101.11
Organisationsverordnung
(OVO)
(Gemeinderatsbeschluss Nr. 606 vom 15. November 2002)1
Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 43 Abs. 4, 46 lit. a, b und f sowie 48 lit. b der Stadtverfassung vom 23. September 20012,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Strukturen und Aufgaben des Gemeinderates und der Direktionen.
Art. 2 Führung
Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Führung des Dienstleistungsunternehmens Stadt Thun gemäss den entsprechenden Grundsätzen der Stadtverfassung3.
Er wendet die notwendigen und geeigneten Steuerungsinstrumente an.
Art. 3 Planung und Organisation
Der Gemeinderat sorgt für eine frühzeitige und wirksame Abstimmung der Tätigkeiten zwischen den Direktionen.
Er kann für die Behandlung koordinationsbedürftiger Geschäfte besondere Delegationen, Koordinationsstellen, Arbeitsgruppen, Projektorganisationen und dergleichen einsetzen.
Die Stadtkanzlei ist als Stabsorgan zuständig für das Politikmanagement des Gemeinderates und des Stadtrates.
Alle Beteiligten sorgen von sich aus für eine rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination der Verwaltungstätigkeit.
Mit Revisionen vom 8.7.2005 (GRB Nr. 436, in Kraft seit 1.8.2005), 24.11.2005 (GRB Nr. 736, in Kraft seit 1.1.2006), 26.6.2008 (GRB Nr. 451, in Kraft seit 1.7.2008), 23.6.2011 (GRB Nr. 352, in Kraft seit 1.1.2011), 7.12.2012 (GRB Nr. 596, in Kraft seit 1.1.2013), 18.12.2014 (GRB Nr. 662, in Kraft seit 1.1.2015), 15.9.2017 (GRB Nr. 498, in Kraft seit 1.10.2017), 12.12.2018 (GRB Nr. 781, in Kraft seit 1.1.2019), 3.4.2019 (GRB Nr. 224, in Kraft seit 1.5.2019), 6.12.2019 (GRB Nr. 859, in Kraft seit 1.1.2020), 24.3.2020 (GRB Nr. 262, in Kraft seit 1.4.2020), 4.11.2020 (GRB Nr. 825, in Kraft seit 1.1.2021), 26.5.2021 (GRB Nr. 355, in Kraft seit 26.5.2021),18.10.2023 (GRB Nr. 747, in Kraft seit 1.1.2024) sowie 10.12.2025 (GRB Nr. 910, in Kraft seit 1.1.2026)
SSG 101.1
2. Direktionen
Art. 4 Grundstruktur
Die Stadtverwaltung gliedert sich in folgende Direktionen:
Direktion Präsidiales und Stadtentwicklung,1
Direktion Bau und Liegenschaften,
Direktion Bildung Sport Kultur,
Direktion Sicherheit und Soziales,
Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt.1 2 Jedes Gemeinderatsmitglied führt eine Direktion.
Art. 5 Aufgabe der Direktionen
Die Direktionen behandeln und vollziehen die Geschäfte, welche gemäss entsprechenden Erlassen, Leistungsaufträgen bzw. Produktegruppenbudgets2 sowie weiteren Beschlüssen in ihren Aufgabenbereich fallen.
Sie stellen dem Gemeinderat Antrag in Geschäften, für welche der Gemeinderat, der Stadtrat oder die Stimmberechtigten zuständig sind.
Art. 6 Vorsteher, Vorsteherin
Jedes Mitglied des Gemeinderates a führt seine Direktion und vertritt sie politisch nach aussen, b entscheidet in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie in Geschäften, die weder delegiert noch einer übergeordneten Stelle zugewiesen sind, c stellt Antrag an den Gemeinderat, d genehmigt die Stellenbeschreibungen des ihm direkt unterstellten Personals, e leitet Kommissionen nach Art. 50 f. StV, soweit das Präsidium nicht anders geregelt ist.
Art. 7 Abteilungen
Jede Direktion besteht aus einer oder mehreren Abteilungen. Grössere Abteilungen können in weitere Untereinheiten gegliedert werden. Abteilungen unterstehen einem Abteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin.
Der Gemeinderat bestimmt auf Antrag der Vorsteher und Vorsteherinnen die Anzahl der Abteilungen jeder Direktion sowie die Bezeichnung der Abteilung und der sie leitenden Person.
