152.2
Kommissionenreglement der Stadt Thun
(KomR)
(Stadtratsbeschluss Nr. 101 vom 13. Dezember 2002) 1
Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. 38 lit. a und 50 Abs. 1 der Stadtverfassung vom 23. September 2001 2,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement enthält ergänzend zur Stadtverfassung (StV) allgemeine Bestimmungen für die städtischen Kommissionen.
Für Kommissionen, deren Einsetzung das übergeordnete Recht vorschreibt, sind zudem die entsprechenden Vorschriften des Kantons massgebend.
Für die Kommissionen des Stadtrats gelten Art. 34 f. StV sowie das Geschäftsreglement des Stadtrats3.
Art. 2 Wahl, Amtsdauer
Gemäss Art. 13 StV sind nach jeder Gesamterneuerung des Stadtrates auch die Mitglieder aller Kommissionen und die Vertretungen in ausserkommunalen Körperschaften und Organisationen neu zu wählen.
Zuständigkeit zur Wahl und Wahlverfahren richten sich nach Art. 37 lit. c, Art. 45 Abs. 1 lit. c–d und Art. 62 StV.
Wählbarkeit und Wiederwählbarkeit richten sich nach Art. 11, 12 und 15 der StV.
Art. 3 Aufgaben
Soweit den Kommissionen nicht durch Gesetz oder Reglement Entscheidbefugnisse übertragen sind, beraten sie die ihnen vorgelegten Geschäfte und stellen Anträge.
Näheres regeln die übergeordnete Gesetzgebung, entsprechende Reglemente oder Pflichtenhefte in der Form einer Verordnung des Gemeinderates.
Mit Revisionen (Anhänge I und II) vom 07.12.2012 (GRB Nr. 596, in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, in Kraft seit 01.01.2013), 18.12.2020 (StRB Nr. 124, in Kraft seit 01.01.2021) sowie 08.05.2025 (StRB Nr. 38, in Kraft seit 01.08.2025)
SSG 101.1
SSG 151.201
Art. 4 Ständige Kommissionen
Ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis sind im Anhang I zu diesem Reglement aufgeführt.
Ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis sind im Anhang II zu diesem Reglement aufgeführt. Anhang II hat nur hinweisenden Charakter.
Art. 5 Nichtständige Kommissionen
Nichtständige Kommissionen nach Art. 51 StV werden im öffentlichen Verzeichnis über die städtischen Organe nach Art. 7 Abs. 2 StV aufgeführt, solange ihr Auftrag dauert.
Art. 6 Präsidium
Wird das Präsidium nicht durch den zuständigen Vorsteher oder die Vorsteherin ausgeübt, konstituiert sich die Kommission selbst.
Vorsteher oder Vorsteherinnen sind zu Sitzungen, die sie nicht selber präsidieren, zu dokumentieren. Sie können mit beratender Stimme teilnehmen.
Art. 7 Ausschüsse, Sachverständige
Die Kommissionen können aus ihrer Mitte für bestimmte Teilgebiete ihres Aufgabenbereiches oder für einzelne Geschäfte Ausschüsse bilden. Diese berichten dem Plenum und können ihm Anträge stellen.
Sie können aussenstehende Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Entsprechende Kredite bleiben vorbehalten.
Art. 8 Einberufung
Die Sitzungen werden im Einvernehmen mit dem Präsidium nach Bedarf festgelegt. Mindestens drei Mitglieder können zusammen die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Die Einladungen sind in der Regel mit den Sitzungsunterlagen spätestens 10 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
Die Sitzungen beginnen in der Regel an einem Wochentag um 17.00 Uhr, richten sich jedoch nach den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten der Kommissionen.
Art. 9 Beschlussfassung
Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ausstandspflichtige Mitglieder werden als anwesend gezählt.
Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden. Vorsitzende stimmen mit und geben bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative, bei Stimmengleichheit das Los.
Es wird offen abgestimmt. Vorbehalten bleiben Reglemente, die für bestimmte Fälle geheime Abstimmungen oder Wahlen vorsehen.
Die Ausstandspflicht richtet sich nach Art. 14 StV.
