SBK.2026.185
SBK.2026.185
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
Entscheid vom 11. Juni 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Toebak
Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sonja Pflaum, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
gegenstand
27. April 2026 betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch / Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
1.1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes, der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, eventualiter der Gefährdung des Lebens, der Drohung und des Raufhandels. Der Beschwerdeführer wurde am 26. April 2025 von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen.
1.2.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 28. April 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 29. April 2025 die Abweisung des Haftantrags und seine sofortige Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2025 einstweilen bis zum 25. Juli 2025 in Untersuchungshaft.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 25. Oktober 2025.
Mit Verfügung vom 4. November 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 25. Januar 2026.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 25. April 2026.
2.
2.1.
Mit Eingabe vom 3. April 2026 (Eingang: 7. April 2026) stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Haftentlassungsgesuch und beantragte die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen.
2.2.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach entsprach dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2026 nicht und leitete es am 9. April 2026 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter. Gleichzeitig beantragte sie die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Eventualiter sei er mit Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen.
2.3.
Am 23. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein und verzichtete auf eine Verhandlung.
2.4.
Mit Verfügung vom 27. April 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht das Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 25. Juli 2026.
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 29. April 2026 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 11. Mai 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2026 (HA.2026.200) vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, insbesondere unter Festsetzung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 238 ff. StPO;
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Staatsanwaltschaft."
3.2.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2026 um Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.
3.3.
Die mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2026 übermittelte Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2026 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
1.1
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 27. April 2026 mit Beschwerde anzufechten (vgl. Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Verfügung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 29. April 2026 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am Samstag, 9. Mai 2026. Da der letzte Tag der Frist aber auf einen Samstag fiel, lief sie gestützt auf Art. 90 Abs. 2 StPO erst am nächstfolgenden Werktag ab, somit am Montag, 11. Mai 2026. Die Beschwerde wurde gemäss der Sendungsverfolgung am 11. Mai 2026 um 20:19 Uhr der Post übergeben. Folglich ist die zehntägige Frist eingehalten. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und der Schriftenwechsel ordnungsgemäss durchgeführt, womit sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers erübrigen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe sich nicht oder nur sorgfaltswidrig mit seinen entscheidrelevanten Vorbringen auseinandergesetzt und folglich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Weil eine Gehörsverletzung – unter Vorbehalt einer allfälligen Heilung – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1), ist darauf vorab einzugehen.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.3.1).
2.3
Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Gehörsverletzung damit, die Vorinstanz habe die beantragte Kombination von Ersatzmassnahmen nicht einmal erwähnt, geschweige denn geprüft. Sodann habe sie die Sicherheitsleistung von Fr. 250'000.00 mit einer objektiv unzutreffenden Begründung verworfen. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass die Grundbuchsperre von Fr. 200'000.00 von seinem Bruder, B._____, erbracht würde, obwohl sie die im Eigentum von ihm und seiner Ehefrau stehende Familienwohnung ([…]) betreffe und damit sein eigenes Vermögen berühre. Die Vorinstanz habe auch vollständig darauf verzichtet, die persönliche Beziehung zwischen dem Kautionssteller, B._____, und ihm zu würdigen. Ausserdem hätte die Vorinstanz einen Betrag nennen müssen, welchen sie als Sicherheitsleistung für angemessen erachte.
2.4
Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die beantragte Kombination von Ersatzmassnahmen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt respektive nicht geprüft hat. Schliesslich nahm sie in Erwägung 3.3 der Verfügung vom 27. April 2026 den Antrag des Beschwerdeführers auf und gelangte zum Schluss, dass Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall generell – angesichts der drohenden sehr hohen und unbedingten Freiheitsstrafe, der bestehenden Kontakte und des Vermögens des Beschwerdeführers im Kosovo – nicht ausreichten, um die Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Dass sie sich mit den einzelnen Ersatzmassnahmen – neben der Sicherheitsleistung von Fr. 250'000.00 – nicht einlässlich auseinandergesetzt hat und keinen angemessenen Betrag für eine Sicherheitsleistung nannte, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen sei, eine Grundbuchsperre betreffe allein das Vermögen von B._____, sowie wonach die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ ungenügend gewürdigt worden sei, sind ausserdem nicht unter dem Gesichtspunkt der Gehörsverletzung, sondern im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde zu behandeln. Trotz knapper Begründung in der Verfügung vom 27. April 2025 hat sich die Vorinstanz mit dem Antrag des
Beschwerdeführers auf eine Kombination von Ersatzmassnahmen befasst. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.
3.
3.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen der beschuldigten Person voraus.
3.2
Folgender Sachverhalt bildet den Rahmen für das vorliegende Strafverfahren: Zwischen der Familie C._____, zu welcher der Beschwerdeführer sowie D._____ gehören, und der Familie E._____ besteht seit mehreren Jahren eine Feindschaft. Der Ursprung des Konflikts geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. In der Vergangenheit kam es jedoch wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern beider Familien. Zwei Vorfälle stechen dabei besonders hervor. Anlässlich der […] in T._____ vom 8. März 2025 (vgl. HA.2026.21 Videoaufzeichnung vom 8. März 2025) kam es zwischen Mitgliedern beider Familien zunächst zu einer Diskussion bzw. zu einem Gerangel, die in einer Prügelei endete. Der Beschwerdeführer und D._____ waren ebenfalls daran beteiligt und bedrohten Mitglieder der Familie E._____ mit einem Messer. Bei dieser Auseinandersetzung vom 8. März 2025 erlitt B._____, der Bruder des Beschwerdeführers respektive Vater von D._____, schwere Verletzungen und musste mehrere Wochen im Spital behandelt werden (vgl. HA.2026.21 Stellungnahme von D._____ vom 23. Dezember 2025). Der zweite Vorfall ereignete sich am 26. April 2025 auf dem Parkplatz eines Fitnesscenters in T._____. Dabei hat D._____, der Beifahrer im vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug, mehrere Schüsse auf das Fahrzeug von F._____ und G._____ abgegeben (vgl. HA.2026.21 Stellungnahme von D._____ vom 23. Dezember 2025). G._____ erlitt dabei eine Schussverletzung am Bein (vgl. HA.2025.210 Aktennotiz betreffend körperlichem Untersuch durch IRM vom 28. April 2025, Beilage 6). Der Beschwerdeführer und D._____ fuhren anschliessend mit ihrem Fahrzeug davon und verursachten u. a. noch einen Verkehrsunfall. Später versteckten sich der Beschwerdeführer und D._____ bis zur polizeilichen Festnahme in der Wohnung von D._____.
