SBK.2026.169
SBK.2026.169
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
Entscheid vom 26. Mai 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
gegenstand
17. April 2026 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
1.1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohungen, teilweise versucht, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Sachbeschädigungen. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2026 festgenommen.
1.2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte am 14. Januar 2026 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte am 15. Januar 2026 die Abweisung des Haftantrags und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2026 einstweilen bis zum 11. April 2026 in Untersuchungshaft.
2.
2.1.
Am 7. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um die Dauer von drei Monaten, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen.
2.2.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 13. April 2026 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.
2.3.
Mit Verfügung vom 17. April 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft um 3 Monate bis zum 11. Juli 2026. Diese Verfügung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 21. April 2026 zugestellt.
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 27. April 2026 folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Baden vom 17.04.2026 (HA.2026.195) sei aufzuheben.
2.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen.
3.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 29. April 2026 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
3.3.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2026 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch
Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c).
Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).
Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).
Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen (vgl. BGE 151 IV 57 E. 3.1).
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 4.2 u. a. mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 221 StPO;
Urteile des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1;1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.).
3.2
Der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haftantrag vom 14. Januar 2026 geltend gemachte dringende Tatverdacht auf Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte basiert auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine an derselben Wohnadresse von ihm getrenntlebende Ehefrau B._____ am 12. Januar 2026 physisch attackiert, sich eines Dekorationsschwertes (Samurai-Schwert) bemächtigt und die von B._____ zuvor verschlossene Zimmertüre gewaltsam eingetreten. Während des Transports des Beschwerdeführers in das Zentralgefängnis habe er im Transporter randaliert und die Beamten bedroht und beschimpft. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies zur Begründung dieses Vorwurfs im Wesentlichen auf
die Aussagen von B._____;
den von B._____ getätigten Notruf vom 12. Januar 2026;
den Rapport "Gewalt und Drohung" sowie die Fotos der Schäden am Transportfahrzeug.
3.3
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner Verfügung vom 16. Januar 2026 in E. 2.2.5 im Wesentlichen gestützt auf diesen Sachverhalt und seine aus den Akten gewonnenen Erkenntnisse einen dringenden Tatverdacht auf Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Es stützte sich auf
die Aussagen von B._____ (auch zu einem Vorfall mehrere Tage zuvor);
ihre Meldung an den Polizeinotruf, das anschliessende Einschreiten mehrerer Polizeipatrouillen sowie die Festnahme des Beschwerdeführers;
die polizeilichen Akten zur Festnahme;
die Hafteröffnung;
die Berichte zu den Vorkommnissen nach der polizeilichen Befragung;
die Vorbelastung des Beschwerdeführers;
die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
und führte aus, dass einstweilen auf die Aussagen von B._____ abzustellen sei.
3.4
In ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 7. April 2026 machte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm u. a. einen dringende Tatverdacht auf mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geltend. Sie stützte sich neu auch auf die Notrufaufnahme vom 12. Januar 2026 und die sichergestellten Videoaufnahmen vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers.
3.5
In seiner Verfügung vom 17. April 2026 führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.1.4 ergänzend zu ihrer Verfügung vom 16. Januar 2026 aus, dass mittlerweile die Notrufaufnahmen hätten ediert werden können und darauf eindeutig die Verängstigung und Panik von B._____ wahrnehmbar seien, sowie das Hämmern gegen die Türe. Die Aussagen von B._____ seien nach wie vor glaubhaft, nicht zuletzt gerade deshalb, weil sie nicht alle Fragen beantworte. Den eingereichten Videoaufnahmen könne kein entlastender Beweis entnommen werden. Im Gegenteil höre man deutlich, wie der Beschwerdeführer herumschreie und sich aggressiv verhalte. Man könne sich des Eindrucks nicht verwehren, dass er versuche, B._____ zu gewissen Aussagen zu drängen.
3.6
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Beurteilung mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen:
- Der dringende Tatverdacht habe sich in der Zwischenzeit nicht weiter erhärtet.
- Es bleibe bei den bestrittenen Aussagen von B._____. Mit seinen diesbezüglichen Argumenten habe sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überhaupt nicht auseinandergesetzt.
- Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gehe auch nicht auf seine Darlegung des Beweiswerts der aktenkundigen Videoaufnahmen ein. Durch die fehlende Auseinandersetzung mit seinen Argumenten habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
- Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aussageverweigerung von B._____ zu für sie ungünstigen Inhalten den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen verifizieren solle. Die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen lasse sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
- Schliesslich bestreite er gar nicht, die Türe aufgewuchtet zu haben. Er habe seine Arbeitsutensilien aus dem Zimmer benötigt, in welches sich B._____ eingeschlossen habe. Auch wenn seine Handlung unangemessen gewesen sein möge und in einem gewissen Grad zu einer
Verängstigung von ihr geführt habe, lasse sich daraus jedoch noch keinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Anschuldigungen herleiten.
3.7
Auf die weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort und des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026 wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden E. 3.8 eingegangen.
3.8
3.8.1
Warum der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung ausgeräumt oder deutlich abgeschwächt sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen:
3.8.2
Was vorab die Geltendmachung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör anbelangt, so liegt keine solche vor. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat sich entgegen seiner Behauptung mit den sichergestellten Videoaufnahmen (1 und 3) von seinem Mobiltelefon auseinandergesetzt. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist nicht ersichtlich, inwiefern die drei aktenkundigen Videoaufnahmen den Beschwerdeführer entlasten sollten. Es ist darauf nicht zu hören, dass B._____ ihm Nachteile androht, für den Fall, dass er sie verlasse (vgl. dazu seine Einvernahme vom 14. Januar 2026, S. 4 ["Auf dem Video können Sie die Wahrheit sehen"]). Ihr "Ja", dass sie ihn bei der Scheidung "figge" wolle (vgl. Video 3, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag), kam erst nachdem sie vom Beschwerdeführer mehrfach und lauthals dazu aufgefordert wurde, dies zuzugegeben und begründete sie dies damit, weil "du so 'tust', mich so anschreist". Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Vielmehr ist offensichtlich, dass er mit dem von ihm aufgenommenen Video einzig bezweckte, B._____ in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. So redet er konstant, lauthals und in verächtlicher Weise auf sie ein, lässt sie kaum zu Worte kommen und keinen Satz fertig sprechen. Das Video bestätigt das sowohl von B._____ als auch der Kantonspolizei Aargau beschriebene impulsive, kaum kontrollierbare und drohende Verhalten des Beschwerdeführers. Die Glaubwürdigkeit von B._____ erschüttert er damit jedenfalls nicht.
3.8.3
Durch die Edition des Notrufs von B._____ vom 12. Januar 2026 hat sich der dringende Tatverdacht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erhärtet. Die Schilderungen von B._____ im Notruf stimmen hinsichtlich Ablauf und Örtlichkeiten (Zimmer in der Wohnung) mit ihren Aussagen überein (vgl. dazu ihre Einvernahme vom 23. Februar 2023, Fragen
