1.1-1

Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Aarau

Vom 23.06.1980 (Stand 01.09.2025)

Die Einwohnergemeinde Aarau beschliesst,

gestützt auf § 17 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 19781,

folgende Gemeindeordnung:

1. Allgemeines

1.1 Begriffe und Organisation

§ 1 Einwohnergemeinde

Die Einwohnergemeinde Aarau (nachstehend als «Stadt» bezeichnet) ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, die das durch ihre Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet mit allen Personen, die darin wohnen oder sich aufhalten, umfasst.

Sie untersteht der Organisation mit Einwohnerrat.

Der Gemeinderat wird nachfolgend als Stadtrat und der Gemeindeammann als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident und der Vizeammann als Vizepräsidentin oder Vizepräsident bezeichnet.2

§ 1a Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Die Stadt erfüllt ihre Aufgaben nach dem Grundsatz der wirkungsorientierten Verwaltungsführung gemäss den §§ 71b ff. Gemeindegesetz.

Der Einwohnerrat und der Stadtrat erlassen die notwendigen Vollzugsbestimmungen.

§ 2 Organe

Organe der Stadt sind:

  1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten,

  2. der Einwohnerrat,

  3. der Stadtrat.

1.2 Gesamtheit der Stimmberechtigten

§ 3 Abstimmungen und Wahlen

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten übt ihre Rechte an der Urne aus.

An der Urne werden insbesondere gewählt:

  1. die Mitglieder des Einwohnerrates;

  2. die Mitglieder des Stadtrates, die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident;

  3. …

  4. die von der Einwohnergemeinde zu wählenden Mitglieder und das Ersatzmitglied der Steuerkommission.

§ 4 Obligatorisches Referendum

Der Gesamtheit der Stimmberechtigten müssen zum Entscheid an der Urne vorgelegt werden:

  • a) die Änderung der Gemeindeordnung,

  • b) Beschlüsse über Änderungen im Bestand der Gemeinde,

  • c) das Budget mit Steuerfuss,

  • d) die gültig zustande gekommenen Referendums- und Initiativbegehren, soweit nicht der Einwohnerrat dem Initiativbegehren, dessen Gegenstand dem fakultativen Referendum unterliegt, zugestimmt hat,

  • e)–f) …

  • g) Beschlüsse, die eine einmalige Ausgabe von mehr als Fr. 6‘000‘000.– oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300‘000.– zur Folge haben,

  • h) Beschlüsse, mit welchen die Regelungen zum nachhaltigen Finanzhaushalt gemäss § 10f übersteuert werden.

§ 5 Fakultatives Referendum

Alle übrigen Beschlüsse des Einwohnerrates sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn es mindestens 5 Prozent der Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung verlangt, oder wenn es 40% der anwesenden Einwohnerratsmitglieder bis unmittelbar nach der Schlussabstimmung beschliesst.

Beschlüsse formeller Natur, Beschlüsse über die Erheblicherklärung von Motionen und Postulaten sowie das Geschäftsreglement des Einwohnerrates können nicht der Urnenabstimmung unterstellt werden.

§ 6 4. Motion von Stimmberechtigten

Jede und jeder Stimmberechtigte kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Einwohnerrates über Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrates fallen, in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Motion einreichen. Sie muss innert 6 Monaten seit der Einreichung behandelt werden.

Die Motionärin oder der Motionär ist berechtigt, die Motion vor dem Einwohnerrat zu begründen und an der Beratung teilzunehmen.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Motionen der Mitglieder des Einwohnerrates.

§ 7 Initiative

5 Prozent der Stimmberechtigten können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes die Behandlung von Gegenständen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrates fallen, verlangen.

Ein Rückzug ist bis zur Schlussabstimmung im Einwohnerrat und, falls dieser dem Begehren nicht zustimmt, bis zur Anordnung der Urnenabstimmung möglich.

§ 8 Obligatorisches Referendum bei Initiativen

Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem obligatorischen Referendum, so ist innert eines Jahres seit der Einreichung die Urnenabstimmung anzuordnen.

Ist das Initiativbegehren in der Form der allgemeinen Anregung gestellt und stimmt der Einwohnerrat demselben zu, so ist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und zur Abstimmung zu unterbreiten. Lehnt der Einwohnerrat das Initiativbegehren ab, so unterstellt er es mit dem Antrag auf Verwerfung der Urnenabstimmung.

