9.5-1
Marktreglement
Vom 20.11.1995 (Stand 01.01.1996)
Der Einwohnerrat erlässt,
gestützt auf § 20 Abs.2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 und § 3 des Gesetzes über den Markt- und Hausierverkehr vom 13. März 1879,
folgendes Marktreglement:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Marktreglement erstreckt sich auf alle in Aarau auf öffentlichem Grund stattfindenden Märkte.
§ 2 Zuständigkeit
Das Marktwesen untersteht der Aufsicht des Stadtrates. Die Befugnisse der Marktpolizei werden der Stadtpolizei1 übertragen.
§ 3 Aufgaben der Marktpolizei
Die Marktpolizei besorgt den Einzug der Stand- und Platzgebühren. Sie sorgt für Ruhe und Ordnung auf dem Markt und weist den Markthändlerinnen und Markthändlern Ort und Raum zum Anbieten ihrer Waren zu.
§ 4 Märkte, Rayon und Dauer
Art der Märkte | Rayon | Durchführung / Zeit |
|---|---|---|
Monatsmärkte: allgemeine Warenmärkte | Grabenallee, Holzmarkt und Färberplatz | 6 pro Jahr, jeweils am dritten Mittwoch in den Monaten April, Mai, August, Oktober, November, Dezember, von 07.00 bis 18.30 Uhr |
Wochenmärkte: Gemüse, Blumen und andere Frischprodukte | In der Regel in der Grabenallee ev. Färberplatz | Jeden Samstag und Mittwochvormittag von 07.00 bis 11.00 Uhr, bei Zusammentreffen mit einem Feiertag am Tag vorher. |
Tägliche Märkte | Graben, Holzmarkt | Während Ladenöffnungszeiten |
Besondere Märkte: Flohmärkte und dergleichen | Gemäss speziellen Vereinbarungen mit den Veranstaltern | Gemäss speziellen Vereinbarungen mit den Veranstaltern |
§ 5 Verkaufsberechtigung
Die Märkte in Aarau stehen allen Personen zum Verkauf von Waren offen, sofern sie sich den Bestimmungen dieses Reglementes unterziehen.
Ausländische Staatsangehörige sind nur verkaufsberechtigt, wenn sie eine Bewilligung der Fremdenpolizei zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes oder einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen.
§ 6 Standeinrichtungen, Leistungen Stadtbauamt
Bei den Monats- und Wochenmärkten werden das Aufstellen und Abräumen der Marktstände und Tische sowie der Reinigungsdienst und ähnliche Verrichtungen durch das Stadtbauamt vorgenommen.Die Kosten dafür werden der städtischen Marktrechnung belastet.
Für den Monatsmarkt stellt das Stadtbauamt eine beschränkte Anzahl gedeckter Marktstände und für den Gemüsemarkt am Samstag die notwendigen Tische zur Verfügung.
Private Verkaufswagen und Stände sind auf den von der Marktpolizei zugewiesenen Plätzen einzurichten.
Für den kleinen Gemüsemarkt am Mittwochvormittag und dentäglichen Markt müssen die Marktfahrerinnen und -fahrer ihre eigenen Verkaufseinrichtungen mitbringen.
Der Aufwand des Stadtbauamtes für alle anderen Marktveranstaltungen wird dem Organisator direkt verrechnet.
§ 7 Anmeldung
Gesuche um Reservierung eines Standes oder Platzes müssen mindestens 10 Tage vor dem Markttag im Besitze der Marktpolizei sein.
Wenn das verfügbare Platzangebot bereits besetzt ist, ist die Marktpolizei nicht verpflichtet, Markthändlerinnen und -händlern, die den Markt ohne schriftliche Anmeldung besuchen, einen Verkaufsplatz zuzuweisen.
§ 8 Änderung der Platzzuteilung
Änderungen der Stand- und Platzzuteilung des Marktes bleiben vorbehalten. Ein Gewohnheitsrecht auf einen angestammten Platz oder Stand kann nicht geltend gemacht werden.
§ 9 Belegung der zugesicherten Stände und Plätze
Zugesicherte Stände und Plätze müssen am Markttag bis um 09.00 Uhr belegt sein. Nach diesem Zeitraum kann darüber verfügt werden.
