620.1
Finanzverordnung
(FVO)
(Gemeinderatsbeschluss Nr. 513 vom 19. Oktober 2016) 1
Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom 23. September 2001 2,
Art. 37 des Finanzreglements vom 13. Dezember 2002 (FiR)3 sowie Art. 248 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 4,
beschliesst:
1. Gegenstand, Geltungsbereich
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung ergänzt das Finanzreglement und gilt für die gesamte Stadtverwaltung.
2. Steuerung des Finanzhaushaltes
Art. 25 Aufgabenund Finanzplan
Der Aufgaben- und Finanzplan wird unter der Koordination der Finanzverwaltung zuhanden des Gemeinderates erarbeitet und aktualisiert.
Art. 3 Investitionsquote
Mit der Investitionsquote wird ein finanzieller Planungsrahmen für steuerfinanzierte Investitionen vorgegeben, mit dem Ziel, die Entwicklung der Verschuldung zu kontrollieren.
Die Investitionsquote erlaubt einen planerischen Selbstfinanzierungsgrad von 80 Prozent.
…6
Art. 4 Erfolgsund Investitionsrechnung
Zusätzlich zur gesetzlichen funktionalen Gliederung werden die Erfolgs- und die Investitionsrechnung institutionell nach Direktionen und innerhalb der Direktionen nach Produktegruppen gegliedert.
Mit Revisionen vom 27.5.2020 (GRB Nr. 416, in Kraft seit 1.7.2020), 4.11.2020 (GRB Nr. 825, in Kraft seit 1.1.2021) 1.3.2023 (GRB Nr. 176, in Kraft seit 1.3.2023), 18.10.2023 (GRB Nr. 747, in Kraft seit 1.1.2024) sowie 22.4.2026 (GRB Nr. 299, in Kraft seit 1.5.2026)
SSG 101.1
SSG 620.0
Fassung vom 4.11.2020
Aufgehoben am 4.11.2020
Für die Rechnungslegung ist die institutionelle Gliederung massgebend.
Art. 5 Budget der Erfolgsrechnung
Der Nettoaufwand bzw. der Nettoertrag der Produktegruppe bildet den durch das zuständige Organ zu bewilligenden Budgetkredit.
Bei Budgetüberschreitungen ist die geltende Nachkreditregelung gemäss Handbuch Finanzhaushalt (Ständige Weisung 2) zu beachten.
Art. 6 Budget der Investitionsrechnung
Das Budget der Investitionsrechnung beschliesst der Gemeinderat mit der Genehmigung des Investitionsplanes im Rahmen der Aufgaben- und Finanzplanung.
Art. 7 Kostenrechnung
Die Kostenrechnung wird innerhalb der Finanzbuchhaltung geführt.
Die Produktegruppen-Budgets weisen dadurch auch die Kosten und Erlöse aus. Die Differenz dieser Kosten und Erlöse ergibt die Nettokosten bzw. den Nettoerlös der Produktegruppen bzw. der Produkte.
Das Amt für Stadtliegenschaften und das Tiefbauamt führen individuelle, interne Kostenrechnungen.
Art. 8 Interne Verrechnungen
Gutschriften und Belastungen erfolgen in Form interner Verrechnungen ab einem Mindestbetrag von 20'000 Franken.
Bereits in der Finanzbuchhaltung verbuchte interne Verrechnungen werden weiterhin vorgenommen, auch wenn der Betrag unter 20'000 Franken liegt. Insbesondere gilt dies für: a Spezialfinanzierungen b subventionierte Produkte1 c lastenausgleichsberechtigte Bereiche d unentgeltliche Dienstleistungen für Dritte bei Mehrwertsteuer.
Interne Verrechnungen werden von der leistungserbringenden Stelle veranlasst und sind zwischen den Verwaltungseinheiten und der Finanzverwaltung einvernehmlich festzulegen.
Art. 9 Kalkulatorische Kosten
Eine generelle interne Verrechnung von kalkulatorischen Zinsen, Abschreibungen und Querschnittskosten erfolgt nicht.
Die Raumkosten werden jährlich in einer separaten Aufstellung dokumentiert. Eine generelle interne Verrechnung erfolgt nicht.
Für die annäherungsweise Berechnung der Vollkosten wird fallweise ein Gemeinkostenzuschlag von 7 Prozent vom Bruttoaufwand berücksichtigt. Transferpositionen (Sachgruppen 36 und 46), denen keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht, werden dabei in Abzug gebracht.
Art. 10 Nachkalkulation
Allfällige Nachkalkulationen erfolgen nach Bedarf fallweise. Sie werden für interne Zwecke erstellt und sind nicht Teil der obligatorischen Prüfungshandlungen des Rechnungsprüfungsorgans.
Vorbehalten bleibt bei Bedarf die Ermittlung von effektiven Vollkosten für bestimmte Leistungen, Aufgaben und Produkte.
