ZOR.2026.3

ZOR.2026.3

Rubrum

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

Entscheid vom 27. August 2026

Besetzung

Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Tognella

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fraefel, […]

Gegenstand

Ehescheidung

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

1.1.

Mit unbegründeter Klage vom 22. Februar 2024 machte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Bremgarten gegen den Beklagten die Scheidungsklage rechtshängig. Dabei stellte sie, soweit für das vorliegende Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung, d.h. hinsichtlich der Kinderbelange (ausser elterliche Sorge) und des nachehelichen Unterhalts, folgende Begehren:

2.

Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2021 sei unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Obhut der Klägerin zu unterstellen.

3.

Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ jedes zweite Wochenende mit sich auf Besuch und für jährlich zwei Wochen während den Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen.

4.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgenden Beitrag zu bezahlen:

  • CHF 1'200.00/Monat bis zu vollendetem 10. Altersjahr

  • CHF 1'300.00/Monat bis zu vollendetem 16. Altersjahr

  • CHF 1'500.00/Monat bis zum Abschluss deren Erstausbildung, mindestens bis zur Volljährigkeit dies zuzüglich der Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulage, sofern sie der Beklagte beziehen kann/bezieht.

5.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich vorschüssig einen gerichtlich zu bestimmenden Beitrag an deren nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.

1.2.

Mit (freigestellter) Stellungnahme vom 5. April 2024 stellte der Beklagte folgende Anträge:

3.

Die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm. 2021, sei unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners (= Beklagter) zu stellen;

4.

Der Gesuchstellerin (= Klägerin) sei ein kindeswohlgerechtes Besuchsrecht einzuräumen;

5.

Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jeweils monatlich im Voraus angemessene Kinderunterhaltsbeträge zu bezahlen (zzgl. allfälliger Kinderzulagen);

6.

Ausserordentliche Kinderkosten ab einem Betrag von Fr. 200.- seien von den Parteien je hälftig zu tragen, vorausgesetzt die Parteien haben sich vorgängig über die entsprechende Ausgabe geeinigt;

7.

Die Gesuchstellerin sei bei gegebener Leistungsfähigkeit zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatlich im Voraus nacheheliche Unterhaltsbeträge in Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen;

1.3.

Am 12. Juni 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten die Einigungsverhandlung statt.

1.4.

Mit begründeter Klage vom 16. September 2024 änderte die Klägerin ihr Begehren 4 wie folgt:

4.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgenden Beitrag zu bezahlen:

  • CHF 2'265.00/Monat (inkl. CHF 1'625.00/Monat Betreuungsunterhalt) bis Juli 2033

  • CHF 1'100.00/Monat ab August 2033 bis zum Abschluss deren Erstausbildung, mindestens bis zur Volljährigkeit dies zuzüglich der Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulage, sofern sie der Beklagte beziehen kann/bezieht.

1.5.

Mit Klageantwort vom 18. November 2024 änderte der Beklagte seine Begehren 3-7 gemäss Stellungnahme vom 5. April 2024 wie folgt:

3.

Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm. 2021, sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen; der Wohnsitz des gemeinsamen Kindes sei beim Gesuchsteller festzulegen.

4.

Es sei folgende Betreuungsregelung für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm. 2021, festzulegen:

  • Die Gesuchstellerin betreut C._____ jeweils wöchentlich von Montagmorgen, 08:00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr sowie in geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Montagmorgen, 08:00 Uhr;

  • Der Gesuchsteller betreut C._____ jeweils wöchentlich von Mittwochmittag, 12:00 Uhr bis Freitagabend, 18:00 Uhr sowie in ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Montagmorgen, 08:00 Uhr.

  • Bis zum obligatorischen Schuleintritt von C._____ (Kindergarteneintritt) sei den Parteien ein Ferienrecht von jeweils 5 Wochen pro Kalenderjahr einzuräumen. Ab Eintritt Kindergarten seien die Schulferien des Kindes je hälftig auf die Parteien aufzuteilen, so dass C._____ während 6.5 Wochen Schulferien pro Kalenderjahr jeweils beim Gesuchsteller und während 6.5 Wochen Schulferien pro Kalenderjahr bei der

Gesuchstellerin verbringt. Die Parteien einigen sich frühzeitig über die Aufteilung der Ferien, mindestens drei Monate im Voraus. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung zustande, so kommt der Gesuchstellerin in geraden Jahren das Entscheidungsrecht zu, dem Gesuchsteller in ungeraden Jahren.

  • Die Feiertage seien dergestalt aufzuteilen, dass der Gesuchsteller C._____ jeweils in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern, Gründonnerstag, 19:00 Uhr bis Ostermontagabend, 20:00 Uhr sowie während der Weihnachten vom 24. Dezember, 10:00 Uhr bis 25. Dezember 13:00 Uhr und über Neujahr vom 1. Januar, 10:00 Uhr bis 2. Januar, 20:00 Uhr sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 20:00 Uhr, über Weihnachten vom 25. Dezember, 13:00 Uhr bis 26. Dezember, 20:00 Uhr und über Neujahr vom 31. Dezember 19:00 Uhr bis 1. Januar, 10:00 Uhr betreut. Die Gesuchstellerin betreut C._____ jeweils in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern, Gründonnerstag, 19:00 Uhr bis Ostermontagabend, 20:00 Uhr sowie während der Weihnachten vom 24. Dezember, 10:00 Uhr bis 25. Dezember 13:00 Uhr und über Neujahr vom 1. Januar, 10:00 Uhr bis 2. Januar, 20:00 Uhr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 20:00 Uhr, über Weihnachten vom 25. Dezember, 13:00 Uhr bis 26. Dezember, 20:00 Uhr und über Neujahr vom 31. Dezember 19:00 Uhr bis 1. Januar, 10:00 Uhr.

  • Es sei festzustellen, dass die Feiertags- und Ferienregelung der Alltagsbetreuung vorgehe. Der Ausfall eines Betreuungswochenendes infolge Ferien- oder Feiertage berechtige zu keiner Kompensation von Besuchsrechtstagen.

5.

Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller zugunsten der gemeinsamen Tochter C._____ einen monatlichen Kinderunterhalt von Fr. 745.- (davon Fr. 236.- Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Krankenkassenprämien der gemeinsamen Tochter direkt zu bezahlen.

6.

Es sei festzustellen, dass die Krankenkassenversicherung des gemeinsamen Kindes über die Adresse des Gesuchstellers läuft.

7.

Ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. ausserschulische Fördermassnahmen, Zahnarztkosten oder ungedeckte Gesundheitskosten) ab einem Betrag von Fr. 200.- pro Ausgabe seien von den Parteien je hälftig zu übernehmen. Können sich die Parteien hierüber nicht einigen, so schiesst derjenige die Kosten vor, der sie für angebracht hält. Die spätere gerichtliche Geltendmachung der hälftigen Kosten beim anderen Ehegatten bleibt vorbehalten.

8.

Es sei festzulegen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

1.6.

Mit Replik vom 17. Februar 2025 hielt die Klägerin an ihren in der begründeten Klage gestellten Begehren vollumfänglich fest.

1.7.

Mit Duplik vom 5. Mai 2025 hielt der Beklagte, soweit für das Rechtsmittelverfahren noch von Belang, an seinen in der Klageantwort gestellten Begehren fest.

1.8.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten vom 10. September 2025, in deren Rahmen der Beklagte das Begehren betreffend Kinderunterhalt zugunsten von C._____ auf monatlich Fr. 900.00 (davon Fr. 131.00 Betreuungsunterhalt) bis und mit Juli 2033 und Fr. 600.00 (ohne Betreuungsunterhalt) danach änderte, wurden die Parteien befragt. Nach dem je doppelten Schlussvortrag ihrer Rechtsvertreter schlossen die Parteien eine Scheidungskonvention betreffend Güterrecht und Vorsorgeausgleich.

1.9.

Am 11. September 2025 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten:

1.