Wird das Initiativbegehren als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht, so ist dieser mit dem Antrag auf Annahme oder Verwerfung zur Abstimmung vorzulegen.

§ 9 Fakultatives Referendum bei Initiativen

Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem fakultativen Referendum, so kann der Einwohnerrat dem Initiativbegehren zustimmen. Gegen diesen Beschluss kann das Referendum ergriffen werden.

Lehnt der Einwohnerrat das Initiativbegehren ab, so hat er es innert 6 Monaten seit der Einreichung mit dem Antrag auf Verwerfung zur Abstimmung zu bringen.

§ 10 Gegenvorschlag zu einer Initiative

Wird das Initiativbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht, so kann der Einwohnerrat einen Gegenvorschlag gleichzeitig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung unterbreiten. Initiativbegehren und Gegenvorschlag müssen die gleiche Materie betreffen.

Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel folgende drei Fragen vorgelegt: Jede stimmberechtigte Person kann erklären,

  1. ob sie der Initiative zustimmt,

  2. ob sie dem Gegenvorschlag zustimmt,

  3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen.

Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.

Erreichen sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag das absolute Mehr, so gilt die Vorlage, die bei der Frage nach Absatz 2 Buchstabe c mehr Stimmen erzielt hat, als angenommen.

1.3 Energie- und Klimapolitik

§ 10a Nachhaltigkeit

Die Stadt sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Erhaltung der Lebensgrundlagen und für den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen. Sie ist der Nachhaltigkeit in ihrer ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung verpflichtet.

§ 10b Klimaschutz

Die Stadt setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür ein, dass die Ziele des Klimaübereinkommens von Paris vom 12. Dezember 20153, die globale Erwärmung auf die angestrebten 1.5°C zu beschränken, erreicht werden.

Die Stadt verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2045 auf dem Stadtgebiet mit geeigneten Massnahmen die Treibhausgasemissionen auf Netto-Null zu senken, Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu fördern sowie den Primärenergieverbrauch vollständig durch erneuerbare Energien zu decken.

Der Einwohnerrat konkretisiert in einem Reglement die Ziele, Zwischenziele und Massnahmen zur Umsetzung.

§ 10c …

§ 10d Ausstieg aus der Kernenergie

Die Stadt wirkt darauf hin, dass die Energieversorgungsunternehmen, an denen sie beteiligt ist, entsprechend der Strategie des Bundes, keine Kernenergie mehr beziehen und verkaufen. Als Ersatz für die Kernenergie soll Elektrizität verwendet werden, die zu mindestens 90% aus erneuerbaren Energiequellen stammt.

§ 10dbis Klimaanpassung

Die Stadt setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Schutz der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen der Klimaveränderung ein. Sie trifft insbesondere bei der Gestaltung des öffentlichen Raums Massnahmen zum Erhalt sowie zur Verbesserung der Lebensqualität und Gesundheit der Bevölkerung.

Die Stadt unterstützt geeignete Massnahmen, insbesondere

  1. zum Erhalt des klimatischen Kaltluftsystems,

  2. zur Schaffung von Grün- und Freiraumstrukturen, sowie

  3. zur Förderung der Hitzeminderung mit Wasser, Pflanzen und Materialisierung.

Die Stadt setzt sich zum Ziel, bis 2045 mindestens 5% der öffentlichen befestigten Flächen im Eigentum der Einwohnergemeinde (Referenzjahr 2022) zu entsiegeln und ökologisch wertvoll und vorzugsweise mit Bäumen zu begrünen.

Die Stadt informiert regelmässig zu den geplanten Massnahmen und zu deren Umsetzung.

1.4 Mobilitätspolitik

§ 10e Grundsätze und Ziele

Die Stadt setzt sich für eine emissionsarme, energieeffiziente und flächenschonende Mobilität ein.

Sie unterstützt geeignete Massnahmen zur Reduktion des Gesamtverkehrs.

Sie fördert und bevorzugt den Fuss-, Velo- und öffentlichen Verkehr mit dem Ziel, deren Anteile am Gesamtverkehr zu erhöhen. Sie sorgt für dichte, durchgängige und sichere Netze sowie eine hohe Aufenthaltsqualität im Strassenraum.

Sie informiert regelmässig zu den geplanten Massnahmen und deren Umsetzung.

