5.1-1
Polizeiverordnung
Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2023)
Der Stadtrat Aarau und die Gemeinderäte Biberstein, Hirschthal, Küttigen, Oberentfelden, Unterentfelden sowie Erlinsbach AG (nachfolgend "Vertragsgemeinden" genannt) erlassen,
gestützt auf §§ 37 Abs. 2 lit. f, 38 und 112 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 19781, §§ 4, 12b Abs. 2 und 19 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 20052 sowie § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (OBVV) vom 26. Mai 2021 3,
folgende Polizeiverordnung (PolVO):
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allgemeines
§ 1 Zweck, Geltungsbereich
Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit und gilt im ganzen Gebiet der Vertragsgemeinden.
Vorbehalten bleibt übergeordnetes eidgenössisches und kantonales Recht.
1.2 Vollzug
§ 2 Polizeiorgane
Oberste Polizeibehörde ist der Stadtrat oder der jeweilige Gemeinderat.
Mit der Erfüllung der Polizeiaufgaben sind betraut:
die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident oder Frau oder Herr Gemeindeammann,
die Abteilung Sicherheit der Stadt Aarau.
Der Stadtrat oder der jeweilige Gemeinderat kann in besonderen Fällen weiteren Personen, im Rahmen der Befugnisse des Polizeigesetzes, polizeiliche Funktionen übertragen.
Wer polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, hat sich auf Verlangen auszuweisen.
§ 3 Stadtpolizei
Mit der Ausübung des Polizeidienstes auf dem Gebiet der Vertragsgemeinden ist die Abteilung Sicherheit der Stadt Aarau (nachfolgend Polizei genannt) gemäss Polizeigesetz, dem Dekret über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeidekret, PolD) vom 6. Dezember 20054 und der Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeiverordnung, PolV) vom 26. Mai 20215 sowie gemäss Gemeindevertrag betreffend Gewährleistung der polizeilichen Grundversorgung und dem dazu gehörenden Pflichtenheft beauftragt.
Sie verhindert strafbare Handlungen, wendet Gefahren ab, führt fehlbare Personen der Bestrafung zu und steht hilflosen Personen bei.
Sie zieht Ordnungsbussen gemäss Anhang ein.
§ 3a Zuständigkeit Kaderangehörige
Massnahmen gemäss § 12b Abs. 1 PolG können durch folgende Kaderangehörige, die dem Chef-Erreichbarkeit-Dienst angehören, angeordnet werden:
Abteilungsleitung Sicherheit,
Leitung Stabsdienst,
Leitung Stadtpolizei Sicherheit,
Leitung Stadtpolizei Verkehr,
Leitung Gewerbepolizei.
Die Abteilungsleitung Sicherheit stellt im Dienstplan die Erreichbarkeit jeweils mindestens einer oder eines Kaderangehörigen gemäss Abs. 1 sicher.
§ 4 Vorbehalt übergeordnetes Recht
Begeht eine Person im Zusammenhang mit einer Übertretung dieser Verordnung eine Tat, die nach einem eidgenössischen oder kantonalen Erlass mit Strafe bedroht ist, so bleibt die Überweisung an die zuständige Strafbehörde vorbehalten.
2. Besondere Bestimmungen
2.1 Widerhandlungen gegen die öffentliche Gewalt
§ 5 Ungehorsam gegen die Polizei
Wer polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt oder sich ihnen widersetzt, wird bestraft.
§ 6 Verweigerung der Namensangabe
Wer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei bei Ausübung ihrer polizeilichen Funktionen auf begründete Aufforderung hin die Angabe des Namens, der Adresse oder weiterer Auskünfte über die Person verweigert oder hierüber falsche Aussagen macht, wird bestraft.
Die Polizei ist berechtigt, eine Person nötigenfalls zur Abklärung der Identität auf den Polizeiposten zu führen.
2.2 Schutz der öffentlichen Sachen
§ 7 Sondergebrauch a) Grundsatz
Wer eine öffentliche Sache über ihren bestimmungsgemässen Gebrauch hinaus ohne Bewilligung benützt, oder wer sie verunreinigt, wird bestraft.
§ 8 b) Ausnahmen Lagerung von Materialien
Brennmaterial, Waren und dergleichen, für deren vorübergehende Lagerung der öffentliche Grund beansprucht werden muss, dürfen während höchstens dreier Tage und nicht über Sonn- und Feiertage liegen bleiben.