Die Ehe der Gesuchsteller wird in Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens geschieden.

2.

Die beigeheftete und vom Gerichtspräsidium Bremgarten abgestempelte Teil-Vereinbarung der Gesuchsteller über die Scheidungsfolgen (Güterrecht / Vorsorgeausgleich) vom 10.09.2025 wird genehmigt und damit Bestandteil des Entscheiddispositivs.

3.

3.1.

Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2021, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.

Die AHV-Erziehungsgutschriften werden den Ehegatten hälftig zugewiesen.

3.2.

Die gemeinsame Tochter C._____ wird unter die alternierende Obhut der Gesuchsteller gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz des Kindes befindet sich bei dem Gesuchsteller.

3.3.

Es wird folgender Betreuungsplan festgelegt: - Obhut Gesuchstellerin: o ab Mittwochmittag nach Kindergarten-/Schulschluss bis Freitagabend, 18:00 Uhr

o in geraden Kalenderwochen über das Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr

- Obhut Gesuchsteller: o übrige Zeit

Die Gesuchsteller werden berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter pro Jahr während der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien zu betreuen. Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus zu besprechen. Sollten sich die Gesuchsteller betreffend die Ferien nicht einigen können, steht der Gesuchstellerin in den geraden und dem Gesuchsteller in den ungeraden Jahren das Entscheidrecht zu.

Während den Feiertagen werden die Gesuchsteller wie folgt berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter zu betreuen: - Gesuchsteller: o in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern, Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontagabend, 20:00 Uhr, sowie während der Weihnachten vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember 13:00 Uhr, und über Neujahr vom 1. Januar, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 20:00 Uhr o in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 20:00 Uhr, über Weihnachten vom 25. Dezember, 13:00 Uhr, bis 26. Dezember, 20:00 Uhr, und über Neujahr vom 31. Dezember, 19:00 Uhr, bis 1. Januar, 10:00 Uhr

- Gesuchstellerin: o in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern, Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontagabend, 20:00 Uhr, sowie während der Weihnachten vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember 13:00 Uhr, und über Neujahr vom 1. Januar, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 20:00 Uhr o in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 20:00 Uhr, über Weihnachten vom 25. Dezember, 13:00 Uhr, bis 26. Dezember, 20:00 Uhr, und über Neujahr vom 31. Dezember, 19:00 Uhr, bis 1. Januar, 10:00 Uhr

Die Feiertagsregelung geht der übrigen Betreuungs- und Ferienregelung vor. Die Ferienregelung geht der Alltagsbetreuung vor.

Die Ehegatten dürfen in gemeinsamer Übereinkunft und unter Berücksichtigung des Kindeswohls andere Absprachen treffen.

4.

4.1.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge – ab dem 01.01.2026 zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen – zu bezahlen (reiner Barunterhalt, ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet):

  • bis Dezember 2025 Fr. 364.00

  • vom Januar 2026 bis Juli 2031 Fr. 178.00

  • vom August 2031 bis Juli 2033 Fr. 209.00

  • vom August 2033 bis Juli 2037 Fr. 180.00

- vom August 2037 bis mindestens zur Volljährigkeit, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung Fr. 137.00

Der gebührende Unterhalt ist jederzeit gedeckt.

4.2.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Krankenkassenkosten der gemeinsamen Tochter (KVG und VVG) bis zum 31.12.2025 zu bezahlen. Ab dem 01.01.2026 wird der Gesuchsteller verpflichtet, die Krankenkassenkosten der gemeinsamen Tochter (KVG und VVG) zu bezahlen.

4.3.

Ausserordentliche Kinderkosten (Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Sprachaufenthalte etc.) ab einem Betrag von Fr. 200.00 tragen die Gesuchsteller nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte, sofern kein Dritter (z.B. Versicherung) für diese Kosten aufkommt. Können sich die Gesuchsteller hierüber nicht einigen, so schiesst derjenige die Kosten vor, der sie für angebracht hält. Die spätere gerichtliche Geltendmachung der hälftigen Kosten bei der anderen Partei gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB bleibt vorbehalten.

5.

5.1.

Die Unterhaltsbeiträge (UHB) gemäss Ziffer 4. basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per August 2025 mit 107.7 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2027, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die neuen Unterhaltsbeiträge sind wie folgt zu berechnen und jeweils auf ganze Franken aufzurunden:

Neuer Unterhaltsbeitrag =

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November des Vorjahres 107.7

5.2.

Bei der Unterhaltsberechnung wurde von folgenden Werten ausgegangen:

  • Einkommen Gesuchstellerin (70%, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ) Fr. 4'361.10

  • Vermögen Gesuchstellerin nicht relevant

  • Existenzminimum Gesuchstellerin bis 31.12.2025 Fr. 1'993.35

  • Existenzminimum Gesuchstellerin ab 01.01.2026 (hypothetisch) Fr. 3'565.35

  • Existenzminimum Gesuchstellerin ab 01.08.2033 (hypothetisch) Fr. 3'592.35

  • Existenzminimum Gesuchstellerin ab 01.08.2037 (hypothetisch) Fr. 3'639.35

  • Einkommen Gesuchsteller (80%, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ) Fr. 3'900.00

  • Vermögen Gesuchsteller nicht relevant

  • Existenzminimum Gesuchsteller

bis 31.12.2025 Fr. 2'908.20

  • Existenzminimum Gesuchsteller ab 01.01.2026 (hypothetisch) Fr. 3'314.20

  • Existenzminimum Gesuchsteller ab 01.08.2033 (hypothetisch) Fr. 3'341.20

  • Existenzminimum Gesuchsteller ab 01.08.2037 (hypothetisch) Fr. 3'388.20

  • Einkommen Tochter (KZ) bis 31.07.2037 Fr. 215.00

  • Einkommen Tochter (KZ) ab 01.08.2037 Fr. 268.00

  • Bedarf Tochter (ohne Abzug KZ, inkl. Steueranteil) bis 31.12.2025 Fr. 706.00

  • Bedarf Tochter (ohne Abzug KZ, inkl. Steueranteil) ab 01.01.2026 (hypothetisch) Fr. 1'100.00

  • Bedarf Tochter (ohne Abzug KZ, inkl. Steueranteil) ab 01.08.2031 (hypothetisch) Fr. 1'300.00

  • Bedarf Tochter (ohne Abzug KZ, inkl. Steueranteil) ab 01.08.2033 (hypothetisch) Fr. 1'230.00

  • Bedarf Tochter (ohne Abzug KZ, inkl. Steueranteil) ab 01.08.2037 (hypothetisch) Fr. 1'235.00

6.

Es wird richterlich festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden.

7.

Soweit die Parteien anderes oder mehr verlangen, werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8.

Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'800.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 490.20 c) der Gebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 1'265.00 Total Fr. 5'555.20

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'777.60 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin, abzüglich geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.00 geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2.

2.1.

Gegen diesen ihr am 9. Dezember 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 21. Januar 2026 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO fristgerecht – Berufung mit folgenden Anträgen:

1.

In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 3.1.2. Absatz 3.2., 3.3., 4. und 6. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten,

Familiengerichtspräsidium, vom 11. September 2025 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

3.1.

…

Die AHV-Erziehungsgutschriften werden der Gesuchstellerin zugewiesen.

3.2.

Die gemeinsame Tochter C._____ [recte: C._____] wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz des Kindes befindet sich bei der Gesuchstellerin.

3.3.

Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt wie verpflichtet, C._____ jedes zweite Wochenende mit sich auf Besuch und für jährlich zwei Wochen während den Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen.

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen.

  • CHF 1'292.00/Monat bis Juli 2033

  • CHF 1'352.00/Monat ab August 2033 bis Juli 2037

  • CHF 1'533.00/Monat ab August 2037 bis zum Abschluss deren Erstausbildung mindestens bis zur Volljährigkeit

dies zuzüglich Kinderzulagen, sofern sie die Gesuchsgegner beziehen kann/bezieht.

