0.8-1

Satzungen Lindenfeld

Vom 15.05.2014 (Stand 17.07.2015)

Die Abgeordnetenversammlung des Gemeindeverbands Lindenfeld

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz

Unter dem Namen, Lindenfeld besteht ein Gemeindeverband gemäss §§ 74 ff des Gemeindegesetzes1 mit Sitz in Aarau

Dem Verband gehören die Gemeinden gemäss Anhang 1 an.

§ 2 Zweck

Der Verband bezweckt den Betrieb eines Zentrums für spezialisierte Pflege für Einwohner der Verbandsgemeinden, insbesondere im Bereich der Langzeit- und spezialisierten Leistungsversorgung. Er kann seine Leistungen auch Personen nicht dem Verband zugehöriger Gemeinden erbringen.

Der Verband kann sämtliche Geschäfte tätigen und Aufgaben übernehmen, die mit dem Zweck direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen, einschliesslich Erwerb, Bau und Betrieb weiterer Liegenschaften und Zentren im Bereich der Gesundheit und Pflege.

2. Organisation

§ 3 Organe

Organe des Verbands sind:

  1. die Abgeordnetenversammlung

  2. der Verbandsvorstand

  3. die Geschäftsleitung

  4. die Kontrollstelle

A. Abgeordnetenversammlung

§ 4 Vertretung und Stimmrecht

Die Abgeordnetenversammlung besteht aus je einem Abgeordneten jeder Mitgliedergemeinde. Dieser und mindestens ein Stellvertreter werden von der Gemeinde gemäss Gemeindeordnung für die Amtsdauer der Gemeindebehörden gewählt. Den einzelnen Gemeindeabgeordneten kommt für je 1000 Einwohner ihrer Gemeinde eine Stimme zu. Bruchteile von 500 Einwohnern und mehr zählen als ganzes Tausend. Die Anzahl der Abgeordnetenstimmen jeder Mitgliedgemeinde wird von der Abgeordnetenversammlung zu Beginn jeder Amtsperiode festgesetzt.

§ 5 Zuständigkeit

In die Zuständigkeit der Abgeordnetenversammlung fallen:

  1. Festsetzung der Zahl und Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle auf die Amtsdauer der Gemeindebehörden,

  2. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus der Reihe der Vorstandsmitglieder auf die gleiche Amtsdauer,

  3. Beschlussfassung über neue Projektierungen sowie die Erstellung, die Erweiterung, die Erneuerung, den Umbau und die Ausrüstung von Liegenschaften sowie den Erwerb und die Veräusserung von Eigentum und anderen Rechten an Grundstücken,

  4. die Sicherstellung der Finanzierung durch Aufnahme von Darlehen, sofern die Finanzierung nicht durch Gemeindebeiträge erfolgen kann,

  5. Genehmigung des Budgets und Anforderung allfälliger notwendiger jährlicher Betriebsbeiträge der Gemeinden,

  6. Genehmigung des Verbandsrechnungen und der Bilanz sowie Entlastung des Vorstandes,

  7. Erlass ener Taxordnung,

  8. Erlass Dienst- und Besoldungsreglement sowie Festsetzung der Entschädigungen des Verbandsvorstands und der Kontrollstelle,

  9. Erteilung von Prozessvollmachten,

  10. Aufnahme von weiteren Gemeinden und Festsetzung der Aufnahmebedingungen sowie Beschluss über den Austritt einer Verbandsgemeinde,

  11. Oberaufsicht über die Verwaltung und den Betrieb,

  12. Beschlussfassung über den Jahresbericht zuhanden der Verbandsgemeinden und der Aufsichtsbehörde,

  13. Beschlussfassung über andere Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

§ 6 Einberufung, Leitung, Protokoll, Öffentlichkeit

Die Abgeordnetenversammlung findet alljährlich mindestens zwei Mal statt zur Entgegennahme von Bericht und Rechnung über das abgelaufene Jahr und zur Beschlussfassung über das Budget für das folgende Jahr, im Übrigen auf Beschluss des Vorstandes. Die Abgeordneten von einem Viertel des Verbandsgemeinden können ebenfalls die Einberufung verlangen. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung an die Abgeordneten und die Verbandsgemeinden unter Zustellung der Traktandenliste. Die Mitglieder des Vorstandes sind als Abgeordnete wählbar. Die Abgeordnetenversammlung wird vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Das Protokoll wird, vom Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet, den Verbandsgemeinden zugestellt. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsleitung, soweit sie nicht Abgeordnete sind, nehmen mit beratender Stimme an der Abgeordnetenversammlung teil.