3.3
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 9. April 2026 aus, dass sich aufgrund der jüngsten Ermittlungsergebnisse der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer weiter erhärtet habe. Die Aussagen von D._____ sowie des Beschwerdeführers, wonach letzterer nicht gewusst haben soll, dass D._____ eine Schusswaffe am 26. April 2025 bei sich getragen habe, erschienen unter den gesamten Umständen als wenig glaubhaft. Schliesslich habe D._____ angegeben, er habe seit der Auseinandersetzung vom 8. März 2025 täglich eine geladene
Faustfeuerwaffe auf sich getragen. Es erscheine nicht glaubhaft, dass niemand der Familie – auch nicht der Beschwerdeführer, mit dem er regen Kontakt gepflegt habe – dies während knapp zwei Monaten bemerkt habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung vom 8. März 2025 selbst mit einem Messer gegen Mitglieder der Familie E._____ vorgegangen. Dies deute darauf hin, dass er sich nicht gescheut habe, Waffen gegen Dritte einzusetzen. Der dringende Tatverdacht auf mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter mehrfachen versuchten Mord, begangen in Mittäterschaft, liege vor, indem der Beschwerdeführer seinen Neffen an den Tatort gefahren habe, im Wissen (zumindest Inkaufnahme) darum, dass dieser eine geladene Schusswaffe auf sich trage und bereit sei, diese einzusetzen. Im Weiteren bestehe der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe nach der Tat das Fluchtfahrzeug gelenkt und sich dadurch der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, eventualiter der Gefährdung des Lebens, strafbar gemacht. Schliesslich bestehe ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Raufhandels sowie der Drohung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 8. März 2025.
3.4
Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Drohung und des Raufhandels, da eine Videoaufnahme zeige, wie der Beschwerdeführer am 8. März 2025 mit einem Messer ein Mitglied der Familie E._____ verfolgt habe. Betreffend die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter den mehrfachen versuchten Mord, wichen die entlastenden Aussagen von D._____ wesentlich von früher getätigten Aussagen ab – welche er inzwischen als Lügen betitle – und seine Glaubwürdigkeit sei damit diskreditiert. Zudem stimmten sie nicht mit den Zeugenaussagen von H._____ und I._____ überein. Gleiches gelte für die Aussagen des Beschwerdeführers. Ausserdem wirke es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Deeskalationsgründen von den angeblich bewaffneten F._____ und G._____ weggeschaut und sich bewusst von einer Gefahrenquelle abgewendet habe sowie dass er die Waffe von D._____ nie gesehen habe. Dabei dürfte es sich um Schutzbehauptungen handeln. Angesichts der Auseinandersetzung vom 8. März 2025, der aktenkundigen Verfeindung zwischen der Familie C._____ und der Familie E._____ sowie des Umstands, dass anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung vom 26. April 2025 eine weitere Waffe gefunden worden sei, müsse darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass D._____ eine Schusswaffe auf sich getragen habe. Sie hätten schliesslich auch täglich miteinander telefoniert. Der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Tatbeitrag zum Vorfall vom 26. April 2025 geleistet und als Mittäter agiert habe, sei damit nach wie vor zu bejahen.
3.5
Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde geltend, es fehle an einem hinreichenden dringenden Tatverdacht. Hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Raufhandels vom 8. März 2025 habe die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach keine Untersuchungshaft beantragt. Dieser Vorfall sei daher von vornherein nicht geeignet, nachträglich einen neuen Tatverdacht zu konstruieren oder einen zwischenzeitlich weggefallenen Tatverdacht zu kompensieren und damit die Fortdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Bezüglich des Verdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes, vom 26. April 2025 bezeichne die Vorinstanz die Aussagen von D._____ als unglaubhaft. Dem sei zu widersprechen, da die ihn vollumfänglich entlastenden Aussagen von D._____, sowohl im Geständnis vom 23. Dezember 2025 als auch in der Einvernahme vom 16. März 2026, glaubhaft und in sich widerspruchsfrei seien. Ferner liege die Vorinstanz falsch damit, seine eigenen Aussagen – namentlich das Wegschauen zur Deeskalation gegenüber den Brüdern E._____ sowie die angeblichen Widersprüche zu allfälligen Waffen am Tatort – als unglaubhaft zu würdigen. Das Wegschauen sei eine naheliegende menschliche Schutzreaktion auf eine bedrohliche Situation. Im Übrigen habe D._____ in der Einvernahme vom 16. März 2026 erklärt, er habe die Waffe mit grösster Sorgfalt vor seiner Familie verborgen gehalten und der Beschwerdeführer habe vom Besitz und Mitführen der Schusswaffe keine Kenntnis gehabt. Die vorinstanzliche Annahme, es handle sich bei diesen Angaben um Schutzbehauptungen, sei nicht zutreffend.
3.6
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ergänzte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2026, es sei zutreffend, dass sie im Nachgang zum Raufhandel vom 8. März 2025 noch keine Untersuchungshaft beantragt habe. Die Verknüpfung dieses Ereignisses mit jenem am 26. April 2025 zeige jedoch die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers auf. Neben dem dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Schussabgabe stehe der Beschwerdeführer zudem im dringenden Verdacht, das Fluchtfahrzeug gelenkt und sich einer schweren Verkehrsregelverletzung (evtl. Gefährdung des Lebens) schuldig gemacht zu haben.