6.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren nachehelichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

  • CHF 1'375.00/Monat bis Juli 2033

  • CHF 1'400.00/Monat ab August 2033 bis Juli 2037

Die Ziffern 5.1. und 5.2. seien von Amtes wegen anzupassen.

2.

Der Klägerin/Gesuchstellerin und Berufungsklägerin sei (auch) für das zweitinstanzliche Verfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt sei zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten/Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten.

2.2.

Mit Berufungsantwort vom 2. März 2026 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

2.3.

Die Parteien liessen sich mit Eingaben vom 23. März 2026 (Klägerin) bzw. 7. April 2026 (Beklagte) unaufgefordert nochmals vernehmen.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

Das hinsichtlich der Kinderbelange (mit Ausnahme der elterlichen Sorge) sowie des nachehelichen Unterhalts angefochtene Scheidungsurteil ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO; hinsichtlich der nicht angefochtenen Teile ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat die für die Berufung statuierten Frist- und Formerfordernisse (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.

Zur in der ZPO nicht expliziten Rechtsmittelvoraussetzung des Rechtsmittelantrags (vgl. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/ Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], N. 34 zu Art. 311 ZPO) ist immerhin Folgendes zu ergänzen: In ihrer Berufung verlangt die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich Fr. 1'375.00 (bis Juli 2033) bzw. Fr. 1'400.00 (August 2033 bis und mit Juli 2037). Demgegenüber hatte sie vor Vorinstanz ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nie in ihren formellen Anträgen beziffert und auch in der Begründung von Klage und Replik deutlich tiefere Beträge von Fr. 430.00 (act. 50) und Fr. 500.00 (act. 96) geltend gemacht. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) ist – anders als der Unterhaltsanspruch des Kinds (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nicht von der Offizialmaxime, sondern – von der Dispositionsmaxime beherrscht. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen, als die Klagepartei verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei zugesteht (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen dürfte der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren von vornherein nicht mehr als die vor Vorinstanz verlangten Beträge von Fr. 500.00 (bis zu 16. Geburtstag von C._____, act. 96) zugesprochen werden, zumal keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die eine zweitinstanzliche Klageänderung zu rechtfertigen vermöchten (vgl. Art. 317 ZPO). Die Klägerin fordert zwar im Berufungsverfahren neu die Anrechnung eines Einkommens von Fr. 8'000.00 aufseiten des Beklagten (dazu E. 4.3.1.2 unten). Dies wird allerdings nicht mit neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln begründet, sondern im Sinne der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verlangt, weil der Beklagte über einen Universitätsabschluss in Nordmazedonien verfüge, den er in der Schweiz nicht verwerte. Dies hätte die Klägerin aber bereits vor Vorinstanz vorbringen können und deshalb (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) vorbringen müssen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die hinsichtlich des Kinderunterhalts in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime erlangten tatsächlichen Erkenntnisse auch im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt verwendet werden dürfen (BGE 147 III 301 E. 2.2). Denn dies gilt nur für den Anspruch, wie er vom Unterhaltsgläubiger im Rahmen

der Dispositionsmaxime durch ein beziffertes Begehren abgesteckt worden

ist. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung, soweit damit nachehelicher Unterhalt in einem Fr. 500.00 übersteigenden Umfang verlangt wird, zufolge unzulässiger Klageänderung nicht einzutreten.

2.

2.1

Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.2

Auf Kinderbelange finden die Offizial- und uneingeschränkte Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Deswegen findet die Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachen- und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten, keine Anwendung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts gelten demgegenüber die Verhandlungs- (Art. 277 Abs. 1 ZPO) und Dispositionsmaxime, die erstere mit der oben (E. 1.2) beschriebenen Einschränkung.

2.3

Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

3.1

In ihrem Eheschutzverfahren (SF.2023.40) einigten sich die Parteien auf eine alternierende Obhut, nachdem zunächst beide für sich die Alleinobhut über die Tochter C._____ beansprucht hatten (Eheschutzentscheid vom 21. September 2023). Seither wird die alternierende Obhut praktiziert. Dieser Umstand ist für den vorliegenden Obhutsstreit insoweit von Belang, als gemäss dem angefochtenen Entscheid eine bereits praktizierte Betreuungsordnung weitergeführt würde. Dies bedeutet seinerseits eine unter dem Aspekt des Kindeswohl grundsätzlich zu begrüssende Stabilität der Verhältnisse. Damit ist zu prüfen, ob – ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls – gewichtige Gründe gegen die bestehende Obhutsregelung sprechen.

3.2

Im vorliegenden Verfahren fällt die Steigerung der von der Klägerin für die beantragte Alleinobhut angerufenen Argumente auf:

3.2.1

In der (begründeten) Klage (act. 43 – 45) hatte sich die Klägerin noch mit folgenden drei Argumenten begnügt:

Einerseits wies sie darauf hin, dass ein achtmaliger Betreuungswechsel innert vier Kalenderwochen für die Parteien nachvollziehbar aufwändig und belastend sei und organisatorischen Geschicks bedürfe. Abgesehen davon, dass sie ausdrücklich zugestand, dass diese Wechsel für C._____ altersbedingt mutmasslich "noch nicht sehr belastend" bzw. der stete Obhutswechsel "aktuell wenngleich kompliziert aber doch noch irgendwie vertretbar" sei (Klage act. 44), ist dagegen einzuwenden, dass eine alternierende Obhut – vorbehaltlich Nestmodell – für das Kind naturgemäss mit Wohnortwechseln verbunden ist, sodass der dafür notwendige Aufwand als solcher nicht als Grund gegen die Anordnung einer solchen vorgebracht werden kann. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu ergänzen. In der Parteibefragung wies die Klägerin darauf hin, dass mit der gegenwärtig praktizierten Obhutsregelung (alternierende Obhut) zweimal pro Woche Übergaben stattfänden, bei einem blossen Besuchsrecht wäre das nur zweimal monatlich der Fall (Protokoll S. 6, act. 148). Damit scheint sie suggerieren zu wollen, die Anzahl der Übergaben könnte bei einem blossen Besuchsrecht um einen Faktor 4 reduziert werden. Tatsächlich finden innerhalb vier Wochen bei einem Besuchsrecht alle zwei Wochen insgesamt vier Übergaben statt, dies gegenüber acht bei der vorinstanzlich angeordneten alternierenden Obhut. Eine achtmalige Übergabe innerhalb vier Wochen stellt aber bei alternierender Obhut den Normalfall dar, die – trotz des organisatorischen Aufwands – prinzipiell im Kindeswohl liegt, weil sie dem Kind einen intensiven Kontakt zu beiden Elternteilen ermöglicht. Ein häufigerer Kontakt zwischen dem Kind und seinem Elternteil hat zudem den Vorteil, dass jenes den einzelnen Wechsel tendenziell weniger als Zäsur empfindet. Die Klägerin hat im Eheschutzverfahren geschildert, dass C._____ zu weinen beginne, wenn sie (Klägerin) das Blickfeld verlasse (vgl. Eheschutzverfahrens SF.2023.40, Protokoll S. 9 [act. 66], wo die Klägerin, obwohl sie den damaligen "Zustand" als nicht ideal beurteilte, immerhin ihre Beurteilung äusserte, dass es C._____ gut gehe). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass diese Problematik bei weniger häufigem Kontakt zum Beklagten eher verschärft würde (vgl. nun aber

ohnehin die von der Klägerin in der vorinstanzlichen Parteibefragung gemachten Ausführungen, wonach es früher sehr schlimm gewesen sei [die Klägerin sei jeweils nach der Übergabe von C._____ an den Beklagten eine Stunde lang draussen gestanden und habe diese weinen gehört], dass es aber "nun besser als am Anfang" gehe [Protokoll S. 6, act. 148] bzw. es "gut" funktioniere [Protokoll S. 3, act. 145]).