Für bestellte und zugesicherte, jedoch nicht belegte Stände und Plätze können die ordentlichen Stand- und Platzgebühren in Rechnung gestellt werden.
§ 10 Verbotene Verkaufsartikel
Der Verkauf von Salz, Schiesspulver, Sprengstoffen, pyrotechnischen Gegenständen, Arzneimitteln, Giften, alkoholischen Getränken sowie von Artikeln und Veröffentlichungen mit unzüchtiger, brutaler oder rassistischer Wirkung ist untersagt.
Die gesundheits- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften von Bund und Kanton sind für den Verkauf von Fleischwaren, Lebens- und Genussmitteln verbindlich.
§ 11 Stand- und Platzgebühren
Die Stand- oder Platzgebühren verstehen sich pro Markttag, sie werden von der Marktpolizei gemäss Gebührenordnung im Anhang dieses Reglementes direkt eingezogen.
§ 12 Standbeschriftung
Jede Markthändlerin und jeder Markthändler hat am Verkaufsstand an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit Namen und Adresse anzubringen.
§ 13 Mass und Gewicht
Nach Gewicht verkaufte Waren müssen auf geeichten Waagen abgewogen werden.
Verpackte Waren sind mit Inhalts-, Gewichts- und Preisangaben zu deklarieren, ebenso sind alle offenen Waren mit Preisanschriften zu versehen.
§ 14 Ordnung nach Marktschluss
Nach Marktschluss haben die Verkäuferinnen und Verkäufer ihre Stände und Plätze unverzüglich zu räumen und für Ordnung zu sorgen. Abfälle sind in geeigneten brennbaren Säcken oder Behältern zu deponieren. Die Entsorgung erfolgt durch das Stadtbauamt.
2. Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Ergänzende Bestimmungen, Indexierung
Der Stadtrat kann für den Marktbetrieb ergänzende Bestimmungen erlassen.
Bei einer Veränderung des Lebenskostenindexes der Konsumentenpreise um je 10 Punkte seit Inkrafttreten dieses Reglementes kann der Stadtrat die Gebührenansätze anpassen (Indexstand 103.0 Punkte Ende September 1995 / Basis 1993).
§ 16 Schadenhaftung
Die Markthändlerinnen und -händler besuchen den Markt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr. Die Stadt haftet für keinerlei Schäden, die ihnen durch Witterung, Diebstahl, Feuer oder anderweitige Einflüsse und Zufälligkeiten entstehen können.
§ 17 Fehlbares Verhalten der Markthändlerinnen und -händler
Markthändlerinnen und -händler, die sich den Anordnungen der Marktpolizei und den Bestimmungen dieses Reglementes widersetzen, werden nötigenfalls vom Markt weggewiesen. In schweren Fällen kann der Stadtrat einer solchen Person die Zulassung zum Markt auf eine bestimmte Zeitdauer oder gänzlich verweigern.
Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden vom Stadtrat gemäss § 38 in Verbindung mit § 112 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 mit Bussen bis zu Fr. 200.– geahndet.
§ 18 Beschwerderecht
Einsprachen gegen Verfügungen der Marktpolizei sind innert 20 Tagen schriftlich beim Stadtrat einzureichen.
Gegen Entscheide des Stadtrates kann innert 20 Tagen beim Departement des Innern Beschwerde erhoben werden.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Marktreglement ersetzt die Marktordnung vom 24. Dezember 1915; es tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Anhang: Gebührenordnung für die Märkte in Aarau
§ A-1 Monatsmarkt-Gebühren
Platz- und Standgebühren inkl. Strom- und Inseratekosten
Gebühr für Einzelstand der Stadt Aarau, 2.6 Laufmeter: Fr. 20.--
Gebühr für Doppelstand der Stadt Aarau, 5,2 Laufmeter: Fr. 40.--
Gebühr bei mitgebrachten Ständen, pro Laufmeter: Fr. 6.--
§ A-2 Wochenmarkt-Gebühren
Frischgemüse, Lebensmittel, Blumen, Setzlinge usw.
pro Tisch à 4 Laufmeter: Fr. 5.--
pro 1 Laufmeter: Fr. 1.--
Verkaufswagen und Spezialstände pro m2: Fr. 3.--
2015-016