552.01
Ortspolizeireglement der Stadt Thun
(OPR)
(Stadtratsbeschluss Nr. 122 vom 15. Dezember 2022)
Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Artikel 58 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)1, Artikel 8 ff. des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)2,
Artikel 13 des Hundegesetzes vom 27. März 20123 und Artikel 38 litera a der Stadtverfassung vom 23. September 2001 (StV)4,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Schutz der öffentlichen Ruhe und der Umwelt sowie die Nutzung des öffentlichen Grundes auf dem Gebiet der Stadt Thun.
Es ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton.
Art. 2 Ortspolizeiorgane
Der Gemeinderat ist oberstes Ortspolizeiorgan.
Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden nach Massgabe der Organisationserlasse und Verträge von Abteilungen der Stadtverwaltung oder von beauftragten Dritten wahrgenommen.
Art. 3 Vertrag mit dem Kanton
Zuständig für den Abschluss von Verträgen nach Artikel 22 ff. PolG ist der Gemeinderat unter Vorbehalt der Genehmigung der wiederkehrenden Pauschalentschädigung durch das gemäss Stadtverfassung finanzkompetente Organ.
Art. 4 Beteiligung Dritter an Sicherheitskosten
Für polizeilichen Aufwand bei kommerziellen Veranstaltungen, welche einen aufwändigen Ordnungsdienst oder Polizeischutz erfordern, wird von den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine Gebühr erhoben.
Die Einzelheiten regelt der Gemeinderat in einer Verordnung.
SSG 101.1
Art. 5 Übertragung von Aufgaben
Aufgaben in den Bereichen Verkehrsdienst und Kontrolle des ruhenden Verkehrs sowie Prävention und Patrouillendienst können qualifizierten Dritten übertragen werden.
2. Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Art. 6 Grundsatz
Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört oder gefährdet werden.
Gefahrenlagen sind zu vermeiden und eingetretene Störungen unverzüglich zu beseitigen.
Art. 7 Verunreinigung des öffentlichen Grundes
Wer öffentlichen Grund (Strassen, Plätze, Parks, usw.) verunreinigt, hat unverzüglich den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.
Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten.
Art. 8 Prostitution und Sexarbeit
Die Prostitution, die Sexarbeit und der Freierverkehr dürfen keine übermässigen Störungen oder Belästigungen der Bevölkerung verursachen.
Die Abteilung Sicherheit weist die Standplätze zu.
Die Kantonspolizei kann im Falle von übermässigen Störungen oder Belästigungen die Prostituierten sowie die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sofort von ihrem Standplatz wegweisen.
Art. 9 Betteln
Organisiertes und gewerbsmässiges Betteln ist verboten.
Bettelnde dürfen sich Passantinnen und Passanten nicht in den Weg stellen oder den Verkehrsfluss sonst einschränken oder behindern.
3. Schutz der öffentlichen Ruhe und der Umwelt
Art. 10 Grundsatz
Mit starker Lärm-, Geruchs-, Staub- oder Rauchentwicklung verbundene Arbeiten sind nur werktags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr, an Samstagen nur bis 19.00 Uhr, gestattet.
Art. 11 Mittagsruhe
Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr gilt eine Mittagsruhe.
Während der Mittagsruhe sind lärmige Bau- und Gartenarbeiten untersagt.
Art. 12 Nachtruhe 1. Grundsatz
Zwischen 23.00 und 06.00 Uhr gilt die Nachtruhe.
Im Perimeter der Innenstadt gemäss Anhang 1 gilt in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag die Nachtruhe von 00.00 bis 06.00 Uhr.
Während der Nachtruhe ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten.
Von der Nachtruhe ausgenommen sind Notstandsarbeiten sowie zeitgebundene Arbeiten.
Art. 13 2. Bewilligungspflicht
Zeitgebundene Arbeiten während der Nachtruhe bedürfen einer Bewilligung und sind nach Möglichkeit öffentlich bekannt zu machen.
Art. 14 Lautsprecher, Sirenen und Signalgeräte
Der Betrieb von Lautsprecheranlangen, Sirenen und Signalgeräten im Freien, ausgenommen Alarmanlagen, ist bewilligungspflichtig.
Insbesondere während der Mittagsruhe kann der Betrieb der Anlagen eingeschränkt werden.
Art. 15 Tonerzeugungsund Wiedergabegeräte
Tonerzeugungs- und Wiedergabegeräte dürfen nur so benützt werden, dass dadurch Drittpersonen nicht gestört werden.
Art. 16 Feuerwerk
Auf den beiden Schleusen sowie im Gebiet der Altstadt gemäss Anhang 2 ist das Abbrennen von jeglichem Feuerwerk verboten. Vorbehalten bleiben spezielle Bewilligungen.
Im übrigen Stadtgebiet ist das Abbrennen von knallendem oder heulendem Feuerwerk nur am 1. August und in der Nacht von Silvester auf Neujahr gestattet.
Im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen können Feuerwerke bewilligt werden, die auch Effekte gemäss Absatz 2 beinhalten.
Feuerwerk darf in jedem Fall nur so abgebrannt werden, dass für Menschen, Tiere und Sachen keine Gefährdung entsteht.
Art. 17 Himmelslaternen
Das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen und Ähnlichem ist bewilligungspflichtig.
Art. 18 Feuer
Offenes Feuer und Holzkohlegrills sind im öffentlichen Raum im Perimeter der Altstadt gemäss Anhang 2 bewilligungspflichtig.
Art. 19 Schiessen
Das Schiessen mit andern als Luft-, Gas- und Federdruckwaffen im Freien, ausgenommen in bewilligten Schiessständen und -anlagen sowie auf der Jagd, ist verboten.
Art. 20 Spielzeuge mit Verbrennungsmotoren
Mit Verbrennungsmotoren betriebene Spielzeuge wie zum Beispiel Modellflugzeuggeräte, -autos und -schiffe müssen mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein.
Sie dürfen nur ausserhalb bewohnter Gebiete betrieben werden.
Der Gemeinderat kann den Betrieb auf von ihm bezeichnete Betriebsplätze beschränken und Betriebszeiten festlegen.
Art. 21 Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen
Motorsportveranstaltungen, Trainingsfahrten und Darbietungen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund sind bewilligungspflichtig.
4. Nutzung des öffentlichen Grundes
Art. 22 Benützung öffentlicher Strassen und Plätze
Das Benützen öffentlicher Strassen und Plätze ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allen gestattet.
Das ganze oder teilweise Sperren von öffentlichen Strassen und Wegen ist bewilligungspflichtig.
Abgestellte Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können auf Kosten der Verantwortlichen weggeschafft werden, sofern diese nicht innert nützlicher Frist erreicht werden können oder der Aufforderung zum Wegschaffen nicht nachkommen.
Art. 23 Baustellen
Die Vornahme von Arbeiten auf Baustellen und an Werken ist der zuständigen Stelle der Stadt Thun vor Beginn zu melden, wenn der Verkehr auf den öffentlichen Strassen und Trottoirs behindert oder gefährdet werden könnte.
Baustellen, Materialdepots, Schuttmulden und ähnliche Lagerungen sind zu signalisieren und nachts zu beleuchten, soweit sie öffentliche Strassen und Plätze beanspruchen.
Art. 24 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung
Widmungsfremdes, nicht gemeinverträgliches oder über die Zweckbestimmung hinausgehendes Benützen öffentlicher Strassen, Plätze und Parks bedarf einer Bewilligung.
Eine Bewilligung ist insbesondere erforderlich für a Einrichtungen und Vorrichtungen jeder Art, welche den öffentlichen Grund oder den darüber liegenden Luftraum beanspruchen, in diesen wirken oder den Verkehr beeinträchtigen, wie Leitungen, Drähte, Rollvorhänge, Schaukästen, usw., b die Inanspruchnahme als Materiallager- und Baustellenplatz, usw., c Strassencafés, Verkaufsständer, Reklametafeln, usw., d Veranstaltungen wie Konzerte, Theater, Happenings, usw., e das Sammeln von Unterschriften für politische oder ideelle Zwecke und das Verteilen von diesbezüglichen Drucksachen, sofern dafür Buden, Stände, Tische und dergleichen auf dem öffentlichen Grund aufgestellt werden.
Als gesteigerter Gemeingebrauch gilt ebenfalls die zeitweise Wasserentnahme aus Oberflächenwasser ohne feste Einrichtungen. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist die Abteilungsleitung des Tiefbauamts.
Art. 25 Kulturelle Kleinproduktionen, Strassenmusik
Der öffentliche Grund darf für kulturelle Kleinproduktionen wie Singen, Musizieren, Strassentheater und -zirkus in Anspruch genommen werden.
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten über die Bewilligungspflicht und die Bewilligungsfreiheit in einer Verordnung.
Art. 26 Plakate und digitale Werbeflächen
Das Recht, auf öffentlichem Grund Plakate und digitale Werbeflächen jeder Grösse anzubringen, steht ausschliesslich der Stadt Thun zu.
