  2. b. Genehmigung der Rechnungen,

  3. c. Wahlen in der Gemeindeversammlung oder im Gemeindeparlament,

  4. d. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen,

  5. e. andere in der Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte.

In Parlamentsgemeinden findet zudem über folgende Geschäfte keine Urnenabstimmung statt:

  1. a. Genehmigung des Geschäftsberichts,

  2. b. ablehnende Beschlüsse des Parlaments, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen,

  3. c. Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse.

Citato in

Art. 11 Antragsrecht

In Versammlungsgemeinden unterbreitet der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.

Ändert die Gemeindeversammlung oder das Parlament eine Vorlage und kommt es über die geänderte Vorlage zur Urnenabstimmung, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.

Citato in

Art. 12 Varianten-, Teil- und Grundsatzabstimmung

In Versammlungsgemeinden kann der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament ausnahmsweise beschliessen, den Stimmberechtigten

  1. a. zwei Varianten zu unterbreiten,

  2. b. eine Grundsatzfrage zur Abstimmung zu unterbreiten.

In Fällen von Abs. 1 lit. a bezeichnet der Gemeindevorstand oder das Parlament die von ihm bevorzugte Variante.

Haben die Stimmberechtigten einer Grundsatzfrage zugestimmt, gelten für die Umsetzung die Fristen zur Behandlung von Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung.

Citato in

Art. 13 Abstimmungsverfahren an der Urne

Für das Abstimmungsverfahren an der Urne gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte vom1. September 2003 (GPR)9 sinngemäss.2. Abschnitt: Gemeindeversammlungen

Citato in

A. Zusammensetzung und Befugnisse

Art. 14 Zusammensetzung und Öffentlichkeit

Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten.

Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst nicht stimmberechtigte Personen aus, wenn dies überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG erfordern.

Citato in

Art. 15 Aufgaben und Befugnisse

Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte, die ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

Sie übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.

Citato in

Art. 16 Vorberatende Gemeindeversammlung

Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass Vorlagen, über die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, vorgängig in der Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Davon ausgenommen sind Volks- und Einzelinitiativen.

Den Stimmberechtigten wird die von der Versammlung beschlossene Vorlage unterbreitet. Die Versammlung beschliesst eine Abstimmungsempfehlung.

Ändert die Gemeindeversammlung eine Vorlage des Gemeindevorstands, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.

Citato in

Art. 17 Anfragerecht

Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.

Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.

In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

B. Vorbereitung

Art. 18 Einberufung der Gemeindeversammlung

Der Gemeindevorstand beruft Gemeindeversammlungen ein, soweit dies für die Behandlung von Geschäften notwendig ist.

Er kündigt die Versammlung mindestens vier Wochen vorher öffentlich an und gibt dabei die Geschäfte bekannt.

In dringenden Fällen kann er die Frist bis auf zwei Wochen verkürzen.

Art. 19 Beleuchtender Bericht

Der Gemeindevorstand verfasst einen Beleuchtenden Bericht. Es gelten § 64 a Abs. 1 lit. a, b und d GPR 9 .20

Er stellt ihn den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung zu oder weist in der Ankündigung der Versammlung darauf hin, dass der Bericht aufliegt und auf Verlangen kostenlos zugestellt wird.

Citato in

C. Durchführung

Art. 20 Versammlungsleitung

Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands leitet die Gemeindeversammlung.

Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.

Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Zahl der Stimmberechtigten fest.

Citato in

Art. 21 Stimmenzählende

Die Gemeindeversammlung wählt die Stimmenzählenden. Diese dürfen an der Vorbereitung eines Geschäfts nicht mitgewirkt haben.

Citato in

Art. 22 Beratung und Antragstellung

Ein Mitglied des Gemeindevorstands vertritt das Geschäft.

Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Geschäft äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen.

Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.

Über Redezeitbeschränkungen beschliesst die Versammlung.

Citato in

Art. 23 Abstimmungsordnung

Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt.

Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.

Art. 24 Abstimmungsverfahren a. offene Abstimmung

Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands den Gegenstand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.

Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

Citato in

Art. 25 b. geheime Abstimmung

Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Bereinigung gleichgeordneter Anträge.

Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Stimmzetteln.

Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands stimmt mit.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Art. 26 Wahlverfahren

Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während der Versammlung gemacht werden.

Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt.

Andernfalls erfolgt die Wahl nach folgenden Vorschriften:

  1. a. Es wird offen in einem Wahlgang gewählt.

  2. b. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Jeder Person können sie nur eine Stimme geben.

  3. c. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben.

  4. d. Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands wählt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

  5. 3. Abschnitt: Gemeindeparlamente

Art. 27 Bestand

Politische Gemeinden können ein Parlament einführen.

Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

Citato in

Art. 28 Öffentlichkeit der Verhandlungen

Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich.

Das Parlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG dies erfordern.

Art. 29 Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder

Die Parlamentsmitglieder sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen gebunden.

Sie legen ihre Interessenbindungen offen.

Citato in

Art. 30 Aufgaben und Befugnisse

Das Parlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

Es übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.

Citato in

Art. 31 Organisationserlass

Das Parlament regelt seine Organisation in einem Gemeindeerlass.

Im Erlass sind insbesondere zu regeln:

  1. a. die Organe und ihre Zuständigkeiten,

  2. b. die Rechte der Mitglieder des Parlaments gemäss §§ 33–35 sowie das Verfahren zu deren Ausübung,

  3. c. die Rechte und das Verfahren der parlamentarischen Untersuchungskommission,

  4. d. die Abstimmungsordnung.

Enthält der Gemeindeerlass keine entsprechenden Regelungen, richten sich

  1. a. das Abstimmungsverfahren nach §§ 24 und 25,

  2. b. das Wahlverfahren nach § 26, wobei im ersten und im zweiten Wahlgang das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr gilt,

  3. c. das Verfahren zur Behandlung von Rechten der Mitglieder des Parlaments gemäss §§ 34 und 35 sinngemäss nach dem Kantonsratsgesetz 11 .

Art. 32 Ausstandspflicht

Parlamentsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in Angelegenheiten,

  1. a. die unmittelbar sie selbst oder eine Person betreffen, die ihnen infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder aus anderen Gründen nahesteht,

  2. b. die eine juristische Person betreffen, bei der sie in leitender Stellung tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.

Parlamentsmitglieder, die bei der Gemeinde angestellt sind, treten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Tätigkeitsbereich in den Ausstand.