Die Verhandlungen der Abgeordnetenversammlung sind öffentlich.

§ 7 Verhandlungsfähigkeit, Beschlussfassung

Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Abgeordneten zusammen über mehr als die Hälfte der Stimmen verfügen. Zur Beschlussfassung bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit hat bei Abstimmungen der Präsident den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Abgeordneten geheime Durchführung verlangt.

§ 8 Qualifizierte Beschlüsse

Eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel den abgegebenen Stimmen bedarf die Beschlussfassung über:

  1. die Aufnahme neuer Mitgliedgemeinden,

  2. Aufwendungen, die finanzielle Verpflichtungen von mehr als Fr. 1'000'000.- pro Sachgeschäft bedingen.

§ 8bis Antrags- und Auskunftsrecht

Die Stimmberechtigten in den Verbandsgemeinden können spätestens sieben Tage vor der angekündigten Abgeordnetenversammlung mit schriftlicher Eingabe an den Vorstand Anträge zur Geschäftsordnung und zu den Verhandlungsgeschäften stellen. Die Abgeordnetenversammlung ist hievon in Kenntnis zu setzen und hat über den Antrag zu verhandeln.

Jeder Stimmberechtigte kann schriftlich beim Vorstand Anfragen über die Tätigkeit des Verbandes oder Anregungen zu Sachfragen einreichen. Die dem Stimmberechtigten in angemessener Frist schriftlich zu erstattende Antwort ist der nächsten Abgeordnetenversammlung zur Kenntnis zu bringen.

B. Vorstand

§ 9 Bestellung und Konstituierung

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitglieder. Die Gemeinden Aarau und Suhr haben Anspruch auf je ein Vorstandsmitglied. Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt von § 5 Ziff. 2 selbst. Aktuariat und Rechnungsführung können einer Gemeindeverwaltung oder Dritten übertragen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, so nehmen Aktuar und Rechnungsführer, die nicht zugleich Vorstandsmitglieder sind, an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 10 Einberufung, Beschlussfassung

Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung verlangen.

Der Vorstand ist verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr und bei Stimmengleichheit das Los.

§ 11 Vertretung, Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Für den Verband zeichnen kollektiv zu zweien der Präsident, der Vizepräsident und der Aktuar.

Der Vorstand kann weitere kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigte Personen bezeichnen.

§ 12 Zuständigkeit

Der Vorstand besorgt alle Verbandsangelegenheiten, die keinem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere:

  1. Anordnung der ordentlichen Verwaltungsmassnahmen und deren Überwachung,

  2. alljährliche Erstattung des Jahresberichtes und die Rechnungsablage an die Abgeordnetenversammlung,

  3. Vorbereitung alles Geschäfte, über welche die Abgeordnetenversammlung Beschluss zu fassen hat,

  4. Erlass von Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen an die Geschäftsleitung.

  5. Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die Festsetzung von deren Besoldungen,

  6. Einforderung allfälliger Gemeindebeiträge,

  7. Veröffentlichung des Sitzungstermins der Abgeordnetenversammlung und der Traktandenliste sowie der gefassten Versammlungsbeschlüsse.

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann für die Vorbereitung und den Vollzug von Geschäften Ausschüsse bestellen und Kommissionen ernennen, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen.

Der Vorstand kann einen Teil seiner Kompetenzen mit einem Reglement solchen Ausschüssen übertragen.

C. Geschäftsleitung

§ 14 Aufgabe

Der Geschäftsleitung obliegt die Führung des Heims und der Geschäfte des Verbandes gemäss den Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes.