6, 7, 27 bzw. die Markierungen im von ihr gezeichneten Grundriss [vgl. Protokollnotiz bei Frage 8 bzw. Zeichnung auf der Rückseite von S. 29 des Protokolls]; Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag). Insofern stützt sich der dringende Tatverdacht mitnichten auf widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen von B._____. Wenn sie insbesondere zu Fragen zu eigenen Handgreiflichkeiten, zum letzten Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer sowie ihrem eigenen Cannabiskonsum (vgl. ihre Einvernahme vom 23. Februar 2026, Fragen 186 f., 217 f., 227; Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag) in Anwendung des ihr zustehenden Aussageverweigerungsrechts die Aussage verweigert, tut auch dies ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer in seinen Antworten auf die Frage, weshalb er in das Kinderzimmer, in welches sich B._____ eingeschlossen hatte, habe gehen müssen, widersprüchlich. Einmal will er Strumpfhosen bzw. seine Kleider (vgl. seine Einvernahme vom 13. Januar 2026, Fragen 4 bzw. 23; Beilage zum Haftanordnungsantrag) bzw. Arbeitsutensilien (vgl. Beschwerde S. 4) daraus benötigt haben, andererseits gab er an, er habe wegen der Powerbank in das Kinderzimmer gehen müssen (vgl. seine Einvernahme vom 14. Januar 2026, S. 3; Beilage zum Haftanordnungsantrag). B._____ gab dazu an, dass der Beschwerdeführer keine Kleider von sich im Kinderzimmer gehabt und dort auch keine Powerbanks geladen habe (vgl. ihre Einvernahme vom 23. Februar 2026, Frage 70; Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag). Auch hinsichtlich des "Messers" bzw. Dekorationsschwertes machte er widersprüchliche Aussagen. Einerseits will er nie ein "Messer" angefasst, dann wiederum will er es nach dem Runterfallen im Büro nur "verräumt" haben, wobei sie das vielleicht gesehen habe, oder sie habe gemeint, das "Messer" sei ein Gurt bzw. es sei ein Motiv für eine Falschbelastung durch sie (vgl. seine Einvernahme vom 13. Januar 2026, Fragen 11, 12, 14 f., 18; Einvernahme vom 14. Januar 2026, S. 3; Beilagen zum Haftanordnungsantrag). Später sagte er aus, das "Messer" im Büro geholt zu haben, als er aus der "Stube" gegangen sei. Er sei nie wieder ins Büro gegangen (vgl. seine Einvernahme vom 18. März 2026, Frage 44; Beilage 4 [elektronisch] zum Haftverlängerungsantrag). B._____ gab an, er sei plötzlich mit diesem "Messer" nach vorne
bzw. auf sie zu gelaufen, wobei das "Messer" aus der "Hülle" gezogen gewesen sei (vgl. dazu ihre Einvernahme vom 23. Februar 2023, Fragen 34 ff. bzw. ihre eingezeichnete Markierung; Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag). Bereits in ihrer ersten Einvernahme vom 12. Januar 2026 (Frage 4; Beilage zum Haftanordnungsantrag) und auch im Notruf (vgl. Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag) gab sie an, der Beschwerdeführer sei mit einem "Messer" bzw. dem Dekorationsschwert vor ihr gestanden bzw. auf sie zugekommen. Das "Messer" sei auch der Grund für ihre Panik bzw. den (zweiten) Notruf gewesen (vgl. ihre Einvernahme vom 12. Januar 2026, Fragen 30, 34, 52 f.; Beilage zum Haftanordnungsantrag). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus der Notrufaufnahme deshalb sehr wohl Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen herleiten.
B._____ gab an, der Beschwerdeführer habe sie gepackt und zu Boden gedrückt – was der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt (vgl. seine Einvernahme vom 13. Januar 2026, Fragen 8 und 36; Beilage zum Haftanordnungsantrag) –, mehrmals ins Gesicht geschlagen – worauf sie den ersten Notruf tätigte – und (mit dem "Messer") mit dem Tode bedroht, worauf sie den zweiten Notruf tätigte (vgl. ihre Einvernahme vom 12. Januar 2026, Fragen 4, 5 ff., 30, 52 f., 90; Beilage zum Haftanordnungsantrag; vgl. auch ihre Einvernahme vom 23. Februar 2026, Fragen 6, 13 ff., 28, 49 ff.; Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag).
3.8.4
Dass der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich eine Relativierung erfahren hätte – was selbst der Beschwerdeführer nicht behauptet (er macht nur keine weitere Erhärtung geltend, vgl. Beschwerde S. 4) – oder wegen höherer Anforderungen nicht mehr als ein dringender Tatverdacht zu betrachten wäre, trifft nicht zu. Vielmehr erfuhr der Tatverdacht aufgrund der dargelegten Übereinstimmungen zwischen den Aussagen von B._____ und der edierten Notrufaufnahme im Verlauf der Untersuchung eine Verdichtung.
Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Transport aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten parteiöffentlichen Einvernahmen der beiden Polizeibeamten, C._____ und D._____ vom 13. April 2026 (Beschwerdeantwortbeilagen). Die beiden Polizeibeamten schildern nicht zuletzt aufgrund des notwendigen Aufgebots von zwei weiteren Patrouillen glaubhaft, wie der Beschwerdeführer sie bedroht und beschimpft und wie er im Transporter randaliert habe. Letzteres lässt sich mit den aktenkundigen Fotos der Schäden am Transportfahrzeug belegen (vgl. Fotomappe vom 13. Januar 2026, Beilage 1 zum Rapport der Kantonspolizei vom 14. Januar 2026; Beilage zum Haftanordnungsantrag). C._____ und D._____ haben glaubhaft ausgeführt, dass die Polizeifahrzeuge jede Woche auf Schäden kontrolliert würden und vor der Fahrt keine Schäden festgestellt worden seien (vgl. die Einvernahme von C._____ vom 13. April 2026, Fragen 50 ff., 59 bzw. von D._____ vom 13. April 2026, Fragen 16 ff.).
3.8.5
Insgesamt ist nach dem Dargelegten ein dringender Tatverdacht auf mehrfache Tätlichkeiten, Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gegeben.
4.
4.1
4.1.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachte
Ausführungsgefahr (angefochtene Verfügung E. 4.2.4), bejahte aber die geltend gemachte Wiederholungsgefahr (angefochtene Verfügung E. 4.2.5).
Es verwies dazu auf seine Erwägungen in Ziff. 2.3 der Verfügung vom 16. Januar 2026 und führte in E. 4.2.3 und 4.2.5 aus, dass mittlerweile das Gefährlichkeitsgutachten vom 24. März 2026 vorliege. Demgemäss sei der Beschwerdeführer insbesondere für die gegenwärtige Ehefrau und zukünftige Partnerinnen sowie auch für Dritte gefährlich, insbesondere Polizeifunktionäre, sobald er sich bedroht bzw. unrechtmässig behandelt fühle. Es sei prognostisch wahrscheinlich, dass es innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Haftentlassung – vor allem in konfliktbelasteten partnerschaftlichen Situationen – erneut zu gewalttätigen Eskalationen kommen könne. Aufgrund der Gewaltvorgeschichte und der vorliegenden Risikokonstellation sei davon auszugehen, dass zukünftige Gewalthandlungen typischerweise zunächst mit verbaler oder psychischer Aggression beginnen könnten. In eskalierenden Konfliktsituationen sei darüber hinaus mit körperlicher Gewalt vor allem gegenüber Partnerinnen zu rechnen. Darüber hinaus könne es in hocheskalierenden Konfliktsituationen zu Bedrohungshandlungen mit Gegenständen kommen. Nebst dem vorliegend erfüllten Vortaterfordernis sei auch die Voraussetzung der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer und ein ernsthaft zu befürchtendes schweres Vergehen gegeben. Der bereits wiederholt straffällig gewordene Beschwerdeführer müsse bei sämtlichen als mindestens einfache Körperverletzung zu wertenden künftigen Übergriffen mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Bei den im Gutachten erwähnten zu erwartenden Übergriffen sei mit Einwirkungen im Ausmass mindestens einer einfachen Körperverletzung zu rechnen und seien solche bereits innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Haftentlassung zu erwarten.
4.1.2
Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, dass entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht von der erforderlichen Gefährdungswahrscheinlichkeit und -schwere auszugehen sei. Zudem sei der Behauptung zu widersprechen, wonach für die zu erwartenden Gewalttaten mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen sei. Die aufgeführten Handlungen bewegten sich allesamt nicht im Bereich einer schweren Gewaltanwendung. Somit hätte nicht von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden dürfen.
4.1.3
Mit Beschwerdeantwort bejaht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Wiederholungsgefahr, zumal das Gutachten schlüssig erscheine und ernsthaft befürchtet werden müsse, dass der Beschwerdeführer künftig weitere Gewaltstraftaten begehen werde.
4.2
4.2.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr zu beurteilen ist, bereits in seiner Verfügung vom 16. Januar 2026 (E. 2.3.5) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen in E. 2.3.6 zum unbestritten gebliebenen Vortatenerfordernis. Wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend festgestellt, setzt Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO weiter voraus, dass mit weiteren Verbrechen oder schweren Vergehen zu rechnen und dadurch die Sicherheit anderer erheblich (und unmittelbar) gefährdet ist. Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 10b zu Art. 221 StPO mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2–2.5). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.
