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69 I 171

37. Urteil vom 15. Juli 1943 i. S. Kreditbank A.-G. gegen Zürleh.

Kantonale Verfassungsbestimmungen können nicht unmittelbar wegen Widersprucbs mit der Bundesverfassung durch die staatarechtliche Beschwerde angefochten werden. Das gleiche gilt für gewöhnliche Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bundesrat genehmigt worden sind, jedenfalls dann Richt, wenn diese Genehmigung nicht notwendig war. Art. 178 Ziff. I OG (Erw. 1).

Die Garantie des Art. 31 BV schützt die Gewerbetreibenden nur vor solchen staatlichen Einschränkungen, die sgich ausschliesslich gegen ihre Gewerbeausübung richten, nicht auch vor sgolchen, die gewisse Geschäfte ganz allgemein treffen, selbst wenn sie nicht gewerbsmässig vorgenommen werden (Erw. 3).

Bedeutung des Ari. 73 Abs. 2 OR. Er erlaubt den Kantonen, ein Darlehenszinsmaximum von 18 % für das Jahr festzusetzen und dessen Überschreitung mit Strafe zu bedrohen. Sie können in das Zinsmaximum auch den Ersatz von Verwaltungskosten und Barauslagen einbeziehen. Vorbehalten bleibt das eidgenössische Strafrecht (Erw. 4).

Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt nicht darin, dass ein Kanton den Kreditvermittlern höhere Ansätze für die ihnen zukommende Vergütung zugesteht, als den Kreditgebern.

Les dispositions des constitutions cantonales ne peuvent ôtre attaquées directement par la voie du recours de droit public en raisaon de prétendues contradictions avec la constitution fédérale. S’agissant de simples lois et ordonnances cantonales ratifiées par le Conseil fédéral, ce principe ne vaut pas, du moins lorsque la ratification n’était pas indispensable. Art. 178 ch. 1 OJ (consid., 1).

La garantie de l’art. 31 CF ne protège ceux qui exercent uno industrie que contre les actes de la puissance publique qui visent exclusivement leur industrie eb non pas contre les actes qui touchent, d’une manière toute générale, cortaines afiaires, même lorasqu’elles ne sont pas faites professionnellement (consid. 3).

Portée de l’art. 73 al. 2 CO. Cette disposition n'empêche pas les cantons de fixer, comme maximum, pour les prôts, un taux de 18 % l’an et de punir le dépassement de ce taux. Les cantons peuvent déclarer le remboursement des frais du prôteur inclus dans le taux de rétribution. Le droit pénal fédéral demeure réServéó (consid. £4).

Le principe de l'égalité devant la loi n’est pas violé du fait qu'un canton. prévoit, pour les intermédiaires qui négocient des prôts, un taux de rétribution plus élevé que pour les prôteurs.

172 Staatarecht,.

Le disposizioni delle costituzioni cantonali non pos80n0 essere impugnate direttamente mediante ricorso di diritto pubblico fondato su asserte contraddizioni con Ia costituzione federale. Lo stesso non vale per semplici leggi ed ordinanze cantonali ratificate dal Consiglio federale, almeno se questa ratifica non è necessaria. Árt. 178, cifra 1, OGF (consid. 1).

La garanzia dell’art. 81 CF protegge coloro che esercitano un'’industria contro gli atti del pubblico potere che concernono esclusivamente la loro industria e non contro gli atti che conCcernono, in modo del tutto generale, certi affari, anche ge non s0n0 fatti a titolo professionale (consid. 3).

Portata dell’art. 73, cp. 2 CO. Questa disposizione non vieta ai cantoni di stabilire, come massimo, un tass0 annuo del 18 % Per i prestiti e di punire chi eccede questo tasso. I cantoni poss0no dichiarare che 1l rimborso delle spese del mutuante è inmcluso nel tasso, Il diritto penale federale resta riservato.

Il principio dell’eguaglianza davanti alla legge non è violato pel fatto che un cantone prevede, per gli intermediari che DnegoZiano Prestitì, un tass0 più elevato di quello previsto per i mutuanti.

4A. — Im Kanton Zürich wurde durch Volksabgtimmung vom 22. November 1942 ein Gesetz über die Abänderung des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 angenommen, das die §8 212-214 ergänzt und abändert. Durch den neuen § 212 wird das Gewerbe der Darleiher, Darlehens- und Kreditvermittler im allgemeinen an eine Bewilligung geknüpft. Die §8 213 und 213 a bestimmen nunmehr :

« § 213, Darleiher dürfen an Zins, Provision, Kommission und Gebühren insgesamt pro Monat höchstens 1 % der ausbezahlten Darlehenszsumme beziehungsweise des jeweiligen Reatbetrages beziehen. Der Zins darf für Kleinkredite nicht vorausgenommen werden.

