153.363
Sitzungsgeldverordnung
Sitzungsgeldverordnung
(Gemeinderatsbeschluss Nr. 1052 vom 29. November 1991) 1
Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 63 Abs. 2 lit. c Personalreglement2,3
beschliesst:
Geltungsbereich
Art. 1 4
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen der Mitglieder städtischer Kommissionen (exkl. Schulkommission) sowie der Gemeindedelegierten für die Teilnahme an Sitzungen und besondere Dienstleistungen.
Mitglieder des Gemeinderats beziehen von der Stadt keinerlei Sitzungsgelder (Art. 10 LGR 5).
Der Stadtrat regelt die Entschädigungen für seine Mitglieder im Rahmen von Art. 54 seines Geschäftsreglements6 selber.
Art. 2 Sitzungsgeld Kommissionen
Sitzungen der ständigen und Spezialkommissionen beginnen an einem Arbeitstag ab 17.00 Uhr und dauern bis zu zwei Stunden.
…7
Das Sitzungsgeld beträgt Fr. 45.- für die Mitglieder und Fr. 55.- für die Vorsitzenden für die ersten zwei Sitzungsstunden. Für jede weitere angebrochene Stunde wird zusätzlich ein halbes Sitzungsgeld entrichtet.8
Art. 3 Taggeld Kommissionen
Für Sitzungen der ständigen und der Spezialkommissionen tagsüber ausserhalb der normalen Sitzungszeit, die an einem Halbtag mindestens drei Stunden dauern, wird ein Taggeld bezahlt.
Mit Revisionen vom 4.11.1994 (GRB Nr. 844), 3.3.1995 (GRB Nr. 151), 9.6.1995 (GRB Nr. 455), 28.11.1997 (GRB Nr. 841), 30.1.1998 (GRB Nr. 70), 2.11.2006 (GRB Nr. 664), 5.12.2008 (GRB Nr. 812, in Kraft seit 1.1.2009) 10.12.2010 (GRB Nr. 666, in Kraft seit 31.12.2010), 30.8.2017 (GRB Nr. 471, in Kraft seit 1.9.2017), 23.3.2018 sowie 15.5.2019 (GRB Nr. 165 und Nr. 326, je in Kraft seit 1.1.2019)
SSG 153.01
Fassung vom 30.8.2017
Fassung vom 5.12.2008
SSG 153.303
SSG 151.201
Aufgehoben am 23.3.2018
Fassung vom 23.3.2018 Das Taggeld beträgt für Mitglieder und Vorsitzende Fr. 80.– für den halben und Fr. 160.– für den ganzen Tag.1 Wahlen und Abstimmungen
Art. 4 2
Für den Urnendienst sowie die Ausmittlung von Abstimmungen und Wahlen werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a Für das Präsidium der Wahlkommission und die Aufsicht der Stadtkanzlei: Fr. 100.– für die ersten 4 Stunden, dann Fr. 20.– pro weitere angebrochene Stunde. b Für die übrigen Mitglieder der Wahlkommission und das freiwillige Kader: Fr. 80.– für die ersten 4 Stunden, dann Fr. 20.– pro weitere angebrochene Stunde. c Für die Mitglieder der freiwilligen Spezialausschüsse: Fr. 60.– für die ersten 4 Stunden, dann Fr. 20.– pro weitere angebrochene Stunde.
Für den Pikettdienst (ohne Einsatz) wird unabhängig von der Dauer eine Entschädigung von Fr. 30.– entrichtet.
Für Vorbereitungs-, Instruktions- und Auswertungssitzungen wird das übliche Sitzungsgeld von Fr. 45.– entrichtet.3
Bei der Ausmittlung an Proporzwahltagen werden alle Ausschüsse zulasten der Stadt verpflegt.
Art. 5 4
…
Art. 6 5
…
Art. 74
…
Art. 8 6
…
Art. 93 Gemeindedelegierte
Vertreter und Vertreterinnen in Gemeindeverbänden, Vereinen, Verbänden usw. beziehen ein Sitzungsgeld von Fr. 45.–, wenn die betreffenden Organisationen selber keines ausrichten und den Anspruch in ihren
Fassung vom 23.3.2018
Fassung vom 2.11.2006
Fassung vom 15.5.2019
Aufgehoben am 5.12.2008
Aufgehoben am 30.8.2017
Aufgehoben am 10.12.2010 in Anwendung von Art. 52. Abs. 3 GG Statuten nicht ausdrücklich ausschliessen. Vorbehalten bleibt Art. 10.
Art. 101 Personal
Städtisches Personal bezieht in seiner beruflichen Funktion von der Stadt keinerlei Sitzungsgelder.
Für die Anrechnung der Teilnahme des städtischen Personals an Sitzungen und dergleichen als Arbeitszeit gilt Art. 5 der Verordnung über Arbeits- und Freizeit2.3
Art. 11 Experten und Expertinnen
Beigezogene aussenstehende Experten und Expertinnen beziehen in der Regel ein Honorar gemäss besonderem Beschluss oder Vereinbarung.
Art. 121 Entscheid im Zweifelsfall
Im Zweifelsfall entscheidet der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin über die Berechtigung und Höhe der Entschädigungen.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind sämtliche damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Ausführungsbestimmungen «Sitzungs- und Taggelder» vom 21. Juni 1974 samt seitherigen Änderungen.
Thun, 29. November 1991 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard
Fassung vom 5.12.2008
SSG 153.01.11
Fassung vom 30.8.2017