4.2.2
Unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr geht es vorliegend nicht nur um die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer insbesondere B._____ auch weiterhin mit dem Tode drohen könnte (allenfalls mit Gegenständen wie einem Messer als Einschüchterungswirkung in besonders konflikthaften Situationen; vgl. Gutachten S. 66 f.; Beilage 7 zum Haftverlängerungsantrag). Vielmehr liegen, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend in E. 4.2.3 geschildert, konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer gegenüber B._____ erneut mit körperlicher Gewalt vorgehen könnte (vgl. dazu auch E. 4.1.1 oben). Das Gutachten zählt dabei verschiedene Gewalthandlungen auf, namentlich Würgen, heftige Schläge ins Gesicht, Schlagen mit Gegenständen (z.B. Gürtel oder Stuhl) sowie Werfen von Gegenständen, etwa einem Stuhl oder Geschirr (vgl. Gutachten S. 67 [nicht abschliessende Aufzählung]; Beilage 7 zum Haftverlängerungsantrag). Mit dem Einsatz eines Messers bzw. Dekorationsschwerts und dem gewaltsamen Auftreten der Türe liegt bereits eine bedenkliche Eskalationsstufe vor. Angesichts dessen sowie der reduzierten Verhaltenskontrolle und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers (Gutachten, S. 71) könnten die im Gutachten aufgeführten möglichen Taten ohne Weiteres in einfachen Körperverletzungen resultieren (vgl. dazu auch die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern EO 13 4040 vom 4. Juni 2016 aufgeführten Taten [Beilage zum Haftanordnungsantrag]), ganz abgesehen davon, dass die Gutachterin auch ein "Würgen" erwähnt, womit das mutmassliche Geschehen bereits im Bereich einer (versuchten) Tötung anzusiedeln ist. Bei den geschilderten zukünftig möglichen Taten ist jedenfalls mindestens mit einfachen Körperverletzungen und damit schweren Vergehen zu rechnen.
Was die Gefährdungswahrscheinlichkeit anbelangt, weist das Gutachten auf verschiedene Risikofaktoren hin. Darunter eine chronifizierte partnerschaftliche Gewaltvorgeschichte über mehrere Beziehungen hinweg, frühere körperliche Übergriffe mit Verletzungsfolgen, wiederholte glaubhafte Tötungsdrohungen, Waffenbezug, eine Eskalationsdynamik im Trennungskontext sowie eine ausgeprägte Tendenz zur Minimierung und Leugnung früherer Gewalt. Zusätzlich seien individuelle Risikodynamiken wie Eifersuchts- und Kontrollthemen innerhalb partnerschaftlicher Beziehungen, eine geringe Fähigkeit zur konstruktiven Konfliktlösung, impulsive affektive Reaktionen in Konfliktsituationen sowie eine Kränkungsanfälligkeit zu berücksichtigen (vgl. Gutachten S. 66 bzw. 71 [Gewalttrigger]; Beilage 7 zum Haftverlängerungsantrag). Bei der SARA-Analyse erfolgte eine Einordnung in die Hochrisikogruppe und das Gutachten geht insgesamt von einem deutlich erhöhten Risiko für erneute kurz- bzw. mittelfristige partnerschaftsbezogene Gewalt mit Opferschäden aus (vgl. Gutachten S. 66, 71 und 72; Beilage 7 zum Haftverlängerungsantrag). Auf diese schlüssige Beurteilung ist abzustellen, zumal im Haftprüfungsverfahren keine umfassende oder abschliessende Würdigung einer psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine überzeugenden Gründe vor, weshalb nicht von der erforderlichen Gefährdungswahrscheinlichkeit und -schwere auszugehen sei.
4.3
Mit der Bejahung von Wiederholungsgefahr kann offengelassen werden, ob auch Ausführungsgefahr – zu welcher sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort nicht (mehr) äussert – zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2021 vom 14. April 2021 E. 3.4).
5.