Verwaltungskosten und nachgewiesene Barauslagen dürfen besonders verrechnet werden ; sie dürfen pro Monat 0,5 % der ausbezahlten Darlehenssumme beziehungsweise des jeweiligen Restbetrages nicht übersteigen. Die Gewährung eines Darlehens darf nicht von der Eingehung weiterer Verpflichtungen, zum Beispiel der Übernahme von Geschäftsanteilen, Obligationen oder Waren, oder der Entrichtung von Jahresbeiträgen abhängig gemacht werden. » _« § 213 *, Darlehens- und Kreditvermittler dürfen vom Kreditnehmer insgesamt für Provision, Kommission und Gebühren höchatens. 1-5 % der anusbezahlten Darlehenessumme oder des vermittelten Kredites erheben. Die Abstufung der Höchstansätze wird durch Verordnung bestimmt.

E Nachgewiesene Barauslagen dürfen besonders verrechnet weren, » Der neue § 214 a sieht für Übertretungen dieser Vorschriften und der zu ihrem Vollzug erlassenen Verordnungen Strafen (Bussen und Haft) vor. Der Bundesrat genehmigte die neuen Gesetzesbestimmungen am 28. Dezember 1942.

Sachverhalt

B. — Gegen den neuen § 213 Abs. I und 2 hat die Kreditbank A.-G. in Zürich am 21. Dezember 1942 die staaterechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, diese Bestimmungen seien « wegen Verletzung von Arft. 81 und 4 der Bundesverfassung als ungültig zu erklären und aufzuheben — in der Meinung, dass es alsdann Sache des Kantons Zürich sein wird, an Stelle dieser Bestimmungen gültige Bestimmungen zu setzen, und dass bis zum Erlass solcher Bestimmungen § 212 des zürch. Einführungsgesetzes zum ZGB in Kraft bleibt..... » Die Rekurrentin macht zur Begründung geltend : Am zürcherischen freisinnigen Parteitag vom 7. November 1942 habe der Referent für die neuen Bestimmungen des EG z. ZGB, Dr. M. Brunner, Mitglied der kantonsrätlichen Kommission für die Revision dieses Gesetzes, erklärt, dass nach den angefochtenen Vorschriften Unternehmungen, die bisher nur das Kleinkreditgeschäft pflegten, in Zukunft gar nicht mehr bestehen könnten ; gie kämen, wenn sie ehrlich seien, nicht auf ihre Rechnung ; darüber sei man gich in der kantonsrätlichen Kommission durchaus im klaren gewesen ; aber man habe sich gesagt, dass es nicht zu bedauern sei, wenn Geschäfte dieser Art verschwinden. Indem der neue § 213 EG z. ZGB das normale, ehrliche, sozial berechtigte und wünschbare Kleinkreditgeschäft unmöglich mache, verletze er die Gewerbefreiheit. Die darin festgesetzten Höchstansätze für Zins, Provision, Kommission, Gebühren, Verwaltungskosten und Barauslagen seien für das typische Kleinkreditgeschäft, das sich hauptsächlich in Beträgen von Fr. 300-600.— bewegoe, völlig ungenügend, weil sie die effektiven Zinsen und: Kosten nicht deckten (was näher ausgeführt wird). Es handle sich dabei nicht. nur um eine Herabsetzung des 174 Staatasrecht.