Sie bereitet insbesondere die Geschäfte des Vorstandes vor und führt dessen Beschlüsse aus. Der Vorstand kann ihr einzelne Befugnisse zur selbstständigen Ausübung übertragen.

D. Kontrollstelle, Revisionsstelle

§ 15 Bestand, Aufgabe

Die Kontrollstelle besteht aus 3-5 natürlichen Personen aus verschiedenen Verbandsgemeinden, die weder Vorstandsmitglied noch Abgeordnete sein dürfen. Die Kontrollstelle konstituiert sich selbst. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Verbandes, erhält Kenntnis vom Revisionsstellenbericht und erstattet darüber Bericht an die Abgeordnetenversammlung.

Der Vorstand wählt jährlich eine Revisionsstelle, welche die Anforderungen für die eingeschränkte Revision gemäss Art. 729 OR erfüllt. Für die Aufgaben der Revisionsstelle gelten die Vorschriften gemäss Art. 729a und 729b OR analog. Der Vorstand kann die Revisionsstelle zur Teilnahme an der Abgeordnetenversammlung einladen.

3. Finanzierung

§ 16 Finanzierung der Betriebskosten

Der Verband finanziert seine Betriebskosten aus den Taxen der Bewohnerinnen und Bewohner, durch Einnahmen aus weiteren Dienstleistungen, privaten Spenden und öffentlich rechtlichen Beiträgen, soweit solche gesetzlich vorgesehen sind.

Für die Finanzierung von Investitionen in Anlagen und Einrichtungen können Darlehen bei Gemeinden oder Dritten aufgenommen werden. Die Abschreibung der Anlagen sowie die Verzinsung der Darlehen erfolgen zulasten der Betriebsrechnung.

§ 17 Haftung der Gemeinden

Die Verbandsgemeinden haften subsidiär für die Verpflichtungen des Verbandes. Dritten gegenüber haften die Gemeinden solidarisch, unter sich jedoch anteilmässig nach Massgabe der Belegung durch die Gemeindeeinwohner im Mittel der letzten drei Jahre.

§ 18 Rechnungsführung

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnungen sind auf das Jahresende abzuschliessen und innert sechs Monaten nach der Prüfung durch die Kontrollstelle der Abgeordnetenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 19 Öffentliche Auflage, Publikationsorgan, Mitteilungen

Budget, Rechnungen und Jahresbericht sind in den Kanzleien jeder Mitgliedgemeinden allgemein zugänglich zur Einsicht bereitzuhalten.

Das Publikationsorgan des Verbandes ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.

Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen schriftlich.

4. Betrieb des Zentrums

§ 20 Betriebsgrundsätze

Das Lindenfeld ist sach- und fachkundig zu führen. Die Betriebsvorschriften müssen erfüllt sein.

5. Schlussbestimmungen

§ 21 Vermögen

Das Vermögen des Verbandes darf seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden.

§ 22 Aufsicht

Änderungen der Satzungen unterliegen der Rechtskontrolle des Regierungsrates.

§ 23 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und des Gemeindegesetzes.

§ 24 Austritt

Der Austritt einer Verbandsgemeinde ist aus wichtigen Gründen unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Rechnungsjahres zulässig.

Die austretende Gemeinde verliert jeden Anspruch auf Verbandsvermögen. Ihre Haftung für bestehende Verbindlichkeiten des Verbandes oder diesem gegenüber bleibt während fünf Jahren bestehen.

§ 25 Auflösung

Der Verband kann sich auflösen, wenn sein Zweck unerfüllbar oder hinfällig geworden ist oder ein besser geeigneter Rechtsträger an dessen Stelle tritt. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden sowie des Regierungsrates.

Das nach Auflösung des Gemeindeverbandes verbleibende Verbandsvermögen wird unter den Verbandsgemeinden aufgeteilt im Verhältnis der Belegungstage durch Einwohner dieser Verbandsgemeinden in den dem Auflösungsbeschluss der Abgeordnetenversammlung vorangegangenen 10 Jahren.

§ 26 Inkrafttreten

Diese auf Grund des Gemeindegesetzes vom 19.12.78 revidierten Satzungen sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Verbandsgemeinden. Sie treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2021-010