5.1
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerten Untersuchungshaft (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Betreffend Ersatzmassnahmen verwies es auf die Einschätzung gemäss Gutachten, wonach es keine einzelne Massnahme gebe, welche für sich genommen ausreiche, um das Risiko erneuter Gewalthandlungen zu reduzieren, und dass Ersatzmassnahmen – auch in Kombination mehrerer strukturierter Auflagen – ungeeignet erschienen, da der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit mehrfach nicht an behördliche Auflagen gehalten habe. Zudem habe er nicht aufgezeigt, dass die vorgeschlagenen resp. vorausgesetzten Ersatzmassnahmen aufgegleist seien, d. h. unmittelbar bei Entlassung zur Verfügung stünden (E. 4.5 in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf seine Verfügung vom 16. Januar 2026, E. 2.4.4).
5.2
Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sein damaliger Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen bereits 13 Jahre her sei und nicht pauschal davon ausgegangen werden dürfe, er würde sich erneut nicht an eine Fernhaltemassnahme halten. Zudem würde ihm bei Entlassung eine Frist gesetzt, innert welcher er mit den Massnahmen beginnen müsste und dürfe ihm die Haftentlassung nicht untersagt werden, weil die Bereitstellung angeblich nicht gewährleistet werden könne. Die fehlende Gewährleistung sei nicht erstellt und unbelegt. Konkret habe sich eine Kollegin von ihm, Frau E._____, bereit erklärt, ihn im Falle einer Entlassung bei sich aufzunehmen, bis er eine Wohnung gefunden habe, und ihn bei der Wohnungs- und nötigenfalls Arbeitssuche zu unterstützen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt und er daher (eventualiter) unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen (Beschwerde S. 5 ff.). Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026 macht er geltend, dass er bereit sei, sich an die entsprechenden, für notwendig befundenen Ersatzmassnahmen zu halten. Er sei auf die Warteliste der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) genommen worden für die notwendige ambulante forensisch-psychotherapeutische Behandlung. Die PDAG werde den Platz nach Notwendigkeit freigeben, wie ihm telefonisch bestätigt worden sei. Dafür bedinge es aber seine Entlassung. Er sei bereit, diese Therapie zu machen, wie auch sich an die anderen empfohlenen Massnahmen zu halten. Insbesondere durch das Kontakt- und Annäherungsverbot sei gewährleistet, dass es zu keinen Auseinandersetzungen mit der Ehefrau kommen werde. Weshalb es mit einer neuen Partnerin in den nächsten Wochen oder Monaten zu einer Eskalation kommen sollte, sei weder ersichtlich noch wahrscheinlich. Man müsse sich insbesondere vor Augen halten, wie toxisch die Beziehung, resp. das Zusammenleben mit seiner Noch-Ehefrau gewesen sei, welche trotz Trennung massivst eifersüchtig und schliesslich die Triebfeder für die Auseinandersetzungen gewesen sei. Durch die räumliche Trennung sei dem definitiv der Riegel geschoben. Unter dem Strich sei definitiv alles aufgegleist, dass die Ersatzmassnahmen gemäss Verhältnismässigkeitsprinzip vorgezogen werden müssten.