Noch schwächer erscheinen das zweite und dritte Argument der Klägerin, ein Kind benötige spätestens ab Kindergarteneintritt ein stabiles Umfeld sowie einen Hauptrückzugsort und in Anbetracht des jungen Alters der Parteien (damals Klägerin 23; Beklagter 28) sei die Gründung neuer Familien zu erwarten, was die Zuweisung von C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin als "einzig richtig und vernünftig beziehungsweise zwingend" vorgebe (act. 45). Wenn überhaupt verhält es sich umgekehrt und ist

gegenüber der Anordnung einer alternierenden Obhut im Kleinkindalter Zurückhaltung angezeigt, weil in jenem Lebensabschnitt für das Kind die Beziehung zu einer Hauptbezugsperson (häufig die Mutter) im Vordergrund steht. Mittlerweile besucht aber C._____ den Kindergarten und ist somit dem Kleinkindalter entwachsen. Sodann bedeutet es für das Kind durchaus einen Vorteil, wenn es beim Konflikt mit einem Elternteil sich zum anderen zurückziehen kann und somit zwei Rückzugsorte hat. Wieso die Neugründung einer Familie (dazu noch "zwingend") die Anordnung der Alleinobhut der Klägerin gebietet, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin ohne Erklärung einfach in den Raum gestellt.

3.2.2

In der Replik (act. 89 – 92) wurde das Argument der örtlichen Distanz hinzugefügt: Die alternierende Obhut sei nur praktikabel, wenn die Eltern in unmittelbarer Nähe, gemäss Rechtsprechung nur wenige hundert Meter voneinander entfernt, lebten, was auf die Parteien schon aktuell nicht zutreffe und künftig noch weit weniger gegeben sein werde, wenn es der Klägerin endlich, wie ersehnt, finanziell möglich sein werde, wieder eine eigene Wohnung – wegen ihres Arbeitsorts vermutlich im Grossraum Baden – anzumieten (act. 90).

Beide Parteien wohnen in der gleichen Gemeinde. Unter diesen Umständen steht einer alternierenden Obhut gewiss keine geographisch bedingte "Unmöglichkeit" entgegen. Sogar nach den von der Klägerin – abweichend von (und nicht etwa gemäss) der Rechtsprechung – postulierten Kriterien ("wenige 100 Meter") erscheint die alternierende Obhut zumutbar, wohnen die Parteien doch lediglich ca. 700 m auseinander (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.5.2 in Verbindung mit E. 3.2, wonach eine Distanz von 16.6 km, die bei guter Verkehrslage in ca. 25 Minuten mit dem Auto zurückgelegt werden kann, nicht per se gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut spricht).

Was den angeblich von der Klägerin beabsichtigten Bezug einer eigenen Wohnung vermutlich im Grossraum Baden anbelangt, ist festzustellen, dass sie keine entsprechenden Suchbemühungen während des vergangenen Jahres belegt hat. Nicht nachvollziehbar ist die von der Klägerin in der Parteibefragung am 10. September 2025 für ihre Untätigkeit bei der Wohnungssuche vorgebrachte Begründung, sie müsse "finanziell" zuerst das Ende des Prozesses abwarten, weil sie nicht gleichzeitig den Anwalt bezahlen und sich eine eigene Wohnung leisten könne (Protokoll S. 5, act. 147). Der Klägerin war schon mit Verfügung vom 25. Juni 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden, sodass ihr Rechtsvertreter von ihr kein (zusätzliches) Honorar (mehr) fordern durfte, ohne gegen Standesrecht zu verstossen (SARBACH, Berner Kommentar, 2. Aufl., 2026, N. 29 ff. zu Art. 122 ZPO).

In der Replik wurde weiter vorgebracht, C._____ Hauptbezugsperson sei "wenig überraschend" bzw. "wie bei Mädchen regelmässig der Fall" die Klägerin, die eine vortreffliche Mutter sei (act. 90). Nachdem die Parteien (trotzdem) bereits im Eheschutzverfahren die alternierende Obhut vereinbart haben und C._____ mittlerweile das Kindergartenalter erreicht hat, ist dieses Argument nicht (mehr) stichhaltig (vgl. E. 3.2.1 letzter Absatz).

3.2.3

In der Berufung wird noch weiter ausgeholt:

So wird die vorinstanzliche Annahme, die Parteien hätten C._____ in ihren ersten beiden Lebensjahren grundsätzlich gemeinsam betreut, als falsch bezeichnet (Berufung S. 9 f.). Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, ist dies im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr von Belang, nachdem die Parteien seit nunmehr zweieinhalb Jahen gestützt auf eine im Eheschutzverfahren getroffene Vereinbarung die alternierende Obhut praktizieren. Sodann versucht die Klägerin die Bedeutung jener Vereinbarung damit zu relativieren, dass "natürlich zu unterscheiden ist, ob sich Parteien in Fortsetzung ausgewogen ausgeübter Obhut auf alternierende Obhut verständigen oder ob andere Gründe dafür massgebend waren"; die Klägerin habe "nachweislich nicht etwa völlig freiwillig dem Wechsel von zur Hauptsache von ihr in den ersten zwei Lebensjahren über C._____ ausgeübter Obhut zu ausgewogener Obhut sondern aus Angst vor dem Beklagten und gerichtlich 'ermuntert' zugestimmt" (Berufung S. 10 f.). Abgesehen davon, dass die Zustimmung eines (zögernden) Elternteils zu einer alternierenden Obhut (mit oder ohne "gerichtliche Ermunterung") im Eheschutzverfahren kein Grund ist, die alternierende Obhut im Scheidungsverfahren rückgängig zu machen, stellt sich die Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Behauptung, sie habe die Vereinbarung aus Angst vor dem Beklagten unterschrieben. Einerseits wird nicht substantiiert bzw. plausibel erklärt, weshalb sie auch ein halbes Jahr nach der Trennung der Parteien (Anfang März 2023, vgl. act. 3 des Eheschutzverfahrens SF.2023.40) noch aus Angst vor dem Beklagten die vom Gericht vorgelegte Vereinbarung unterzeichnet haben soll. Anderseits fragt sich, wieso dies nun erst mit der Berufung und nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht wurde.

Dieser Befund gilt grundsätzlich ebenso für das ebenfalls neue Argument, dass es den Parteien an der erforderlichen Kommunikationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit mangle. Die Parteien mieden bewusst persönlichen Kontakt, telefonierten so gut wie nie, kontaktierten sich nur über SMS und die Übergabe von C._____ erfolge etwa in der Mitte zwischen ihren Wohnorten auf neutralem Boden (Berufung S. 12). Ein gutes Einvernehmen zwischen den Eltern ist keine Voraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Eltern mit Blick auf eine reibungslose Übergabe des Kindes miteinander kommunizieren können, zumal jeder Elternteil während seiner

Betreuungszeit in alltäglichen und dringlichen Kinderangelegenheiten allein entscheidet (Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Dies gilt jedenfalls solange, als sie das Kind nicht in ihre persönlichen Konflikte involvieren (vgl. SCHWENZER/COT- TIER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 6 zu Art. 298 ZGB). Solches wird nicht (substantiiert) geltend gemacht.

An der Sache vorbei gehen schliesslich die Ausführungen der Klägerin, wonach das Gericht beurteilen müsse, ob und inwieweit die Kindseltern die Betreuung eines Kindes trotz Erwerbstätigkeit sicherstellen können (Berufung S. 14 f.), einmal mehr, weil die Parteien eben schon seit zweieinhalb Jahre die alternierende Obhut praktizieren. Die Vorinstanz hat sodann den Parteien Einkommen aus Teilzeitpensen angerechnet, die ihnen gemäss dem Schulstufenmodell (BGE 144 IIII 481) eine persönliche Betreuung von C._____ ermöglichen. Ferner gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich ausser im Kleinkindalter, dem C._____ entwachsen ist, persönliche Betreuung durch die Eltern und Betreuung durch Dritte grundsätzlich als gleichwertig (vgl. wiederum BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7.1). Unter diesem Gesichtspunkt könnte auch eine gewisse Fremdbetreuung von C._____ durch Dritte kein Argument gegen die alternierende Obhut darstellen. Die Vor-instanz hat denn auch in den Phasen 2 und 3 für die Fremdbetreuung von C._____ in deren Bedarf einen Betrag von Fr. 150.00 berücksichtigt.