3.7
Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer fest, seine Aussagen sowie jene seines Neffen, D._____, seien glaubhaft. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass er Kenntnis von der Waffe seines Neffen gehabt habe. Auch der Verweis auf den Konflikt zwischen den Familien vermöge einen solchen Schluss nicht zu stützen. Sodann habe er selbst nie eine Schusswaffe auf sich getragen, weshalb für ihn kein Anlass bestanden habe, ein entsprechendes Verhalten seines Neffen anzunehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach seien reine Spekulationen. Folglich bestehe kein dringender Tatverdacht gegen ihn. Im Übrigen seien die Vorwürfe hinsichtlich des Vorfalls am 8. März 2025 sowie der schweren Verkehrsregelverletzung weder für die Anordnung noch für die Weiterführung der Untersuchungshaft jemals von Relevanz gewesen und seien dies auch heute nicht.
3.8
3.8.1
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO hat das Haftgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.2 m.w.H.).
3.8.2
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich beim Vorfall vom 26. April 2025 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB), in Mittäterschaft strafbar gemacht zu haben. Er habe seinen Neffen, D._____, an den Tatort gefahren, im Wissen (zumindest Inkaufnahme) darum, dass dieser eine geladene Schusswaffe mitführe und bereit sei, diese einzusetzen. Damit habe er einen wesentlichen Beitrag zur Schiesserei vom 26. April 2025 geleistet.
Es ist inzwischen unbestritten, dass D._____ am 26. April 2025 auf das Fahrzeug, in dem die Brüder E._____ sassen, acht Mal geschossen hat. Dies gab er mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 an (HA.2026.21) und anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2026 erneut zu Protokoll (vgl. HA.2026.200 Einvernahme von D._____ vom 16. März 2026, Fragen 242 ff., insb. 253, 261).
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, dass er seinen Neffen am 26. April 2025 mit seinem Fahrzeug zum Parkplatz vor dem Fitnesscenter an der […] gefahren habe (HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026, Fragen 69, 73). Er habe aber weder gewusst, dass die Brüder E._____ dort trainierten, noch, dass D._____ seit der Auseinandersetzung vom 8. März 2025 täglich eine geladene Waffe mitführe (HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026, Fragen 24 ff., 78, 81; HA.2025.210 polizeiliche
Einvernahme vom 27. April 2025, Fragen 40 f.). Sodann sei er ganz normal, sehr langsam, auf den Parkplatz gefahren (HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026, Frage 113). Dort seien sie unerwartet auf F._____ und G._____ gestossen, welche in einem parkierten Fahrzeug gewesen seien. Dem Beschwerdeführer sei es so vorgekommen, als hätte einer der beiden Brüder E._____ eine Waffe gehalten. Deshalb habe er abgebremst und sei nicht ganz zum Parkplatz gefahren. Er habe dann aber seinen Kopf zur anderen Seite gedreht, um die Brüder E._____ nicht mit Augenkontakt zu provozieren. Er habe Panik bekommen. Die Brüder E._____ hätten zuerst "die Mutter beleidigt" und dann seien Schüsse gefallen. D._____ – der auf dem Beifahrersitz gesessen sei – habe ihm dann gesagt: "Die haben auf uns geschossen und ich habe zurückgeschossen" (HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026, Fragen 85 ff., 101 f., 107 ff., 135; HA.2025.210 staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 27. April 2025, Fragen 25, 46). Die Waffe seines Neffen habe er nie – auch bei der Schiesserei am 26. April 2025 nicht – gesehen (HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026, Fragen 130 ff.).
Die Zeugenaussagen von H._____ und I._____, welche sich am 26. April 2025 ebenfalls auf dem Parkplatz beim Fitnesscenter aufgehalten haben und die Brüder E._____ zwar nicht kennten, kurz zuvor mit ihnen aber gesprochen hätten (HA.2025.210 Einvernahme von H._____ vom 26. April 2025, Frage 2; HA.2025.210 Einvernahme von I._____ vom 26. April 2025, Frage 2), legen einen anderen Tathergang nahe. Die Brüder E._____ hätten sich bereits im Auto befunden und seien dabei gewesen, aus dem Parkplatz auf die […] zu fahren – dies wird durch die Fotoaufnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 26. April 2025 zur Spurensicherung bestätigt (HA.2025.210) –, als die Schüsse gefallen seien (HA.2025.210 Einvernahme von H._____ vom 26. April 2025, Frage 12). Es sei aus dem fahrenden Auto der Täterschaft auf das Fahrzeug der Brüder E._____ geschossen worden. Die Täterschaft habe Fahrerflucht begangen. H._____ habe nur noch die Waffe, die aus dem Beifahrerfenster gehalten worden sei, sehen können (HA.2025.210 Einvernahme von H._____ vom 26. April 2025, Fragen 13, 22). Das Auto sei mit quietschenden Reifen und mit "richtig Gas" weggefahren (HA.2025.210 Einvernahme von H._____ vom 26. April 2025, Frage 40). I._____ ergänzte, das Fahrzeug der Täterschaft sei rasant schnell, von links kommend, gefahren und habe vor dem Fahrzeug der Brüder E._____ angehalten und dann habe der Beifahrer das Feuer auf das Opferfahrzeug eröffnet. Danach sei das Täterfahrzeug davongefahren. Der Vorfall habe maximal fünf Minuten gedauert (HA.2025.210 Einvernahme von I._____ vom 26. April 2025, Fragen 3, 9). Die Täterschaft sei "extrem schnell, quasi Vollgas", davongefahren (HA.2025.210 Einvernahme von I._____ vom 26. April 2025, Frage 17).