Der Gemeinderat bezeichnet die Plakatanschlagstellen und die Standorte für digitale Werbeflächen auf öffentlichem Grund.
Das Anschlagen von Plakaten und der Betrieb von digitalen Werbeflächen kann auf private Unternehmen übertragen werden.
Art. 27 Übernachten im Freien
Das Übernachten in Wohnwagen oder Campern auf öffentlichen Parkplätzen ist für eine Nacht gestattet, sofern nicht ein temporäres oder dauerhaftes Verbot signalisiert ist.
Das Übernachten in öffentlichen Parks und Anlagen ausserhalb des Gebietes der Altstadt gemäss Anhang 2 ist für eine Nacht gestattet.
Das Aufstellen von Stühlen und Tischen sowie von Zelten oder Notdächern jeglicher Art zu Übernachtungszwecken ist auf öffentlichem Grund verboten.
Art. 28 Fahrende 1. Anund Abmeldung
Fahrende, die für länger als 24 Stunden auf dem Gemeindegebiet mit ihren Fahrzeugen Quartier beziehen, haben sich unmittelbar nach der Ankunft bei der zuständigen Stelle der Stadt Thun anzumelden und vor der Abreise wieder abzumelden.
Art. 29 2. Platzbewilligung
Für die Dauer ihres Aufenthalts haben Fahrende eine Platzbewilligung einzuholen.
Platzbewilligungen werden in der Regel nur für Standorte auf den dazu eingerichteten Plätzen erteilt.
Bei Vollbelegung der eingerichteten Plätze können andere geeignete Standorte bewilligt werden, sofern die Eigentümerschaft zustimmt und keine übergeordneten Interessen entgegenstehen.
Art. 30 3. Platzordnung
Die Einzelheiten für die Nutzung der gemeindeeigenen Plätze regelt der Gemeinderat in einer Verordnung.
In der Verordnung können insbesondere die saisonalen Betriebszeiten, der Benutzerkreis und die Benutzungsdauer eingeschränkt werden.
In der Verordnung werden die Benützungsgebühren festgelegt.
Art. 31 Schiffsstationierung
Schiffe dürfen auf öffentlichem Grund nur an den dafür vorgesehenen Orten dauernd abgestellt werden.
Unberechtigt abgestellte Schiffe werden auf Rechnung und Gefahr der Verantwortlichen entfernt.
Art. 32 Baden
Baden in den öffentlichen Gewässern ist gestattet.
Es können örtlich und zeitlich begrenzte Badeverbote festgelegt werden.
Art. 33 Einwassern von Schlauchbooten
Das Einwassern von Schlauchbooten oder ähnlichen Wasserfahrzeugen ist von öffentlichem Grund aus zwischen dem Stauwehr des Kraftwerks und der Regiebrücke (Strassenbrücke) verboten.
Art. 34 Rettungseinrichtungen
Das Benützen von Rettungseinrichtungen wie Rettungsbooten, -ringen und -stangen, Hydranten und Defibrillatoren sowie die Wegnahme von Feuerleitern ist nur in Notfällen gestattet.
Nach Gebrauch ist die zuständige Stelle der Stadt Thun unverzüglich zu informieren.
Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist freizuhalten.
5. Kundgebungen auf öffentlichem Grund
Art. 35 Definition
Als Kundgebungen gelten Veranstaltungen mit ideellem Inhalt und einer Appellwirkung, welche von mehreren Personen getragen werden.
Eine Kundgebung kann in Form eines Umzugs, einer Demonstration, einer Versammlung oder Ähnlichem durchgeführt werden.
Art. 36 Bewilligungspflicht 1. Grundsatz
Kundgebungen auf öffentlichem Grund sind nur nach vorgängiger Bewilligung durch das zuständige Organ erlaubt.
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint.
Die Bewilligung kann mit Auflagen, namentlich betreffend Zeitpunkt, Dauer, Route und Sicherheitsmassnahmen verbunden werden.
Art. 37 2. Ausnahmen
Spontankundgebungen bedürfen keiner Bewilligung.
Kundgebungen sind spontan, wenn sie als unmittelbare Reaktion auf ein unvorhergesehenes Ereignis spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden dieses Ereignisses durchgeführt werden.
Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat diese gleichzeitig mit dem Aufruf mit den Angaben gemäss Artikel 38 Absatz 1 der Abteilung Sicherheit zu melden.
Art. 38 Gesuch
Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a Datum der Kundgebung, b Art der Kundgebung, c Thema der Kundgebung, d Veranstaltende Organisation(en), e Erwartete Anzahl Teilnehmende, f Besammlungsort, g Umzugsroute, h Zeitlicher Ablauf, i Infrastruktur (Mittel, Einrichtung), j Personalien der verantwortlichen Person.
Formulare werden von der Abteilung Sicherheit zur Verfügung gestellt.
Art. 39 Pflichten der Organisierenden
Die Organisierenden einer bewilligungspflichtigen Kundgebung a holen vorgängig die Bewilligung nach Artikel 36 ein, b sind vom Einreichen des Gesuchs bis zum Ende der Kundgebung Ansprechpersonen für die Bewilligungsbehörde und die Kantonspolizei und halten den Kontakt mit diesen aufrecht, c stellen mit geeignetem Sicherheitspersonal die Einhaltung der Bewilligung inklusive der Auflagen sicher.
Die Organisierenden einer Spontankundgebung a melden diese der Abteilung Sicherheit gleichzeitig mit dem Aufruf zur Kundgebung, b sind vom Einreichen der Meldung bis zum Ende der Kundgebung Ansprechpersonen für die Abteilung Sicherheit und die Kantonspolizei und halten den Kontakt mit diesen aufrecht, c stellen mit geeignetem Sicherheitspersonal einen geordneten Ablauf der Veranstaltung sicher.
Art. 40 Orientierung des Gemeinderats
Die Vorsteherin respektive der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales orientiert den Gemeinderat rechtzeitig insbesondere über a die Absicht, eine Kundgebungsbewilligung zu verweigern, b die Meldung von Spontankundgebungen, c eine Spontankundgebung zu verbieten, d die beabsichtigte Einschränkung des Kundgebungsrecht bezüglich Zeiten und Gebiete.
Art. 41 Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung
Die Teilnahme an einer bewilligungspflichtigen unbewilligten Kundgebung oder an einer behördlich untersagten Spontankundgebung ist verboten. Das Erscheinen am Besammlungsort gilt bereits als Teilnahme.
Die Teilnehmenden bleiben straffrei, wenn a die Kundgebung friedlich verläuft, b sie sich freiwillig von der Kundgebung entfernen oder c sie sich nach Aufforderung der Polizeiorgane unverzüglich entfernen.
6. Hundetaxe und Fundsachen
Art. 42 Hundetaxe
Für Hunde, die älter sind als sechs Monate, wird eine Hundetaxe von jährlich 100 Franken erhoben.
Taxpflichtig sind die Halterinnen und Halter, die am 1. August Wohnsitz in Thun haben.
Es wird keine Hundetaxe erhoben für a Hunde, die nach der kantonalen Gesetzgebung von der Hundetaxe befreit sind, b Therapiehunde, c Polizeihunde, d Militärhunde, e Sprengstoffspürhunde, f Lawinenhunde, g Katastrophenhunde, h Flächensuchhunde, i Gebirgsflächensuchhunde.
Die Taxbefreiung für Hunde nach Absatz 3 Buchstabe b bis i erfolgt, sofern die Spezialaufgabe des betreffenden Tieres nachgewiesen ist und das Tier entsprechend im Einsatz steht. Die Befreiung gilt weiter, wenn die Tiere aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr im Einsatz stehen können.
Art. 43 Fundsachen 1. Aufbewahrung
Gefundene Sachen, die von der Finderin oder dem Finder der Eigentümerschaft nicht direkt zurückerstattet werden können, sind im Fundbüro Thun abzugeben.
Das Fundbüro sorgt für die sachgerechte Aufbewahrung der abgegebenen Fundsachen.
Die Fundsachen werden ab Abgabe während eines Jahres aufbewahrt.
Art. 44 2. Gebühren
Für die Aufbewahrung von Fundsachen wird von der Eigentümerschaft bei der Abholung eine Gebühr erhoben.
Der Gemeinderat legt die Gebührenhöhe in einer Verordnung fest.
Art. 45 3. Verwertung und Verwendung des Erlöses
Die Abteilung Sicherheit genehmigt die Versteigerung gefundener Sachen.
Nach Abzug der Aufbewahrungsgebühr wird der Erlös aus der Verwertung von Fundsachen, die weder der Eigentümerschaft zurückerstattet werden können noch von der Finderin oder dem Finder beansprucht werden, zu Gunsten des Steuerhaushalts verbucht.
7. Zuständigkeit, Massnahmen, Gebühren, Strafbestimmungen
Art. 46 Zuständigkeit
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales ist zuständig für Beurteilung der Kundgebungsgesuche gemäss Kapitel 5 dieses Reglements.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Bau und Liegenschaften ist zuständig für die Anordnung von Verkehrsmassnahmen gemäss der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV)1.
In den übrigen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung vom 15. November 2002 (OVO)2 beziehungsweise der Spezialerlasse.
SSG 101.11
Art. 47 Massnahmen
Das zuständige Organ verfügt die Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen und Vorrichtungen, die gegen dieses Reglement verstossen.
Es kann zur Durchsetzung seiner Verfügungen die Ersatzvornahme und, soweit besondere Strafbestimmungen fehlen, die Ungehorsamsstrafe gemäss Artikel 292 StGB androhen.
Wird die Verfügung nicht befolgt, kann das verfügende Organ auf Kosten des Pflichtigen die Beseitigung selbst vornehmen (Verwaltungszwang) oder durch Dritte vornehmen lassen.
Art. 48 Gebühren
Verfügungen gestützt auf dieses Reglement sind gebührenpflichtig.
Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif, wobei die Höhe der Gebühr nach dem verursachten Aufwand festzusetzen ist und höchstens 1'500 Franken betragen darf.
Für den gesteigerten Gemeingebrauch sowie für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes können zudem marktgerechte Benützungsgebühren erhoben werden.
Art. 49 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Reglement kann gemäss Artikel 76 ff. der Stadtverfassung Beschwerde geführt werden.
Gegen Bussenverfügungen der Gemeindeorgane kann innert 10 Tagen Einspruch nach Massgabe der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV)1 erhoben werden.
Art. 50 Strafbestimmungen 1. Allgemeines
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Artikel 7, 8 Absatz 1, 9, 10, 11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13, 14 Absatz 1, 15, 16 Absätze 1, 2 und 4, 17, 18, 19, 20 Absatz 2, 21, 22 Absatz 2, 23, 24 Absätze 1 und 2, 26 Absatz 1, 27, 28, 29, 31 Absatz 1, 32 Absatz 2, 33, 34, 39, 41 Absatz 1 dieses Reglements verstösst oder eine nach diesem Reglement bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübt, wird mit Busse bis zum Höchstmass der kantonalen Gesetzgebung bestraft. Das Verfahren richtet sich nach der Gemeindeverordnung.
Zusätzlich zur Bestrafung können erteilte Bewilligungen ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren widerrufen werden.
In leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine Verwarnung ausgesprochen oder von einer Strafe abgesehen werden.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales spricht die Bussen sowie den Bewilligungswiderruf aus.
Art. 51 2. Übergeordnetes Recht
Soweit eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften anwendbar sind, gehen diese den Strafbestimmungen von Artikel 50 vor.
Art. 52 3. Anwendung auf Jugendliche
Die Strafbestimmungen dieses Reglements finden keine Anwendung auf Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Bei Widerhandlungen Jugendlicher, die das 15. Altersjahr, aber nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, wird bei der Jugendanwaltschaft Anzeige erstattet.
Inhaber der elterlichen Sorge, Vorgesetzte, Vertretene und Auftraggebende unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter oder die Täterin, wenn sie es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhandlung gemäss Artikel 50 Absatz 1 von Kindern, Untergebenen, Vertretenen oder Beauftragen abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben.
8. Schlussbestimmungen
Art. 53 Vollzugsbestimmungen
Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu diesem Reglement.
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Das Ortspolizeireglement der Stadt Thun vom 27. Juni 2002 (OPR) wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements aufgehoben.
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Thun, 15. Dezember 2022 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Allemann Der Stadtschreiber: Huwyler Müller GR-Beschluss Nr. 271 vom 5. April 2023:
1. Das Ortspolizeireglement vom 15. Dezember 2022 tritt mit Ausnahme von Artikel 12 am 1. Mai 2023 in Kraft.
2. Artikel 12 wird erst ab einem späteren vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
3. Artikel 18 Absatz 1 des Ortspolizeireglements vom 27. Juni 2002 bleibt bis zur Inkraftsetzung von Artikel 12 Ortspolizeireglement vom 15. Dezember 2022 anwendbar.
Thun, 5. April 2023 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller GR-Beschluss Nr. 43 vom 24. Januar 2024
Artikel 12 des Ortspolizeireglements vom 15. Dezember 2022 tritt per
1. März 2024 in Kraft.
Thun, 24. Januar 2024 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller Anhang 1 Gebiet der Innenstadt im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 OPR Anhang 2 Gebiet der Altstadt im Sinne von Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18 und