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Handwerkparkkarten
Verordnung über die Ausstellung von Handwerkparkkarten vom 18. Mai 2026
Kurzbezeichnung:
Handwerkparkkarten
Sachliche Zuständigkeit:
Öffentliche Sicherheit Verkehr
Stand: 18. Mai 2026
Verordnung über die Ausstellung von Handwerkparkkarten vom 18. Mai 2026
Der Stadtrat der Stadt Baden,
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 19581, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 19842, § 7 Abs. 1 lit. a und § 12 der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts (Strassenverkehrsordnung [SVV]) vom 12. November 19843, § 37 Abs. 2 lit. m und § 39 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 19784, § 103 Abs. 3 i.V.m. § 104 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG)5 Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) vom 8. Dezember 20206, § 7 der Gebührenverordnung für die Benützung der öffentlichen Parkplätze vom 21. Dezember 20207,
beschliesst:
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Ausstellung und die Verwendung von Ausnahmebewilligungen für Fahrzeuge von Handwerkbetrieben (Handwerkparkkarten).
§ 2 Örtlliche Geltung
Die Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet.
Je nach Parkraumzone gelten unterschiedliche Vorgaben. Die Parkraumzonen entsprechen den Parkraumzonen gemäss dem Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) vom 8. Dezember 2020.
KER 840.100.
KER 840.101.
§ 3 Berechtigte: Handwerksbetriebe
Handwerksbetriebe können für leichte Motorwagen eine Handwerkparkkarte beantragen.
Handwerkparkkarten werden nur für Fahrzeuge erteilt, die
gewerblichen Zwecken dienen und folglich mit einer Werkstatteinrichtung ausgerüstet sind oder primär zum Transport von Materialien und Werkzeugen verwendet werden, und
auf den Namen eines Betriebs eingetragen sind, der Handwerksleistungen erbringt.
Pro Handwerkparkkarte können maximal zwei Fahrzeugkennzeichen eingetragen werden. Die Parkbewilligung darf nur für ein Fahrzeug gleichzeitig verwendet werden.
II Parkierungsberechtigung
§ 4 Nutzung der Handwerkparkkarte in der Parkraumzone 1 (Zentrum)
Die Handwerkparkkarte berechtigt zum Parkieren auf markierten Parkfeldern in der Parkraumzone 1, ausgenommen Bahnhofsplatz und Bahnhofstrasse, an Werktagen von Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr.
Für Handwerksbetriebe, die Arbeitsaufträge in der Innenstadt (Perimeter gemäss der Verordnung über die Zufahrt in die Innenstadt vom 31. August 2009) oder im Bäderquartier (Perimeter gemäss Verordnung über die Zufahrt in die Bäder vom 1. November 2021) ausführen, gilt die Handwerkparkkarte zugleich als Zufahrtsbewilligung im Sinne dieser Verordnungen.
§ 5 Nutzung der Handwerkparkkarte in den Parkraumzonen 2 bis 9
Die Handwerkparkkarten berechtigen zum Parkieren auf markierten Parkfeldern in den Parkraumzonen 2 bis 9 an Werktagen von Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr.
§ 6 Parkierungsberechtigung ausserhalb markierter Parkfelder
Das Abstellen von Fahrzeugen ausserhalb markierter Parkfelder über den reinen Güterumschlag hinaus ist gestattet, wenn die Art der Arbeit das Abstellen des Fahrzeugs unmittelbar bei der Baustelle oder am Einsatzort notwendig macht.
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden. Können die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes nicht eingehalten werden, weist die Stadtpolizei den Ort der Parkierung zu und kann insbesondere eine Einschränkung der Parkzeit festlegen.
§ 7 Handwerkparkplatz bei längerdauernder Nutzung
Muss ein Fahrzeug länger als an sechs aufeinanderfolgenden Werktagen ausserhalb markierter Parkfelder an einer Baustelle abgestellt werden, ist die Beantragung einer Bauplatzinstallation bei der Stadtpolizei notwendig.
§ 8 Anbringen der Bewilligung
Die Bewilligung ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.
Anstelle von schriftlichen Bewilligungen können auch digitale Bewilligungen zur Anwendung kommen.
§ 9 Missbrauch der Bewilligung
Missbräuchlich verwendete Bewilligungen können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden.
Als Missbrauch gelten insbesondere das Erschleichen und Fälschen von Bewilligungen, das Verwenden erschlichener, gefälschter, verfallener oder sonst ungültiger Bewilligungen sowie das vorschriftswidrige Verwenden einer gültigen Bewilligung.
III Gebühren
§ 10 Handwerkparkkarten
Tageskarten | CHF | 10.00 |
Wochenkarten | CHF | 30.00 |
Monatskarten | CHF | 50.00 |
Jahreskarten | CHF | 500.00 |
IV Schlussbestimmungen
§ 11 Vollzug
Die Stadtpolizei wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
§ 12 Rechtsschutz
Wer mit einem Entscheid oder einer Verfügung der Stadtpolizei (Erteilung oder Entzug der Bewilligung, Erteilung der Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen, Ablehnung des Gesuchs usw.) nicht einverstanden ist, kann dies innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung dem Stadtrat schriftlich mitteilen. Damit wird der Entscheid oder die Verfügung der Stadtpolizei vollständig aufgehoben und der Stadtrat entscheidet selber.
§ 13 Strafbestimmungen
Vorbehalten bleibt insbesondere die Bestrafung wegen Übertretung von signalisierten Strassenverkehrsvorschriften.
Bei Übertretungen, die nicht nach dem Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 20261 in Kraft.
Baden, 18. Mai 2026 Stadtrat Baden Stadtamman:
SCHNEIDER Stadtschreiber:
KUBLI
Gemäss Entscheid des Stadtrats vom 29. Juni 2026