bisher in § 212 EG festgesetzten Höchstzinses ; sondern den Darlehenegebern werde in Wirklichkeit verboten, ihre effektiven Unkosten, ihr effektives Risiko zu decken und einen durchaus bescheidenen Gewinn zu erzielen. Der Abschluss bestimmter privater Rechtegeschäfte werde dadurch verhindert. Das gehe auch über den in Art. 5 ZGB enthaltenen Vorbehalt zu Gunsten der Kantone hinaus und bilde keine Einführung, sondern eine Aufhebung von Bundesrecht. Der angefochtene § 213 verletze ferner den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Er richte sioh nur gegen Personen, die ihr Gewerbe im Gebiet des Kantons Zürich ausüben, nicht gegen ausserkantonale Gewerbebetriebe. Zudem verbiete er den Kreditgebern Ansätze, die bei den Vermittlern von Kleinkredit als berechtigt anerkannt werden. Diese dürften eine Provision von 5 %, und die Ersetzung der Barauslagen ohne Beschränkung beanspruchen. Das mache bei einem innert 6 Monaten rückzahlbaren Kredit einen jährlichen Zinssatz von 20 %, aus, nämlich 10 % auf der ursprünglichen und 20 % auf der durchschnittlichen, sich aus der regelmässigen Abzahlung ergebenden Darlehenssumme. Der Kreditvermittler erhalte so eine höhere Entschädigung als der Kreditgeber, obwohl er in geringerm Masse als dieser tätig sei und kein Risiko trage.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. ausgeführt : Das angefochtene Gesetz wolle eine schärfere Wafe schmieden gegen die zahlreichen unseriösen Unternehmungen, die das geldsuchende Publikum unter Ausnützung seiner Notlage wucherisch ausbeuteten. Der bisherige § 212 EG z. ZGB mit dem Zinsmaximum von 24 % und der besondern Zulassung der Verrechnung der Barauslagen babe hiefür nicht genügt, ebenso nicht, infolge seiner engen Fassung, der « Wucherparagraph ». Das neu festgesetzte Zins- und Gebührenmaximum von 12%, schliesse auch die mit den Kreditgeschäften verbundenen allgemeinen Unkosten und Risiken in sich. Wenn. der Gesetzgeber ausser diesem hohen Zins- und Gebührensatz noch eine weitere Verrechnung von Barauslagen und Verwaltungeskosten vorgesehen habe in Abs. 2 von § 2183, 80 sei dies hauptsächlich deswegen geschehen, um eine zusätzliche Ausgleichmöglichkeit für die mit dem Kleindarlehenegeschäft verbundenen Kostenschwankungen zu schafen. Die Beschränkung der gesamten Darlehensbelastung auf 18 % für ein Jahr könne das reelle Kleindarlehensgeschäft nicht verunmöglichen. Daran habe auch die kantonsrätliche Kommission für den Gesetzesentwurf nie gezweifelt. Das anerkannte legitime Kleinkreditbedürfnis werde trotz der neuen Vorschriften in vollem Umfang befriedigt werden können. Das Kleinkreditgewerbe, das bloss dank der bisherigen ungenügenden Schranken den heutigen Umfang habe erreichen können, Könne allerdings unter dem neuen Gesetz nur existenzfähig bleiben, wenn es zu andern Geschäftsmethoden übergehe. In diesem Sinne sei auch die von der Rekurrentin angeführte Äusserung des Dr. M. Brunner zu verstehen. Die gemäss Art. 73 OR zulässige Zinsbeschränkung richte sich nur gegen die offensichtlichen Misstände im Zinswesen des Kleinkreditgeschäftes.

D. — In einer Replik führt die Rekurrentin noch aus : Es sei irreführend, wenn der Regierungsrat die Barauslagen, die bei der Kreditgewährung entstehen, einfach zum Darlehenszins hinzuschlage. Solche notwendigen Unkosten stünden mit dem Jahreszins in keinem Zusammenhang. Sie dürften bei der Frage, ob ein Darlehensnehmer ausgebeutet werde, nicht berücksichtigt werden. Sie machten bei einem Kreditgeschäft normalerweise Fr. 13.20 aus, nämlich Fr. 3.— für Information, Fr. 1.60 für das Betreibungsattest, Fr. 2.— für Referenzgebühren, Fr. 6.— für den Inkasso von 12 Wecheseln, 60 Rp. für den Wechsgelstempel. Darin seien Portoauslagen, Telephonspesen, Arbeitsleistung und Verwaltungsspesen noch nicht enthalten. Bei einem in 12 gleichen Monatsraten rückzahlbaren. Kredit von Fr. 300.— entsprächen jene Barauslagen 176 Staatarochéi, einem Jahreszins von 8,1 % auf dem durchbschnittlich ausstehenden Betrag.. Das sei aber unerbeblich, weil der Kreditgeber durch den Ersatz dieser Barauslagen keinen Zins erhalte. Die Rekurrentin habe durch das von ibr vorgelegte Gutachten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft den Beweis erbracht, dass bei einer Belastung von. 12% im Jabr die allgemeinen Unkosten und Risiken, der Zins, die Provision, Kommission und die Gebühren nicht gedeckt werden. Auch der Satz von 0,5% für den Monat genüge nicht zur Deckung der Verwaltungskosten und der nachgewiesenen notwendigen Barauslagen. Eventuell sei hierüber noch ein Gutachten einzuholen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Arbeitsaufwand beim Kleinkreditgeschäft den grössten Unkostenfaktor darstelle. : :

