VBE.2025.279
VBE.2025.279
Rubrum
Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.279 / ms / nl
Urteil vom 9. September 2026
Besetzung
Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 19. Oktober 2023)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten
1.
1.1.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 16. Juni 2015 (Posteingang) aufgrund starker Schmerzen in der rechten Ferse bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren nach entsprechenden Abklärungen mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit Verfügung vom 13. Februar 2017 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2.
Am 23. März 2020 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer neuerlich zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin erneut Abklärungen vor und veranlasste in deren Rahmen – nach Rücksprache mit einem Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) – eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Neurologie Toggenburg AG in den Fachbereichen Psychiatrie sowie Orthopädie (Gutachten vom 24. Februar 2023). Mit Vorbescheid vom 11. April 2023 stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände stellte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung ihres RAD Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Gutachter, welche dieser mit Stellungnahme vom 24. August 2023 beantwortete. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.
2.1.
Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 19. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem stellte der Beschwerdeführer folgenden weiteren Antrag:
"3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen."
2.2.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Baden, ernannt.
2.4.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus einem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2021 sowie aus dem Urteil SST.2023.36 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2023 ein.
2.5.
Mit Urteil VBE.2023.488 vom 25. April 2024 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 teilweise gut, hob den Entscheid auf und wies die Sache an das Versicherungsgericht zur weiteren Abklärung (Einholung eines Gerichtsgutachtens) und anschliessenden neuen Entscheidung zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
2.6.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen entsprechendes Gesuch vom 7. August 2025 hin auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Baden, ernannt.
2.7.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 wurde Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Das entsprechende Gutachten wurde am 26. Mai 2026 erstattet.
2.8.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Mai 2026 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Gutachten von Prof. Dr. med. B._____ vom 26. Mai 2026 Stellung zu nehmen.
2.9.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
"1. Die Verfügung vom 19. Oktober 2023 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen in gesetzlicher Höhe, namentlich eine ganze Rente der Invalidenversicherung spätestens ab dem 1. September 2020, zuzüglich Verzugszins von 5 Prozent ab dem Tag 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs, zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei die Verfügung vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.10.
Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung
1.
1.1
Das Versicherungsgericht war im Urteil VBE.2023.488 vom 25. April 2024 zum Schluss gelangt, dass gestützt auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 24. Februar 2023 von der Unzumutbarkeit der angestammten und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, wobei aus dem entsprechenden Einkommensvergleich ein – rentenausschliessender – Invaliditätsgrad von 0 % resultiere. Das Bundesgericht begründete die Aufhebung dieses Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Versicherungsgericht mit Urteil 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 damit, dass das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der Neurologie Toggenburg AG hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes mangelhaft und diesbezüglich die Einholung eines Gerichtsgutachtens erforderlich sei, wobei nach dessen Eingang im Rahmen des zu treffenden neuen Entscheids auch zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer die für einen Rentenanspruch geltenden versicherungsmässigen Voraussetzungen erfülle.
1.2
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 127) zu Recht abgewiesen hat.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts
3.
In somatischer Hinsicht ist gestützt auf die orthopädische Beurteilung im Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 24. Februar 2023 (VB 113) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund linksseitiger Knie- und rechtsseitiger USG-Beschwerden insofern in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, als ihm (ohne zeitliche und/oder leistungsmässige Einschränkung) nur noch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind, welche kein Gehen auf unebenem Boden, keine Zwangshaltungen des Rückfusses, kein ununterbrochenes Stehen von mehr als zwei Stunden und kein ununterbrochenes Gehen von mehr als zwei Kilometern erfordern (vgl. VB 113.1 S. 6; Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.488 vom 25. April 2024 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 E. 5 e contrario).
4.
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, stellte Prof. Dr. med. B._____ im psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2026 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46 des Gerichtsgutachtens):
"1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10; F61.0)
2.
Opiatabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10; F11.24); Anamanestisch Z.n. Polytoxikomanie
3.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert DD leichtgradige Episode (ICD-10; F33.4 DD F33.1); DD Bipolare Störung (ICD-
4.
Pathologisches Spielen (ICD-10; F63.0)
5.
[Anamnestisch Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit/ Jugend (ICD-10; F90.1)
6.
Faktoren: Probleme mit Bezug auf die Ausbildung und das Leseniedrige Grundbildung)."
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, eine bisherige Tätigkeit im eigentlichen Sinne liege nicht vor; allenfalls sei der Beschwerdeführer 2017/2018 über etwa ein Jahr als Chauffeur für einen kleinen, iranisch geführten Betrieb zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer sei
aktuell als nicht arbeitsfähig einzuschätzen. Die krankheitsimmanenten Funktionsdefizite seien ohne vorbereitende therapeutische Massnahmen mit einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vereinbar. Allgemein sei hier die hohe emotionale Labilität erwähnt mit formalen Denkstörungen, impulshaftem, zum Teil desorganisiertem Verhalten. Relevant sei aber auch ein aktuell schwer zu quantifizierender Drogenkonsum bei einer eingetretenen sozialen Isolation (akzentuiert nach Strukturverlust bei Austritt aus stationärer Behandlung Mitte 2022 nach Gefängnisaufenthalt). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auch auf jegliche angepasste Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Aufgrund der erheblichen leidensbedingten funktionellen Einschränkungen könne aktuell kein Tätigkeitsprofil erstellt werden, welches zu erfüllen der Beschwerdeführer in der Lage wäre. Es sei davon auszugehen, dass seit Anfang 2019 "bis heute" kontinuierlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 52 f. des Gerichtsgutachtens).