Durch das Auf- und Abladen und durch das Lagern darf der öffentliche Verkehr weder gestört noch gefährdet werden. Gelagerte Gegenstände sind bei Nacht nötigenfalls zu beleuchten.
§ 9 Reinigungspflicht in der Umgebung der Liegenschaft
Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Mieterinnen und Mieter oder Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber sind verpflichtet, in der unmittelbaren Umgebung ihrer Liegenschaft für die Reinigung des öffentlichen Grundes besorgt zu sein, wenn sie die Verunreinigung selbst verursacht oder mitverschuldet haben, oder wenn sie im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit entstanden ist.
§ 10 Campieren
Wer ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund zum Zwecke des Campierens Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte etc. aufstellt, wird bestraft.
§ 11 Abstellen von Motorfahrzeugen
Wer unberechtigt auf öffentlichem Grund Motorfahrzeuge abseits von Strassen und Parkierungsanlagen abstellt, wird bestraft.
§ 12 Plakate, Reklamen
Wer auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung Plakate, Reklamen, Anzeigen und dergleichen ausserhalb behördlich bestimmter Anschlagstellen anbringt, wird bestraft.
Für Wahlen und Abstimmungen gelten die besonderen Weisungen der zuständigen Behörden.
2.3 Widerhandlungen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit
§ 13 Beeinträchtigung durch Immissionen
Wer die Öffentlichkeit oder die Nachbarschaft übermässig stört, insbesondere durch Lärm, Geruch und Rauch, wird bestraft.
In Wohngebieten sind von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen lärmige Hobbys sowie jegliches Arbeiten mit lärmigen Werkzeugen und Maschinen (z.B. Baumaschinen, Rasenmäher, Laubbläser, Hochdruckreiniger, Hämmer, Fräsen, Bohrer, Motorsägen, usw.) untersagt. Im Voraus bewilligte Ausnahmen bleiben vorbehalten.
Von Abs. 1 und 2 ausgenommen sind kurzfristige Arbeiten zur Behebung von Notständen und dringende Arbeiten in der Landwirtschaft.
Wer an Sonn- und Feiertagen sowie an deren Vorabenden ab 20.00 Uhr und generell über die Mittagszeit (12.00 bis 13.00 Uhr) Hofdünger (Gülle, Mist, Silosäfte) oder Klärschlamm und dergleichen ausbringt, wird bestraft.
§ 14 Öffentliche Anlagen
Wer die vom Stadtrat oder vom jeweiligen Gemeinderat oder von der zuständigen Stelle festgelegten Benützungsvorschriften und Benützungszeiten für öffentliche Anlagen wie insbesondere Schulanlagen, Parks, Kinderspielplätze, Feuerstellen oder Entsorgungsmulden nicht befolgt, wird bestraft.
§ 15 Lautsprecher / Verstärkeranlagen
Wer ohne Bewilligung Lautsprecher, Megafone oder andere Verstärkeranlagen auf öffentlichem Grund benutzt, wird bestraft.
§ 16 Unfug
Wer die Bevölkerung durch Unfug beunruhigt oder belästigt, wird bestraft.
Als Unfug gelten Handlungen, die geeignet sind, beliebige Personen zu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden.
§ 17 Bettel
Der öffentliche Bettel ist untersagt.
Als Bettel gilt das Erbitten von Geld oder Gütern zum persönlichen Gebrauch durch Einzelpersonen oder durch Gruppen.
Die durch strafbares Betteln erlangten Vermögenswerte können sichergestellt und eingezogen werden.
§ 18 Überhängende Pflanzen
Wer Pflanzen, die bis auf eine Höhe von 4.50 m in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Strasse und bis auf eine Höhe von 2.50 m in einen Gehwegbereich ragen, nicht zurückschneidet, wird bei erfolgloser Mahnung bestraft.
§ 19 …
§ 20 Feuerwerk, Feuern im Freien
Wer Feuerwerksgegenstände wie Raketen, Knallkörper und dergleichen ausserhalb der allgemeinen Festlichkeiten (31. Juli und 1. August sowie am 31. Dezember und 1. Januar) abbrennt, wird bestraft. Für weitere Anlässe kann der Stadtrat oder der jeweilige Gemeinderat vorgängig Ausnahmen bewilligen.
Wer trotz eines Verbotes des Stadtrates oder des jeweiligen Gemeinderates bei extremer Trockenheit Feuerwerk abbrennt oder ein offenes Feuer entfacht, wird bestraft.
§ 21 Alkoholkonsum auf öffentlichem Grund / Jugendschutz
Jugendliche unter 16 Jahren, die auf öffentlichem Grund alkoholische Getränke konsumieren, werden bestraft.