Vorsteher und Vorsteherinnen können sich die Abteilungen direkt oder indirekt unterstellen und eine Geschäftsleitung aus einer oder mehreren Personen einsetzen.
Fassung vom 3.4.2019
Vgl. Anhang I mit den Produktegruppen bzw. das jeweilige jährliche Produktegruppenbudget
Die Abteilungen a planen und vollziehen die gesetzlichen und reglementarischen Aufgaben im Rahmen der entsprechenden Leistungsaufträge (Produktegruppen oder Produkte), b stellen über ihren Vorsteher oder die Vorsteherin Antrag an den Gemeinderat, c verkehren direkt mit anderen Amtsstellen und Dritten, d treffen die Entscheide im Personalbereich, soweit nicht der Gemeinderat oder eine andere Stelle zuständig ist.
Art. 81 Organigramm
Die jeweils aktuelle Struktur der Direktionen und die Bezeichnung der Abteilungen werden im Organigramm in Anhang II abgebildet.
Der Fachbereich Wirtschaft (WIR) und die Fachstelle Umwelt Energie Mobilität (UwEM) sind im Sinne von Art. 7 Abs. 4 einer Abteilung gleichgestellt.
Art. 92 Kaderkonferenz
Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin beruft mindestens viermal pro Jahr die Konferenz der Abteilungsleiterinnen und -leiter ein.
Die Konferenz dient den Abteilungsleiterinnen und -leitern zum Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch, insbesondere zu Projekten und Querschnittsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aus dem gesamten Bereich der Stadtverwaltung. Die Konferenz dient zudem der Koordination abteilungs- und direktionsübergreifender Zusammenarbeit.
Sie kann zudem nach eigenem Ermessen zuhanden des Gemeinderats Meinungsäusserungen verabschieden, welche die Haltung der Konferenz zu bestimmten Geschäften betreffen.
Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin kann Mitglieder des Gemeinderats sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Verwaltung zu den Sitzungen einladen.
Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin nimmt bei Bedarf an den Sitzungen der Konferenz teil.
3. Verfügungsbefugnis3
Art. 10 Verfügungen
Verfügungen werden in ihrem Zuständigkeitsbereich von den Abteilungsleitungen und bei deren Verhinderung von ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern erlassen. Weitere Angestellte mit Verfügungsbefugnis im Sinne von Art. 46 lit. b StV werden im Anhang III dieser Verordnung
Fassung vom 3.4.2019
Fassung vom 18.12.2014
Bisherige Art. 10 - 12 (Gemeinderätliche Delegationen) aufgehoben am 24.11.2005 bzw. in die Geschäftsverordnung des Gemeinderates (SSG 152.112) überführt aufgeführt.1 2 Vorbehalten bleiben Erlasse, welche diese Kompetenz ausdrücklich einem Vorsteher oder einer Vorsteherin einräumen.
Sämtliche Verfügungen im Geltungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)2 werden – unabhängig von den Schwellenwerten und der Art der Vergabe – durch die Abteilungsleitenden erlassen. Der stadtinterne Beschwerdeweg nach Art. 76 ff. StV ist ausgeschlossen.3 4. Vertretung der Stadt Thun in ausserkommunalen Körperschaften und Organisationen
Art. 11 Grundsätze für die Vertretung
Die Interessen der Stadt Thun sollen in ausserkommunalen Körperschaften und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts optimal vertreten sein.
Das Wahlorgan trägt dabei Kriterien Rechnung, die den Bedürfnissen der betreffenden Körperschaft oder Organisation und den spezifischen Interessen der Stadt entsprechen.
Insgesamt ist eine nach Sachwissen, Parteizugehörigkeit und Geschlecht ausgewogene Zusammensetzung anzustreben.
Art. 124 Verantwortliche Abteilung
Für jede Körperschaft und Organisation, in welche die Stadt eine Vertretung entsendet, ist diejenige Abteilung verantwortlich, zu deren Produktegruppe sie gehört.
Die verantwortliche Abteilung a unterbreitet rechtzeitig Wahlvorschläge im Sinne von Art. 11, b stellt die Information zwischen der Vertretung und dem Gemeinderat sicher, c informiert die Vertreter und Vertreterinnen über ihre Rechte und Pflichten.
Art und Qualität der Massnahmen der verantwortlichen Abteilung richten sich nach der Bedeutung der Vertretungsmandate für die Stadt.