5.
5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
5.2
Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. med. B._____ vom 26. Mai 2026 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde ferner eine Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. S. 5 des Gerichtsgutachtens sowie die Laborbefunde in dessen Anhang). Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation – unter Würdigung der Vorakten (vgl. S. 59 ff. des Gerichtsgutachtens) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Er äusserte sich zudem einlässlich, plausibel sowie schlüssig zu den mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Erkrankungen eingeführten und mit BGE 145 V 215, 143 V 418 und 143 V 409 auf sämtliche psychischen Beschwerden ausgedehnten Indikatoren.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Rechtsprechung, wonach das Gericht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282), erfüllt das ‒ von den Parteien nicht beanstandete – Gerichtsgutachten
von Prof. Dr. med. B._____ vom 26. Mai 2026 die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1. hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Es ist daher gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Tätigkeiten seit 2019 auszugehen (vgl. Gerichtsgutachten S. 53).
6.
6.1
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die für einen Anspruch auf eine Rente der IV geltenden versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 E. 6).
6.2
6.2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Diese versicherungsmässigen Voraussetzungen stehen dabei unter Vorbehalt abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 6 IVG).
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Verlangt sind dabei drei volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50 AHVV (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 36 IVG). Nach Art. 32 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach diesem Gesetz versichert.
6.2.2
Die Invalidität gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Inhalt des Invaliditätsbegriffs hängt somit vom jeweiligen rechtlichen Kontext – der infrage stehenden Leistung – ab. Wann die Invalidität die zur Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat, ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (FREY/MOSIMANN/BOLLINGER/FRÜH,
Kommentar AHVG/IVG/ELG, Zürich 2025, N 4 f. zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422; BGE 112 V 275 E. 1b S. 277). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.3
6.3.1
Der Beschwerdeführer hat die afghanische Staatsangehörigkeit (vgl. VB 1 S. 1; VB 2 S. 1). Zwischen der Schweiz und Afghanistan wurde kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers richtet sich folglich ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
6.3.2
Hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der rentenspezifischen Invalidität ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten, dass der Beschwerdeführer zwar schon im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am 14. Oktober 2010 an der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit verschiedenen Komorbiditäten litt, aber erst seit "Anfang 2019" eine relevante Arbeitsunfähigkeit aufweist (vgl. Gerichtsgutachten S. 53, S. 56). Folglich ist aufgrund der seither vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten davon auszugehen, dass der Versicherungsfall (nach Ablauf des Wartejahrs) im Januar 2020 eingetreten ist (vgl. E. 6.2.2. hiervor).
6.3.3
Der Beschwerdeführer leistete gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vor dem Eintritt der Invalidität im Jahr 2019 von Mai bis Juni sowie im November und Dezember 2017 auf einem Einkommen von Fr. 7'944.00, von Januar bis Dezember 2018 auf einem solchen von Fr. 48'000.00 sowie von April bis Dezember 2019 auf einem solchen von Fr. 25'403.00 Beiträge (vgl. VB 50 S. 2). Da aufgrund der abgerechneten Einkommen der AHV-Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in diesen drei Jahren jeweils bezahlt wurde und der Beschwerdeführer seit Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat, weist er drei vollständige Beitragsjahre auf, wie sie für einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erforderlich sind (vgl. E. 6.2.1. hiervor).
7.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 23. März 2020 (erneut) zum Leistungsbezug an (VB 35), weshalb der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns auf September 2020 festzulegen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Da zu diesem Zeitpunkt eine (schon über ein Jahr andauernde) 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen ist (vgl. E. 5.2. hiervor), ergibt sich mit Wirkung ab dem 1. September 2020 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 6.2.).
8.
8.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente zuzusprechen.
8.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.3
Rechtsprechungsgemäss können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, sofern die Verwaltung den anspruchsrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat und ein Zusammenhang besteht zwischen diesem Untersuchungsmangel und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Verwaltung auf ein Gutachten abgestellt hat, welches die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen; Art. 45 Abs. 1 ATSG). Dies trifft vorliegend zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020). Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 26. Mai 2026 in der Höhe von Fr. 9'560.55 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.4
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Dispositiv
Das Versicherungsgericht erkennt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Oktober 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente zugesprochen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 26. Mai 2026 in der Höhe von Fr. 9'560.55 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'125.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. September 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2.
Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Schweizer