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse – Zeugenaussagen, welche stark von jenen des Beschwerdeführers und von D._____ abweichen, der aktenkundigen (mehrjährigen) Verfeindung zwischen den Familien C._____ und E._____ sowie der Sicherstellung von mehreren Schusswaffen anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung vom 26. April 2025 an der […] (vgl. HA.2026.200 Einvernahme von D._____ vom 16. März 2026, Fragen 131 ff.; HA.2025.210 Sicherstellungsprotokoll vom 26. April 2025) – liegen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nichts von der Waffe seines Neffen gewusst, lediglich um Schutzbehauptungen handelt. Ausserdem erscheinen die von D._____ in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 sowie anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2026 gemachten, den Beschwerdeführer vollumfänglich entlastenden Aussagen vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse als unglaubhaft. Einerseits stehen sie in wesentlichen Teilen im Widerspruch zu früheren Aussagen von D._____. So habe er anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. April 2025 angegeben, dass er noch nie mit einer Waffe geschossen habe (HA.2026.200 Einvernahme von D._____ vom 16. März 2026, Frage 102). Ausserdem habe er anlässlich der Hafteinvernahme angegeben, dass jemand auf ihn und den Beschwerdeführer geschossen habe und sie sich deshalb "unter den Sitz" sich geduckt hätten (HA.2026.200 Einvernahme von D._____ vom 16. März 2026, Frage 257). Es sei ein Mann mit einem Ziegenbart gewesen, der auf sie geschossen habe. Dabei habe es sich mit 99 % um J._____ – den Vater von F._____ und G._____ – gehandelt, der mit seinem Fahrzeug ebenfalls dort gewesen sei und auf seine eigenen Söhne geschossen habe (vgl. HA.2026.200 Einvernahme von D._____ vom 16. März 2026 Frage 283). Darauf angesprochen, gab D._____ zu, dass er sich bei der Hafteinvernahme mit Lügen habe "rausreden wollen" respektive es ihm leid tue, dass er dort gelogen habe und J._____ gar nicht am Tatort gewesen sei (vgl. HA.2026.200 Einvernahme von D._____ vom 16. März 2026, Fragen 103, 283 ff.). Andererseits erscheint angesichts der engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen, D._____, sowie dem von beiden als Bedrohung wahrgenommenen Verhältnis zur Familie E._____ (vgl. HA.2026.200 Einvernahme von D._____ vom 16. März 2026, Frage 37; HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026,
Fragen 42, 46) äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass D._____ seit dem 8. März 2025 täglich eine Schusswaffe mit sich herumgetragen habe (vgl. HA.2026.200 Einvernahme von D._____ vom 16. März 2026, Fragen 51 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll, dass Mitglieder der Familie E._____ ihn früher u. a. mit der Aussage "sonst könnte eine Kugel fliegen" bedroht hätten (vgl. HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026, Frage 11).
Im Weiteren hat die Auswertung der Daten des Mobiltelefons von D._____ ergeben, dass dieser in der Nacht vom 25. April 2025 auf den 26. April 2025 insgesamt knapp zwei Minuten mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe (vgl. HA 2025.545 Auswertung der Telefondaten von D._____ vom
8. September 2025). Angesprochen darauf, gab der Beschwerdeführer an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, da er täglich mit D._____ telefoniert habe (HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026, Frage 62). Dies erhärtet den Verdacht, dass der Beschwerdeführer und D._____ die Tat am 26. April 2025 – womöglich als Racheaktion für die Auseinandersetzung vom 8. März 2025, bei der sich der Bruder respektive der Vater, B._____, schwer verletzt hat (vgl. HA.2026.21 Videoaufzeichnung vom 8. März 2025) – geplant haben. Der dringende Tatverdacht liegt somit vor, dass der Beschwerdeführer sich der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes, in Mittäterschaft strafbar gemacht hat.
3.8.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, der ihm vorgeworfene Raufhandel sowie die Drohung vom 8. März 2025 könnten keine Untersuchungshaft begründen, weil die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dies nicht von Anfang an beantragt habe. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2026 zutreffend ausführt, zeigt die Verknüpfung des Vorfalls vom 8. März 2025 mit jenem vom 26. April 2025 die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber den Mitgliedern der Familie E._____ auf. Da der Verdacht besteht, dass es sich beim Vorfall vom 26. April 2025 um eine Racheaktion für die Auseinandersetzung vom 8. März 2025 gehandelt hat, müssen die beiden Vorfälle zusammen berücksichtigt werden.
Die aktenkundige Videoaufzeichnung der Auseinandersetzung vom 8. März 2025 (HA.2026.21) zeigt, dass eine Gruppe von Männern – u. a. der Beschwerdeführer, sein Bruder, B._____, sowie F._____, und dessen vom 16. Dezember 2025, Fragen 4 f.) – in eine Diskussion respektive ein Gerangel verwickelt ist. Dann kommt plötzlich D._____ angerannt und hält ein Messer in der rechten Hand. Er rennt direkt auf F._____ zu und dieser rennt davon. Die Gruppe rennt über die Strasse, wo die Auseinandersetzung eskaliert. B._____ und K._____ geraten aneinander und prügeln sich. Nach einem Schlag von K._____ geht B._____ zu Boden und bleibt regungslos liegen. Anschliessend verfolgen D._____ und der Beschwerdeführer – inzwischen hält letzterer das Messer in der rechten Hand – K._____. Beim Rennen stolpert der Beschwerdeführer und stürzt zu Boden. Danach taucht L._____ auf und verpasst dem auf dem Boden liegenden Beschwerdeführer mit seinem Motorradhelm einen Schlag. Nachdem er wieder aufgestanden ist, nimmt der Beschwerdeführer die Verfolgung nochmals kurz auf, kommt dann aber zurück und geht zur Menschenansammlung, die sich um B._____, welcher immer noch auf dem Boden liegt, gebildet hat. Das Messer hält er nun in der linken Hand.
Die Videoaufzeichnung vom 8. März 2025 erhärtet den Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Mitgliedern der Familie E._____ gewaltbereit war. Ausserdem liegt gestützt auf die Videoaufzeichnung vom 8. März 2025 der dringende Tatverdacht vor, dass sich der Beschwerdeführer auch des Raufhandels (Art. 133 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) strafbar gemacht hat. Dabei ist anzumerken, dass der Tathergang im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurde.