Instruktion bei Generalversamm-
Art. 12a5
Einladungen erfolgen entweder direkt an die verantwortliche Abteilung oder werden ihr von der Stadtkanzlei zu Bericht und Antrag zugewiesen. lungen der Organe
Für folgende Institutionen gemäss Behördenverzeichnis ist vorgängig immer die Instruktion des Gemeinderates einzuholen:3
Fassung vom 24.3.2020
Fassung vom 10.12.2025
Fassung vom 7.12.2012
Eingefügt am 7.12.2012
ARA Thunersee
AVAG
Energie Thun AG
ERT - Entwicklungsraum Thun
Genossenschaft Stadion Lachen
Parkhaus Thun AG
Gemeindeverband Kulturförderung Region Thun
Thuner Amtsanzeiger
Thun-Thunersee Tourismus
Verein Asyl Berner Oberland
Verkehrsbetriebe STI
WIA - Wohnen im Alter AG
Regionale Verkehrskonferenz Oberland-West
KK Thun Betriebs AG 3 Für Versammlungen weiterer Körperschaften im Behördenverzeichnis ist dem Gemeinderat vorgängig nur zu beantragen: a die Nomination der Delegation, sofern diese nicht bereits bestimmt ist. b die Instruktion der Delegation zu Stimmverhalten sowie allfälligen Anträgen der Stadt, sofern es sich um Geschäfte von grösserer politischer, rechtlicher oder finanzieller Tragweite handelt.
Bei Versammlungen nicht im Behördenverzeichnis aufgeführter Körperschaften entscheidet die verantwortliche Abteilung über die nötigen Vorkehren und Instruktionen selbständig.
4a. Zuständigkeiten gemäss Gesetz vom 29. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)1 bzw. Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen2,3
Art. 12b Stadtkanzlei
Die Stadtkanzlei ist zuständig für Begehren um Vollziehung von im Interesse der Gemeinde liegenden Auflagen gegenüber einem Beschenkten.
Art. 12c Abteilung Sicherheit
Die Abteilung Sicherheit ist zuständig für folgende Fälle: a Entgegennahme von Fundanzeigen und Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen; b Anordnung der Aufnahme eines Inventars bei der Nacherbeneinsetzung; c Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen, die nicht von einem Notar aufbewahrt werden; d Einleitung des Verfahrens um Verschollenerklärung im Erbgang; e Anordnung der Massregeln zur Sicherung des Erbganges unter Vorbehalt der Art. 58 - 60 EG ZGB;
Gesamter Abschnitt eingefügt am 7.12.2012 f Eröffnung letztwilliger Verfügungen und Anordnung der notwendigen Massnahmen.
Art. 12d Abteilung Soziales
Die Abteilung Soziales ist zuständig für folgende Fälle: a Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft; b Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess; c Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Der gemeindeinterne Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.
4b. Zuständigkeiten gemäss Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)1,2
Art. 12e Bussen bei Verstössen gegen die öffentliche Ordnung
Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit, die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor sowie Sachbearbeitende der öffentlichen Sicherheit und Sachbearbeitende der Markt- und Gewerbepolizei sind zuständig für die Erhebung von Bussen und die Erstattung von Anzeigen bei Verstössen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 PolG.
Die Handlungen gemäss Abs. 1 setzen das Vorliegen einer kantonalen Bewilligung voraus.
Art. 12f Personenkontrolle und Identitätsfeststellung
Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit, die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor sowie Sachbearbeitende der öffentlichen Sicherheit und Sachbearbeitende der Markt- und Gewerbepolizei sind zuständig für zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 PolG erforderlichen Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen.
Die Handlungen gemäss Abs. 1 dürfen nur von Personen vorgenommen werden, welche die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung gemäss kantonalem Polizeirecht erfüllen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten werden die Art. 1 bis 15, 17 bis 19, 21 bis 25, 27 bis 32, 38 und 39, 41 und 42, 44 und 45, 54 bis 57 sowie 62 bis 64 des Organisations- und Finanzreglements vom 21. Oktober 1994 aufgehoben.