Art. 11 Leistungsziele
Mit der Beschreibung der Produktegruppen bzw. der Produkte und der Leistungsziele wird dokumentiert, a zu welchem Zweck das Produkt erstellt wird, b welche Wirkung es entfalten soll (politische Ziele), c welche Kundenbedürfnisse es zu welchen Bedingungen befriedigen soll (kundenbezogene Ziele), d durch welche inhaltlichen und grundlegenden Qualitätsmerkmale es sich auszeichnen soll (produktebezogene Ziele) und e welchen betriebswirtschaftlichen Anforderungen es genügen muss (betriebswirtschaftliche Ziele).
Zeigt ein periodisches Controlling oder die augenblickliche Lage, dass das Budget pro Produktegruppe nicht erreicht wird (z.B. Leistungsdefizit bezüglich Menge und/oder Qualität bzw. zeitliche Verfügbarkeit), so sind so rasch wie möglich Korrekturmassnahmen einzuleiten.
Art. 12 Finanzielle Kompetenzen
Die Direktionen und Abteilungen verfügen über die bewilligten Kredite.
Die Direktionen bzw. die zuständigen Verwaltungseinheiten legen die Finanzkompetenzen pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter schriftlich fest und stellen deren Einhaltung über ihr internes Kontrollsystem sicher.
Zahlungsverkehr und Verbuchung (Hauptbuchhaltung) erfolgen zentral über die Stadtbuchhaltung.
Art. 13 Aktivierungsgrenze
Investitionen bis 100'000 Franken werden grundsätzlich nicht der Investitions-, sondern der Erfolgsrechnung belastet.
Für Grundstücks- und Liegenschaftsgeschäfte wird die Aktivierungsgrenze nicht angewendet.
…1
Art. 14 Aktivierbare Eigenleistungen
Als aktivierbare Eigenleistungen gelten die in der Erfolgsrechnung erfassten, aktivierbaren Leistungen des eigenen Personals und eigene Materiallieferungen an die Erstellung von Bauwerken oder an andere eigene Investitionen.
Aktivierbare Eigenleistungen erbringen in der Stadt Thun hauptsächlich das Amt für Stadtliegenschaften, das Tiefbauamt und die Informatikdienste.
Eigenleistungen aller anderen Abteilungen werden nur im Ausnahmefall, nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung, aktiviert.
Art. 15 Aktivierung und Berechnung von Eigenleistungen
Die Aktivierung erfolgt auf Veranlassung der zuständigen Abteilung in Absprache mit der Stadtbuchhaltung einmal im Jahr.
Bei geteilten Krediten (Investitionsrechnung und baulicher Unterhalt) erfolgt die Buchung erst nach der Aufteilung.
Massgebend für die Berechnung der Eigenleistungen sind die Stundensätze für Personalkosten (Tarif 1) gemäss Anhang.
Art. 16 …1
Art. 17 …2
Art. 18 …1
3. Aufwandtarif, kommerzielle Tätigkeiten, Leistungsbezüge
Art. 19 Aufwandtarif
Grundlage für den Aufwandtarif von Art. 32 des Finanzreglements bilden die Stundensätze für Personalkosten gemäss Anhang.
Gestützt auf die effektiv ausbezahlten Januarlöhne nimmt die Finanzverwaltung jährlich eine Nachkalkulation vor und passt diese bei Bedarf an.
Insbesondere folgende Faktoren bedingen eine Anpassung des Anhangs: a Korrektur der Lohnskala3, b Veränderung der produktiven Jahresarbeitszeit oder c Anpassung der Sozialversicherungsprämien.
Aufgehoben am 18.10.2023
Aufgehoben am 4.11.2020
SSG 153.305
Art. 20 Kommerzielle Tätigkeiten
Kommerzielle Tätigkeiten im Sinne von Art. 20 des Finanzreglements sind bei Einhaltung folgender Grundsätze möglich und erwünscht. a Sie sollen sich grundsätzlich im Gebiet der angestammten Aufgaben bewegen. b Sie sollen die angestammten Aufgaben sinnvoll ergänzen und deren Erfüllung nicht gefährden. c Sie sollen vorübergehend freie Kapazitäten auslasten und den Aufbau von zusätzlichen Kapazitäten in der Regel vermeiden. d Sie sind zu kostendeckenden Preisen zu erbringen, d.h. sie sollen in der Regel die Herstellungskosten, einen einmaligen Gemeinkostenzuschlag von 7 Prozent sowie einen branchenüblichen Zuschlag für Akquisition, Abgaben und Gewinn decken. e Als Preisuntergrenze ist in Einzelfällen ein Preis zulässig, der nur die direkten Kosten für Löhne (inkl. Sozialleistungen, Ferien) und Material deckt. f Über beabsichtigte kommerzielle Tätigkeiten sind die Vorsteher und Vorsteherinnen rechtzeitig zu informieren, wenn damit erhebliche finanzielle oder politische Risiken verbunden sein könnten.