3.8.4
Des Weiteren stützt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Anordnung der Haftverlängerung auf das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG), eventualiter Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB). Der Beschwerdeführer habe das Fluchtfahrzeug im Anschluss zur Schussabgabe gelenkt und dabei andere Verkehrsteilnehmende und Fussgänger respektive Fussgängerinnen gefährdet.
Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer bei einer Ampel über Rot gefahren, da er sich von der Familie E._____ verfolgt gefühlt habe. Aber er habe "es schon kontrolliert", sodass kein Risiko bestanden habe (HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026, Frage 148). Später – nachdem er und D._____ das Fahrzeug an der Wohnadresse von D._____ gewechselt hätten – wollten sie zur Polizei fahren. Auf dem Weg dorthin seien sie aber von einem anderen Fahrzeug (gelenkt von J._____) gerammt worden. Aus Angst vor der womöglich bewaffneten Familie E._____ sei er von der Unfallstelle schnell weggefahren und wieder zur […] zurückgekehrt. Dort hätten sich der Beschwerdeführer und D._____ verstreckt (vgl. HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026, Frage 149 ff., 162 f., 174, 189 ff.).
Zeugenaussagen beschreiben die Autofahrt jedoch anders. So gab die Zeugin M._____ an, sie habe gesehen wie das Fahrzeug des Beschwerdeführers zusammen mit einem anderen Fahrzeug unglaublich schnell um eine Kurve gefahren sei. Das andere Fahrzeug sei dann in einen Zaun gefahren. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe gewendet und sei weggefahren (vgl. HA.2025.382 Einvernahme von M._____ vom 27. Mai 2025, Fragen 1, 6). Die Geschwindigkeit sowohl vor dem Unfall als auch die Wegfahrt des Beschwerdeführers seien "horrend" gewesen (HA.2025.382 Einvernahme von M._____ vom 27. Mai 2025, Frage 19). Und zwei Zeuginnen – N._____ und O._____ – gaben an, dass der Beschwerdeführer sie bei der Weiterfahrt beinahe an- bzw. überfahren habe. So gab N._____ an, sie hätten sich noch in ein Gebüsch retten können, ansonsten hätte der viel zu schnell fahrende und sich auf der falschen Fahrbahn respektive teils auf dem Trottoir befindende Beschwerdeführer sie wahrscheinlich mitgenommen. Er sei so "Autobahnschnell" gefahren und habe Fahrerflucht begangen (HA.2025.382 Einvernahme von N._____ vom
26. Mai 2025, Frage 1). Dies bestätigt auch Zeugin O._____ (vgl. HA.2025.382 Einvernahme von O._____ vom 17. Juni 2025, Frage 1). Der Beschwerdeführer bestritt diese Zeugenaussagen. Er sei "ganz normal" gefahren (vgl. HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026, Fragen 179 ff.). Jedoch gab er an, dass er später einen Zaun gestreift habe, weil er die Kontrolle über sein Fahrzeug ein wenig verloren habe, wegen des Aufpralls (HA.2026.200 Einvernahme vom 16. März 2026, Frage 188). Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen und des Umstands, dass der Beschwerdeführer später infolge Kontrollverlusts über sein Fahrzeug noch einen Zaun gestreift habe, liegt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass er sich einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, eventualiter der Gefährdung des Lebens, strafbar gemacht hat. Folglich liegt auch diesbezüglich ein dringender Tatverdacht vor, wobei der Beschwerdeführer diesen in der Beschwerde auch gar nicht mehr bestreitet.
In der Stellungnahme vom 8. Juni 2026 machte der Beschwerdeführer – ohne den dringenden Tatverdacht diesbezüglich zu bestreiten – geltend, dass die vorgeworfene Verkehrsregelverletzung weder für die Anordnung noch für die Weiterführung der Untersuchungshaft jemals von Relevanz gewesen sei und dies auch heute nicht sei. Dem ist zu widersprechen, denn bereits in der Verfügung vom 30. Juli 2025 (E. 2.1.3) setzte sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit diesem Vorwurf auseinander und stützte die Anordnung der Untersuchungshaft u. a. darauf.
3.9
Zusammengefasst liegt ein dringender Tatverdacht in Bezug auf eine mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter ein mehrfacher versuchter Mord, einen Raufhandel und eine Drohung sowie eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, eventualiter eine Gefährdung des Lebens, gegen den Beschwerdeführer vor.
4.
4.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) StPO voraus.
Vorliegend steht einzig der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr im Raum.
4.2
Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1123/2025 vom 13. November 2025 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch ausstehenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).
4.3
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verwies in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 9. April 2026 zur Fluchtgefahr auf die Haftakten. Die massgeblichen Umstände hätten sich nicht verändert. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs sowie der dem Beschwerdeführer drohenden langjährigen Freiheitsstrafe sei weiterhin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
4.4
Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2026 die Fluchtgefahr mit Verweis auf ihre vorgängigen Verfügungen. Es seien keine wesentlichen Veränderungen der Umstände ersichtlich, welche die Fluchtgefahr entkräfteten. Auch wenn der Beschwerdeführer in T._____ sozial verankert sein möge, so dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er eine enge Beziehung zum Kosovo pflege (Mutter, Schwester und Bruder lebten dort) und er dort auch über Grundeigentum verfüge. Eine Flucht in den Kosovo falle dem Beschwerdeführer damit besonders leicht.