3.3

Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ein Rückgängigmachen der von den Parteien im Eheschutzverfahren vereinbarten alternierenden Obhut rechtfertigen würden, zumal eine Erziehungsunfähigkeit des Beklagten nie (substantiiert) dargelegt worden ist. Zwar verweist die Klägerin auf die mit dem Beklagten in der Beziehung bzw. während des Zusammenlebens mit diesem gemachten Erfahrungen physischer und psychischer Gewalt (Protokoll S. 4 und 6, act.146 und 148 vgl. schon act. 67 des Eheschutzverfahrens SF.2023.40). Aber abgesehen davon, dass kein einziger Vorfall von Gewaltanwendung gegenüber der Klägerin je konkret geschildert worden ist, äussert diese im Zusammenhang mit der Obhutsfrage einzig die Befürchtung, dass der Beklagte auch gegenüber C._____ Gewalt anwenden könnte (Protokoll S. 4, act. 146 [wo die Klägerin immerhin angab, soweit sie wisse, sei es bisher noch nie zur Gewalttätigkeit des Beklagten gegenüber C._____ gekommen] und Protokoll S. 6, act. 148). Studien belegten, dass, wer einmalig gewalttätig geworden sei, es immer sein werde (Protokoll S. 4, act. 146). Derart vage formulierte Bedenken rechtfertigen weder die verlangte Rückgängigmachung der alternierenden Obhut noch auch nur weitere Abklärungen. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin für den Fall ihrer Alleinobhut offenbar keine Bedenken hätte, C._____ dem Beklagten trotz dessen angeblicher Gewaltbereitschaft im Rahmen des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB) zur Betreuung zu überlassen; vielmehr würde sie für den Fall

ihrer Alleinobhut dem Beklagten "selbstverständlich" ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zubilligen (Berufung S. 16).

3.4

Einzugehen bleibt auf die Rüge der Klägerin, die Vorinstanz habe C._____ "fälschlich/irrtümlich" nicht von Montag(morgen) bis Mittwochmittag unter die Obhut der Klägerin gestellt, sondern in der zweiten Wochenhälfte, in der diese (Klägerin) ihre Arbeitsleistungen für die D._____ hauptsächlich erbringe; bei Anordnung der alternierenden Obhut wäre die Klägerin darauf angewiesen, dass sie C._____ von Montag(morgen) bis Mittwochnachmittag betreuen könne, zumal eine Neuorganisation der Arbeitszeiten im Team der Klägerin "schlicht unmöglich" sei (Berufung S. 7).

Zwar trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die Betreuungszeiten irrtümlich festgesetzt hätte (vgl. vielmehr angefochtener Entscheid E. 3.4.3, wo die Vorinstanz begründete, wieso sie die Betreuungszeit der Klägerin von Montagmorgen bis Mittwochnachmittag festlegte; vgl. auch die Antwort der Klägerin auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob sie fixe Arbeitstage habe: "Bisher wenn sie [C._____] bei ihm [Beklagter] war und am Montag [act. 150]"). Da aber die von der Klägerin nun in der Berufung gegebene Sachdarstellung, dass sie jede Woche von Montagmorgen bis Mittwochmittag arbeite und eine Umstellung der Arbeitszeiten unmöglich sei, inhaltlich nicht bestritten wird, steht der von der Klägerin (wenn auch nur in der Berufungsbegründung) – eventualiter – verlangten Umstellung der Betreuungszeiten unter der in Kinderbelangen zur Anwendung gelangenden Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nichts entgegen. Der Beklagte macht auch nicht geltend, eine solche Umstellung der Betreuungszeiten führe zu Schwierigkeiten bei seiner aktuellen Arbeitgeberin (vgl. vielmehr die deren Bestätigung vom 23. Februar 2026 [Berufungsantwortbeilage 6], wonach die Arbeitsleistung im Rahmen von flexiblen Arbeitszeiten, zwar nach betrieblicher Notwendigkeit, so doch in Absprache mit dem Beklagten erfolge).

3.5

Bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen besteht keine Veranlassung an der von der Vorinstanz vorgenommen Regelung betreffend Wohnsitz etwas zu ändern und schon gar nicht betreffend Erziehungsgutschriften (für diese vgl. vielmehr Art. 52fbis Abs. 2 AHVV, der bei hälftiger Betreuung durch die Eltern die hälftige Aufteilung ausdrücklich vorschreibt). Für die von der Klägerin ohne geringste Anhaltspunkte ins Spiel gebrachte Eventualität, dass der Beklagte wegen ungenügender Erwerbsbemühungen und daraus resultierender Sozialhilfebedürftigkeit oder gar Straffälligkeit seine Aufenthaltsbewilligung verlieren könnte (Berufung S. 15 f.), stünde das Abänderungsverfahren zur Verfügung.

4.

Unterhalt C._____

4.1

Was den Unterhaltsanspruch von C._____ anbelangt, hat die Vorinstanz fünf Phasen (Phase 1 bis Ende 2025; Phase 2 von Januar 2026 bis und mit Juli 2031; Phase 3 von August 2031 bis und mit Juli 2033; Phase 4 von Juli 2033 bis und mit Juli 2027; Phase 5 von August 2027 mindestens bis zur Volljährigkeit, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung) unterschieden. Dabei ist die Phase 1 (bis Ende Dezember 2025) durch Zeitablauf obsolet geworden (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 sowie 141 III 376 E. 3.3.4, wonach bei Bestehen eines Präliminar- oder Eheschutzentscheids Unterhaltsansprüche bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt rechtskräftig durch jene Summarentscheide geregelt sind).

4.2

Die Vorinstanz hat nach der sogenannten zweistufigen Methode, die bei der Ermittlung von Kindesunterhalt (Art. 276 ff. ZGB) grundsätzlich und – unbestrittenermassen – auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt (zur besagten Methode grundlegend BGE 147 III 265 ff.), die Einkünfte der Parteien unter Berücksichtigung von gemäss dem Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) zumutbaren Einkommen sowie die betreibungsrechtlichen Existenzminima (zuzüglich Steuern) der Parteien und C._____ wie folgt ermittelt (angefochtener Entscheid E. II.4.4, E. II.4.5 sowie E. II.4.6.2):

(Erwerbs-) Einkommen Klägerin:

  • Fr. 4'675.00 (= Fr. 4'361.10 [damaliges Einkommen der Klägerin bei 70 %-Erwerbspensum bei der D._____] : 7 x 7.5]) aus 75 %- Pensum in den Phasen 2 und 3,

  • Fr. 5'607.15 (= Fr. 4'361.10 : 7 x 9) aus einem 90 %-Pensum in der Phase 4 sowie

  • Fr. 6'230.15 (= Fr. 4'361.10 : 7 x 10) aus einem Vollzeitpensum in der Phase 5

(Erwerbs-) Einkommen Beklagter:

  • Fr. 3'900.00 in den Phasen 2 und 3,

  • Fr. 4'387.50 (= Fr. 3'900.00 : 8 x 9) aus einem 90 %-Pensum in der Phase 4 sowie

  • Fr. 4'875.00 (= Fr. 3'900.00 : 8 x 10) aus einem Vollzeitpensum in der Phase 5

Existenzminimum (zuzüglich Steuern) Klägerin:

- Fr. 3'565.35 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkostenanteil Fr. 1'750.00; [verbilligte] Krankenkassenprämie Fr. 209.35, Arbeitsweg Fr. 230.00, auswärtige Verpflegung Fr. 176.00)

zuzüglich Steuern Fr. 200.00, zusammen Fr. 3'765.35, in den Phasen 2 und 3,

  • Fr. 3'592.35 (Erhöhung der Gewinnungskosten um Fr. 27.00 [beim Arbeitsweg Fr. 5.00 {Fr. 235.00 statt Fr. 230.00}; bei auswärtiger Verpflegung Fr. 22.00 {Fr. 198.00 statt Fr. 176.00}]) zuzüglich Steuern Fr. 420.00, zusammen Fr. 4'012.35, in der Phase 4 sowie

  • Fr. 3'639.35 (Erhöhung der Gewinnungskosten um weitere Fr. 47.00 [bei Arbeitsweg Fr. 25.00 {Fr. 260.00 statt Fr. 235.00}; auswärtige Verpflegung Fr. 22.00 {Fr. 220.00 statt Fr. 198.00}]) zuzüglich Steuern von Fr. 520.00, zusammen Fr. 4'159.35, in der Phase 5

Existenzminimum (zuzüglich Steueranteil) Beklagter:

  • Fr. 3'314.20 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkostenanteil Fr. 1'556.50, [verbilligte] Krankenkassenprämie Fr. 151.70, Arbeitsweg Fr. 230.00, auswärtige Verpflegung Fr. 176.00) zuzüglich Steueranteil Fr. 180.00, zusammen Fr. 3'494.20, in den Phasen 2 und 3,

  • Fr. 3'341.20 (gleiche Erhöhung der Gewinnungskosten wie bei Klägerin um Fr. 27.00) zuzüglich Steueranteil Fr. 270.00, zusammen Fr. 3'611.20, in der Phase 4 sowie

  • Fr. 3'388.20 (gleiche Erhöhung der Gewinnungskosten wie bei Klägerin um weitere Fr. 47.00) zuzüglich Steueranteil Fr. 340.00, zusammen Fr. 3'728.30 in der Phase 5

nach Abzug der Kinderzulage (Fr. 215.00 in den Phasen 2-4) bzw. Ausbildungszulage (Fr. 268.00 in der Phase 5) verbleibendes Existenzminimum (inkl. Steueranteil) von C._____:

  • Fr. 885.00 (davon Fr. 450.00 [hälftiger Grundbetrag Fr. 200.00, Wohnkostenanteil von Fr. 250.00] für Betreuung durch Klägerin und Fr. 435.00 [hälftiger Grundbetrag Fr. 200.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, {verbilligte} Krankenkassenprämie Fr. 30.00; Fremdbetreuungskosten Fr. 150.00; Steueranteil Fr. 20.00 abzüglich Kinderzulage Fr. 215.00] für Betreuung durch Beklagten) in der Phase 2,

  • Fr. 1'085.00 zufolge Erhöhung des Grundbetrags um Fr. 200.00 in der Phase 3 (davon Fr. 550.00 für Betreuung durch Klägerin und Fr. 535.00 für Betreuung durch Beklagten [je Fr. 100.00 = Hälfte der Erhöhung])

  • Fr. 1'015.00 (Fr. 550.00 + neu Fr. 465.00 zufolge Wegfalls der Fremdbetreuungskosten von Fr. 150.00, dafür Erhöhung der Krankenkassenprämie bzw. des Steueranteils um Fr. 70.00

bzw. Fr. 10.00 auf Fr. 100.00 bzw. Fr. 30.00) in der Phase 4 sowie - Fr. 967.00 (Fr. 550.00 + neu Fr. 417.00 zufolge Erhöhung bzw. des Steueranteils um Fr. 5.00 auf Fr. 35.00 einerseits sowie Wechsels der Kinderzulage von Fr. 215.00 zur Ausbildungszulage von Fr. 268.00 anderseits)

Es resultierten Überschüsse II von

  • Fr. 430.45 in der Phase 2 (Fr. 4'675.00 [Einkommen Klägerin] + Fr. 3'900.00 [Einkommen Beklagter] ./. Fr. 3'765.35 [Bedarf Klägerin inkl. Steuern] ./. Fr. 3'494.20 [Bedarf Beklagter inkl. Steueranteil] ./. Fr. 885.00 [Bedarf C._____: Fr. 450.00 + Fr. 435.00]),

  • Fr. 230.45 in der Phase 3 (Fr. 4'675.00 + Fr. 3'900.00 ./. Fr. 3'765.35 ./. Fr. 3'494.20 ./. Fr. 1'085.00 [Fr. 550.00 + Fr. 535.00]),

  • Fr. 1'356.10 in der Phase 4 (Fr. 5'607.15 + Fr. 4'387.50 ./. Fr. 4'012.35 ./. Fr. 3'611.20 ./. Fr. 1'015.00 [Fr. 550.00 + Fr. 465.00]) sowie

  • Fr. 2'250.60 in der Phase 5 (Fr. 6'230.15 + Fr. 4'875.00 ./. Fr. 4'159.35 ./. Fr. 3'728.20 ./. Fr. 967.00 [Fr. 550.00 + Fr. 417.00]).

Für C._____ als "kleinen Kopf" (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3, wonach den Eltern als sogenannt "grossen Köpfe" ein doppelt so hoher Überschussanteil zusteht wie einem Kind als "kleinem Kopf") ergab sich ein 20 %-Überschussanteil von Fr. 86.09 in der Phase 2, Fr. 46.09 in der Phase 3, Fr. 271.22 in der Phase 4 und Fr. 450.12 in der Phase 5 (angefochtener Entscheid E. II.4.6.3).

4.3

4.3.1

Von diesen Zahlen beanstandet Klägerin in ihrer Berufung lediglich die Einkommenszahlen mit einer Begründung:

4.3.1.1

Erstens rügt sie die ihr angerechneten Einkommen für die Phasen 2 und 3 (Fr. 4'361.00 aus 70 %-Pensum statt Fr. 4'675.00 aus 75 %-Pensum gemäss Vorinstanz) sowie die Phase 4 (Fr. 4'984.00 aus 80 %-Pensum statt Fr. 5'607.15 aus 90 %-Pensum gemäss Vorinstanz) (Berufung S. 17). Dabei handelt es sich indes ausschliesslich um Anpassungen ihres Einkommens an die tieferen Erwerbspensen, die ihr bei einer Alleinobhut über C._____ gemäss dem Schulstufenmodell von BGE 144 III 481 ff. zugemutet werden dürften. Nachdem aber die vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen der Parteien geschützt wird

(vgl. E. 3.3 oben), bleibt es bei den von der Vorinstanz für die Klägerin ermittelten Einkommen, zumal der Ausgangspunkt für die Ermittlung des klägerischen Einkommens bei höheren Pensen nicht umstritten ist, nämlich, dass die Klägerin derzeit in ihren 70 %-Anstellung bei der D._____ Fr. 4'316.10 verdient.

4.3.1.2
4.3.1.2.1

Zweitens will die Klägerin dem Beklagten ein Nettoeinkommen von Fr. 8'000.00 (bei einem ihm bei Alleinobhut der Klägerin zumutbaren 100 %igen Erwerbspensum) angerechnet wissen, weil er über einen in Nordmazedonien erlangten universitären Abschluss in Buchhaltung verfüge (Berufung S. 18 f.). Abgesehen davon, dass sich fragt, wieso die Klägerin dies nicht schon vor Vorinstanz gefordert hat, ist die Berufung in der Sache nicht zu hören. Auch wenn der Beklagte zugestandenermassen (Protokoll S. 21, act. 163) über einen in Nordmazedonien erlangten Universitätsabschluss in Buchhaltung verfügt und für dessen Verwertung in der Schweiz die Notwendigkeit einer behördlichen Anerkennung nicht behauptet ist, muss praktisch ausgeschlossen werden, dass der Beklagte ohne zusätzliche Lehrgänge in der Schweiz eine gut bezahlte Anstellung als Buchhalter finden kann. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz an das Einkommensniveau angeknüpft hat, das der Beklagte vor dem Verlust seiner Stelle als Lüftungsmonteur (per Ende März 2024, vgl. Beilage 4 des Beklagten zur Eingabe vom 12. Juni 2024) bei der E._____ AG erreicht hatte, nachdem auch so das von den Parteien zusammen erzielte bzw. erzielbare Einkommen in allen Phasen ausreicht, um das familienrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten zu gewährleisten. Dem Beklagten sind unter diesen Umständen keine besonderen Anstrengungen abzuverlangen sind, um seinen ausländischen Universitätsabschluss in der Schweiz verwertbar zu machen.