Jugendliche unter 18 Jahren, die auf öffentlichem Grund gebrannte alkoholische Getränke und Wein mit mehr als 15 Volumenprozenten konsumieren, werden bestraft.
§ 22 Tierhaltung
Wer Tiere so hält, dass jemand übermässig belästigt wird, oder dass Menschen, Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen, wird bestraft.
Ist die Tierhalterin oder der Tierhalter trotz wiederholter Ermahnung oder Bestrafung nicht gewillt oder in der Lage, dieser Vorschrift nachzukommen, kann der Stadtrat oder der jeweilige Gemeinderat die Wegnahme oder die Beseitigung des Tieres unter Kostenfolge anordnen.
Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist den Behörden umgehend zu melden. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Es ist nicht gestattet, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Wer innerhalb von überbautem Gebiet auf Strassen und Plätzen Hunde nicht an der Leine führt, wird bestraft.
Wer Hunde, die andauernd bellen, nicht im Gebäudeinnern hält, wird bestraft.
Tierführende haben dafür zu sorgen, dass der öffentliche und private Grund Dritter nicht verunreinigt wird. Sie sind verpflichtet, den Kot einzusammeln und zweckmässig zu entsorgen. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
§ 23 Notdurft
Wer auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort die Notdurft (Kot/Urin) verrichtet, wird bestraft.
§ 24 Öffentliches Ärgernis
Wer durch ungebührliches Verhalten in der Öffentlichkeit Ärgernis erregt, wird bestraft.
Betrunkene, unter Drogeneinfluss stehende oder sonst in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkte Personen kann die Polizei zur Vermeidung weiterer Störungen oder zu ihrem eigenen Schutz unter Kostenfolge nach Hause, in ärztliche Pflege oder in Spitalpflege bringen.
3. Verfahren
§ 25 Bewilligungen
Die von der Verordnung vorgeschriebenen Bewilligungen werden, sofern nicht eine andere Behörde oder Verwaltungsabteilung zuständig ist, durch den Stadtrat oder den jeweiligen Gemeinderat mittels Entscheid erteilt.
Wer einem gestützt auf diese Verordnung erlassenen Entscheid zuwiderhandelt, wird bestraft.
§ 26 Strafen a) Widerhandlungen
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden vom Stadtrat oder vom jeweiligen Gemeinderat mit Geldbussen bis Fr. 2'000.– bestraft.
§ 27 b) Fahrlässigkeit
Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung.
§ 28 c) Vollstreckung von Bussen
Wird die vom Stadtrat oder vom jeweiligen Gemeinderat ausgesprochene Busse nicht bezahlt und ist diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, werden die Akten nach § 39 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 20106 an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Diese beantragt dem Einzelgericht die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe.
§ 29 d) Verwarnung
In besonders leichten Fällen kann von der Ausfällung einer Busse abgesehen und stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen werden.
§ 30 e) Juristische Personen, Handelsgesellschaften
Wurde die Widerhandlung durch eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für die Busse haften die juristische Person oder die Gesellschaft solidarisch.
§ 31 Strafbefehlsverfahren
Der Stadtrat oder der jeweilige Gemeinderat spricht Geldbussen durch Strafbefehl aus. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren gemäss § 35.
Das Strafbefehlsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20077, insbesondere deren Art. 352 - 356.8
§ 32–34 …
§ 35 e) Ordnungsbussen
Die Höhe der Ordnungsbussen ist im Anhang festgelegt.
…
§ 36 f) Bussen- und Kostendepositum
Von Beschuldigten, insbesondere von Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, kann gegen Quittung ein Bussen-/Kostendepositum erhoben werden. Die Festsetzung der Busse durch den Strafbefehl bleibt dabei vorbehalten.
§ 37 Verwaltungszwang
Polizeiwidrige Zustände können im Auftrag der Polizei auf Kosten der oder des Fehlbaren beseitigt werden.
Dieser oder diesem ist zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen. Dringliche Fälle bleiben vorbehalten.
§ 37a Videoüberwachung
Personen, die sich in Arrest befinden, können videoüberwacht werden.
Der Schalterbereich Stadtpolizei wird dauerhaft videoüberwacht.
4. Schlussbestimmungen
§ 38 Inkrafttreten, Änderungen, Aufhebung des bisherigen Rechts, Aufhebung durch einzelne Gemeinden, Bussenandrohung in anderen Erlassen.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Änderungen dieser Verordnung bedürfen der Zustimmung aller Vertragsgemeinden.