Gesamter Abschnitt eingefügt am 24.3.2020 Thun, 15. November / 13. Dezember 2002 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard Anhang I1 Verzeichnis der Direktionen und ihrer Produktegruppen (Art. 5 OVO)
Direktion Präsidiales und Stadtentwicklung2 11 Politik 12 Dienstleistungen für Politik 14 Stadtplanung 19 Stadtmarketing und Kommunikation 153 Fachbereich Wirtschaft
Direktion Bau und Liegenschaften 21 Liegenschaften Finanzvermögen 22 Liegenschaften Verwaltungsvermögen 23 Amt für Stadtliegenschaften: Zentrale Dienste 24 Stadtgrün 25 Verkehrsanlagen und Gewässer 26 Abwasseranlagen 27 Abfallbeseitigung 29 Tiefbauamt: Zentrale Dienste
Direktion Bildung Sport Kultur4 31 Bildung 34 Sport 35 Stab Amt für Bildung und Sport 36 Familie 38 Kulturelles
Direktion Sicherheit und Soziales 41 Einwohnerdienste 42 Öffentliche Sicherheit 43 Polizei Thun 44 Parkinggebühren 45 Abteilung Soziales: Zentrale Dienste 46 Sozialhilfe/Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) 475 Fachstelle Arbeitsintegration 49 Beiträge an Institutionen
Fassung vom 3.4.2019
Fassung vom 18.10.2023
Eingefügt am 10.12.2025 5 Eingefügt am 24.3.2020 5. Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt 51 Finanzen 51.3 Rechnungskreis Stadtfinanzen 52 Umwelt Energie Mobilität 53 Informatik 54 Personelles und Ausgleichskasse 571 Baubewilligungen/Baupolizei
Fassung vom 10.12.2025 Anhang II1 Direktionen und ihre Abteilungen (Art. 8 OVO) Direktion/Abteilung Abk. Bezeichnung Vorgesetzte …2 Direktion Präsidiales und Stadtentwicklung (P+StE)3
Stadtkanzlei StK Stadtschreiber/in Stadtplaner/in / Stadtarchi-
Planungsamt PlA tekt/in4
Abteilung Stadtmarketing Leiter/in Stadtmarketing und StM und Kommunikation Kommunikation Direktion Bau und Liegenschaften (B+L) 5 Amt für Stadtliegenschaften AfS Leiter/in Amt für Stadtliegenschaften 6 Tiefbauamt TBA Stadtingenieur/in Direktion Bildung Sport Kultur (BiSK) 7 Amt für Bildung und Sport ABS Chef/in Amt für Bildung und Sport 8 Kulturabteilung KA Leiter/in Kulturabteilung Direktion Sicherheit und Soziales (Si+So) 9 Abteilung Sicherheit ASi Leiter/in Abteilung Sicherheit 10 Abteilung Soziales ASo Abteilungsleiter/in Soziales Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt (FiRU) 11 Finanzverwaltung FV Finanzverwalter/in 12 Informatikdienste IDT Chef/in Informatikdienste 13 Personalamt PA Personalchef/in 14 Bauinspektorat BI Bauinspektor/in
Fassung vom 3.4.2019
Aufgehoben am 4.11.2020
Fassung vom 18.10.2023 Anhang III Angestellte mit Verfügungsbefugnis in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet (Art. 10 OVO) Direktion Präsidiales und Stadtentwicklung1 1 Juristen/Juristinnen Rechtsdienst Direktion Bau und Liegenschaften2 1 Leiter/in Fachbereich Strasseninspektorat 2 Leiter/in Fachbereich Siedlungsentwässerung und Gewässer Direktion Bildung Sport Kultur3 1 Mitarbeitende Fachbereich Betreuungsgutscheine / Frühe Kindheit Direktion Sicherheit und Soziales4 1 Polizeiinspektor/in 2 Sachbearbeitende der öffentlichen Sicherheit
Sachbearbeitende Markt- und Gewerbepolizei
Mitarbeitende Einwohnerdienste
Leiter/in Zentrale Dienste Soziales
Stellvertretende/r Leiter/in Abteilung Soziales im Bereich Sozialhilfe Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt4 1 Leiter/in Ausgleichskasse 2 Leiter/in Stadtbuchhaltung, Steuern und Inkasso 3 Projektleiter/in Fachstelle Umwelt Energie Mobilität in den Fällen von Art. 6 Abs. 1 Verordnung vom 9. Juni 2023 über das Förderprogramm Energieeffizienz (VFE)5
Fassung vom 3.4.2019
Eingefügt am 10.12.2025
Eingefügt am 4.11.2020 5 SSG 742.2