5.3
Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
5.4
Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, (mindestens) mehrfach Tätlichkeiten, Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach Sachbeschädigungen sowie mehrfach Beschimpfungen begangen zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht nach dem Gesagten die unmittelbare und erhebliche Gefahr, dass er in Wiederholung der bereits früher mehrfach verübten einfachen Körperverletzung in Freiheit schwere Vergehen oder gar ein Verbrechen verüben könnte – auch zum Nachteil (s)einer neuen Partnerin. Das Risiko für erneute Gewalttaten kann durch Untersuchungshaft erfolgreich gebannt werden. Hingegen können Ersatzmassnahmen gemäss Gutachten dieses Risiko nicht vollständig beseitigen, da partnerschaftliche Gewalt häufig stark von situativen Eskalationsdynamiken abhängt (vgl. Gutachten, Frage 12.2, S. 78 f.; Beilage 7 zum Haftverlängerungsantrag). Die Kombination mehrerer strukturierter Auflagen könne höchstens geeignet sein, das Risiko zu begrenzen (vgl. Gutachten S. 75 f.; Beilage 7 zum Haftverlängerungsantrag). Aufgrund dieser Ausführungen im Gutachten erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten geeigneten Ersatzmassnahmen – inkl. die noch nicht begonnene ambulante forensisch-psychotherapeutische Behandlung bei der PDAG (vgl. Stellungnahme vom 20. Mai 2026 inkl. Warteliste-Bestätigung der PDAG) – als nicht genügend, um die vorliegende Gefahr zu bannen bzw. muss die im Gutachten vorgeschlagene Auflagenkombination allein als therapeutischer Ansatz verstanden werden, der Sicherheitsaspekte ausser Acht lässt. Hinsichtlich der situativen Eskalationsdynamiken ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor leicht bedroht bzw. unrechtmässig behandelt fühlen könnte und damit für die gegenwärtige Ehefrau und zukünftige Partnerinnen sowie auch für Dritte gefährlich werden kann. Die Auflagenkombination stellt somit keine wirksame Ersatzmassnahme bei einer sofortigen Haftentlassung dar. Was die anscheinend organisierte Wohnmöglichkeit und die Bemühungen des Beschwerdeführers einer geregelten Arbeit nachzugehen anbelangt (vgl. Beschwerdebeilagen 2 und 3), hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass diese ohnehin keine vom Gutachten vorausgesetzten Massnahmen darstellen, die zu einer Reduktion der Rückfallgefahr führen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3).
Schliesslich hat sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit dem Einwand, dass die Sache mit dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 14. Januar 2026 bzw. Strafbefehl vom 7. Oktober 2013; Beilage zum Haftanordnungsantrag) lange zurückliege, bereits befasst und ausgeführt, dass die Parallelen augenscheinlich seien und der Beschwerdeführer sich in der Zwischenzeit hinsichtlich häuslicher Gewalt nicht verändert habe und dies auch im Hinblick auf die Bereitschaft, sich an Ersatzmassnahmen zu halten, gelten dürfte. Diese Ausführungen sind zutreffend, nachdem auch das Gutachten von einer ausgeprägten Tendenz zur Minimierung und Leugnung früherer
Gewalt und insgesamt von einem deutlich erhöhten Risiko für erneute kurz- bzw. mittelfristige partnerschaftsbezogene Gewalt mit Opferschäden ausgeht (vgl. Gutachten S. 66 bzw. 71 und 72; Beilage 7 zum Haftverlängerungsantrag). Davon, dass der Beschwerdeführer belegte Tatsachen verleugnet und sein Verhalten verharmlost, zeugt auch seine Aussage anlässlich seiner Festnahmeeröffnung am 14. Januar 2026, wo er – auf seine Verurteilung von 2014 zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau angesprochen – tatsachenwidrig angab, er sei nicht bestraft worden bzw. er habe keine Strafe bekommen (Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 14. Januar 2026, S. 7 bzw. Strafbefehl vom 4. Juni 2014; Beilagen zum Haftanordnungsantrag). Hinsichtlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen meinte er, dass er zu diesem Zeitpunkt kein Deutsch verstanden habe und seine (damalige) Frau alles bezahlt habe, was beanstandet worden sei, und man insofern nicht mehr über diese Sachen, die sowieso in der Vergangenheit lägen, reden müsse (vgl. Gutachten S. 43 f.; Beilage 7 zum Haftverlängerungsantrag). In der Stellungnahme vom 20. Mai 2026 wird schliesslich B._____, weil massivst eifersüchtig, als "Triebfeder" für die Auseinandersetzungen bezeichnet (vgl. Stellungnahme vom 20. Mai 2026). Dem Beschwerdeführer fehlt es offensichtlich an jeglichem Unrechtsbewusstsein, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er sich an Ersatzmassnahmen halten wird. Dies auch deshalb nicht, weil er seine Impulse offensichtlich nur sehr eingeschränkt unter Kontrolle hat, woran sich kurzfristig auch bei Inanspruchnahme einer Therapie kaum etwas ändern wird.
Nach dem Gesagten ist das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt und der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen abzuweisen.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. .00, zusammen Fr. .00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli