Fonte: thun.ch

153.361

Spesenverordnung

Spesenverordnung

(Gemeinderatsbeschluss Nr. 269 vom 31. März/1. April 2026)

Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 63 Abs. 2 lit. d des Personalreglements vom 25. September 19971 und Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom 23. September 20012,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Das Personal hat in Erfüllung auswärtiger Verpflichtungen (ausserhalb der Gemeinde Thun) Anspruch auf Vergütung der entstandenen Auslagen gemäss den nachstehenden Bestimmungen.

Als auswärtige Verpflichtungen gelten:

  • Arbeitsleistungen ausserhalb der Gemeinde Thun,

  • die Teilnahme an Tagungen, Kursen, Seminaren, Besichtigungen und Ähnliches,

  • die Teilnahme an Besprechungen, Konferenzen und Verhandlungen mit Amts- oder Privatpersonen, Behörden und Kommissionen,

  • die Delegation an Veranstaltungen (insbesondere Versammlungen) sowie Anlässe (Jubiläen, Feste, Empfänge),

  • Mitarbeit von Amtes wegen in Organisationskomitees von bedeutenden Veranstaltungen.

Auswärtigen Verpflichtungen sind gleichgesetzt:

  • Arbeitslunchs wie Kadersitzungen, Orientierungsabende Personal sowie Jahresschlussessen Kommissionen,

  • Arbeitsessen mit auswärtigen Gästen im Zusammenhang mit wichtigen Sachgeschäften,

  • der Arbeitsweg, sofern für Sondersituationen ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vorliegt.

Art. 2 Anspruch

Es besteht nur dann Anspruch auf Rückvergütung der Ausgaben für auswärtige Verpflichtungen, wenn diese durch den zuständigen Vorgesetzten bzw. die zuständige Vorgesetzte visiert sind.

Art. 3 Rückvergütung

Die Kosten für auswärtige Verpflichtungen werden durch Pauschalen

SSG 153.01

SSG 101.1 (gemäss Anhang) oder durch Ersatz der tatsächlichen Auslagen abgegolten.

2. Verpflegung und Unterkunft

Art. 4 Verpflegungskosten

Persönliche Verpflegungsauslagen werden mit Pauschalen gemäss Anhang zu dieser Verordnung wie folgt vergütet: a für das Frühstück, sofern die Abreise von Thun vor 06.30 Uhr erfolgen muss oder Anspruch auf Übernachtung besteht, b für Hauptmahlzeiten, sofern die Abwesenheit mindestens einen halben Tag beträgt und die ganze Mittagspause beansprucht wird bzw. sofern die Ankunft in Thun nicht vor 19.30 Uhr erfolgen kann, c für diverse Nebenauslagen bei ganztägiger Abwesenheit. Bei teilweiser Abwesenheit, sofern kein Anspruch auf eine Hauptmahlzeit besteht.

Die Kosten für das Mittagessen bei Kursen Dritter auf Gemeindegebiet werden nach den Pauschalen gemäss Anhang vergütet. Anspruch auf die Vergütung besteht, sofern die Teilnahme durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten erwartet wird und die Verpflegungskosten nicht im Kursgeld enthalten sind.

Bei Anlässen, an welchen mehrere städtische Angestellte teilnehmen, werden die tatsächlichen Kosten gegen Quittung zurückvergütet. Als Kostenrahmen gilt grundsätzlich der entsprechende Pauschalbetrag je Person gemäss Anhang zu dieser Verordnung. Höhere Kostenübernahmen im Einzelfalle sind durch den zuständigen Abteilungsleiter bzw. die zuständige Abteilungsleiterin zu bewilligen.

Art. 5 Übernachtungen

Für Übernachtungen werden die tatsächlichen Kosten eines Mittelklasshotels gegen Quittung zurückvergütet.

Art. 6 Tagungskarten

Sind in Tagungskarten (Kurse, Feste, Kongresse, etc.), die von der Stadt bezahlt werden, Mahlzeiten eingeschlossen, besteht lediglich Anspruch auf die Nebenauslagenpauschale; damit sind allfällige Getränke auch zu Hauptmahlzeiten abgegolten.

3. Dienstfahrten

Art. 7 Grundsatz

Für Dienstfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.

Die Benützung eines Motorfahrzeugs ist zulässig, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden können.

Die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs wird vergütet, wenn für die betreffende Dienstfahrt kein städtisches Motorfahrzeug zur Verfügung steht.

Art. 8 Berechnungsregeln

Für die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Motorfahrzeug werden vom Arbeitsort zum Zielort der Dienstreise (Einsatzort) Entschädigungen ausgerichtet.

Ist die Strecke zwischen Wohnort und Einsatzort kürzer als die Strecke zwischen Arbeitsort und Einsatzort, wird nur die kürzere entschädigt.

Befindet sich der Einsatzort auf der Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort, werden nur zusätzliche Fahrkosten erstattet.

Art. 9 Erstattung von Kosten für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs

Mitarbeitende erhalten für dienstliche Reisen die Billettkosten gemäss Volltarif zweiter Klasse erstattet.

Übersteigt die Gesamtdistanz der Dienstreise 100 Bahnkilometer, werden die Kosten der ersten Klasse vergütet, sofern die erste Klasse benützt wurde und dies belegt wird.

Art. 10 Erstattung von Kosten für die Nutzung eines privaten Motorfahrzeugs

Wenn ein privates Motorfahrzeug benutzt werden muss, besteht ein Anspruch auf eine pauschale Kilometerentschädigung gemäss Anhang. Ausnahmen von dieser Regelung sind vom Gemeinderat zu bewilligen.

Mit der Kilometerentschädigung sind sämtliche mit dem Fahrzeugunterhalt verbundenen festen und variablen Kosten abgegolten. Dies gilt insbesondere für Reparaturkosten, Versicherungsprämien, Polizeibussen, etc.

Personal, welches regelmässig ein Privatfahrzeug für Dienstfahrten benutzen muss, ist verpflichtet, ein Kontrollheft (Bordbuch) zu führen. Das Kontrollheft hat zu enthalten: Datum, Reiseziel, Reisezweck und Anzahl der gefahrenen Kilometer. Es ist durch den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte zu überprüfen, bevor die Entschädigung ausgerichtet wird.

4. Auslandreisen

Art. 11 Auslandreisen

Kosten von Auslandreisen werden nur dann zurückerstattet, wenn die Reise und die damit verbundenen Kosten vom Gemeinderat genehmigt werden.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestim mung

Bei einem Anspruch auf eine Entschädigung für die Benützung privater Fahrräder und Motorfahrräder wird für das Jahr 2026 eine Entschädigung pro rata für fünf Monate ausgerichtet.

Art. 13 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten wird die Spesenverordnung vom 2. Juli 2004 aufgehoben.

Thun, 31. März/1. April 2026 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Anhang Die Pauschalen gemäss dieser Verordnung betragen:

Verpflegungskosten (Art. 4)

CHF

für das Frühstück

9.–

pro eingenommene Hauptmahlzeit

28.–

für diverse Nebenauslagen

7.50

Benützung privater Motorfahrzeuge (Art. 10)

CHF

je Kilometer

0.65