Fonte: baden.ch

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Zufahrt Bäder

Sachliche Zuständigkeit:

Öffentliche Sicherheit Verkehr

Stand: 18. Mai 2026

Verordnung über die Zufahrt in die Bäder vom 1. November 2021

Der Stadtrat der Stadt Baden,

gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 19581, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 19842, § 7 Abs. 1 lit. a und § 12 der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts (Strassenverkehrsordnung [SVV]) vom 12. November 19843, § 37 Abs. 2 lit. m und § 39 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 19784 sowie die Verkehrsanordnungen zum Verkehrskonzept Bäder Baden, publiziert im Amtsblatt vom 24. Januar 2020 unter Publikationsnummer 00.004.342,

beschliesst:

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Zufahrtsberechtigung in die Begegnungszone Bäder.

Sie ist Grundlage für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Strassen und Plätze: Bäderstrasse ab Schiefe Brücke, Blumengässchen, Hörnligasse, Kurplatz, Limmatpromenade (ausser der mit Fahrverbot belegten Strecke), Parkstrasse bis vor Einfahrt Parkhaus Bäder.

II Verkehrsbeschränkungen

§ 3 Fahrverbot, Ausnahmen

Für das gesamte Gebiet gemäss § 2 Abs. 1 gilt grundsätzlich ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder.

Vom Verbot ausgenommen sind Anwohnende sowie Zufahrten gemäss §§ 4, 5 und 6 dieser Verordnung.

§ 4 Güterumschlag

Güterumschlag im Sinn von Art. 19 und 21 der Verkehrsregelverordnung (VRV) vom 13. November 19621 umfasst das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen.

Güterumschlag ist werktags von Montag bis Samstag, 06.00 – 11.00 Uhr ausschliesslich über die Parkstrasse gestattet.

Für Güterumschläge stehen die im Anhang dieser Verordnung bezeichneten Güterumschlagsplätze zur Verfügung. Die Aufenthaltsdauer ist auf 15 Minuten beschränkt.

§ 5 Kunden von Hotels und Dienstleistungsbetrieben

Kundinnen und Kunden von Hotels und Dienstleistungsbetrieben ist die Zufahrt zum Ein- und Ausladen von Personen und Sachen über die Parkstrasse gestattet.

III Bewilligungen

§ 6 Zufahrten ohne polizeiliche Bewilligung

Die Zufahrt in die Begegnungszone Bäder ist ohne spezielle polizeiliche Bewilligung gestattet für:

  1. Notfalldienste im Einsatz (Feuerwehr, Polizei, Ärzte, Sanität, notfallmässige Patiententransporte);

  2. öffentliche Busse;

  3. Taxifahrzeuge zum Personentransport (eine Durchfahrt ohne Aufladen/Abladen von Taxipassagieren ist nicht gestattet).

  4. Dienstleistungen und Dienstfahrten der Stadtverwaltung oder im Auftrag der Stadtverwaltung (Strassenreinigung, Kehrichtabfuhr und Entsorgung, Unterhalt öffentlicher Anlagen und dergleichen);

SR 741.11

  1. Dienstfahrten der Polizei; Übungsfahrten der Feuerwehr und der Rettungsdienste;

  2. Reguläre Postzustellung (Grundversorgung mit Postdiensten nach Art. 14 -17 Postgesetz) d. h. ohne Expressdienste, private Liefer- oder Kurierdienste und dergleichen);

  3. Regionalwerke AG Baden, nur soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt (Service Public);

  4. Ärztinnen und Ärzte und Organisationen, die im Besitz einer Bewilligung des Strassenverkehrsamts für Parkierungserleichterungen sind;

  5. Fahrzeugführende mit Ausweis des Strassenverkehrsamtes für Gehbehinderte;

  6. Handwerksbetriebe für die Behebung von nicht planbaren Reparaturen (Notfälle).

§ 7 Kostenpflichtige Zufahrtsbewilligung für Güterumschlag

Für Zufahrten zwecks zwingendem und dringendem Güterumschlag ausserhalb der erlaubten Zeiten gemäss § 4 Abs. 2 ist eine kostenpflichtige Zufahrtsbewilligung (Tageskarte) erforderlich.

Die Gebühr für eine Tageskarte beträgt CHF 10.

§ 8 Kostenpflichtige Zufahrts- und Parkbewilligung für Handwerksbetriebe1

Für Handwerksbetriebe, die Arbeitsaufträge im Bäderquartier ausführen, kann eine kostenpflichtige Zufahrts- und Parkbewilligung ausgestellt werden. Die Zufahrts- und Parkbewilligungen für Handwerkfahrzeuge werden in einer separaten Verordnung geregelt.1

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§ 9 Bewilligungsinhalt, Bewilligungsdauer3

Die Bewilligung wird auf das Fahrzeug ausgestellt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Geändert durch Stadtratsentscheid vom 18. Mai 2026, in Kraft seit 1. September 2026

Aufgehoben durch Stadtratsentscheid vom 18. Mai 2026, in Kraft seit 1. September 2026

Eingefügt durch Stadtratsentscheid vom 18. Mai 2026, in Kraft seit 1. September 2026

In der Bewilligung werden insbesondere die Gültigkeitsdauer, der Zeitraum der Zufahrtsberechtigung und der Grund der Zufahrt aufgeführt.

§ 10 Anbringen der Bewilligung

Die Bewilligung1 ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. Bei einer digital erstellten Bewilligung gilt das hinterlegte Kontrollschild als Legitimation.

§ 11 Missbrauch der Bewilligung

Missbräuchlich verwendete Bewilligungen können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden.

Als Missbrauch gelten insbesondere das Erschleichen und Fälschen von Bewilligungen, das Verwenden erschlichener, gefälschter, verfallener oder sonst ungültiger Bewilligungen sowie das vorschriftswidrige Verwenden einer gültigen Bewilligung.

IV Schlussbestimmungen

§ 12 Vollzug

Die Stadtpolizei wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

§ 13 Rechtsschutz

Wer mit einem Entscheid oder einer Verfügung der Stadtpolizei (Erteilung oder Entzug der Bewilligung, Erteilung der Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen, Ablehnung des Gesuchs usw.) nicht einverstanden ist, kann dies innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung dem Stadtrat schriftlich mitteilen. Damit wird der Entscheid oder die Verfügung der Stadtpolizei vollständig aufgehoben und der Stadtrat entscheidet selber.

§ 14 Strafbestimmungen

Vorbehalten bleibt insbesondere die Bestrafung wegen Übertretung von signalisierten Strassenverkehrsvorschriften.

Bei Übertretungen, die nicht nach dem Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Installation der Signalisation in Kraft.

Geändert durch Stadtratsentscheid vom 18. Mai 2026, in Kraft seit 1. September 2026 Baden, 1. November 2021 Stadtrat Baden Stadtamman:

SCHNEIDER Stadtschreiber:

KUBLI Anhang 1: Standorte der Güterumschlagsfelder gemäss § 4 Abs. 3 Es stehen folgende Güterumschlagsfelder zur Verfügung:

  • Parkstrasse (auf der Höhe Einfahrt Parking Bäder)

  • Bäderstrasse 21

  • Limmatpromenade (auf der Höhe Schiefe Brücke) Die Aufenthaltsdauer auf diesen Plätzen ist auf 15 Minuten beschränkt. Unter "Güterumschlag" im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist das Verladen oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen.

Xxxx Gültigkeitsperimeter …… Güterumschlagsfelder