152.051
Datenschutzreglement
Datenschutzreglement
(Stadtratsbeschluss Nr. 65 vom 28. Juni 2001)1
Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. 6 und 38 lit. a der Stadtverfassung vom 23. September 2001 (StV)2, Art. 12, 17a, 18, 31, 33, 33a, 35 und 37 des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)3 sowie in Berücksichtigung der kantonalen Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 20084, des kantonalen Informationsgesetzes vom 2. November 1993 5 und der kantonalen Informationsverordnung vom 26. Oktober 19946,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt die Umsetzung, Anwendung und Ergänzung der kantonalen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Art. 2 Geltungsbereich
Die kantonalen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und dieses Reglement gelten grundsätzlich für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Organe der Stadt Thun. Sie gelten auch für die Datenübermittlung zwischen den einzelnen Amtsstellen der Stadt Thun.
Art. 37 Listenauskünfte, Allgemeines
Die Bekanntgabe von systematisch geordneten Daten (Listen) ist sowohl aus ideellen wie auch kommerziellen Zwecken grundsätzlich erlaubt.
Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit führt eine Liste aller regelmässig erteilten Listenauskünfte. Diese Liste ist öffentlich und enthält Angaben über den Empfänger, die bekannt gegebenen Daten sowie die Anzahl der in der Liste aufgeführten Personen.
Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt ausschliesslich durch Verfügung. Sie setzt ein schriftliches Gesuch voraus. Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit erlässt alle Verfügungen betreffend Listenauskünfte.
Mit Revisionen vom 5.11.2009 (StRB Nr. 91), 24.11.2011 (StRB Nr. 77) sowie vom 23.8.2017 (in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, GRB Nr. 453, in Kraft seit 1.9.2017)
SSG 101.1
Abs. 2–4 in der Fassung vom 5.11.2009 (Aufgehoben).
Datensperre
Art. 3a1
Jedermann kann beim Leiter oder bei der Leiterin der Abteilung Sicherheit verlangen, dass seine Daten für jegliche Listenauskünfte gesperrt werden. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich.
Die Anordnung der Datensperre wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich bestätigt.
Art. 4 Listenauskünfte aus der Einwohnerkontrolle
Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen enthalten: Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang.
In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört.
Art. 52 Listenauskünfte aus anderen Datensammlungen
Listenauskünfte aus anderen Datensammlungen dürfen bekannt gegeben werden, wenn a sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, b keine besondere Geheimhaltungspflichten (insbesondere Stimmgeheimnis, Steuergeheimnis, Fürsorgegeheimnis) entgegen stehen, c keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen, d keine überwiegenden privaten Interessen (insbesondere Schutz des persönlichen Geheimbereiches, des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses) entgegen stehen.
Allen in der Liste aufgeführten Personen wird vor der erstmaligen Bekanntgabe Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Diese Anhörung kann durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtlichen Anzeiger für die Gemeinden des Verwaltungskreises Thun durchgeführt werden. Bei weiteren gleichartigen Gesuchen unterbleibt eine erneute Anhörung.
Art. 63 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle
Bei Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle darf neben den Angaben gemäss Art. 4 Abs. 1 bekannt gegeben werden: a neuer Wohnort nach Wegzug, b …4 c Titel, d Sprache.
Eingefügt am 5.11.2009
Abs. 2 in der Fassung vom 5.11.2009
Abs. 2–4 in der Fassung vom 5.11.2009
Aufgehoben am 23.8.2017 Jede betroffene Person kann im Rahmen von Art. 13 des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG) die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.
Die Anordnung der Datensperre wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich bestätigt.
Für Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle genügt eine formlose Anfrage.
Art. 7 Einzelauskünfte aus anderen Datensammlungen
Die Voraussetzungen für Einzelauskünfte aus anderen Datensammlungen richten sich insbesondere nach den Art. 10 und 11 KDSG.
Art. 8 Information auf Anfrage
Für die Entgegennahme von formlosen Anfragen und Gesuchen um Akteneinsicht nach kantonalem Informationsgesetz ist in allen Fällen der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin zuständig.
Art. 91 Datenbearbeitungssysteme der Abteilung Sicherheit
Die Abteilung Sicherheit betreibt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Einwohnerkontrolle.
Die Abteilung Sicherheit darf Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet, durch ein Abrufverfahren anderen Behörden im Rahmen der Erforderlichkeit zugänglich machen.
Der Gemeinderat bestimmt, welchen anderen Behörden eine generelle Abfragemöglichkeit im Abrufverfahren eingeräumt werden soll.
Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden: a Name, b Vorname, c Geschlecht, d Beruf, e Adresse, f Zivilstand, g Sprache, h Staatsangehörigkeit, i Heimat- bzw. Geburtsort, j Zeit und Ort des Zu- und Wegzuges, k Geburtsdatum, l Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit, m Name und Adresse der Eltern, des Ehegatten und der Kinder, n Name des Arbeitgebers, o Sozialversicherungsnummer, p Stimmrecht, q Wohnungsidentifikator.