4.3.1.2.2

In der Berufungsantwort legt der Beklagte dar, dass er am 1. Dezember 2025 eine neue Stelle angetreten hat: Bei der F._____ AG, Q._____, erzielt er gemäss dem als Berufungsantwortbeilage 2 eingereichten Arbeitsvertrag als Mitarbeiter in einem 50 %-Pensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'650.00 x 13. Hochgerechnet auf das dem Beklagten bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen zumutbare 80 %- Pensum resultiert ein Nettoeinkommen von etwa Fr. 4'050.00 ([Fr. 55'120.00 {= Fr. 2'650.00 x 13 : 5 x 8} ./. Fr. 4'988.00 {9.05 % Sozialversicherungsbeiträge gemäss Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2026, Berufungsantwortbeilagen 7 und 8} ./. Fr. 1'433.00 {mutmassliche BVG-Abzüge von 5 % auf koordiniertem Lohn von Fr. 28'660.00 = Fr. 55'120.00 ./. Koordinationsabzug von Fr. 26'460.00}] : 12 = Fr. 4'058.00). Es besteht auch keine Veranlassung, dem Beklagten aktuell noch tiefere Einkünfte anzurechnen, weil er noch kein 80 %-Pensum versieht. Unabhängig davon, ob er bei der

F._____ AG oder einer anderen Arbeitgeberin auch eine 80 %-Anstellung hätte finden können, ist entscheidend, dass er neben dem Erwerbseinkommen weiterhin auch noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (unter Anrechnung des bei der neuen Arbeitgeberin erzielten Einkommen als Zwischenverdienst). Zusammen mit den Taggeldzahlungen erreicht er den Betrag von Fr. 4'050.00 (vgl. die Berufungsantwortbeilagen 10-12).

Somit ist dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 4'050.00 aus einem 80 %- Pensum in den Phasen 2 und 3, Fr. 4'556.25 (= Fr. 4'050.00 : 8 x 9) aus einem 90 %-Pensum in der Phase 4 und Fr. 5'062.50 (= Fr. 4'050.00 : 8 x 10) aus einem 100 %-Pensum in der Phase 5 anzurechnen.

4.3.2

Von den oben behandelten Rügen abgesehen, enthalten die in der Berufung (S. 19 ff.) angestellten Unterhaltsberechnungen weitere Abweichungen von der Vorinstanz. Auch wenn Begründungen für die Abweichungen fehlen, sind diese zumindest teilweise leicht erklärbar. Dies betrifft die Abweichungen bei den Wohnkosten (bei der von der Klägerin für sich reklamierten Alleinobhut [dazu E. 3.2 und 3.3] wäre ein Wohnkostenanteil für C._____ von Fr. 250.00 nur aufseiten der Klägerin zu berücksichtigen und würden sich die Wohnkosten des Beklagten um den wegfallenden Wohnkostenanteil von C._____ erhöhen) sowie die Steuern, deren Höhe vom Einkommen abhängt (gemäss Klägerin wäre von einem Gesamteinkommen Fr. 12'361.00 in den Phasen 2 und 3 statt Fr. 8'575.00 gemäss Vorinstanz, Fr. 12'984.00 in der Phase 4 statt Fr. 9'994.65 und Fr. 14'230.00 in der Phase 5 statt Fr. 11'105.15 auszugehen [zur Steuerlast vgl. E. 4.3.3]).

Nicht mit der Alleinobhut erklärt werden kann, wenn die Klägerin zum einen ihr eigenes Existenzminimum in der Phase 5 – wie in der Phase 4 – auf Fr. 3'592.00 (statt Fr. 3'639.35 gemäss Vorinstanz) und zum andern C._____ Barbedarf auf Fr. 535.00 (Phasen 2 und 3), Fr. 465.00 (Phase 4) und Fr. 417.00 (Phase 5) veranschlagt. Da Begründungen fehlen, sind Versehen anzunehmen.

4.3.3

Auch wenn im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufseiten des Beklagten von einem um Fr. 150.00 höheren Einkommen ausgegangen wird, erübrigt sich eine Neurechnung der Steuern, weil mit dem höheren Einkommen lediglich eine marginale Erhöhung der Steuerlast einhergeht und Unterhaltsberechnungen ohnehin naturgemäss eine Scheingenauigkeit anhaftet. Immerhin bleibt zufolge des höheren beklagtischen Einkommens C._____ Überschussanteil neu zu berechnen. Dabei ist auch der Erhöhung der Kinder- bzw. Ausbildungszulage auf 2026 um je Fr. 10.00 (Kinderzulage von Fr. 215.00 [so Vorinstanz] auf Fr. 225.00; Ausbildungszulage von Fr. 268.00 [so Vorinstanz] auf Fr. 278.00) und der damit einhergehenden

Reduktion von C._____ Bedarf und damit des Gesamtbedarfs aller Beteiligter um Fr. 10.00 in allen Phasen Rechnung zu tragen:

Phase 2 Phase 3 8 x 9]) x 0.2 in der Phase 4 und 8 x 10]) x 0.2 in der Phase 5

4.3.4

Der letzte Schritt der Vorinstanz bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (E. II.4.6.4 des angefochtenen Entscheids) vermag nicht zu überzeugen (hier illustriert anhand E. II.4.6.4.2 für die Phase 2):

Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin in der 2. Phase beträgt 69.15 % ([Fr. 4'675.00 - Fr. 3'565.35 - Fr. 200.00] ./. [Fr. 3'900.00 - Fr. 3'314.20 - Gesuchstellers 30.85 % ([Fr. 3'900.00 - Fr. 3'314.20 - Fr. 180.00] ./. [Fr. 3'900.00 - Fr. 3'314.20 - Fr. 180.00 + Fr. 4'675.00 - Fr. 3'565.35 -

Der totale Anspruch von C._____ ergibt sich aus ihrem Bedarf bei ihrer Mutter und ihrem Vater sowie aus ihrem Überschussanteil und beträgt in der 2. Phase somit insgesamt Fr. 971.09 (Fr. 450.00 + Fr. 435.00 + Fr. 86.09). Dieser Unterhalt ist von den Elternteilen nach ihren jeweiligen Leistungsfähigkeiten zu tragen, weshalb die Gesuchstellerin Kinderunterhalt von insgesamt Fr. 671.50 (Fr. 971.09 * 69.15 %) und der Gesuchsteller Kinderunterhalt von insgesamt Fr. 299.60 (Fr. 971.09 * 30.85 %) zu übernehmen hat. Der an den Gesuchsteller [recte Gesuchsgegner = Beklagter] zu bezahlende Barunterhalt für die Tochter berechnet sich somit wie folgt: Fr. 671.50 - Fr. 450.00 - (Fr. 86.09 ./. 2) = Fr. 178.45, gerundet Fr. 178.00.

