173.111.18
Richtlinien betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht Von der Präsidentenkonferenz genehmigt am 24. August 1994 (Stand am 28. Dezember 2001)
in Ausführung von Artikel 31 des Reglements vom 14. Dezember 19781 für das Schweizerische Bundesgericht werden folgende Richtlinien erlassen:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die Richtlinien bezwecken:
die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit aus dem Bundesgericht;
den Schutz der Parteien und der anderen am Verfahren Beteiligten.
Art. 2 Anwendungsbereich
Die Richtlinien sind anwendbar auf:
akkreditierte Journalistinnen und Journalisten;
hauptberuflich am Bundesgericht akkreditierte Journalistinnen und Journalisten;
Bildjournalistinnen und Bildjournalisten.
Art. 3 Berichterstattung
Auf die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
Namen dürfen genannt werden, wenn sie vom Bundesgericht freigegeben werden oder die Betroffenen damit einverstanden sind.
Art. 4 Sperrfrist
Das Bundesgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
Die Sperrfrist dauert bei Urteilen in der Regel bis um 12 Uhr des dritten Tages seit dem Versand an die Parteien.
AS 1994 2152
Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch eine andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt erhalten hat.
Art. 5 Auskünfte
Auskunftsstelle ist das Generalsekretariat. Es leitet Anfragen an die zuständigen Stellen weiter und bezeichnet nötigenfalls Angestellte, bei denen Auskünfte eingeholt werden können. Anfragen sind in der Regel schriftlich einzureichen.
Das Generalsekretariat erteilt ausnahmsweise Auskunft über die Hängigkeit eines Verfahrens, soweit keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht und der zuständige Abteilungs- oder Kammerpräsident einverstanden ist.
Der Weibeldienst gibt Auskunft über die angesetzten öffentlichen Sitzungen.
Der Kanzleivorstand beantwortet Fragen betreffend die Auflage und Zustellung der Unterlagen.
Die Abteilungs- und Kammerpräsidenten bestimmen, ob die Urteilsredaktorinnen und Urteilsredaktoren befugt sind, die Urteile mündlich zu erläutern.
Art. 6 Öffentliche Sitzungen
Die für die Medien vorbereiteten Unterlagen können frei bezogen werden.
Die in den Gerichtssälen für die Medienarbeit reservierten Sitzbänke stehen in erster Linie den hauptberuflich akkreditierten Journalistinnen und Journalisten zur Verfügung. Der Weibeldienst gewährleistet die Sitzordnung.
2. Abschnitt Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten
Art. 7 Voraussetzungen
Journalistinnen und Journalisten, welche für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtspflege des Bundesgerichts berichterstatten wollen, werden vom Generalsekretariat auf Gesuch hin akkreditiert.
Als Journalistin oder Journalist gilt, wer die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt.
Art. 8 Gesuch
Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich unter Beilage eines Lebenslaufes einzureichen.
Gegebenenfalls ist dem Gesuch eine Bestätigung des Arbeitgebers beizufügen.
Art. 9 Dauer
Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest.
Spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Vierjahresperiode ist um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.
Art. 10 Aufhebung
Wer nicht mehr aus dem Bundesgericht berichtet, hat dies dem Generalsekretariat mitzuteilen.
Das Generalsekretariat hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzung der Akkreditierung nicht mehr gegeben ist.
Art. 11 Leistungen des Bundesgerichts
Den Akkreditierten werden am Bundesgericht folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
die Listen der öffentlichen Sitzungen;
die Urteile entsprechend den Anweisungen der Abteilungs- und Kammerpräsidenten;
der Bericht des Bundesgerichts an die Bundesversammlung über die Amtstätigkeit (Art. 21 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dez. 19432;
auf Anfrage Mitteilungen über den Verfahrensstand (aufschiebende Wirkung, Sistierung, Wiederaufnahme, Zustellung des Dispositivs), soweit der Abteilungs- oder Kammerpräsident das Einverständnis erteilt;
weitere Pressemitteilungen.
Das Bundesgericht stellt Fotokopiergeräte zur Verfügung.
Die Unterlagen sind ausschliesslich für die Berichterstattung bestimmt.
Art. 12 Zutritt
Akkreditierte haben Zutritt zu den Presseräumlichkeiten, den Gerichtssälen und zur Cafébar.
Art. 13 Ausweis
Bei Bedarf kann ein Personalausweis für Medienschaffende abgegeben werden.
Der Ausweis ist unmittelbar nach der Aufhebung oder dem Ablauf der Akkreditierung zurückzugeben.
Das Generalsekretariat kann die Akkreditierten verpflichten, ihren Ausweis sichtbar zu tragen.
3. Abschnitt Hauptberuflich am Bundesgericht akkreditierte
Journalistinnen und Journalisten
Art. 14 Akkreditierung
Als hauptberuflich werden Journalistinnen und Journalisten akkreditiert, die mindestens 80 Prozent der Arbeitszeit eines Vollpensums der Berichterstattung über die Rechtsprechung des Bundesgerichts, anderer eidgenössischer richterlicher Behörden oder – soweit schweizerische Urteile betroffen sind – der europäischen Gerichte widmen.
Die Hauptberuflichkeit ist nachzuweisen.
Art. 15 Leistungen des Bundesgerichts
Hauptberuflich Akkreditierte erhalten in der Regel zweimal wöchentlich folgende Unterlagen zugestellt:
die Listen der öffentlichen Sitzungen;
die an einer öffentlichen Sitzung ergangenen Urteile;
die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile;
auf Wunsch bestimmte weitere Urteile.
4. Abschnitt Bildjournalistinnen und -journalisten
Art. 16 Akkreditierung
Bildjournalistinnen und -journalisten für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien können sich für diese Tätigkeit akkreditieren lassen.
Dem technischen Personal von elektronischen Medien kann bei Bedarf ein Ausweis abgegeben werden.
Art. 17 Räumlichkeiten für Bild- und Tonaufnahmen
Das Generalsekretariat bezeichnet die Räumlichkeiten, die für Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Bundesgerichtsgebäudes zur Verfügung stehen.
Für Bild- und Tonaufnahmen ausserhalb der besonders bezeichneten Räume ist eine Bewilligung des Generalsekretariates bzw. des zuständigen Abteilungs- oder Kammerpräsidenten erforderlich.
5. Abschnitt Disziplinar- und Beschwerderecht
Art. 18 Ahndung von Verstössen
Akkreditierte, die schuldhaft gegen diese Richtlinien verstossen, können verwarnt oder suspendiert werden.
In schweren Fällen kann die Akkreditierung entzogen werden.
Art. 193 Beschwerderecht
Entscheide des Generalsekretariates betreffend Verweigerung oder Aufhebung der Akkreditierung sowie Massnahmen im Sinne von Artikel 18 können innert 30 Tagen seit der Eröffnung an die Rekurskommission des Bundesgerichts weitergezogen werden.
Die Entscheide der Rekurskommission sind endgültig.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 20
Diese Richtlinien treten am1. Oktober 1994 in Kraft.
Sie ersetzen alle bisher erlassenen Richtlinien und Weisungen.