E. — Aus der Duplik des Regierungsrates ist folgendes hervorzuheben : Eine Kreditbelastung, die 18%, im Jahr übersteige, sei wucherisch und müsse im Allgemein-. interesse, besonders zum Schutz des kreditbedürftigen Publikums, gesetzlich ausgeschlossen werden. Ob die effektiven Unkosten dadurch gedeckt werden, sei unerheblich. Wenn diese in ein allzu grosses Missverhältnis zur Leistung treten, s0 liessen sie sich nicht mehr rechtfertigen. Wer gezwungen sei, zu 80 hohen Sätzen Kredit aufzunehmen, befinde sich in einer Notlage. Er müsse vor der ausbeuterischen Praxis der Darleiber und Kleinkreditfirmen geschützt werden. Die Barauslagen für ein Kreditgeschäft sollten normalerweise nicht Fr. 13.20, sondern nur Fr. 4.60 betragen, Fr. 3.— für Information und Fr. 1.60 für das Betreibungsattest. Die Ausstellung von Wechseln für jede Monatsrate bilde eine unnötige Kreditverteuerung ; ebenso seien Referenzgebühren überflüssig. Tn einer Eingabe vom 11. Januar 1939 an die Volkswirtschaftesdirektion des Kantons Zürich habe die, Rekurrentin selbst die Auffassung vertreten, dass eine durchschnittliche monatliche Entschädigung von 1 14 % für Zins, Risiko, Gewinn und Regieauslagen genüge. « Die Rekurrentin Doerogatorisohe Kraft dea Bundesrechts, N® 37, ITT behauptet zu Unrecht, der Vermittler werde dem Kreditgeber gegenüber durch das Gesetz rechteungleich behandelt... Die von Gesetz und Verordnung aufgestellten maximalen Gebührensätze gelten für die versgchiedensten Arten von Darlehens- und Kreditvermittlern, wie z.B. für die Hypothekenvermittler, die AKO und ähnliche Gesellschaften, die Vermittler von Geschäftseinlagen, Darlehensvermittler usw. In nicht seltenen Fällen übernimmt der Vermittler für den Kreditnehmer die Delkrederehaftung und erbringt damit eine Leistung, die viel zum Gelingen des Vertragsabschlusses beiträgt und für den Kreditnehmer sowie für den Kreditgeber sehr wertvoll isb. Auch im Hypothekargeschäft sind die Krediteuchenden häufig auf die Tätigkeit eines Vermittlers angewiesen. Bei der Vestsetzung des Höchstsatzes der Vermittlergebühr musste auf diese Vielgestaltigkeit des Vermittlergewerbes Rücksicht genommen werden. Aus den gleichen Gründen war eine gesetzliche Limitierung der Barauslagen für dieses Gewerbe praktiseh unmöglich ; der Hypothekenvermittler muss die ihm durch die Liegenschaftenschatzung entstandenen Kosten verrechnen können ; dem Finanz-

. vermittler, der vielleicht eine Expertise über ein zu finanzierendes Geschäft oder über eine Erfindung machen musste, erwachsen wieder ganz andere Spesen. »

Erwägungen

1. Das zürcherische Gesetz vom 22. November 1942 über die Abänderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch isv den Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt und von ihm genehmigt worden. Das steht aber der vorliegenden staatsreéhtlichen Beschwerde nicht im Wege. Wohl kann mit éitér solchen nicht die Aufhebung kantonaler Verfassuñgsbestimmungen wegen Widerspruchs mit der Bundesverfassung beantragt werden, weil die Kantone nach Art. 6 BŸV verpflichtet sind, den Bund um Gewährleistung ihrer Verfasgsungen zu ersuchen, und es Sache der Bundesversammlung ist, diesee Gewährleistung

zu erteilen, wobei sie u. a. zu prüfen hat, ob die Kantonsverfassung mit der Bundesverfasgsung vereinbar ist (BGE 17 S. 630 Erw. 4 ; 22 8. 4; 56 IS. 330 Erw. 2). Es könnte sich daher fragen, ob auch gewöhnliche Gesetze und Verordnungen der Kantone, die der Genehmigung des Bundesrates bedürfen, nicht unmittelbar mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können. Doch kann diese Frage hier offen bleiben, da für solche kantonale Bestimmungen, wie sie der neue § 213 des zürch. EG z. ZGB enthält, die Genehmigung des Bundesrates nicht vorgeschrieben ist. Nach Árt. 1 SchlT z. OR und Art. 52 Abs. 3 SchIT z. ZGB sind diejenigen zur Ergänzung des Zivilgesetzbuches oder des Obligationenrechts dienenden Anordnungen der Kantone, die zur Ausführung des neuen Rechtes notwendig sind, an die Genehmigung des Bundesrates geknüpft. Die Vorschriften des neuen § 213 Abs. I und 2 des zürch. EG z. ZGB bilden aber keine derartigen Anordnungen. Wenn der Bundesrat kantonale Bestimmungen genehmigt, obwohl das nicht nötig ist (vgl. BuzcKH4aRDT, Komm. z. BV 3. Aufl. S, 378 Anm. 1), 80 kann das jedenfalls nicht den Ausschluss einer staatsrechtlichen Beschwerde zur Folge haben.

