ZSU.2026.254

ZSU.2026.254

Rubrum

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

Entscheid vom 1. Oktober 2026

Besetzung

Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Perner

Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Direkte Bundessteuer, Sektion Bezug, 5001 Aarau

Beklagter B._____, [...]

Gegenstand

Konkurs

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

1.1.

Der Kläger betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens C._____) mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. _____ vom 20. November 2025 für eine Forderung von Fr. 2'175.15 nebst Zins zu 4,5 % seit 20. November 2025 und Verzugszins bis 19. November 2025 von Fr. 123.40.

1.2.

Der Beklagte erhob gegen den ihm am 24. November 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Der Kläger stellte mit Eingabe vom 18. Mai 2026 beim Bezirksgericht Laufenburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Region Laufenburg vom 29. Dezember 2025 dem Beklagten am 7. Januar 2026 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2.

Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 20. Juli 2026:

"1. Über B._____, Inhaber der C._____, [Adresse] wird mit Wirkung ab 20. Juli 2026, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftrag. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.Vm. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1.

Gegen den ihm am 21. Juli 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. Juli 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung des Konkursbegehrens und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

3.2.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess die Instruktionsrichterin des Obergerichts mit Verfügung vom 13. August 2026 gut.

3.3.

Der Kläger sandte am 28. Juli 2026 eine E-Mail an die Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts Laufenburg, welche dieses zuständigkeitshalber am 29. Juli 2026 der Gerichtskanzlei des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. Im Übrigen liess er sich nicht vernehmen.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).

2.

2.1

Der Beklagte macht beschwerdeweise geltend, dass er die Konkursforderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt habe.

2.2

Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 2'862.35 (vgl. korrigierte Vorladung vom 2. Juni 2026, act. 8). Die Konkurseröffnung erfolgte am 20. Juli 2026 um 08:00 Uhr (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Dispositiv Ziff. 1). Der Beklagte reichte mit Beschwerde einen Beleg vom 20. Juli 2026 betreffend eine Zahlung von seinem Konto bei der D._____ zu Gunsten des Klägers in der Höhe von Fr. 2'862.35 mit Valutadatum 19. Juni 2026 (Beschwerdebeilage) ein. Dieser Betrag stimmt mit der Konkursforderung überein. Der Kläger bestätigte im Übrigen die Zahlung und ergänzte, dass die Zahlung irrtümlicherweise dem Steuerjahr 2025 gutgeschrieben worden sei, da der Beklagte einen falschen Einzahlungsschein verwendet habe. Der Betrag sei nun dem Steuerjahr 2023 gutgeschrieben worden.

Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (E. 1 hiervor).

3.

3.1

Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).

3.2

Mit Verfügung vom 2. Juni 2026 (act. 8) wurde der Beklagte zur Verhandlung vom 20. Juli 2026, 08:00 Uhr, vor dem Präsidium des Zivilgerichts Laufenburg vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihm freigestellt. Jedoch wurde er gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls der Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise (act. 9). Der Beklagte hat durch seine Zahlungssäumigkeit und durch seine Nachlässigkeit, die am 19. Juni 2026 vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht rechtzeitig mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und

die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

3.3

Dem Kläger ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 20. Juli 2026 aufgehoben und es wird erkannt:

1.

Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Mitteilung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 1. Oktober 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Perner

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.