4.5
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Annahme einer Fluchtgefahr sei nicht haltbar. Sein familiärer Lebensmittelpunkt liege seit 2003 in T._____ und seine Familie – die grösstenteils ebenfalls dort wohne – pflege ein sehr enges Verhältnis zueinander. Ausserdem falle die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen und schulpflichtigen Kindern in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Dies sei bei der Beurteilung einer etwaigen Fluchtgefahr zwingend zu berücksichtigen. Es treffe zwar zu, dass er Familienmitglieder im Kosovo habe, dies ändere an seinem Lebensmittelpunkt aber nichts. Ausserdem pflege er eine enge Beziehung zu seinem Bruder, B._____. Dieser habe bei der Auseinandersetzung vom 8. März 2025 einen nachhaltigen gesundheitlichen Schaden erlitten und stehe seit seiner Verhaftung und jener von seinem Sohn, D._____, vor einer existenzbedrohlichen Herausforderung, die Familienbetriebe weiterzuführen. Nach seiner Haftentlassung werde er umgehend wieder in den Familienbetrieb einsteigen und seinen Bruder tatkräftig unterstützen (vgl. HA.2026.200 Arbeitsbestätigung der P._____ GmbH vom 1. April 2026). Es sei vollständig ausgeschlossen, dass er seinen Bruder in dieser prekären Lage im Stich lasse. Betreffend seine Vermögensverhältnisse gelte es festzuhalten, er selbst verfüge im Kosovo über kein eigenständiges Grundeigentum. Dies sei durch die eingereichte, von der Katasteragentur Kosovo am 4. Mai 2026 ausgestellte und mit Apostille versehene amtliche Bescheinigung urkundlich belegt (Beschwerdebeilage 8). Ausserdem betrage der Gesamtwert des dem verstorbenen Vater (Q._____) zuzurechnenden Grundeigentums 64'396.00 Euro. Die Erbschaft sei noch nicht geteilt. Folglich müsse er sich das Vermögen mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern teilen.
4.6
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ergänzte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2026, es sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer im Grundbuchregister der Republik Kosovo nicht als Eigentümer einer Liegenschaft eingetragen sei. Das Grundstück zeige eine starke Verbindung zu seinem Heimatland. Ausserdem zeigten die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen, dass sowohl seine Mutter als auch seine Geschwister u. a. über ein bewohnbares Familienhaus verfügten. Folglich sei es für den Beschwerdeführer problemlos möglich, in sein Heimatland zu flüchten.
4.7
Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer fest, dass das blosse Vorhandensein von Familienangehörigen im Ausland die Annahme einer Fluchtgefahr allein nicht zu begründen vermöge. Entscheidend seien vorliegend vielmehr die starken familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie seine gesamte wirtschaftliche Existenz, die er sich in T._____ aufgebaut habe. Bei dieser Ausgangslage stelle eine Flucht ins Ausland keine realistische Option dar.
4.8
Vorliegend droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Damit ist ein ausserordentlich hoher Fluchtanreiz verbunden. Daran vermag auch die inzwischen seit über 12 Monate andauernde Untersuchungshaft nichts zu ändern. Zusätzlich wird der Fluchtanreiz durch die Möglichkeit einer langjährigen Landesverweisung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe weiter verstärkt.
Der Beschwerdeführer ist zudem kosovarischer Staatsbürger, wobei die Staatsangehörigkeit lediglich ein abstraktes Indiz für eine mögliche Fluchtgefahr darstellt. Nach seinen eigenen Angaben verfüge er allerdings über familiäre Bindungen (Mutter, Schwester und Bruder) in den Kosovo und spreche fliessend Albanisch und nur ein bisschen Deutsch (HA.2025.210 staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 27. April 2025, Fragen 117, 120). Anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2025 gab er zudem an, über ein Stück Land im Kosovo, das er von seinem Vater geerbt habe, zu verfügen. Dieses weise einen Wert von 100'000.00 bis 200'000.00 Euro auf (HA.2025.210 staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 27. April 2025, Fragen 105 ff.). Diese Angabe bestreitet der Beschwerdeführer inzwischen und macht geltend, es handle sich um eine noch unverteilte Erbschaft. Er selbst sei im kosovarischen Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragen. Selbst wenn dies zutrifft, relativiert es die Fluchtgefahr nicht entscheidend, sondern zeigt dennoch die enge Beziehung des Beschwerdeführers zum Kosovo auf. Unter Würdigung dieser Umstände würde es dem Beschwerdeführer sehr leicht fallen ins Ausland zu fliehen und sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers – sein familiärer Lebensmittelpunkt liege seit 2003 in der Schweiz und sein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau, R._____, und seinen zwei Kindern, welche 14 und acht Jahre alt seien (vgl. HA.2025.210 staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 27. April 2025, Fragen 111 ff.) – sprechen zwar für eine Bindung zur Schweiz, was bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist. Dass ihn die Anwesenheit der Familie in der Schweiz definitiv von einer Flucht in den Kosovo abhalten würde, ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der drohenden Strafe und des Landesverweises zu bezweifeln. Zudem betonte der Beschwerdeführer mehrmals die engen familiären Bindungen, die auch zu den Familienmitgliedern im Kosovo bestehen dürften. Dass der Beschwerdeführer angab, er spreche ein bisschen Deutsch, legt zudem eine mangelhafte Integration in der Schweiz nahe. Inwiefern die Vorinstanz den Schutzbereich von Art. 8 EMRK verletzt haben soll, ist sodann nicht ersichtlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Eingriff in das Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), der auf eine rechtmässige Strafverfolgungsmassnahme zurückzuführen ist, grundsätzlich zulässig. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht hier kein Anlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021, E. 4 m.w.H.). Angesichts der geografischen Nähe und guten Erreichbarkeit des Kosovos sowie der engen Beziehung der Familie C._____ zum Kosovo, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die ausgeprägte Fluchtgefahr nicht zu neutralisieren. Auch der Hinweis, er müsse seinen Bruder, B._____, bei der Führung der Familienbetriebe unterstützen, vermag die Fluchtgefahr nicht entscheidend zu vermindern.
Zusammengefasst ist eine Flucht weiterhin konkret zu befürchten und die Fluchtgefahr zu bejahen.
5.
5.1
Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).
Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO).
5.2
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 9. April 2026 aus, da derzeit noch diverse Berichte der Kantonspolizei ausstünden, habe der Polizeirapport noch nicht abgeschlossen werden können. Deshalb sei die Fortdauer der Untersuchungshaft weiterhin verhältnismässig und eine Verlängerung um drei Monate anzuordnen. Sie hielt jedoch fest, dass sie mindestens folgende Ersatzmassnahmen als erforderlich erachte, um den erheblichen Fluchtanreiz des Beschwerdeführers wirksam zu bannen:
Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten vor der Haftentlassung eine Sicherheitsleistung von mind. Fr. 250'000.00 zu leisten, wobei mind. Fr. 50'000.00 in bar oder auf ein noch zu bezeichnendes Bankkonto einzubezahlen seien und der übrige Betrag mittels Grundbuchsperre für die Wohnung des Beschwerdeführers an der […] in T._____ zu sichern sei.