1.5 Nachhaltiger Finanzhaushalt

§ 10f Nachhaltiger Finanzhaushalt

Die Stadt führt den Finanzhaushalt so, dass innert höchstens 10 Rechnungsjahren das Eigenkapital nicht sinkt und die Schuldenquote nicht ansteigt.

Der Einwohnerrat konkretisiert in einem Reglement die Vorgaben und deren Umsetzung und regelt darin die Folgen bei einer Verletzung der Vorgaben durch Massnahmen auf Seiten der Ausgaben oder der Einnahmen.

2. Der Einwohnerrat

2.1 Allgemeines

§ 11 Zusammensetzung, Wahl

Der Einwohnerrat besteht aus 50 Mitgliedern.

Wählbar sind alle Stimmberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder des Stadtrates und der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers.

Die Wahl des Einwohnerrates erfolgt nach den Gesamterneuerungswahlen des Stadtrates auf 4 Jahre im Verhältniswahlverfahren (Kandidatenstimmen-System).

Die Amtsperiode des bisherigen Einwohnerrates läuft bis zur Konstituierung des neu gewählten Rates.

§ 11a Vertretung

Die Mitglieder des Einwohnerrats können sich bei längerfristiger Verhinderung vertreten lassen. Es gelten die massgeblichen kantonalen Bestimmungen.

Eine Vertretung für die als Vertretung bestimmte Person ist ausgeschlossen.

§ 12 Zuständigkeit

Dem Einwohnerrat stehen folgende Befugnisse zu:

  1. die Aufsicht über die Stadtverwaltung;

  2. die Beschlussfassung über alle Geschäfte, die dem obligatorischen und fakultativen Referendum unterliegen;

  3. die ihm gemäss Gemeindeordnung obliegenden Wahlen;

  4. der endgültige Entscheid über den Beschluss von Veränderungen betreffend Gemeindegrenzen gemäss § 4 Gemeindegesetz.

§ 13 …

§ 14 Kommissionen

Der Einwohnerrat wählt aus seiner Mitte eine Finanz- und Geschäftsprüfungskommission von elf Mitgliedern sowie ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.

Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission prüft die Aufgaben- und Finanzplanung, das Budget mit Steuerfuss, die Jahresrechnung, den Rechenschaftsbericht, die Globalaufträge und deren Ergebnisse und befasst sich mit weiteren, ihr vom Einwohnerrat übertragenen Aufgaben.

Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion ist die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission befugt, in alle dazu notwendigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Der Einwohnerrat kann weitere ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen.

Der Stadtrat kann zu den Kommissionssitzungen eingeladen werden. Er kann sich durch einzelne seiner Mitglieder vertreten oder durch einzelne Mitarbeitende der Stadtverwaltung vertreten oder begleiten lassen.

…

Die Mitglieder von ständigen Kommissionen können sich bei längerfristiger Verhinderung vertreten lassen. Die zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Vertretung richten sich nach §11a.

§ 15–16 …

§ 17 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen des Einwohnerrates sind öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann der Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen werden. Die Presse hat in jedem Falle Zutritt.

Die Traktandenliste sowie Ort und Zeit der Sitzungen des Einwohnerrates sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 18 …

§ 19 Ausstand

Ein Mitglied des Einwohnerrates, das an einem Verhandlungsgegenstand unmittelbar und persönlich interessiert ist, hat vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen. Das gilt auch, wenn das Interesse in der Person, die mit ihm durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist, seiner Eltern oder seiner Kinder und mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbundene Personen gegeben ist.

Für die Mitglieder der Verwaltung und der Direktion von Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sowie für Mitglieder von Personengesellschaften gilt die gleiche Ausstandspflicht, wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen vertretenen Gesellschaft unmittelbar berührt.

Bei Abstimmungen über die Bestellung der eigenen Organe des Einwohnerrates gilt die Ausstandspflicht nicht.

§ 20 Teilnahmepflicht und Entschädigung

Die Mitglieder des Einwohnerrates sind verpflichtet, den Einwohnerratssitzungen beizuwohnen. Sie erhalten für die Teilnahme ein Sitzungsgeld.

Der Einwohnerrat legt die Höhe der Sitzungsgelder und weiterer Entschädigungen fest.

Absenzen einzelner Ratsmitglieder werden protokolliert.