Citato in

Art. 33 Rechte der Mitglieder des Parlaments a. Beratung und Antragstellung

Jedes Parlamentsmitglied kann sich zu den Geschäften äussern und Anträge zum Verfahren sowie zum Inhalt der Vorlage stellen.

Art. 34 b. mögliche Vorstösse

Jedes Parlamentsmitglied kann Motionen, Postulate, parlamentarische Initiativen, Interpellationen, Anfragen und weitere im Organisationserlass des Parlaments vorgesehene Vorstösse einreichen.

Art. 35 c. Gegenstand

Eine überwiesene Motion verpflichtet den Gemeindevorstand, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.

Ein überwiesenes Postulat verpflichtet den Gemeindevorstand zu prüfen, ob eine Vorlage auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen ist.

Eine vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative verpflichtet das Parlament, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.

Eine unterstützte Interpellation verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben.

Die Anfrage verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben. Eine Diskussion im Parlament findet nicht statt.

Citato in

Art. 36 Rechte des Gemeindevorstands

Der Gemeindevorstand unterbreitet dem Parlament Geschäfte zur Beschlussfassung. Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorlagen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten.

Dem Gemeindevorstand steht bei allen Geschäften des Parlaments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.

In den Verhandlungen des Parlaments haben die Mitglieder des Gemeindevorstands beratende Stimme und ein Antragsrecht.

Der Gemeindevorstand kann seine Vorlagen in den vorberatenden Kommissionen des Parlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.

Citato in

Art. 37 Kinder- und Jugendparlament

Die Gemeinden können ein Kinder- und Jugendparlament einführen und ihm in der Gemeindeordnung insbesondere folgende Befugnisse einräumen:

  1. a. Recht auf Anhörung durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament,

  2. b. Recht, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindeparlament Postulate einzureichen.

  3. 4. Abschnitt: Behörden

A. Allgemeines

Art. 38 Einberufung und Teilnahme

Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder.

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Citato in

Art. 39 Beschlussfassung

Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Sie trifft ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kollegium. In Ausnahmefällen kann sie auf dem Zirkularweg entscheiden.

Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kollegiums.

Citato in

Art. 40 Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 23, 24 und 26 sinngemäss.

Citato in

Art. 41 Präsidialentscheide

Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.

Eine Behörde kann die Präsidentin oder den Präsidenten ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.

Citato in

Art. 42 Ausstandspflicht

Mitglieder sowie Schreiberinnen und Schreiber von Behörden treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn ein Ausstandsgrund gemäss § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)12 vorliegt.

Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen.

Citato in

Art. 43 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.

Citato in

Art. 44 Aufgabenübertragung a. an Mitglieder oder Ausschüsse

Eine Behörde kann einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen aus ihrer Mitte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Mitglieder und Ausschüsse sind zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet.

Citato in

Art. 45 b. an Gemeindeangestellte

Aufgaben können an Gemeindeangestellte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse werden in einem Erlass festgelegt.

Bei eigenständigen Kommissionen und Schulpflegen erfordert die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte eine Grundlage in der Gemeindeordnung.

Citato in

Art. 46 Beratende Kommissionen und Sachverständige

Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte Kommissionen einsetzen oder Sachverständige beiziehen.

Citato in

B. Gemeindevorstand

Art. 47 Zusammensetzung

Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.

Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

Art. 48 Aufgaben

Der Gemeindevorstand ist die oberste Behörde der Gemeinde. Er ist zuständig für die politische Planung und Führung.

Er regelt die Organisation der Verwaltung in einem Behördenerlass.

Der Gemeindevorstand besorgt alle Angelegenheiten, soweit das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung sie keinem anderen Organ zuweist.

Er vertritt die Gemeinde gegen aussen.

Citato in

Art. 49 Führung der Gemeindeverwaltung

Der Gemeindevorstand führt die Gemeindeverwaltung. Er kann die Leitung der Verwaltung an Gemeindeangestellte delegieren.

Er übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und

  1. a. stellt die Einhaltung der Vorschriften sicher,

  2. b. sorgt für die zweckmässige Verwendung der Mittel,

  3. c. trifft Massnahmen zum Schutz des Gemeindevermögens und zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten.

Die Gemeinden überwachen abgeschriebene Forderungen auf ihre nachträgliche Einbringlichkeit. Verbessert sich die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners, ist die Forderung erneut einzufordern.

Die Gemeinden können Verlustscheine an Dritte abtreten. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

Citato in

Art. 50 Unterstellte Kommissionen

Der Gemeindevorstand kann Aufgaben an ihm unterstellte Kommissionen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Gemeindeordnung regelt den Bestand der Kommissionen.

Der Gemeindevorstand regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommissionen in einem Behördenerlass.

Die Kommissionen unterstehen der Aufsicht des Gemeindevorstands.

Citato in

Art. 51 Eigenständige Kommissionen

Die Gemeindeordnung kann Kommissionen bezeichnen, die im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeindevorstands handeln.

Die Kommissionen bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die oder der dem Gemeindevorstand angehört, sowie mindestens vier weiteren Mitgliedern.

Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommissionen.

Die Kommissionen können den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten lassen. Sie legen dazu ihre Geschäfte dem Gemeindevorstand vor, der sie dem zuständigen Organ mit seiner Abstimmungsempfehlung unterbreitet.

Die Gemeindeordnung kann das direkte Antragsrecht gemäss Abs. 4 ausschliessen.

Citato in

Art. 52 Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber

Der Gemeindevorstand ernennt eine Gemeindeschreiberin oder einen Gemeindeschreiber.

Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unterstützt den Gemeindevorstand und besorgt die ihr oder ihm vom Gemeindevorstand übertragenen Aufgaben.

Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Gemeindevorstands mit beratender Stimme teil.

Citato in

Art. 53 Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis der Angestellten von Gemeinden, Zweckverbänden und Anstalten untersteht dem öffentlichen Recht.

Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen erlassen, sind das kantonale Personalrecht13 und die kantonalen Bestimmungen über die Administrativuntersuchung sinngemäss anwendbar.19

Citato in

C. Schulpflege

Art. 54 Bestand

Besorgt eine politische Gemeinde Aufgaben der Volksschule, bestellt sie eine Schulpflege.

Citato in

Art. 55 Zusammensetzung

Die Schulpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern einschliesslich der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten. Die Gemeindeordnung bestimmt deren Zahl.

Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident ist Mitglied des Gemeindevorstands. Die Gemeindeordnung legt fest, ob sie oder er durch den Gemeindevorstand bestimmt oder im Rahmen der Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands oder der Schulpflege gewählt wird.