Dem Beschwerdeführer sei ein umfassendes Kontakt- und Annäherungsverbot zu G._____ und F._____ aufzuerlegen. Ihm sei es zu verbieten, persönlich oder über Drittpersonen in irgendeiner Form (persönlich/telefonisch/per E-Mail, Internet, Social Media, Messenger etc.) zu G._____ oder F._____ Kontakt aufzunehmen und sich diesen Personen vorsätzlich auf eine Distanz von weniger als 200 Metern zu nähern. Ausgenommen seien von Behörden oder Gerichten angeordnete Ausnahmen.
Dem Beschwerdeführer sei für das gesamte Gebiet der Gemeinde U._____ ein Rayonverbot aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, sich wöchentlich persönlich bei der Kantonspolizei in T._____ zu melden.
- Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die angeordneten Ersatzmassnahmen im Fahndungssystem der Polizei [RIPOL] auszuschreiben.
5.3
Die Vorinstanz führte betreffend die Ersatzmassnahmen aus, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Sicherheitsleistung von bar Fr. 50'000.00 und einer Grundbuchsperre von Fr. 200'000.00 nicht zulasten des Beschwerdeführers gingen, sondern durch seinen Bruder, B._____, erbracht würden. Im Falle einer Flucht wäre es somit nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Bruder, der das Nachsehen hätte. Da der Beschwerdeführer über Vermögenswerte im Kosovo verfüge, könne er dem Bruder bei einer allfälligen Flucht aber das verlorene Geld zurückzahlen. Insgesamt erachte sie Ersatzmassnahmen als nicht ausreichend, um die ausserordentlich grosse Fluchtgefahr wirksam zu bannen, weshalb die Untersuchungshaft um weitere drei Monate zu verlängern sei.
5.4
Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, die Vorinstanz habe das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Schliesslich könne die Anordnung der geeigneten Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO einer hypothetischen Fluchtgefahr vollständig und wirksam entgegenwirken. Die von ihm beantragte Kombination an geeigneten Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung in Höhe von bar Fr. 50'000.00, Grundbuchsperre von Fr. 200'000.00 auf die Eigentumswohnung von ihm und seiner Ehefrau, Ausweis- und Schriftensperre, Kontakt- und Annäherungsverbot gegen- Rayonverbot für die Gemeinde U._____, Electronic Monitoring sowie die Ausschreibung der angeordneten Ersatzmassnahmen im Fahndungssystem der Polizei [RIPOL]) dämme eine allenfalls noch verbleibende Fluchtgefahr wirksam ein und decke sich auch vollkommen mit dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Zudem habe eine unzulässige Beweislastumkehr seitens der Vorinstanz stattgefunden, weil sie nicht begründe, inwiefern die milderen Ersatzmassnahmen vorliegend nicht genügten. In der als Beschwerdebeilage 4 eingereichten Stellungnahme vom 23. April 2026 merkte er ausserdem an, er befinde sich seit dem 25. April 2025 (recte: 26. April 2025) in Untersuchungshaft und die gesamte Haftdauer belaufe sich, sollte die beantragte Verlängerung bis zum 25. Juli 2026 bewilligt werden, auf annähernd 15 Monate. Damit bestünde die Gefahr einer Überhaft.
5.5
Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2026 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Sicherheitsleistung von Fr. 250'000.00 in Kombination mit den weiteren Ersatzmassnahmen eine allfällige Fluchtgefahr vollständig banne und diese Einschätzung auch durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geteilt werde. Der Betrag von Fr. 200'000.00 der Sicherheitsleistung werde mittels Grundbuchsperre auf die Familienwohnung des Beschwerdeführers gesichert, in welcher derzeit seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder lebten und in die er nach seiner Haftentlassung zurückkehren werde. Der verbleibende Betrag von Fr. 50'000.00 werde von seinem Bruder, B._____, geleistet. Eine Flucht komme für den Beschwerdeführer deshalb nicht in Frage, da er damit seine Familie in eine erhebliche wirtschaftliche Not stürzen würde. Überdies sehe Art. 5 Abs. 3 EMRK die Haftentlassung gegen Sicherheitsleistung als Regelfall vor und vorliegend sei kein Ausnahmefall gegeben, welcher die Praxis und Rechtsprechung des EGMR zu durchbrechen vermöge. Eine Weiterführung der Untersuchungshaft erweise sich somit nicht als verhältnismässig und widerspreche den Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 EMRK.
5.6
Eine Sicherheitsleistung kommt als Ersatzmassnahme nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Anstelle der beschuldigten Person können gegebenenfalls auch Drittpersonen die Sicherheit leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Drittpersonen den Verlust der Sicherheitsleistung zuzumuten. Das Gericht hat dabei auch zu prüfen, ob die Drittpersonen eine geleistete Sicherheit überhaupt zurückfordern würden. Diesfalls sind die finanziellen Möglichkeiten der Drittpersonen und deren persönliche Beziehungen zur beschuldigten Person zu prüfen. Die beschuldigte Person hat dabei ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Sicherheitsleistung aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt. Es obliegt nicht der Strafbehörde, diese finanziellen Verhältnisse abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1).
