7.3-1
Abfallreglement der Stadt Aarau
Vom 29.08.1988 (Stand 27.07.2006)
Der Einwohnerrat Aarau,
Art. 31 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7.10.1983, § 44 der Kantonsverfassung, § 20 Abs. 2 lit. i und § 38 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19.12.1978, § 12 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Aarau vom 23.6.1980,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt eine geordnete und umweltschonende Abfallentsorgung und wenn möglich -wiederverwertung.
§ 2 Geltungsbereich
Sämtliche auf dem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle sind unter Vorbehalt eidgenössischer oder kantonaler Bestimmungen nach den Vorschriften dieses Reglementes zu entsorgen.
§ 3 Verantwortlichkeiten
Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher ist dafür verantwortlich, dass ihr bzw. sein Abfall vorschriftsgemäss beseitigt werden kann.
Die Gemeinde ist zuständig für
die Organisation und Bereitstellung von Sammelstellen für wiederverwendbaren Abfall,
das Einsammeln von Haushaltabfällen, die der Verbrennung zugeführt werden,
das Einsammeln von Haushaltabfällen, die der Wiederverwertung zugeführt werden können,
die Förderung der Kompostierung von Küchen- und Gartenabfällen.
Die Gemeinde kann Aufgaben gemäss Abs. 2 auch einem Privaten übertragen.
Wer grosse Abfallmengen oder Sonderabfälle verursacht, kann vom Stadtrat verpflichtet werden, seinen Abfall vorschriftsgemäss auf eigene Kosten selber zu beseitigen.
2. Organisation, Entsorgungsdienst
§ 4 Allgemeines
Die Abfallbeseitigung erfolgt durch Sammelstellen, regelmässige Abfuhren und spezielle Abfuhren.
Jede Person ist verpflichtet, die Abfälle nach Massgabe der in den §§ 5, 6 und 13 vorgesehenen Möglichkeiten der Abfallbeseitigung zu trennen.
§ 5 Sammelstellen, Abfallkörbe
Wieder verwendbare Haushaltabfälle, wie Aluminium, Elektronikgeräte, Glas, Haushaltgeräte, PET-Flaschen, Stahlblechdosen, Batterien, Öl usw., sind den öffentlichen und privaten Sammelstellen zuzuführen.
Kleinmengen von Abfällen, die nicht als Hauskehricht gelten und im öffentlichen Raum produziert werden, wie z. B. Dosen, Flaschen, Verpackungen, Zigarettenstummel, Kaugummi, Essensreste, Tierkot usw., sind in den öffentlichen Abfallkörben zu entsorgen.
§ 6 Regelmässige Abfuhren
Regelmässige Abfuhren erfolgen getrennt für:
kompostierbare Garten- und Küchenrüstabfälle (Grünabfuhr),
übrigen Kehricht, der weder einer Sammelstelle zugeführt noch einer Spezialabfuhr mitgegeben werden kann.
§ 7 Bediente Strassen
Die Abfuhren werden nur ab öffentlichen Strassen und Plätzen durchgeführt.
Das Stadtbauamt kann für einzelne Überbauungen, Wohnstrassen, Sackgassen etc., Standplätze bezeichnen.
§ 8 Bereitstellung
Das Abfuhrgut darf erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Es ist am Strassenrand zu deponieren und muss für das Abfuhrpersonal gut zugänglich sein.
§ 9 Kehrichtsäcke
Hauskehricht ist in offiziellen, mit dem Signet der Stadt Aarau versehenen Kehrichtsäcken zu 17, 35, 60 oder 110 Litern Inhalt mit max. 25 kg Gewicht oder versehen mit einer Sperrgutmarke bereitzustellen.
Für Gewerbecontainer gilt eine besondere Regelung gemäss § 10 Abs. 2.
§ 10 Container
Die gebührenpflichtigen Kehrichtsäcke können auch in Normcontainern bereitgestellt werden. Bei Mehrfamilienhäusern ab 8 Wohnungen müssen die gebührenpflichtigen Kehrichtsäcke wie auch die mit einer Gebührenmarke versehenen sperrigen Einzelstücke in Normcontainern bereitgestellt werden.
Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe mit grösserem Anfall an Kehricht sind verpflichtet, diesen in Normcontainern, welche klar zu bezeichnen sind (Firmenname und Adresse), bereitzustellen. Anstelle der Gebührenerhebung über die Kehrichtsäcke und Gebührenmarken kann die Gebührenbelastung hier auch pro geleerten Container erfolgen.
§ 11 Sperrige Einzelkehrichtstücke
Sperrige Einzelkehrichtstücke sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. Sie dürfen das Ausmass von 200 x 50 x 50 cm und ein Gewicht von ca. 25 kg nicht überschreiten.
§ 12 Garten- und Küchenabfälle, Herbstlaub
Die kompostierbaren Garten- und Küchenrüstabfälle sind in offiziellen, zugelassenen Gebinden bereitzustellen. Die Gebinde (exkl. Bündel) müssen mit gültigen Jahresvignetten versehen sein.
Holz- und Astmaterial etc. kann in Bündeln von max. 150 x 50 x 50 cm und einem Höchstgewicht von 25 kg bereitgestellt werden.
Die Abfuhr von Bündeln ist für Inhaber/-innen von Jahresvignetten kostenlos; ansonsten ist pro Bündel eine Sperrgutmarke anzubringen.
Von Mitte September bis Ende März kann Herbstlaub in offenen Gebinden gratis der Grünabfuhr mitgegeben werden.
§ 13 Spezialabfuhren
Nach Bedarf werden für Altmetall, Altpapier, Textilien usw. Spezialabfuhren durchgeführt.
3. Finanzierung
§ 14 Allgemeines
Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt durch die Stadt Aarau. Es stehen ihr dazu zur Verfügung:
Gebühren,
Beiträge Dritter (Staat und Bund),
Erlöse aus dem Verkauf von gesammelten Rohstoffen (z.B. Glas).
…
Kosten für besondere Arten von Abfallentsorgung, wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Beseitigungsanlagen (§ 3 Abs. 4), Öl- und Benzinabscheiderentleerungen, sind von den Betroffenen direkt zu tragen.
§ 15 Gebühren
Der Stadtrat legt die Gebühren für die Kehrichtsäcke, die Container, das Sperrgut, die Jahresvignetten und die Grundgebühren im Sinne von Abs. 5 fest.
Die Gebühren sind so anzusetzen, dass die Entsorgungskosten, bestehend aus den gesamten Kosten der Abfallbeseitigung, damit finanziert werden können.
Bei der Kehrichtabfuhr werden die Gebühren pro Sack, pro Container oder pro Stück Sperrgut erhoben.
Bei der Grünabfuhr werden die Gebühren gemäss § 12 Abs. 1 pro Gebinde in Form von Jahresvignetten oder nach § 12 Abs. 3 mit Sperrgutmarken erhoben.
Für Spezialabfuhren, Wertstoff- und Sonderabfallentsorgungen wird eine jährliche Grundgebühr, differenziert nach Haushalt oder Gewerbe- und Industriebetrieb, erhoben.
Eine Gebührenanpassung erfolgt, sobald sich die anrechenbaren Kosten um 10% verändern.
4. Vollzug und Rechtsschutz
§ 16 Vollzug
Der Vollzug dieses Reglementes obliegt dem Stadtrat.
§ 17 Rechtsschutz
Verfügungen und Entscheide des Stadtrates können innert 20 Tagen beim Baudepartement des Kantons Aargau angefochten werden.
§ 18 Strafbestimmungen
Verstösse gegen dieses Reglement werden vom Stadtrat gemäss § 38 in Verbindung mit § 112 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 mit Busse bis zu Fr. 500.– geahndet.
Vorbehalten bleibt die Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen.
5. Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt wird das bisherige Kehrichtreglement vom 1. Januar 1973 aufgehoben.
§ 19bis Inkrafttreten der Teilrevision
Die vom Einwohnerrat am 18. September 1995 beschlossene Teilrevision tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
§ 19ter Inkrafttreten der Teilrevision
Die vom Einwohnerrat am 19. Juni 2006 beschlossene Teilrevision tritt mit Eintritt der Rechtskraft des Einwohnerratsbeschlusses in Kraft.
2015-001