2.2 Verfahren

§ 21 Verhandlungsfähigkeit

Der Einwohnerrat ist verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

…

§ 22–23 …

§ 24 Sachverständige

Der Einwohnerrat und seine Kommissionen können Sachverständige und, im Einverständnis mit dem Stadtrat, auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu den Beratungen beiziehen.

§ 25 Protokoll

…

Über die Einwohnerratssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist öffentlich.

…

§ 26 Veröffentlichung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Einwohnerrates werden in den vom Stadtrat zu bestimmenden Medien veröffentlicht.

Bei umfangreichen Geschäften genügt die Bekanntgabe der behandelten Gegenstände und des Ortes, wo die Unterlagen während mindestens 30 Tagen eingesehen werden können.

2.3 Parlamentarische Vorstösse

§ 27 Motion

Jedes Mitglied des Einwohnerrates kann in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes schriftlich die Behandlung von Gegenständen verlangen, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrates fallen.

Im Zusammenhang mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung kann jedes Mitglied des Einwohnerrates zur frühzeitigen Einflussnahme auf Globalaufträge eine WOSA-Motion einreichen. Das Nähere regelt der Einwohnerrat in entsprechenden Vollzugsbestimmungen.

…

§ 28 Postulat

Jedes Mitglied des Einwohnerrates kann schriftlich Anträge einreichen, die den Stadtrat zu einem bestimmten Vorgehen oder Verhalten im Zuständigkeitsbereich der städtischen Organe einladen.

…

Wird das Postulat von der Ratsmehrheit dem Stadtrat überwiesen, so hat dieser darüber zu berichten und gegebenenfalls Antrag zu stellen.

§ 29 Anfrage

Jedes Mitglied des Einwohnerrates kann über Gegenstände, die in die Zuständigkeit der städtischen Organe und der Verwaltung fallen, vom Stadtrat Auskunft verlangen.

…

§ 30 Einheit der Materie

Motionen, Postulate und Anfragen dürfen je nur einen Gegenstand zum Inhalt haben.

2.4 Partizipation

§ 30a Bevölkerungsanliegen

Mindestens 10 Einwohnerinnen oder Einwohner können gemeinsam ein Bevölkerungsanliegen einreichen.

Das Bevölkerungsanliegen darf nur einen Gegenstand zum Inhalt haben und muss im Zuständigkeitsbereich der städtischen Organe liegen.

Der Einwohnerrat beschliesst darüber, ob er das Bevölkerungsanliegen aufnimmt oder nicht.

Eine Vertretung ist berechtigt, das Bevölkerungsanliegen vor dem Einwohnerrat zu begründen und an der Beratung teilzunehmen.

Das Nähere wird im Geschäftsreglement des Einwohnerrats geregelt.

3. Der Stadtrat

§ 31 Zusammensetzung, Wahl

Der Stadtrat besteht aus sieben Mitgliedern und wird im Mehrheitswahlverfahren an der Urne gewählt. Er vertritt die Stadt nach aussen.

Der Stadtrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Die Vorbereitung und Vertretung der Geschäfte kann durch die einzelnen Mitglieder im Rahmen einer vom Rat vorzunehmenden Arbeitsteilung erfolgen.

§ 32 Befugnisse

Der Stadtrat nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Stadt einem anderen Organ übertragen sind.

Es stehen ihm insbesondere folgende Befugnisse zu:

  • a) die Erfüllung der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben;

  • b) die Vorbereitung der Geschäfte des Einwohnerrates;

  • c) der Vollzug der Beschlüsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten und des Einwohnerrates;

  • d) die Anordnung vorsorglicher und dringlicher Massnahmen;

  • e) die Sorge für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sowie der Erlass eines entsprechenden Reglementes;

  • f) die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung und den Finanzhaushalt der Stadt, einschliesslich städtische Anstalten;

  • g) die Begründung und Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen für die Stadt im Rahmen des Budgets und der bewilligten ausserordentlichen Kredite sowie die Beschaffung der erforderlichen Mittel durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen sowie die Ausgabe von Kassenobligationen;

  • h) die Wahl des Personals der Stadtverwaltung und die Festsetzung der Gehälter und Entschädigungen im Rahmen des Personalreglements;

  • i) die Wahl der stadträtlichen Kommissionen und die Festsetzung der Entschädigungen und Sitzungsgelder;

  • k) der Abschluss von Verträgen über den Erwerb und die Veräusserung sowie die dingliche Belastung von Grundstücken, inbegriffen das Baurecht; der stadträtliche Entscheid ist endgültig, wenn das Geschäft:

  • 1. im Bereich des Verwaltungsvermögens den Betrag von 100'000 Franken nicht übersteigt

  • 2. im Bereich des Finanzvermögens den Betrag von 5'000'000 Franken beim Erwerb und von 2'000'000 Franken bei der Veräusserung im Einzelfall nicht übersteigt

  • 3. nicht dem obligatorischen Referendum unterliegt.