5.7
Die vom Beschwerdeführer angebotene Sicherheitsleistung in Höhe von bar Fr. 50'000.00 würde nicht durch ihn, sondern durch seinen Bruder, B._____, und dessen Ehefrau, S._____, geleistet. Der Beschwerdeführer reichte mit Haftentlassungsgesuch vom 3. April 2026 die Steuerveranlagungen 2022 von sich und seiner Ehefrau, R._____ (steuerbares Einkommen Fr. 134'800.00; HA.2026.200) sowie mit Stellungnahme vom 23. April 2026 (HA.2026.200) einen UBS-Kontoauszug vom 21. April 2026 betreffend die P._____ GmbH (aktueller Saldo: Fr. 44'614.82), einen UBS-Kontoauszug vom 21. April 2026 betreffend die P._____ GmbH (aktueller Saldo: Fr. 40'929.94), die Steuerveranlagung 2019 von B._____ und dessen Ehefrau (steuerbares Einkommen: Fr. 255'000.00; steuerbares Vermögen: Fr. 1'733'000.00; Gesamtsteuerbetrag: Fr. 61'189.20, ohne direkte Bundessteuer) sowie einen Raiffeisen-Kontoauszug ohne Datierung betreffend Konten von B._____ und S._____ (Total: Fr. 15'062.55) ein.
Die eingereichten Unterlagen sind veraltet und es ist zu bezweifeln, dass sie die Vermögenssituation der Beteiligten umfassend darstellen. Aus den eingereichten Unterlagen geht weder eine Gesamtübersicht über die aktuellen finanziellen Verhältnisse von B._____ und S._____, welche als Drittpersonen die Sicherheit leisten würden, noch eine Gesamtübersicht über die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervor. Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich nicht beurteilen, wie wirksam die Sicherheitsleistung von Fr. 50'000.00 gegenüber der konkret zu befürchteten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ist. Angesichts der Steuerveranlagungsverfügung 2019 von B._____ und S._____ erscheint die Sicherheitsleistung aber als wesentlich zu tief. Vor dem Hintergrund des im Jahr 2019 steuerbaren Einkommens und Vermögens erscheint für sie ein Verlust von Fr. 50'000.00 mit grosser Wahrscheinlichkeit als verkraftbar, womit die Sicherheitsleistung das Fluchtrisiko des Beschwerdeführers nicht genügend wirksam hemmen würde. Da die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Kautionssteller insgesamt undurchsichtig bleiben, wobei aber innerhalb der Familie sowohl im Inland als auch im Ausland durchaus ein nicht unwesentliches Vermögen vorhanden zu sein scheint und eine grosse Solidarität innerhalb der Familie eine wichtige Rolle spielt, scheidet eine Sicherheitsleistung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von vornherein bereits aus.
5.8
Die andere vom Beschwerdeführer angebotene Sicherheitsleistung besteht in einer Grundbuchsperre in Höhe von Fr. 200'000.00 auf der Familienwohnung ([…] in T._____), welche im Gesamteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, R._____, steht (vgl. HA.2026.200 Beschrieb aus elektronisch abgerufenem Grundbuch: Stockwerkeigentum […] vom 30. März 2026) und das Zuhause der vierköpfigen Familie des Beschwerdeführers bildet. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Wohnung stehe im Eigentum seines Bruders, B._____. Das ändert aber nichts daran, dass – wie unter Erwägung 5.7. hiervor erwähnt – die aktuellen finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend aufgezeigt sind. Es liegt lediglich die Steuerveranlagung 2022 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor. Damit kann nicht beurteilt werden, wie wirksam die Grundbuchsperre die konkret zu befürchtende Fluchtgefahr des Beschwerdeführers bannen kann.
Hinzu kommt, dass eine Grundbuchsperre lediglich das Verfügungsrecht über das Grundstück beschränkt, namentlich eine Veräusserung verhindert. Ein Verlust der Wohnung durch die Familie im Falle einer Flucht ist damit weder vorgesehen noch rechtlich zulässig. Ohnehin würde die Familie im Falle einer Flucht nicht auf der Strasse stehen, sondern hätte mutmasslich im Kosovo bereits eine Liegenschaft, die sie nutzen könnte (vgl. Beschwerdebeilage 10 Bewertungszertifikat vom 30. März 2026 respektive 6. Mai 2026 betreffend Grundeigentum von Q._____). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch diese Ersatzmassnahme – soweit sie aufgrund des mangelnden Einblicks in die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers überhaupt beurteilt werden kann – als nicht geeignet, die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers wirksam zu hemmen.
Schliesslich ist zu beachten, dass eine Sicherheitsleistung gestützt auf Art. 238 Abs. 3 StPO entweder in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden kann. Eine Grundbuchsperre ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher als "Sicherheitsleistung" ohnehin nicht in Frage. Dass die Verweigerung der Entlassung gegen die Leistung einer Sicherheit gegen Art. 5 Abs. 3 EMRK verstossen soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, trifft im Übrigen nicht zu.
5.9
Eine allfällige Kombination der Sicherheitsleistung mit anderen Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber F._____ und G._____, Meldepflicht bei der Kantonspolizei in T._____, Rayonverbot für die Gemeinde U._____, Electronic Monitoring sowie die Ausschreibung der angeordneten Ersatzmassnahmen im Fahndungssystem der Polizei) kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Anders als die Sicherheitsleistung hemmen diese Ersatzmassnahmen eine Fluchtgefahr nur in rein praktischer Hinsicht, indem sie die Flucht erschweren. Bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr, wie sie vorliegend anzunehmen ist, sind diese Ersatzmassnahmen nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, die Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1 f.).
5.10
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beantragten Ersatzmassnahmen nicht geeignet sind, die vorliegend konkret zu befürchtende Fluchtgefahr des Beschwerdeführers gleich wie die Untersuchungshaft zu bannen.
Die Vorinstanz hat diesen Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Ausserdem droht dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorgeworfenen Straftaten eine langjährige Freiheitsstrafe (allein aufgrund der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung droht ihm eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, vgl. Art. 90 Abs. 3 SVG), weshalb sich die bisherige Untersuchungshaft von 12 Monaten respektive die erneute Verlängerung um weitere drei Monate als verhältnismässig erweist und noch keine Gefahr der Überhaft besteht.
6.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 27. April 2026, mit welcher das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 25. Juli 2026 verlängert wurde, nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist seiner Wahlverteidigerin keine Entschädigung auszurichten.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Juni 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Toebak