Citato in

Art. 56 Aufgaben und Befugnisse

Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege richten sich nach der Schulgesetzgebung.

Die Gemeindeordnung regelt die Finanzbefugnisse der Schulpflege.

Im Übrigen kommen der Schulpflege die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse einer eigenständigen Kommission zu.

Citato in

Art. 57 Schulkreise

Parlamentsgemeinden können ihr Gemeindegebiet in Schulkreise einteilen.

Die Gemeindeordnung regelt:

  1. a. die Gebietseinteilung,

  2. b. die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege und der Kreisschulbehörden,

  3. c. das für die Wahl der Kreisschulbehörden zuständige Organ.

Citato in

D. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommissionen

Art. 58 Rechnungsprüfungs- kommission a. Bestand

Die politischen Gemeinden bestellen eine Rechnungsprüfungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. In Versammlungsgemeinden bestimmt die Gemeindeordnung die Zahl der Mitglieder.

In Parlamentsgemeinden wählt das Parlament die Mitglieder aus seiner Mitte.

Die Rechnungsprüfungskommission der politischen Gemeinde ist auch für die auf ihrem Gebiet bestehende Schulgemeinde zuständig.

Umfasst eine Schulgemeinde das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden, bestimmt die Gemeindeordnung:

  1. a. die politische Gemeinde, deren Rechnungsprüfungskommission für sie zuständig ist, oder

  2. b. wie ihre Rechnungsprüfungskommission aus Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zusammengesetzt wird.

Citato in

Art. 59 b. Aufgaben

Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten.

Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden, soweit nicht eine andere Kommission dafür zuständig ist.

Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten:

  1. a. finanzrechtliche Zulässigkeit,

  2. b. rechnerische Richtigkeit,

  3. c. finanzielle Angemessenheit,

  4. d. sachliche Angemessenheit in Parlamentsgemeinden und in Versammlungsgemeinden, die eine Geschäftsprüfung vorsehen.

Citato in

Art. 60 Geschäftsprüfungs- kommission a. Bestand

Parlamentsgemeinden sind zur Geschäftsprüfung verpflichtet. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission oder von der Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen.

Geschäftsprüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Das Parlament wählt diese aus seiner Mitte.

In Versammlungsgemeinden kann die Gemeindeordnung eine Geschäftsprüfung vorsehen. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission wahrgenommen.

Art. 61 b. Aufgaben

Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische Kontrolle über die Geschäftsführung der Gemeinde aus.

Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und

  1. a. in Parlamentsgemeinden die dem Parlament vorzulegenden Geschäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist,

  2. b. in Versammlungsgemeinden die den Stimmberechtigten vorzulegenden Geschäfte, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.

Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.

Citato in

Art. 62 Herausgabe von Unterlagen und Auskünfte

Rechnungsprüfungskommissionen und Geschäftsprüfungskommissionen können

  1. a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen,

  2. b. in Absprache mit dem Gemeindevorstand die für ihre Prüfung erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen. tand schränkt die Herausgabe von Unterlagen 2 Der Gemeindevors von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes und die Erteilung privates Interesse dies gebietet. öffentliches oder bertragung und Zusammenarbeit3. Teil: Aufgabenü dsätze1. Abschnitt: Grun

Art. 63 Aufgabenträger

Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben selbst, die für ihre Organisation, Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit notwendig sind.

Andere Aufgaben können sie Dritten übertragen oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfüllen. Die Aufgabenübertragung an Dritte kann erfolgen durch

  1. a. Vertrag,

  2. b. Ausgliederung.

Citato in

Art. 64 Gewährleistung der Aufgabenerfüllung

Die Gemeinden gewährleisten, dass die Aufgaben recht- und zweckmässig erfüllt werden.

Zu diesem Zweck stellen die Gemeinden sicher, dass ihnen die notwendigen Informationen, insbesondere Rechnungen, zur Kenntnis gebracht werden.2. Abschnitt: Ausgliederung

Citato in

Art. 65 Begriff

Eine Ausgliederung liegt vor, wenn eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf Dauer einer Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts überträgt und diese die Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung plant, steuert und vollzieht.

Citato in

Art. 66 Rechtsformen a. Gemeindeanstalt

Die Gemeinde kann zur Ausgliederung eine Anstalt errichten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel verfügt.

Die Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der Anstalt vereinbar sind.

Art. 67 b. juristische Personen des Privatrechts

Die Gemeinde kann zum Zweck der Ausgliederung

  1. a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,

  2. b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen,

  3. c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.

Citato in

Art. 68 Rechtsgrundlage a. Inhalt

Ausgliederungen erfordern eine Grundlage in einem Erlass, der insbesondere folgende Punkte regelt:

  1. a. Art und Umfang der Aufgaben,

  2. b. Rechtsform des Aufgabenträgers,

  3. c. Finanzierung,

  4. d. Aufsicht,

  5. e. bei einer Anstalt die Organisation.

Citato in

Art. 69 b. Zuständigkeit

Über Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne. In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.

Ausgliederungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind.

Citato in

Art. 70 c. Genehmigung

Ist über den Erlass an der Urne zu beschliessen, bedarf er anschliessend der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit.

Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Erlasses.3. Abschnitt: Zusammenarbeit

Citato in

A. Rechtsformen

Art. 71 Anschlussvertrag

Mit einem Anschlussvertrag können die Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine andere Gemeinde erfüllt oder dieser die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen ermöglicht.

Citato in

Art. 72 Zusammenarbeitsvertrag über die einfache

Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen.

Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparlamenten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Gesellschaft übertragen werden. n die Bestimmungen des Obligationenrechts 14 3 Im Übrigen gelte Gesellschaft (Art. 530 ff.) sinngemäss als kantonales . öffentliches Recht

Citato in

Art. 73 Zweckverband

Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen.

Der Zweckverband hat mindestens folgende Organe:

  1. a. die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes,

  2. b. die Verbandsgemeinden,

  3. c. der Verbandsvorstand,

  4. d. die Rechnungsprüfungskommission.

Die Statuten gemäss Art. 92 Abs. 3 KV6 können zudem eine Delegiertenversammlung vorsehen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten des Zweckverbands vereinbar sind.

Citato in

Art. 74 Gemeinsame Anstalt

Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben gemeinsame Anstalten errichten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel verfügen.

Die gemeinsame Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der gemeinsamen Anstalt vereinbar sind.

Citato in

Art. 75 Juristische Personen des Privatrechts

Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben

  1. a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,

  2. b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen,

  3. c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.

Citato in

B. Rechtsgrundlage

Art. 76 Inhalt

Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage, die folgende Punkte regelt:

  1. a. beteiligte Gemeinden,

  2. b. Art und Umfang der Aufgaben,

  3. c. Rechtsform der Zusammenarbeit,

  4. d. allfällige Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse,

  5. e. Finanzierung und Kostenverteilung,

  6. f. Aufsicht,

  7. g. Beendigung der Zusammenarbeit,

  8. h. beim Zweckverband und der gemeinsamen Anstalt die Organisation.

Bei der gemeinsamen Anstalt und der juristischen Person des Privatrechts kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden. In diesem Organ ist jede Gemeinde vertreten.

Citato in

Art. 77 Zustimmung der Gemeinden bei selbstständigen Aufgabenträgern

Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juristischen Personen des Privatrechts bedürfen der Erlass und grundlegende Änderungen der Rechtsgrundlage der Zustimmung aller Gemeinden. Für die übrigen Änderungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden.

Als grundlegend gelten Änderungen, die folgende Punkte regeln:

  1. a. wesentliche Aufgaben,

  2. b. Grundzüge der Finanzierung,

  3. c. Austritt und Auflösung,

  4. d. beim Zweckverband die Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimmberechtigten und Verbandsgemeinden.

Citato in

Art. 78 Zuständigkeit a. bei Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen

Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde beschliessen über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusammenarbeitsverträgen an der Urne, wenn

  1. a. die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt,

  2. b. der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der Urne bewilligt werden müssen.

In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.

Citato in

Art. 79 b. bei selbstständigen Aufgabenträgern

Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschliessen an der Urne die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts.

Citato in

Art. 80 Genehmigung Rechtsgrundlage.

Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juristischen Personen des Privatrechts bedarf die Rechtsgrundlage der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der 2 Die Genehmigung

Citato in

C. Pflicht zur Zusammenarbeit

Art. 81 Verfahren

Der Regierungsrat kann Gemeinden zu einer Zusammenarbeit gemäss §§ 71–75 verpflichten, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.

Er setzt den Gemeinden eine angemessene Frist zum Erlass einer zweckmässigen Rechtsgrundlage gemäss § 76.

Kommen die Gemeinden dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, kann der Regierungsrat die Rechtsgrundlage anstelle der Gemeinden beschliessen.

Citato in

D. Besondere Arten der Zusammenarbeit

Art. 82 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone erfordert einen Vertrag zwischen den Kantonen.

Darin kann das Recht eines anderen Kantons für anwendbar erklärt werden.

Citato in

Art. 83 Versuche

Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von der ordentlichen Gesetzgebung abweichen.

Versuche werden befristet und evaluiert.4. Teil: Finanzhaushalt

  1. Abschnitt: Grundsätze

Citato in

Art. 84 Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung von Gemeinde- und Grundsteuern.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Citato in

Art. 85 Gliederung des Haushalts

Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgaben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.

Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).

Der Regierungsrat regelt die funktionale Gliederung und den Kontenrahmen. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanzstatistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher.

Art. 86 Einheit des Haushalts

Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus

  1. a. der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,

  2. b. den Sonderrechnungen.

Die Einnahmen der Gemeinde fliessen in den allgemeinen Gemeindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind.

Citato in

Art. 87 Spezialfinanzierungen a. im Allgemeinen

Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.

Sie sind zulässig für:

  1. a. Eigenwirtschaftsbetriebe,

  2. b. Fonds, die das übergeordnete Recht vorsieht,

  3. c. Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss § 100,

  4. d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.

Citato in

Art. 88 b. Eigenwirtschaftsbetriebe

Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.

Die Gemeinde errichtet Eigenwirtschaftsbetriebe, wenn

  1. a. sie dazu durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist oder

  2. b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament dies beschliesst.

Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfordernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.

§ 93 gilt sinngemäss.

Citato in

Art. 89 c. Rücklagen aus Globalbudgets

Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget besser ab als budgetiert, kann die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament mit der Genehmigung der Jahresrechnung die Bildung einer Rücklage beschliessen.

Rücklagen stehen dem Verwaltungsbereich zusätzlich zum budgetierten Globalkredit zur Verfügung und sind für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung zu verwenden. rwaltungsbereich mit Globalbudget schlechter ab 3 Schliesst ein Ve rden zur Deckung des Fehlbetrags Rücklagen aufge- als budgetiert, we löst.

Art. 90 d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben

Sind künftige Investitionsvorhaben in die Finanz- und Aufgabenplanung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.

Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschlossen.

Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.

Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.

Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel aufzulösen.

Citato in

Art. 91 Sonderrechnungen

Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mitteln

  1. a. im Interesse Dritter,

  2. b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.

Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Gemeindevorstand auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.

Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.2. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts

Citato in

A. Haushaltsgleichgewicht

Art. 92 Ausgleich des Budgets

18 1 Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung des Budgets ausgeglichen ist. 2 Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetierten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3% des Steuerertrags budgetiert werden. 3 Ist das Finanzvermögen grösser als das Fremdkapital, darf von Abs. 2 abgewichen und bis zur Höhe der Differenz ein Aufwandüberschuss budgetiert werden.

Citato in

Art. 93 Bilanzfehlbetrag

Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausgewiesen.

Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.

Citato in

Art. 94 Information

Die Ergebnisse zur Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts und zur Veränderung des Eigenkapitals sowie die Kennzahlen zur Zinsbelastung und zu den Investitionen der letzten zehn Jahre werden in Budget und Jahresrechnung offengelegt.

Citato in

B. Finanz- und Aufgabenplan

Art. 95 Zweck und Inhalt

Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung der Finanzen und Aufgaben.

Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre festgelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.

Er enthält insbesondere:

  1. a. die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten,

  2. b. die Investitionsplanung,

  3. c. die Planerfolgsrechnung,

  4. d. die Planbilanz,

  5. e. die Plangeldflussrechnung.

Zur Steuerung der Aufgaben ist eine funktional oder institutionell gegliederte Rechnung über die Planjahre zu erstellen.

Art. 96 Zuständigkeit

Der Gemeindevorstand beschliesst den Finanz- und Aufgabenplan.

Er bringt ihn der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur Kenntnis.

Der Finanz- und Aufgabenplan wird öffentlich aufgelegt.

Citato in

C. Budget

Art. 97 Zweck

Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das nächste Rechnungsjahr fest.

Art. 98 Grundsätze

Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.

Art. 99 Inhalt

Das Budget enthält:

  1. a. die Erfolgsrechnung,

  2. b. die Investitionsrechnung.

Auf die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung finden §§ 124 und 125 Anwendung.

Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget weist das Budget den Budgetkredit sowie die Leistungen und Beurteilungskriterien aus.

Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.

Art. 100 Globalbudget

Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament kann für einen Verwaltungsbereich ein Globalbudget beschliessen, das Aufwand und Ertrag zu einem Globalkredit zusammenfasst.

Verwaltungsbereiche mit Globalbudget müssen Einheiten der institutionellen oder funktionalen Rechnung entsprechen. Das Globalbudget erfasst nur die Erfolgsrechnung.

Ein Gemeindeerlass regelt die Haushaltsführung mit Globalbudgets.

Citato in

Art. 101 Verfahren a. Gemeinden

Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des Vorjahres.

Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschliesst das Budget. In der gleichen Versammlung bzw. Sitzung wird der Steuerfuss beschlossen.

Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlossen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist der Gemeindevorstand ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

Citato in

Art. 102 b. Zweckverbände

Das Budget wird beschlossen von

  1. a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt,

  2. b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fällen.

  3. 3. Abschnitt: Ausgaben und Anlagen

Citato in

A. Bewilligung von Ausgaben

Art. 103 Gebundene und neue Ausgaben

Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.

Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.

Citato in

Art. 104 Bewilligung neuer Ausgaben

Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.

Die Gemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang dem Gemeindevorstand, der Schulpflege und einer eigenständigen Kommission die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rechnungsjahr neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit vorliegt. Die Gemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamtbetrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest.

Citato in

Art. 105 Bewilligung gebundener Ausgaben21 a. Grundsatz

Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Gemeindevorstands, der Schulpflege oder einer eigenständigen Kommission und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.

Citato in

Art. 105a21 b. Veröffentlichung

Beläuft sich eine gebundene Ausgabe auf eine Höhe, die bei neuen Ausgaben die Bewilligung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments erfordert, wird der Beschluss veröffentlicht.

Im Beschluss wird die Gebundenheit der Ausgabe begründet und auf das Rechtsmittel hingewiesen.2. Verpflichtungskredit

Art. 106 Verpflichtungskredit a. Begriff und Formen a. bei einem Einze b. bei einem Progr und als Objektkred

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. sen: 2 Er wird beschlos lvorhaben als Objektkredit, amm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben ite für die Ausgaben der einzelnen Teile des Programms. er den Rahmenkredit bestimmt die Zuständig- 3 Der Beschluss üb ilung in einzelne Objektkredite. keit für die Aufte

Citato in

Art. 107 b. Zuständigkeit

Die Gemeindeordnung bestimmt anhand von Betragsgrenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten durch:

  1. a. die Stimmberechtigten an der Urne,

  2. b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament,

  3. c. den Gemeindevorstand,

  4. d. die Schulpflege.

Die Gemeindeordnung kann zudem die Zuständigkeit eigenständiger Kommissionen vorsehen.

Die Betragsgrenzen sind so festzulegen, dass die Stimmberechtigten über alle Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung an der Urne entscheiden.

Citato in

Art. 108 Zusatzkredit a. Anwendungsbereich

Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatzkredit einzuholen.

Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflichtungskredit einzuholen.

Citato in

Art. 109 b. Zuständigkeit

Wenn die Gemeindeordnung keine strengere Regelung trifft, richtet sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist die Höhe des Zusatzkredits.

Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.

Citato in

Art. 110 Bemessung

Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.

Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Citato in

Art. 111 Verfall und Aufhebung

Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

Wird ein an der Urne bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht, entscheidet die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über die Aufhebung. In den übrigen Fällen entscheidet das Organ, das den Verpflichtungskredit bewilligt hat, über dessen Aufhebung.

Citato in

Art. 112 Kontrolle und Abrechnung

Der Gemeindevorstand führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.

Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament bewilligt wurden, erstellt der Gemeindevorstand nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung.

Diese bedarf der Genehmigung der Gemeindeversammlung oder des Parlaments.

Der Gemeindevorstand genehmigt die Abrechnung, wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht und keine Kreditüberschreitung vorliegt.3. Budgetkredit

Citato in

Art. 113 Begriff

Der Budgetkredit ermächtigt den Gemeindevorstand, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Art. 114 Verfahren

Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt.

Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.

Art. 115 Nachtragskredit

Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.

Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.

Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet werden, wenn

  1. a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den Verpflichtungskredit gedeckt ist oder

  2. b. der Gemeindevorstand, die Schulpflege oder eine eigenständige Kommission gemäss § 104 Abs. 2 über die Befugnis verfügt, Ausgaben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewilligen.

Art. 116 Kreditüberschreitung

Das gemäss §§ 128 und 129 zuständige Organ genehmigt Kreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.

Der Gemeindevorstand begründet wesentliche Kreditüberschreitungen.

Citato in

B. Anlagegeschäfte

Art. 117 Zuständigkeit

Anlagen des Finanzvermögens werden grundsätzlich vom Gemeindevorstand beschlossen.

Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament ist zuständig:

  1. a. ab einem in der Gemeindeordnung festzulegenden Anlagewert bei der Veräusserung von und Investitionen in Finanzliegenschaften,

  2. b. in den weiteren in der Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.

  3. 4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung

Citato in

A. Allgemeines

Art. 118 Zweck

Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.

Citato in

Art. 119 Grundsätze

17 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung. 2 Die Gemeinden können den Ressourcenausgleich zeitlich abgrenzen.

Citato in

B. Jahresrechnung

Art. 120 Zweck und Inhalt

Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.

Sie enthält insbesondere:

  1. a. die Bilanz,

  2. b. die Erfolgsrechnung,

  3. c. die Investitionsrechnung,

  4. d. die Geldflussrechnung,

  5. e. den Anhang.

Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget zeigt die Jahresrechnung zudem die erbrachten Leistungen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel.

Art. 121 Bilanz a. im Allgemeinen

Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.

Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet.

Citato in

Art. 122 b. Eigenkapital im Besonderen

Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital.

Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst:

  1. a. die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88,

  2. b. die Fonds im Eigenkapital,

  3. c. die Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss § 89,

  4. d. die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben gemäss § 90.

Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss und

Art. 123 die Reserve gemäss

Citato in

Art. 123 c. Reserve

Die Gemeinden können mit Einlagen in die Reserve das Nettovermögen erhöhen oder eine Nettoverschuldung vermindern.

Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.

Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen verwendet.

Citato in

Art. 124 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.

Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst insbesondere:

  1. a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,

  2. b. das Finanzergebnis,

  3. c. das ausserordentliche Ergebnis.

Das ausserordentliche Ergebnis umfasst:

  1. a. die Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudgetbereiche,

  2. b. die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung,

  3. c. die Einlagen in die Reserve.

Citato in

Art. 125 Investitionsrechnung

Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.

Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.

Citato in

Art. 126 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

Citato in

Art. 127 Anhang

Der Anhang

  1. a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk und begründet Abweichungen,

  2. b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,

  3. c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,

  4. d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Citato in

Art. 128 Verfahren a. Gemeinden

Der Gemeindevorstand erstellt die Jahresrechnung.

Sie wird von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.

Der Gemeindevorstand reicht dem Bezirksrat die Jahresrechnung, die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments ein.

Citato in

Art. 129 b. Zweckverbände

Die Jahresrechnung wird genehmigt von

  1. a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt,

  2. b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fällen.

Citato in

C. Bilanzierung und Vermögensübertragung

Art. 130 Bilanzierung a. Bilanzierungsgrundsätze

Vermögenswerte werden bilanziert, wenn

  1. a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und

  2. b. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Verpflichtungen werden bilanziert, wenn

  1. a. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt,

  2. b. ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und

  3. c. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Geringfügige Vermögenswerte und Verpflichtungen müssen nicht bilanziert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Citato in

Art. 131 b. Bewertungsgrundsätze

Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. Das Grundeigentum im Finanzvermögen wird in einer Legislaturperiode mindestens einmal neu bewertet.

Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung bilanziert.

Der Regierungsrat regelt die Methode zur Bewertung des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens in einer Verordnung.

Citato in

Art. 132 c. Abschreibungen und Wertminderungen

Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch lineare Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.

Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Der Regierungsrat regelt die angenommene Nutzungsdauer der Anlagekategorien in einer Verordnung.

Citato in

Art. 133 Vermögensübertragung und Vermögensveräusserung Der Wert kann tief öffentliches Inter

Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert. erden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. 2 Vermögenswerte w er festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes esse vorliegt.

Citato in

D. Geschäftsbericht

Art. 134 Ge-

Der Gemeindevorstand legt mit dem Geschäftsbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des vergangenen Jahres ab.

Der Geschäftsbericht wird in Parlamentsgemeinden vom Parlament und in Versammlungsgemeinden, deren Rechnungsprüfungskommission über Geschäftsprüfungsbefugnisse verfügt, von der meindeversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.

In den übrigen Versammlungsgemeinden ist der Geschäftsbericht freiwillig und wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht.

Citato in

E. Rechnungsführung

Art. 135 Grundsätze der Buchführung

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

Art. 136 Anlagenbuchhaltung

Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwaltungsvermögen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.

Citato in

Art. 137 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsbereichen.

Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.

Citato in

Art. 138 Inventarführung

Die Gemeinden erstellen jährlich Wert- und Sachinventare.

Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die nicht bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

Citato in

Art. 139 Aufbewahrung

Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen:

  1. a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,

  2. b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,

  3. c. 10 Jahre für Buchungsbelege.

Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.

Citato in

F. Finanzinformationen

Art. 140 Finanzkennzahlen

Der Regierungsrat legt Kennzahlen fest, welche die Gemeinden im Finanz- und Aufgabenplan, im Budget und in der Jahresrechnung ausweisen müssen.

Citato in

Art. 141 Finanzstatistik

Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion (Direktion) veröffentlicht jährlich statistische Daten zur Finanzlage der Gemeinden.

Die Gemeinden stellen die hierfür erforderlichen Rechnungs- und Plandaten zur Verfügung. Der Regierungsrat bestimmt Art, Umfang und Übermittlung der Daten.5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung

Citato in

Art. 142 Grundsatz

Die Gemeinden legen den Finanzhaushalt einer Prüfstelle zur finanztechnischen Prüfung vor.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für die Anstalten und Zweckverbände, soweit sie mit deren Besonderheiten vereinbar sind.

Citato in

Art. 143 Inhalt und Gegenstand der Prüfung

Die Prüfstelle prüft, ob die Buchführung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der betreffenden Gemeinde entsprechen.

Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung, die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geldverkehr.

Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Verwaltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer vertieften Prüfung unterzogen.

Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen. Der Regierungsrat bestimmt die anwendbaren Normen in einer Verordnung.

Citato in

Art. 144 Prüfstelle a. Bestand

Die Gemeinden beauftragen Private oder die Finanzkontrolle einer Gemeinde mit der finanztechnischen Prüfung.

Sie können in der Gemeindeordnung die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen, wenn diese die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt.

Citato in

Art. 145 b. Fachkunde und Leumund

Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen (Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)15 .

Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte Fachkunde voraus:

  1. a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG15 und

  2. b. eine zweijährige Berufserfahrung in der Prüfung des Rechnungswesens von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.

Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung geringere Anforderungen an die Fachkunde stellen.

Citato in

Art. 146 c. Unabhängigkeit

Die Prüfstelle und die Prüfenden müssen von der auftraggebenden Gemeinde unabhängig sein.

Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Personen dürfen insbesondere

  1. a. weder dem Gemeindeparlament noch einer Behörde der auftraggebenden Gemeinde angehören,

  2. b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhältnis zur auftraggebenden Gemeinde stehen.

Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung geringere Anforderungen an die Unabhängigkeit stellen.

Art. 147 d. Prüfungsbericht

Die Prüfstelle erstattet dem Gemeindevorstand, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der finanztechnischen Prüfung.

Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen Kurzbericht. Dieser enthält:

  1. a. das Prüfungsergebnis,

  2. b. die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung,

  3. c. die Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfenden erfüllt sind.

Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.

Citato in

Art. 148 e. Anzeigepflicht

Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kenntnis erlangen, der zuständigen Behörde an.

Citato in

Art. 149 Einsetzung der Prüfstelle

Der Gemeindevorstand und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bezirksrat.

Für die Einsetzung der Prüfstelle kann die Gemeindeordnung die alleinige Zuständigkeit der Rechnungsprüfungskommission, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments vorsehen.

Citato in

Art. 150 Herausgabe von Unterlagen und Auskünfte

Die Prüfstelle kann

  1. a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen,

  2. b. mit Zustimmung des Gemeindevorstands die für ihre Prüfung erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.

Die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften umfassen auch besondere Personendaten und Steuerdaten.

Die Prüfstelle dokumentiert die Zugriffe auf besondere Personendaten und Steuerdaten und die damit verfolgten Zwecke. Die für die Prüfung erhobenen Daten werden zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung vernichtet.5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden

  1. Abschnitt: Änderungen im Bestand

A. Formen von Änderungen im Bestand

Art. 151 Zusammenschluss von Gemeinden a. Initiative zur Prüfung von Zusammenschlüssen

Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung kann vom Gemeindevorstand die Prüfung von Zusammenschlüssen verlangt werden.

Bei Annahme der Initiative wird der Gemeindevorstand verpflichtet, Zusammenschlüsse zu prüfen und die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament darüber zu informieren.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Behandlung von Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung gemäss Gesetz über die politischen Rechte 9 .

Citato in

Art. 152 b. Zusammenschlussvertrag a. ob eine neue Ge Gemeinden oder Gem b. die Übergangsor c. den Übergang de d. die Schaffung e

Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, schliessen einen Vertrag. sbesondere: 2 Dieser regelt in meinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere eindeteile aufnimmt, dnung, r Rechtsverhältnisse, iner Übergangsbehörde, die zu Gemeindeordnung stellen kann. und Budget Antrag

Citato in

Art. 153 c. Verfahren

Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit prüft. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden beschliesst die Gemeindeordnung einer neuen Gemeinde.

Der Zusammenschluss von Schulgemeinden ist zulässig, wenn die neue Schulgemeinde sämtliche Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung wahrnimmt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es erfordern.

Citato in

Art. 154 Übernahme der Schulaufgaben

Über die Auflösung einer Schulgemeinde und die Übernahme von deren Aufgaben durch die politische Gemeinde beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne.

Schulgemeinden und politische Gemeinden koordinieren das Verfahren. Die Gemeindevorstände unterbreiten den Stimmberechtigten eine gemeinsame Vorlage.

B. Unterstützung

Art. 155 Voraussetzungen

Der Kanton unterstützt Zusammenschlüsse von Gemeinden mit Beratung und finanziellen Beiträgen, wenn durch den Zusammenschluss

  1. a. eine zweckmässig abgegrenzte Gemeinde entsteht,

  2. b. die Interessen der anderen Gemeinden und des Kantons berücksichtigt werden.

Citato in

Art. 156 Beitrag an die Projektkosten

Der Kanton leistet einen Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses.

Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags und die anrechenbaren Kosten in einer Verordnung.

Art. 157 Zusammenschlussbeitrag

Der Kanton leistet einen pauschalen Beitrag an die Kosten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Gemeinde.

Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags in einer Verordnung. Er berücksichtigt dabei

  1. a. den unterschiedlichen Aufwand, der beim Zusammenschluss von politischen Gemeinden sowie beim Zusammenschluss von Schulgemeinden und bei der Übernahme von Schulaufgaben durch politische Gemeinden entsteht,

  2. b. die Zahl der beteiligten Gemeinden.

Art. 158 Entschuldungsbeitrag

Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen Gemeinde einen Entschuldungsbeitrag für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde.

Mit dem Beitrag wird die Nettoschuld pro Einwohnerin oder Einwohner der einzelnen beteiligten Gemeinden auf einen Stand gesenkt, der einer mittleren Verschuldung entspricht.

Beiträge werden für beteiligte Gemeinden geleistet, die höchstens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner zählen.

Entspricht das Gebiet einer beteiligten Gemeinde dem Gebiet der zusammengeschlossenen Gemeinde, werden keine Beiträge geleistet.

Der Regierungsrat regelt das Ausmass der Entschuldung und die Abstufung der Beiträge nach Massgabe der Einwohnerzahl der einzelnen beteiligten Gemeinden in einer Verordnung.

Art. 159 Beitrag zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich

Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen politischen Gemeinde während vier Jahren einen Beitrag zum Ausgleich von Einbussen beim Ressourcenausgleich sowie beim demografischen und geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich gemäss Finanzausgleichsgesetz vom12. Juli 20108 .

Die Bemessung des Beitrags berücksichtigt den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zusammenschluss,

  1. a. die den beteiligten Gemeinden ausbezahlt wurden und

  2. b. die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusammenschlusses zugestanden hätten.

Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Beiträge in einer Verordnung. Der Beitrag verringert sich während der Beitragsfrist. rungen im Gebiet2. Abschnitt: Ände

Art. 160 Begriff

Bei Änderungen im Gemeindegebiet werden Grenzen zwischen Gemeinden neu verlegt, ohne den Bestand der Gemeinden zu verändern.

Politische Gemeinden und Schulgemeinden koordinieren die Änderungen ihrer Gebiete.

Citato in

Art. 161 Vertrag

Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die Rechtsfolgen der Gebietsänderung in einem Vertrag.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.

Citato in

Art. 162 Zuständigkeit

Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über den Vertrag, wenn die Gebietsänderungen für die beteiligten Gemeinden von erheblicher Bedeutung sind. Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.

Gebietsänderungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich ist.6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz

  1. Abschnitt: Aufsicht

Citato in

Art. 163 Beaufsichtigte Organisationen

Der kantonalen Aufsicht unterstehen:

  1. a. Gemeinden,

  2. b. Anstalten,

  3. c. Zweckverbände.

Citato in

Art. 164 Kantonale Aufsichtsbehörden

Die allgemeine Aufsicht üben die Bezirksräte und der Regierungsrat aus.

Die Fachaufsicht richtet sich nach spezialgesetzlichen Regelungen.

Citato in

Art. 165 Berichterstattung

Der Bezirksrat erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht.

Citato in

Art. 166 Aufsicht bei Ordnungswidrigkeiten a. Zuständigkeit

Treten in einer beaufsichtigten Organisation Ordnungswidrigkeiten auf, sind sie vom zuständigen Organ dieser Organisation zu beheben.

Der Bezirksrat greift ein, wenn das zuständige Organ das Erforderliche zur Behebung der Ordnungswidrigkeit unterlässt.

In begründeten Fällen kann der Regierungsrat anstelle des Bezirksrates tätig werden.

Citato in

Art. 167 b. Voraussetzungen

Die kantonale Aufsichtsbehörde greift ein, wenn

  1. a. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder

  2. b. die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist.

Citato in

Art. 168 c. Massnahmen

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann insbesondere

  1. a. Weisungen erteilen,

  2. b. vorsorgliche Massnahmen treffen,

  3. c. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,

  4. d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,

  5. e. Ordnungsbussen aussprechen,

  6. f. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Amtes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten,

  1. a. einer beaufsichtigten Organisation das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann,

  2. b. den Steuerfuss einer Gemeinde festzulegen, wenn eine Gemeinde diesen bis Ende März nicht festgesetzt hat.