Art. 10 Protokoll
In die Sitzungsprotokolle sind aufzunehmen:
der Zeitpunkt der Sitzung,
die Namen der Anwesenden,
eventuelle Entschuldigungen,
die Sitzungsdauer,
die behandelten Geschäfte,
die Anträge,
bei wichtigen Geschäften eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Voten,
die Beschlüsse,
der Verteiler.
Kommissionen können Zirkulationsbeschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Zirkulationsbeschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Protokolle sind den Mitgliedern und den übrigen an der Sitzung teilnehmenden Personen zuzustellen und an der nächsten Sitzung zu genehmigen.
Art. 11 Sekretariat
Das Kommissionssekretariat wird von der zuständigen Direktion besorgt. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Einzelfall.
Wer das Sekretariat führt, hat in der Kommission beratende Stimme und Antragsrecht.
Art. 12 Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Kommissionen sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in den Kommissionen Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Pflicht besteht über die Zeit der Kommissionsmitgliedschaft hinaus.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung 1 bleiben vorbehalten.
Art. 13 Entschädigungen
Kommissionsmitglieder und Gemeindedelegierte beziehen ein Sitzungsgeld von höchstens Fr. 120.− pro Sitzung oder ein Taggeld von
BSG 107.1 höchstens Fr. 300.−.
Innerhalb der Höchstansätze regelt der Gemeinderat die jeweilige Höhe des Sitzungs- oder Taggeldes. Er berücksichtigt dabei die Bedeutung und den Aufwand, der mit den spezifischen Funktionen innerhalb dieser Gremien verbunden ist.
Der Gemeinderat kann für die Entschädigung von Mitgliedern, die als Experten oder Expertinnen gewählt werden, eine spezielle Regelung vorsehen.
Art. 14 Inkrafttreten, Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben: 1. Art. 8 des Reglements über die Besoldung und Entschädigung der Behördemitglieder (BER) vom 18. August 1989 1; 2. das Reglement über das Vormundschaftswesen vom 27. Oktober 1967.
Das Reglement über den Arbeitslosen-Sozialfonds der Stadt Thun vom 15. August 1986 2 wird wie folgt geändert: «Art. 3, Gesuche Gesuche um Beiträge aus dem Arbeitslosenfonds sind an das Einwohneramt 3 zu richten. Art. 4, Bewilligungen Für die Bewilligung von Beiträgen sind zuständig a bis Fr. 5'000.− der Chef oder die Chefin des Einwohneramtes 4, b über Fr. 5'000.− bis Fr. 20'000.− der zuständige Vorsteher oder die Vorsteherin, c über Fr. 20'000.− das gemäss Stadtverfassung zuständige Organ.»
Thun, 13. Dezember 2002 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Bietenhard
SSG 153.301
SSG 836.312
Neu: Abteilung Sicherheit
Neu: Leiter oder Leiterin der Abteilung Sicherheit Anhang I1 Ständige Kommissionen mit Entscheidbefugnis
Kommission | Mitgliederzahl |
|---|---|
Kadettenkommission | 9 |
Schulkommission | 10 |
Wahlkommission | 15 - 35 |
Anhang II (pro memoria)2 Ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis
Kommission | Mitgliederzahl |
|---|---|
Einbürgerungskommission | 9 |
Fachbeirat Stadtbild3 | mindestens 5 |
Fachkommission Integration und besondere Mass-
nahmen | 9 |
Fachkommission Kunst- und Sportklassen | 6 |
Kommission für bildende Kunst | 9 |
Kommission für Integration | 9 -11 |
Kommission für Literatur, Film und darstellende
Kunst | 7 |
Kommission Schule und Kultur | 5 |
Kulturkommission | 7 |
Musikkommission | 7 |
Schulsportausschuss | 4 |
Stellenplankommission | 6 |
Betriebskommission für die MUR-Halle | 3 |
Betriebskommission für das Stadion Lachen | 7 |
Betriebskommission für die Eissportbetriebe Thun | 7 |
Kommission Verkehr | 14 |
Fassung vom 08.05.2025
Fassung vom 03.03.2021 (GRB Nr. 133, in Kraft seit 31.03.2021)
Neue Bezeichnung gemäss Baureglement 2022