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935.31

Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe

(vom 11. April 2005)1

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 9. Juni 20042 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. September 2004, beschliesst:

I. Märkte

Art. 1 Begriff

Ein Markt im Sinne dieses Gesetzes ist eine von der zuständigen Behörde angesetzte, befristete und örtlich begrenzte öffentliche Veranstaltung, an der Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten angeboten werden.

Art. 2 Zuständigkeit

Märkte werden von den Gemeinden angesetzt. Für Viehmärkte ist eine kantonale Bewilligung nötig, soweit das Bundesrecht diese verlangt.

Die Gemeinden legen fest:

  1. a. Art, Zeitpunkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes,

  2. b. den Kreis der Personen, die am Markt anbieten können,

  3. c. die Warengattungen und Dienstleistungen, die angeboten werden können,

  4. d. die Marktgebühren.

An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes3 dürfen keine Märkte durchgeführt werden.

Die Gemeinden beaufsichtigen das Marktwesen. II. Öffentliche Sammlungen

Art. 3 Bewilligungspflicht geführt, ist eine Be rates erforderlich. gung informiert.

Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck, die in der Öffentlichkeit oder durch das Aufsuchen von Haushalten durchgeführt werden, bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durch- 2 Wird die Sammlung willigung der zuständigen Direktion des Regierungs- Die Gemeinden werden über die erteilte Bewilliohne Bewilligung durchführt, wird mit Busse 3 Wer eine Sammlung bestraft. ntlichen Sammlung für gemeinnützige Zwecke 4 Ist bei einer öffe tung oder Verwendung des Sammelvermögens nicht für die Verwal ie für die Bewilligung der Sammlung zuständige gesorgt, so ordnet d liche an. 6 Behörde das Erforder e III. Reisendengewerb

Art. 4 Kantonale Behörde

Der Regierungsrat bezeichnet eine Direktion als kantonale Behörde gemäss dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden 5 .

Art. 5 Benützung öffentlichen Grundes

Die Bewilligung zur Ausübung eines Reisendengewerbes begründet keinen Anspruch auf die Benützung des öffentlichen Grundes.

Art. 6 Zeitliche Einschränkungen

An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes3 darf das Reisendengewerbe nicht ausgeübt werden.

An den übrigen öffentlichen Ruhetagen darf das Reisendengewerbe nur auf Märkten ausgeübt werden. Die Verordnung4 kann Ausnahmen vorsehen.

Die Gemeinden können das Reisendengewerbe in der Form des Umherziehens von Haus zu Haus an Werktagen zeitlich einschränken.

Art. 7 Aufsicht

Kanton und Gemeinden beaufsichtigen gemeinsam das Reisendengewerbe.

Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, Betriebe des Reisendengewerbes zu betreten und die Warenlager und die Geschäftsunterlagen zu prüfen.

Die für den Betrieb verantwortliche Person gibt den Aufsichtsorganen die notwendigen Auskünfte.

Art. 8 Befugnisse der Aufsichtsorgane

Sind die Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden5 erfüllt, entziehen die Aufsichtsorgane der oder dem Reisenden die Bewilligung vorläufig und nehmen die Ausweiskarte ab. Sie orientieren sie oder ihn schriftlich und unter Gegenzeichnung über die Wirkung dieser Massnahmen.

Die Aufsichtsorgane übermitteln die Ausweiskarte zusammen mit einem Rapport der kantonalen Behörde. Diese entscheidet unverzüglich über den Fortbestand des vorläufigen Bewilligungsentzugs und ordnet weitere vorläufige Massnahmen an. Danach entscheidet sie über den Entzug der Bewilligung und die Einstellung des Betriebs.

Gegen die Anordnungen der Aufsichtsorgane gemäss Abs. 1 kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Art. 9 Strafverfolgung

Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden5 und gegen dieses Gesetz. IV. Schlussbestimmung

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Märkte und Wandergewerbe vom 18. Februar 1979 wird aufgehoben.