Auf diesen Zeitpunkt werden alle zur vorliegenden Verordnung in Widerspruch stehenden Erlasse des Stadtrates oder der Gemeinderäte aufgehoben, insbesondere die Polizeireglemente:
der Stadt Aarau vom 14. April 1980
der Gemeinde Biberstein vom 23. November 1987
der Gemeinde Hirschthal vom 10. September 1963
der Gemeinde Küttigen vom 1. Juli 2005
der Gemeinde Oberentfelden vom 25. August 1987
der Gemeinde Unterentfelden vom 2. November 1987
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teiländerung vom 21. November 2022 wird das Polizeireglement der Gemeinde Erlinsbach vom 13. Juni 2000 aufgehoben.
Die Vertragsgemeinden können diese Verordnung für ihre jeweilige Gemeinde einzeln aufheben und durch eine neue ersetzen.
Für alle Bussenandrohungen in anderen Erlassen des Stadtrates oder des jeweiligen Gemeinderates gilt der Strafrahmen gemäss § 26 dieser Verordnung.
Anhang: Gemeinderätliche Ordnungsbussenliste (G-OB) der Stadt Aarau und der Vertragsgemeinden Biberstein, Hirschthal, Küttigen, Oberentfelden, Unterentfelden und Erlinsbach AG
§ A-1
Ziffer | Tatbestand | Paragraph | Betrag |
|---|---|---|---|
1 | Ungehorsam gegen die Polizei | §§ 5, 26 PolVO | 100.– |
2 | Verweigerung der Namensangabe | §§ 6, 26 PolVO | 100.– |
3 | Sondergebrauch einer öffentlichen Sache | §§ 7, 26 PolVO | 100.– |
4 | Lagerung von Waren 4–6 Tage | §§ 7, 26 PolVO | 60.– |
5 | Lagerung von Waren über 7 Tage | §§ 7, 26 PolVO | 100.– |
6 | Verunreinigung der Liegenschaftsumgebung | §§ 9, 26 PolVO | 100.– |
7 | Campieren / Zelten auf öffentlichem Grund | §§ 10, 26 PolVO | 100.– |
8 | Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund abseits von Strassen und Parkierungsanlagen | §§ 11, 26 PolVO | 100.– |
9 | Anbringen von Reklamen, Plakaten auf öffentlichem Grund | §§ 12, 26 PolVO | 100.– |
10 | Störung durch Lärm, Geruch oder Rauch | §§ 13 Abs. 1, 26 PolVO | 100.– |
11 | Belästigung durch lärmige Hobbys und Arbeiten während Sperrzeiten | §§ 13 Abs. 2, 26 PolVO | 100.– |
12 | Ausbringen von Hofdünger während Sperrzeiten | §§ 13 Abs. 4, 26 PolVO | 100.– |
13 | Nichtbefolgen der Benützungsvorschriften für öffentliche Anlagen | §§ 14, 26 PolVO | 60.– |
14 | Verwendung von Lautsprecher / Verstärkeranlagen | §§ 15, 26 PolVO | 100.– |
15 | Unfug | §§ 16, 26 PolVO | 100.– |
16 | Bettel | §§ 17, 26 PolVO | 60.– |
17 | Nichtvorschriftsgemässes Zurückschneiden von Pflanzen bei Strassen oder Gehwegen | §§ 18, 26 PolVO | 100.– |
18 | Entsorgen Tierkot | §§ 22, 26 PolVO | 40.– |
24 | Abbrennen von Feuerwerksgegenständen | §§ 20 Abs. 1, 26 PolVO | 100.– |
25 | Konsum alkoholischer Getränke auf öffentlichem Grund durch Jugendliche unter 16 Jahren | §§ 21, 26 PolVO | 60.– |
26 | Konsum alkoholischer Getränke (Spirituosen) auf öffentlichem Grund durch Jugendliche unter 18 Jahren | §§ 21, 26 PolVO | 100.– |
27 | Widerhandlung gegen Tierhaltung | §§ 22, 26 PolVO | 100.– |
28 | Verrichten der Notdurft durch Urinieren | §§ 23, 26 PolVO | 60.– |
29 | Verrichten der Notdurft durch Koten | §§ 23, 26 PolVO | 100.– |
30 | Erregen von öffentlichem Ärgernis | §§ 24 Abs.1, 26 PolVO | 100.– |
31 | Zuwiderhandeln gegen Entscheide | §§ 25, 26 PolVO | 100.– |
§ A-2 …
2015-021