2. Die Rekurrentin iet nach der Praxis zur Besgchwerde zweifellos legitimiert (vgl. BGE 64 T S. 386 Erw. 1; 65 I 8. 241). -

3. Der neue § 213 Abs. 1 und 2 des zürch. EG z. ZGB beschränkt die Vergütung für die Aushändigung eines Darlehens allgemein, obne Rücksicht darauf, ob der Darleiher mit der Gewährung des Darlehens ein Gewerbe betreibt oder nicht. Deshalb verstossen die genannten Bestimmungen nicht gegen die Handels- und Gewerbefreiheit. Die Garantie des Art. 31 BV schützt die Gewerbetreibenden nur vor solchen staatlichen Einechränkungen, die sich ausschliesslich gegen ihre Gewerbeausübung richten, nicht auch vor solchen, die gewisse Geschäfte ganz allgemein treffen, selbst wenn sie nicbt gewerbsmässig vorgenommen werden (BGE 46 I 8. 291).

4. , — Eine andere Frage igt es, ob der neue § 213 Abs. 1 und 2 EG z. ZGB, wie die Rekurrentin auch geltend macht, gegen das Bundesprivatrecht, das Obligationenrecht veratösst und damit die derogatoriscbe Kraft dieses Rechtes gegenüber dem kantonalen Rechte missachtet. Wie Art. 6 Abs. 1 ZGB feststeilt, werden die Kantone in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Diesen allgemeinen Grundsatz hat das Obligationenrecht in Art. 73 Abs. 2 speziell in Bezug auf die Zinsabreden dadurch anerkannt, dasgs es dem öffentlichen Recht der Kantone (und des Bundes) vorbehält, Beetimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen. Ks hat damit zugleich eine Grenze gezogen für die öffentlichrechtlichen Befugnisse der Kantone, da Ark. 73 Abs. 2 bedeutet, dass die Kantone kraft dieser Befugnisse den in Art. 73 Abs. 1 enthaltenen Grundsatz der Vertragsfreiheit in Bezug auf die Höhe der Zinsen nur inso0weit einschränken dürfen, als es das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Missbräuche im Zinswesen rechtfertigt. Seither ist nun allerdings das schweizerische Strafgesetzbuch mit Strafbestimmungen gegen den . Wucher in Art. 157 erlassen worden und am 1. JFanuar 1942 in Kraft getreten. Es fragt sich daher, ob daneben kantonale Strafvorsgcbriften in Bezug auf dieses Vergehen nicht mehr bestehen können und aus diesem Grunde der neue § 213 Abs, 1 und 2 in Verbindung mit § 214 a des zürch. EG z. ZGB ungültig sei. Doch ist das im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, da diese Vrage in der Beschwerde nicht aufgeworfen worden igt. Nach deren Begründung ist die Frage der Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundeserechts nur vom Gesichtspunkt des Bundesprivatrechts, der Art. 73 und 314 OR aus zu prüfen. Zu entscheiden ist, ob die Kantone von diesem Gesichtspunkt aus befugt sind, Vereinbarungen über die Leistung von Zinsen oder andern Vorteilen für die Hingabe eines Darlehens, wie es in den genannten zürcherischen Bestimmungen geschehen ist, zu verbieten und unter Strafe zu stellen, wenn die vereinbarte Vergütung mehr 180 Staatareoht.

ausmacht, als 1,5 %/: des geschuldeten Kapitals, auf die Dauer eines Monats berechnet. Das ist zu bejahen. Unter Missbräuchen im Zinkwesen ist nach dem Sprachgebrauch allgemein die Ausbedingung wucherischer oder offensichtlich übermässiger Zinsen zu verstehen, aleo u, a. von solchen, die den angemessenen Zinsfuss erheblich und augenscheinlich überschreiten. Nach dem Wortlaut des Art. 73 Abs. 2 OR dürfen somit die Kantone einen Höchstbetrag für Darlehenszinsen in Prozenten der Kapitalgschuld für eine bestimmte Zeiteinheit, ein Zinsmaximum festsetzen und dessen Überschreitung mit Strafe bedrohen. Dafür, dass dieser dem Wortlaut entsprechende Sinn über den Inhalt der Bestimmung hinausgehe und deshalb eine einschränkende Auslegung am Platze sei, liegt kein genügender Anhaltspunkt vor. Sowohl im römischen als auch im frühern gemeinen deutschen Rechte bestanden Bestimmungen, die für Zinsen einen — in Prozenten des Kapitals ausgedrückten — Höchstbetrag festsetzten ; es gab sogar ein absolutes Zinsverbot, insbesondere auf Grund des kanonischen Rechts im Mittelalter, das in Frankreich bis zur Revolution am Ende des 18. Jabrhunderts dauerte. Demgemäss wurde der strafbare Wucher einfach darin erblickt, dass sich jemand vorsätzlich rechtswidrig Zinsen überhaupt oder solche ausbedang, die das gesetzliche Maximum überstiegen. Gleiche Rechtszustände herrschten auch in den schweizerischen Kantonen (BINDING, Lebrbuch des deutschen Strafrechts, Besonderer Teil I 2. Aufl. § 105 8. 450 ffÆ. ; HouBER, Geschichte und System des schweiz. Privatrechts IV § 163 S. 866 ff.; WEIBEL, Die rechtliche Behandlung des Wuchers, Referat in ZfSchwR N. F. 3 8. 585 ff. ; LüTHEY, Die gesetzlichen und vertraglichen Zinse des schweiz. OR, Berner Diss. 1909, § 3 8. 6 ffÆ.). Eine gross6 Zahl von diesen kannte oin gesetzliches Zinsmaximum mit entsprechenden Strafnormen auch für Darlehen obne Grundpfand noch zur Zeit, als das schweizerische Obligationenrecht entatand (s. die damals bestehenden kantonalen Wuchergesetze im Anhang zum erwähnten Referat von WEIBEL, a. a. O. S. 620 f.). Deshalb schlug die nationalrätliche Kommission für die Beratung dieses Gesetzes zunächst eine Bestimmung Vor, die es der kantonalen Gesetzgebung vorbehielt, allgemein «für vertragemässige Zinsen ein Maximum des Zinsfueses zu bestimmen ». Sie drang damit jedoch im Nationalrat

gegenüber denjenigen nicht durch, die keine Zinsbeschränkungen zulassen oder den Vorbehalt zu Gunsten einer kantonalen Wuchergesetzgebung anders fassen wollten. Es wurden eine Reihe verschieden formulierter Anträge für einen solchen Vorbehalt gestellt. Schliesslich gelangte man zu einem Kompromiss durch Annahme des Vorbehaltes zu Gunsten der kantonalen Gesetzgebung in der Fassung, die dann als Absatz 2 von Art. 83 Gesetzesinhalt wurde und als Art. 73 Abs. 2 OR heute noch gilt, abgesehen davon, dass es nunmehr anstatt « der Kantonalgesetzgebung » heisst : « dem öffentlichen Rechte » (8. Lüruy, a. a. O. S. 24 f.). Aus dieser Entwicklung ergibt sich, dass durch eine allgemeine Fassung des Vorbehaltes den Kantonen vollständige Freiheit in der Art der Bekämpfung des Wuchers, inebesondere auch in der Bestim- . mung des Begriffs des strafrechtlichen Wuchers im Rahmen der « Missbräuche im Zinewesen », gelassen werden sollte. Das hat denn auch das Bundesgericht an Hand des frühern Ark. 83 Abs. 2 OR in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (BGE 20 8. 1087 Erw. 6 ; 22 8. 576 Erw. 3 ; 25 II

8. 572 Erw. 1 ; 32 II 8. 56 Erw. 4, 5 ; 33 IIS. 316 Erw. 2; 3718.45; Revue der Gerichtsprazxis 29 S. 1, 8 ff.). Diese Praxis gilt für den neuen Art. 73 Abs. 2 OR höchstens insofern nicht mebr, als möglicherweise durch die neue Fassung des Vorbehaltes und die Einfügung des neuen Art. 21 den Kantonen die Befugnis genommen wurde, zivilrechtliche Bestimmungen über den Wucher aufzustellen und demgemäss wucherische Geschäfte als nichtig zu erklären. Die Kantone, die schon zur Zeit des Inkrafttretens des Obligationenrechts ein Zinsmaximum für andere als grundversicherte Darlehen (für diese galt Art. 337 OR,

jetzt Art. 795 ZGB} hatten oder ein solches seither neu aufstellen und den . Darleiber, der sich höhere als die gesetzlich zugelasseñen Zinsen ausbedingt, wegen Wuchers bestrafen, werden an der Beibehaltung oder Neuaufstellung solcher Bestimmungen nicht gehindert durch den Grundsatz des Obligationenrechts über die Freiheit der Zinsabreden, soweit gie sich im Rahmen der Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen halten. Demgemäss sind die Bestimmungen des neuen § 2183 Abs. I und 2 in Verbindung mit § 214 a des zürch. EG z. ZGB insofern mit dem Bundesprivatrecht vereinbar, als sie ein Zinsmaximum aufstellen und dessen Überschreitung als strafbaren Wucher behandeln. Das gilt auch insofern, als sie den Ersatz von Verwaltungskosten und Barauslagen in das Zinsmaximum einbeziehen ; denn es herrscht allgemein die Auffaseung, dass das Verbot des Darlehenszinsoder Kreditwuchers, wenn es wirksam sein goll, nicht bloss die eigentlichen Zinsen im engern Sinne treffen darf, sondern sich auf die ganze Vergütung beziehen muss, die sich der Darleiher für die Hingabe des Darlehens ausbedingt. Der ordentliche Durchschnittspreis für ein Darlehen (vgl. Entscheid. des Reichsger. in Strafsachen 60 S. 219) erscheint im allgemeinen in der Form eines bestimmten Zinsfusses. Zur Vergleichung des in einem Lkonkreten Fall geforderten Entgeltes mit dem Durchschnittspreis muss daher die ganze Vergütung berücksichtigt und ihr Verhältnis zum Kapital und zu einer bestimmten Zeiteinheit berechnet werden (vgl. BECKER, Komm. z. OR Art. 313/4 Nr. 1; DERNBURG, Pandekten 6. Aufl. TI § 28 S. 84; BINDING a. a. O, S. 458 ; FRANK, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich

17. Aufl. § 302a III 1 8. 680; GERLAND, Deutscbes Reichsstrafrecht 2. Aufl. S. 659). In der deutschen Strafgerichtspraxis wird denn auch bei Beurteilung der Frage, ob ein strafbarer Wucher vorliege, der Ersatz von Unkosten nur in beschränktem Masse, soweit diese wirtschaftlich vertretbar sind, als angemessen betrachtet (vgl. Entscheid.

des Reichbsger. in Strafsachen 60 S. 217 Æ. ; 74 8. 345 ff.).

Darin, dass der neue § 213 des zürcherischen EG z. ZGB das Zinsmaximum — im weitern Sinne — auf 1,5 %, für den Monat — 18%. für das Jahr — festsetzt, lässt sich ebenfalls keine Überschreitung der dem öffentlichen Recht in Art. 73 Abs. 2 OR gezogenen Schranken erblicken. Eine solche Überschreitung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Rekurrentin dargetan hätte, dass jenes Zinsmaximum vom (Gesichtspunkt des Art. 73 Abs. 2 OR aus zu niedrig sei. Hiefür genügt aber nicht der Beweis, dass es Nicht bloss wucherische oder ofensichtlich übermässige, gondern auch andere, normale Vergütungen für ein Darlehen verhindert. Unter Umständen, bei gewissen Kleinkrediten, is wohl die Ausbedingung eines höhern Zinses als von 1,5 %, auf den Monat berechnet, vom wirtschaftlichen Gestchtspunkt aus nicht ungerechtfertigt oder unangemessen. Es könnte sein, dass der erwähnte Höchstansatz es der Rekurrentin nicht oder nicht immer erlaubt, Kredite von Fr. 300-600.— gegen genügendes Entgelt zu gewähren. Man kann auch annehmen, dass vom wirtschaftJichen Gesichtepunkt aus nichts einzuwenden gel gegen den von WEIBEL a. a. O. S. 598 berichteten Fall aus Frankreich, wo für ein auf eine Woche gewährtes Darlehen von Fr. 3.— wöchentlich 10 Cts, also, auf das Jahr berechnet, ein Zins von 173,5 %, vergütet worden ist. In der deutschen Strafgerichtspraxis ist es ferner als zulässig erklärt worden, wenn jemand für ein auf einen Monat ohne grosses Risiko hingegebenes Darlehen von MK. 10.— eine Vergütung von Mk. 1.— erhält, die einem Jahreszins von 120 %, entspricht (vgl. Entscheid. d. Reichsger. in Strafsachen 60 S. 217 ffÆ.). Aber wenn auch das Verbot des § 213 Abs. 1 und 2 EG z. ZGB gewisse Handlungen trifft, die vom wirtschaftlichen Gesichtepunkt aus nicht zu beanstanden sind und daher nicht unter den diesem- Gesichtspunkt möglichst angepassten modernen Wucherbegriff fallen, s80 folgt daraus noch nicht, dass das damit aufgestellte Zinsmaximum zu niedrig ist, 184 : Staatarecht.

das Verbot also übèr die Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen im Sinne des Árt. 73 Abs. 2 OR und über die Wahrung des öffentlichen Interesses hinausgeht. Es ist unvermeidlich, dass ein starres Zinsmaximum, das die Kantone nach Art. 73 Abs. 2 OR einführen dürfen, im Gegensatz zum modernen Wucherbegriff auch wirtschaftlich einwandfreie Geschäfte trifft (wie es auch die Leistung offensichtlich übermässiger Zinsen nicht ausnahmslos verhindert, wenn es über dem allgemein üblichen Zins liegt) ; denn wenn man diese Folge ausschliessen wollte, zo müsste es, wie die erwähnten Beispiele klar zeigen, s80 hoch angesetzt werden, dass es Keine wirksame Bekämpfung des Wuchers mehr bilden würde. Man könnte an eine Ábstufung des Zinsmaximums nach der Höhe des Kapitals und der Darlehenszeit denken ; doch würde eine solche ebenfalls nicht befriedigen und hat denn auch, wie es scheint, in keinem Rechte bestanden. Auch die Rekurrentin fordert eine solche nicht eventuell. Da es somit unmöglich ist, ein wirksames starres Zinsmaximum aufzustellen, ohne auch einwandfreie Geschäfte zu trefsen, 80 wäre dasjenige des § 213 Abs. 1 und 2 des zürcherischen EG z. ZGB nur dann zu niedrig, wenn damit unnötigerweise auch Darlehensgeschäüfte mit normalen einwandfreien Vergütungen verboten würden, Dass diese Voraussetzung zutreffe, ein Ermessensmisebrauch in diesem Sinne vorliege, kann die Rekurrentin aber nicht dartun. Das genannte Zinemaximum ist denn auch — abgesehen vom Seedarlehen (fœnus nauticum) — erheblich höher als dasjenige, das man im römischen, im frühern gemeinen deutschen und in den kantonalen Rechten zur Zeit der Entstehung des schweizerizchen Obligationenrechts antrifft. Diese zuletzt genannten Rechte beschränkten damals das Zinsmaximum auf 5-6 %.

Nicht nur der moderne, feinere, den wirtschaftlichen Bedürfnissen und Anforderungen möglichst angepasste Wucherbegrif entspricht eben dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung des Wuchers, sondern auch der alte mums, trotz der erwähnten Unvollkommenheit ; denn das Verbot einer“sölchen Überschreitung erleichtert durch die Einfachheit der Norm und ihrer Handhabung die Aufgabe der mit der Bekämpfung des Wuchers betrauten Behörden, während sie durch den modernen Wucherbegriff erschwert wird und dieser daher, wie es scheint, ebenfalls nicht ganz befriedigt (vgl. BnvDINa, a. a. O. 8. 451 f.; WEIBEL, a. a. O. S. 606 f., 612 f., 614; LüTuy, a. a. O. 8. 38 f.). Das ist denn auch nach den Ausführungen des Regierungsrates der Grund, weshalb der Kanton Zürich im Strafrecht dem in Art. 157 StGB aufgenommenen modernen Wucherbegriff jetzt auf kantonalem Boden den alten zur Seite stellt (ähnlich dem von WEIBEL an den Verhandlungen des schweizerischen Juristenvereins von 1884 gemachten Vorschlag, a. a, O. S. 618) und sích schon im Jahre 1911 entschlossen hat, die beiden Wucherbegriffe wenigstens in gewissem Masse, zivilrechtlich, zu kumulieren, indem er zu den §§ 188 ff. seines Strafgesetzbuches und zu § 2 seines Wuchergesetzes vom 27. Mai 1883, die im modernen Sinn definierte Wuchergeschäfte als straf- und anfechtbar erklärten, in § 212 des EG z. ZGB eine Bestimmung hinzufügte, die es den gewerbesmässigen Gelddarleihern verbot, an Zins, Provision, Kommission und Gebühren mehr als 2 % für den Monat zu beziehen.

9. Die Beschwerde wegen Verletzung der Rechtsgleichheit ist ebenfalls unbegründet. Eine solche Verfasgungaverletzung lässt sich nicht darin erblicken, dass das kantonale Recht von Kanton zu Kanton verschieden ist (vgl. BGE 381 8. 77 Erw. 2 ; 4118S. 503 Erw. 3). Sie liegt auch nicht in der Verschiedenheit des Vergütungsmaximums für Darleiber und Darlehensvermittler, weil die Leisbungen des Darleihers und diejenigen des Vermittlers von einander wesentlich verschieden sind (vgl. BGE 36 IS. 7;40I1S.132;48T Ss. 4). Bei der Vergütung für ein Darlehen liegt es auf der Hand, dass die Zeit der Kapitalleihe eine erhebliche Rolle spielen muss, während diesger Faktor bei der Vermittlung wegfällt. Insbesondere können beim Darlehen die Barauslagen des Darleihers leicht in 186 Verwaliungse- und Disziplinarrechtspflegs.

ein bestimmtes Verhältnis zur Kapitalschuld und zur Zeit der Kapitalleihe gebracht und kann auf diese Weise ihr Ersatz beschränkt werden, was bei der Vermittlung nicht möglich ist. Zudem hat der Regierungsrat noch andere Umstände angeführt, die einer Beschränkung des Ersatzes von Barauslagen speziell bei der Vermittlung im Wege stehen.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE Vgl. Nr. 37. — Voir n° 37.

B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

10. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FÉDÉRAL

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 157 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 73, Art. 314 e Art. 337 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 5, Art. 6 e Art. 795 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 31 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sull’organizzazione giudiziaria, Art. 178 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005 e 1 luglio 2006.

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