Abs. 1, 2 und 4 lit. o und lit. p in der Fassung vom 5.11.2009; Abs. 4 lit. q eingefügt am 24.11.2011 Folgende Suchkriterien sind zulässig: a Name, b Vorname, c Geburtsdatum, d Strasse mit Hausnummer.
Die Weiterverbreitung der abgefragten Daten durch Übernahme in andere Verfahren oder Bekanntgabe an unbeteiligte Dritte ist in Anwendung des Grundsatzes der Zweckbindung der Daten untersagt.
Mit entsprechenden organisatorischen und technischen Datensicherheitsmassnahmen ist das unbefugte Bearbeiten zu verhindern.
Art. 10 Geografische Informationssysteme (GIS)
Das Planungsamt ist für die Bearbeitung raumbezogener Daten und deren Weitergabe an andere Behörden zuständig.
Das Planungsamt darf Daten anderen Behörden durch ein Abrufverfahren oder andere Mittel im Rahmen der Erforderlichkeit zugänglich machen.
Für die Publikation solcher Daten im Internet bleibt Art. 11 hiernach vorbehalten.
Art. 11 Internet
Die Publikation von Personendaten im Internet ist im Rahmen der kantonalen Datenschutz- und Informationsgesetzgebung zulässig. Sie muss im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben geeignet und erforderlich sein. Im Zweifelsfall ist die vorgängige Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen.
Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin ist für die Bearbeitung und Veröffentlichung von Personendaten im Internet zuständig.
Mit entsprechenden organisatorischen und technischen Datensicherheitsmassnahmen ist die Manipulation der Personendaten auf dem www-Server zu verhindern.
Art. 12 Verantwortung
Jede Daten bearbeitende Stelle ist selbst für den Datenschutz verantwortlich.
Art. 131 Register
Die Abteilung Sicherheit führt ein zentrales Verzeichnis aller in der Stadt Thun geführten Datensammlungen. Diese sowie alle für den Registereintrag erheblichen Änderungen werden der Aufsichtsstelle (vgl.
Art. 15 hiernach) gemeldet.
Das Register selbst enthält keine Personendaten und kann von jedermann eingesehen werden.
Abs. 1 in der Fassung vom 5.11.2009
Art. 14 Archivierung
Die Archivierung und Vernichtung der Daten richtet sich, soweit möglich, nach der Weisung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung betreffend Fristen für die Aufbewahrung von Akten.
Art. 151 Aufsichtsstelle
Aufsichtsstelle ist ein externer Beauftragter oder eine externe Beauftragte für den Datenschutz. Sie wird vom Gemeinderat für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Ihre Aufgaben und Stellung richten sich insbesondere nach den Art. 14a, 17a sowie 33 bis 37 des KDSG. Bei Meinungsverschiedenheiten in Datenschutzfragen ist die Aufsichtsstelle vor einem allfälligen Entscheid zuerst anzuhören.
Die Aufsichtsstelle erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. In diesem Bericht soll sie insbesondere auch auf die aufgetretenen Mängel und wünschbaren Änderungen hinweisen.
Art. 162 Gebühren
Die Gebührenfreiheit bzw. Gebührenpflicht für die auf die kantonalen Datenschutzbestimmungen und dieses Reglement gestützten Verrichtungen richtet sich nach der kantonalen Gebührenverordnung vom 22. Februar 1995.
Für gebührenpflichtige Leistungen legt der Gemeinderat die Ansätze fest, die maximal betragen dürfen:
Einfache schriftliche Auskünfte Fr. 20.–
Ausgedruckte Jahrgangslisten
- 1 Jahrgang
Fr.
500.–
- zusätzlicher Jahrgang je
Fr.
250.–
- Ausgedruckte andere Listen
Fr.
1’000.–
- Abweisende Verfügungen
Fr.
400.–
- Andere umfangreiche Arbeiten, insbesondere wenn die ersuchende Person zu widerrechtlicher Bearbeitung Anlass gegeben hat Nach Aufwand
Für politische Parteien, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie ortsansässige Vereine kann der Gemeinderat die kostenlose Abgabe von Listen vorsehen. 4–6 (Aufgehoben).
Art. 17 Ausführungsbestimmungen
Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Bestimmungen.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5.11.2009
Fassung vom 5.11.2009 Diese regeln insbesondere die generelle Abfragemöglichkeit von anderen Behörden, die generellen Sicherheitsmassnahmen bei der Informatik, den Umgang mit der elektronischen Post (E-Mail) sowie den Zugang zum Internet.
Art. 18 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten dieses Reglements.
Mit dem Inkrafttreten wird das Datenschutzreglement vom 19. August 1988 aufgehoben.
Thun, 28. Juni 2001 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Straubhaar Der Stadtschreiber: Bietenhard Inkraftsetzung Vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 522 vom 17. August 2001 auf den 1. September 2001 in Kraft gesetzt.
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