Bei diesem Vorgehen verbliebe, wie die untenstehende Kontrollrechnung aufzeigt, der Klägerin ein höherer Überschussanteil als dem Beklagten, obwohl er – nach der in E. II.4.6.3.2 des angefochtenen Entscheids angestellten Rechnung – bei beiden Fr. 172.00, d.h. das Doppelte des für C._____ ermittelten Überschussanteils von Fr. 86.09, betragen müsste (vgl. E. 4.2 am Ende):

Klägerin Beklagter Einkommen 4'675 3'900 ./. Existenzminimum inkl. ./. 3'765 ./. 3'494 Steuern ./. Bedarf C._____ (nach ./. 450 ./. 435 Abzug Kinder- bzw. Ausbildungszulage) aufgeteilt

./. Überschussanteil ./. 43 ./. 43 Unterhaltsanspruch ./. 178 + 178 gemäss Vorinstanz verbleibender Überschuss 239 106

Richtigerweise ist der Unterhaltsbeitrag in der Phase 2 wie folgt zu ermitteln (mit auf den nächsten Fr. 5.00 mathematisch gerundeten Beträgen):

Klägerin Beklagter Einkommen (E) 4'675 4'050 ./. Existenzminimum inkl. Steuern (EM) ./. 3'765 ./. 3'494 ./. Überschussanteil (ÜA) ./. 236 ./. 236 ./. Bedarf C._____ (nach Abzug Kinder- bzw. Ausbil- ./. 450 ./. 425 dungszulage) aufgeteilt (EM J) ./. Überschussanteil C._____ (ÜA J) ./. 59 ./. 59 Unterhaltsbeitrag (UHB)/(Manko) 165 (- 164)

Für die weiteren Phasen resultieren folgende Unterhaltsbeiträge:

Phase 3 Phase 4 Phase 5 Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter Klägerin Beklagter E 4'675 4'050 5'607 4'556 6'230 5'063 ./. EM 3'765 3'494 4'012 3'611 4'159 3'728 ./. ÜA 156 156 613 613 979 979 ./. EM J 550 525 550 455 550 407 ./. ÜA J 39 39 153 153 245 245 UHB/(M) 165 (-164) 280 (-276) 295 (-296)

In diesem Sinne ist einerseits in teilweiser Gutheissung der Berufung (betreffend Phasen 2 und 3) und anderseits in Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) (betreffend Phasen 4 und 5) von Amtes wegen Dispositiv-Ziffer 4.1 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Kindesunterhalt abzuändern. Entsprechend sind die Dispositiv-Ziffern 5.1 (Indexklausel) – antragsgemäss – anzupassen. Die – ebenfalls beantragte – Anpassung von Dispositiv-Ziffer 5.2 kann dagegen unterbleiben. Es genügt, wenn mit Blick auf eine Abänderung sich die der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde liegenden Einkommen (Art. 301a ZPO) und Bedarfszahlen als rein tatsächliche Feststellungen der Urteilsbegründung entnehmen lassen (MICHEL/BERGER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 301a ZPO mit Hinweisen). Dispositiv-Ziffer 5.2 ist daher ersatzlos aufzuheben.

5.

Nachehelicher Unterhalt Bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen scheidet der von der Klägerin beanspruchte nacheheliche Unterhaltsbeitrag aus, sodass sich Ausführungen zur Frage, ob eine lebensprägende Ehe vorliegt, erübrigen.

6.

Die Klägerin unterliegt mit ihrer Berufung praktisch vollständig: Die teilweise Gutheissung der Berufung bezüglich des Kinderunterhalts in den Phasen 2 und 3 ist marginal und die Gutheissung des Eventualantrags betreffend Betreuungsanteile betrifft nicht den Umfang, sondern nur die Aufteilung der Betreuungstage auf die Parteien (E. 3.4). Die vorinstanzliche Regelung wurde dazu noch von der Klägerin selbst verursacht (Art. 108 ZPO). Demgemäss wird sie für das Berufungsverfahren vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'500.00 (§ 7 Abs. 2 und 4 GebührD) festzusetzen und die dem Beklagten geschuldete Parteientschädigung ausgehend von der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT von Fr. 4'500.00 unter Berücksichtigung eines 20 %-Abzugs wegen entfallener Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 bzw. § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und des Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % auf

7.

Die Klägerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch im Berufungsverfahren. Deren Bewilligung setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit kann im Lichte der vorstehenden Ausführungen zum Kindesunterhalt (E. 4) bejaht werden: Die der Klägerin und C._____ in der Phase 2 verbleibenden Überschussanteile liegen mit Fr. 236.00 und Fr. 59.00, zusammen Fr. 295.00, unter den zivilprozessualen 25 %-Zuschlägen auf den Grundbeträgen gemäss den SchKG-Richtlinien (voller Grundbetrag Fr. 1'200.00 bei Klägerin bzw. hälftiger Grundbetrag Fr. 200.00 bei C._____) von zusammen Fr. 350.00 (zum 25 %-Zuschlag auf den Grundbeträgen gemäss SchKG-Richtlinien vgl. AGVE 2002 S. 66). Nachdem die Berufung auch nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann, ist dem Gesuch stattzugeben.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

1.1

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 3.3, 4.1, 5.1 und 5.2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 11. September 2025 aufgehoben (E. 5.2 ersatzlos) und es wird wie folgt neu erkannt (unveränderte Teile von E. 3.3 in Kursivschrift):

3.3

Es wird folgender Betreuungsplan festgelegt: - Obhut Gesuchsteller (= Beklagter):

o ab Mittwochmittag nach Kindergarten-/Schulschluss bis Freitagabend, 18:00 Uhr o in geraden Kalenderwochen über das Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr

- Obhut Gesuchstellerin (= Klägerin): o übrige Zeit

Die Gesuchsteller werden berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter pro Jahr während der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien zu betreuen. Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus zu besprechen. Sollten sich die Gesuchsteller betreffend die Ferien nicht einigen können, steht der Gesuchstellerin in den geraden und dem Gesuchsteller in den ungeraden Jahren das Entscheidrecht zu.

Während den Feiertagen werden die Gesuchsteller wie folgt berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter zu betreuen: - Gesuchsteller: o in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern, Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontagabend, 20:00 Uhr, sowie während der Weihnachten vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember 13:00 Uhr, und über Neujahr vom 1. Januar, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 20:00 Uhr o in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 20:00 Uhr, über Weihnachten vom 25. Dezember, 13:00 Uhr, bis 26. Dezember, 20:00 Uhr, und über Neujahr vom 31. Dezember, 19:00 Uhr, bis 1. Januar, 10:00 Uhr

- Gesuchstellerin: o in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern, Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontagabend, 20:00 Uhr, sowie während der Weihnachten vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember 13:00 Uhr, und über Neujahr vom 1. Januar, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 20:00 Uhr o in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 20:00 Uhr, über Weihnachten vom 25. Dezember, 13:00 Uhr, bis 26. Dezember, 20:00 Uhr, und über Neujahr vom 31. Dezember, 19:00 Uhr, bis 1. Januar, 10:00 Uhr

Die Feiertagsregelung geht der übrigen Betreuungs- und Ferienregelung vor. Die Ferienregelung geht der Alltagsbetreuung vor.

Die Ehegatten dürfen in gemeinsamer Übereinkunft und unter Berücksichtigung des Kindeswohls andere Absprachen treffen.

4.1

Die Gesuchstellerin (= Klägerin) wird verpflichtet, dem Gesuchsteller (= Beklagten) an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge (ohne Betreuungsunterhalt) zu zahlen:

  • bis Juli 2033 Fr. 165.00

  • vom August 2033 bis Juli 2037 Fr. 280.00

  • vom August 2037 bis mindestens zur Volljährigkeit, längstens bis zum Abschluss

der Erstausbildung Fr. 295.00

zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulage.

Der gebührende Unterhalt ist jederzeit gedeckt.

5.1

Die Unterhaltsbeiträge (UHB) gemäss Ziffer 4. basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per Juli 2026 mit 101.1 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2027, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die neuen Unterhaltsbeiträge sind wie folgt zu berechnen und jeweils auf ganze Franken aufzurunden:

Neuer Unterhaltsbeitrag =

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November des Vorjahres 101.1

1.2

Soweit mit der Berufung mehr oder anderes verlangt wird und darauf eingetreten wird, wird sie abgewiesen.

2.

Der Klägerin wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Christoph Suter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 wird der Klägerin auferlegt und ihr mit Blick auf die ihr erteilte unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt.

4.

Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'006.25 zu ersetzen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen

Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. August 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Tognella

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.