  • l) die Vertretung der Stadt in allen Rechtsstreitigkeiten, einschliesslich Enteignungsverfahren;

  • m) die Erstattung jährlicher Rechenschaftsberichte an den Einwohnerrat; darin sind die gestützt auf § 32 Abs. 2 lit. k abgeschlossenen Verträge über Erwerb und Veräusserung von Grundeigentum unter Angabe der anderen Vertragspartei, des Grundstückbeschriebes und des Kaufpreises gesondert aufzuführen;

  • n) die Wahl der Abgeordneten für Gemeindeverbände sowie eines Mitglieds des Stadtrates in den Kreisschulrat des Schulverbands;

  • o) die Erstellung und Anpassung der Aufgaben- und Finanzplanung; diese wird vom Stadtrat dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme unterbreitet. Der Einwohnerrat kann mittels Planungserklärung verlangen, dass in der nächsten Aufgaben- und Finanzplanung bestimmte Änderungen vorzunehmen sind. Verzichtet der Stadtrat darauf, diese Änderungen vorzunehmen, muss er dies gegenüber dem Einwohnerrat begründen;

  • p) die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer gemäss § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 12. März 20134.

§ 33 Stadtpräsidium

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident präsidiert den Stadtrat, vollzieht dessen Beschlüsse und steht der gesamten Stadtverwaltung vor. In dringenden Fällen ist sie oder er zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen befugt.

Im Übrigen richten sich die Aufgaben der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten nach dem kantonalen Recht.

§ 34 Delegation von Aufgaben

Der Stadtrat kann die Vorbereitung der ihm obliegenden Geschäfte Verwaltungsabteilungen oder Kommissionen übertragen.

Er kann Entscheidungsbefugnisse an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes übertragen.

…

4. Verschiedene Bestimmungen

§ 35 Wahlbüro

Für das Wahlbüro werden zwölf Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber oder ihre oder seine Stellvertretung wohnt den Sitzungen mit beratender Stimme bei und führt das Protokoll.

...

§ 36 …

§ 37 Amtsgeheimnis

Die Mitglieder des Einwohnerrates, des Stadtrates, der Kommissionen, des Wahlbüros sowie das städtische Personal sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Anordnung geheim zu halten sind.

§ 37a Transparenz der Politikfinanzierung

Die im Stadtrat und im Einwohnerrat vertretenen Parteien sowie die Kandidierenden für einen dieser Räte und die Organisationen, die Wahlvorschläge für einen dieser Räte einreichen, sind zur Offenlegung der Finanzierung von Wahlen auf Gemeindeebene verpflichtet, soweit dafür ein öffentliches Interesse besteht.

Der Einwohnerrat legt fest, ab welchen Schwellenwerten für welche Finanzierungsarten eine Offenlegungspflicht besteht.

Der Einwohnerrat regelt die Sanktionen bei Verletzung der Offenlegungspflichten sowie den Zeitpunkt der Veröffentlichung und der Aktualisierung.

§ 38 Eingaben und Fristen

Alle Eingaben an ein Organ der Stadt sind der Stadtkanzlei einzureichen.

Ist eine bestimmte Frist vorgeschrieben, so gilt sie als gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag bei der Stadtkanzlei bis Büroschluss abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben wird. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

Die vorgeschriebenen Veröffentlichungen der Stadt erfolgen in den vom Stadtrat zu bestimmenden Medien.

Für den Beginn des Fristenlaufs ist bei publikationspflichtigen Gegenständen die Veröffentlichung im Amtsblatt massgebend.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 39 Inkrafttreten

Die Gemeindeordnung tritt auf den 1. Juli 1981 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 22. Juli 1968.5

§ 40–43 …

§ 44 Übergangsbestimmung zur Einführung von § 10f

Startpunkt für die Berechnung im Sinne des nachhaltigen Finanzhaushalts gemäss § 10f bildet das Jahr 2019.

2015-014