Citato in

Art. 169 d. Kosten

Trifft eine kantonale Aufsichtsbehörde Massnahmen, auferlegt sie die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel der beaufsichtigten Organisation.2. Abschnitt: Rechtsschutz

Citato in

Art. 170 Neubeurteilung von Entscheiden a. im Allgemeinen

Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, kann Neubeurteilung verlangt werden:

  1. a. durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde,

  2. b. durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von unterstellten Kommissionen,

  3. c. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Gemeindeangestellten. nterstellte Kommission Aufgaben an ein Mitglied 2 Überträgt eine u ss, ist der Gemeindevorstand für die Neubeurtei- oder einen Ausschu lung zuständig. m Entscheid, welcher der Neubeurteilung unter- 3 Die Mitwirkung a en Ausstandsgrund dar. liegt, stellt kein Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid 4 Die Möglichkeit, anzuzeigen.

Citato in

Art. 171 b. Verfahren

Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.

Die Behörde überprüft die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Der Entscheid wird begründet.

Gegen die neue Beurteilung ist Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz12 zulässig.

Citato in

Art. 172 Weiterzug durch die Gemeinde

Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten soll:

  1. a. in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament,

  2. b. in Versammlungsgemeinden der Gemeindevorstand nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.

Der Entscheid des nach Abs. 1 zuständigen Organs kann nachgebracht werden, wenn der Gemeindevorstand das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.7. Teil: Schlussbestimmungen

Citato in

Art. 173 Vollzug

Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände nehmen die notwendige Anpassung ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.

Citato in

Art. 174 Änderung des bisherigen Rechts

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

Art. 175 Weitergeltung von Erlassen und Anordnungen

Das Recht der Gemeinden und ihre Anordnungen, die in einem nach dem Gemeindegesetz vom6. Juni 1926 gültigen Verfahren beschlossen wurden, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 176 Bestand von Primar- und Sekundarschulgemeinden

Die bestehenden Primarschulgemeinden und Schulgemeinden der Oberstufe gemäss Gemeindegesetz vom6. Juni 1926 gelten als Schulgemeinden im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 177

4

Art. 178 Grenzbereinigung von Schulgemeinden

Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden übereinstimmt, passen ihr Gebiet innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dasjenige der politischen Gemeinden an.

Citato in

Art. 179 Eingangsbilanz

Die Gemeinden erstellen auf den1. Januar des auf die Inkraftsetzung dieses Gesetzes folgenden Jahres eine Eingangsbilanz wie folgt:

  1. a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.

  2. b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerten neu bewertet.

  3. c. Das Verwaltungsvermögen kann unter Berücksichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewertet werden.

Verzichtet die Gemeinde auf eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens, wird der Buchwert des Verwaltungsvermögens gemäss den ermittelten Restbuchwerten auf Anlagen und Anlageteile verteilt und über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Regelung in der Verordnung des Regierungsrates gemäss § 132 Abs. 3 gilt sinngemäss.

Wertänderungen aufgrund der Neubewertungen werden bei Eigenwirtschaftsbetrieben dem betreffenden Spezialfinanzierungskonto zugewiesen.

Citato in

Art. 180 Bilanzanpassungs- bericht

Über die Neubewertung der Bilanz gemäss § 179 wird ein Bilanzanpassungsbericht erstellt.

Die Prüfstelle gemäss § 144 prüft den Bilanzanpassungsbericht. Sie hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.

Der Gemeindevorstand genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.

Er reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüfbericht dem Bezirksrat und der Direktion bis Ende August des Rechnungsjahres ein und informiert die Rechnungsprüfungskommission. Die Direktion kann eine Überprüfung der Bilanzanpassung vornehmen und Korrekturen verlangen.

Art. 181 Verordnung

Die Verordnung zum Gemeindegesetz7 untersteht der Genehmigung des Kantonsrates. Kraft seit1. April 2026. Anhang Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Das Gemeindegesetz vom6. Juni 1926 (LS 141.1): . . .16

  2. Das Staatsbeitragsgesetz vom1. April 1990 (LS 132.2): . . .16

  3. Das Gesetz über die politischen Rechte vom1. September 2003 (LS 161): . . .16

  4. Das Haftungsgesetz vom14. September 1969 (LS 170.1): . . .16

  5. Das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom6. Juni 2005 (LS 172.1): . . .16

  6. Das Bezirksverwaltungsgesetz vom10. März 1985 (LS 173.1): . . .16

  7. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2): . . .5, 16

  8. Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom10. Mai 2010 (LS 211.1): . . .16

  9. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

  10. April 1911 (LS 230): . . .16

  11. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (LS 232.3): . . .16

  12. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (LS 281): . . .16

  13. Das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom19. Juni 2006 (LS 331): . . .16

  14. Das Volksschulgesetz vom7. Februar 2005 (LS 412.100): . . .16

  15. Das Zivilschutzgesetz vom19. März 2007 (LS 522): . . .16

  16. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 (LS 551.1): . . .16

  17. Das Steuergesetz vom8. Juni 1997 (LS 631.1): . . .16

  18. Das Planungs- und Baugesetz vom7. September 1975 (LS 700.1): . . .16

  19. Das Kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 (LS 704.1): . . .16

  20. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom8. Dezember 1974 (LS 711.1): . . .16

  21. Das Strassengesetz vom 27. September 1981 (LS 722.1): . . .16

  22. Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1963 (LS 722.2): . . .16

  23. Das Wasserwirtschaftsgesetz vom2. Juni 1991 (LS 724.11): . . .16 reffend Abtretung von Privatrechten vom 30. No- 23. Das Gesetz bet 1): . . .16 vember 1879 (LS 78 ungs- und -finanzierungsgesetz vom2. Mai 2011 24. Das Spitalplan16 (LS 813.20): . . . sgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- 25. Das Einführung versicherung und die Invalidenversicherung und Hinterlassenen 94 (LS 831.1): . . .16 vom20. Februar19 egesetz vom14. Juni 1981 (LS 851.1): . . . 16 26. Das Sozialhilf r die Gebäudeversicherung vom2. März 1975 27. Das Gesetz übe16 (LS 862.1): . . . haftsgesetz vom2. September 1979 (LS 910.1): . . . 16 28. Das Landwirtsc Waldgesetz vom7. Juni 1998 (LS 921.1): . . . 16 29. Das Kantonale r Jagd und Vogelschutz vom12. Mai 1929 30. Das Gesetz übe16 (LS 922.1): . . .

Citato in