Grundlage für die Berechnung bildet der Anhang.
Tätigkeiten Fachstelle Arbeitsintegration (FAI)
Art. 20a1
Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Arbeitsintegration FAI kann bei Aufträgen gemeinnütziger Organisationen auf die Verrechnung der Lohnkosten verzichten, nicht jedoch auf Materialkosten und Spesen.
Art. 21 Interne und externe Leistungseinkäufe
Falls eine Verwaltungseinheit belegen kann, dass eine interne Leistung nicht konkurrenzfähig ist oder die Leistung intern nicht erbracht werden kann, ist sie berechtigt, Waren und Dienstleistungen bei Dritten zu beziehen oder herstellen zu lassen.
Interne Leistungsbezüge werden zu den vereinbarten Kostenansätzen abgerechnet.
Grundlage für die Berechnung bildet der Anhang.
4. Aufsicht und Berichterstattung
Art. 22 Aufsicht durch die Direktionen
Die unmittelbare Aufsicht über die zuständigen Verwaltungseinheiten ist Sache der Direktionen. Die Direktionen überwachen die korrekte Erfüllung der Verwaltungsaufgaben und die Einhaltung der Produktegruppen-Budgets.
Die Direktionen erfassen für ihren Aufgabenbereich regelmässig und systematisch die erforderlichen Daten für das Berichtswesen und das Controlling.
Eingefügt am 27.5.2020
Sie führen dazu bei Bedarf Befragungen bei Kunden und Kundinnen durch. Die Ergebnisse der Befragung und die Auswertung durch die Direktionen werden veröffentlicht.
Art. 23 Berichtswesen, Controlling
Für die zuständigen Verwaltungseinheiten gilt ein periodisches Berichtswesen, abgestuft nach den verschiedenen Ebenen der Verwaltung.
Einzelheiten regelt das Handbuch Finanzhaushalt (Ständige Weisung 2).
Art. 24 Inhalt der Berichterstattung
Die Berichterstattung umfasst insbesondere: a einen Rückblick auf den letzten Controllingbericht, b das Finanzcontrolling, c das Personalcontrolling, d das Leistungscontrolling, e einen Kommentar zum Geschäftsgang und wichtigen Vorkommnissen während der Berichtsperiode, f einen Ausblick auf die kommenden Berichtsperioden (jeweils Ende Juli: Hochrechnung des Ergebnisses per Ende Jahr), g einen Aktionsplan: Auflistung der vorgesehenen Massnahmen bei negativen und positiven Abweichungen, h einen Ausweis allfälliger Bestandesveränderungen der Spezialfinanzierung nach Art. 16.
Einzelheiten werden in separaten Richtlinien geregelt.
5. Zuständigkeiten im Bereich der Finanzen und Steuern
Art. 251 Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt
Der Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt2 obliegen namentlich a Leitung und Koordination der Haushalts- und Rechnungsführung sowie des Controllings, b Organisation des Rechnungswesens, c Erlass von Weisungen über die Haushalts- und Rechnungsführung sowie über das Rechnungswesen und das Controlling, d Bewilligung von Nachkrediten zu gebundenen Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von 100'000 Franken je Produktegruppe und Rechnungsjahr, e Bewilligung von Nachkrediten zu neuen Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von 50'000 Franken je Produktegruppe und Rechnungsjahr, f Antragstellung an den Gemeinderat für den Aufgaben- und Finanzplan, das Budget und den Jahresbericht, g Abgabe eines Mitberichts zu allen Geschäften des Gemeinderats, die den Finanzhaushalt betreffen,
Fassung vom 18.10.2023
Anpassung vom 3.4.2019 (GRB Nr. 224) h Führung der Buchhaltung und der Tresorerie, i Aufnahme von langfristigem Fremdkapital, j Verwaltung sowie die sichere und wirtschaftliche Anlage des Finanzvermögens, ohne Liegenschaften, k Führung der Kostenrechnung, l Rechnungstellung und Inkasso für alle Forderungen der Stadt, unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Verwaltungseinheiten, m Führung des Steuerregisters gemäss Steuergesetz sowie der weiteren Aufgaben im Steuerwesen nach Massgabe der Aufgabenteilung mit dem Kanton und den nachfolgenden Bestimmungen, n Prüfung der von den Direktionen erstellten Kreditabrechnungen, o Prüfung der Angemessenheit, Richtigkeit und Aktualität der Berichterstattung sowie des Controllings auf den verschiedenen Verwaltungsstufen p Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung von Systemen zum Schutz der materiellen und immateriellen Vermögenswerte (z.B. Risikomanagement, Internes Kontrollsystem, Beteiligungsmanagement); q Zuständigkeit für das städtische Beteiligungscontrolling; r Unterstützung des Gemeinderates bei der Zusammenarbeit mit Unternehmen und Institutionen, an welchen die Stadt beteiligt ist oder welchen eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist (Einhaltung von Leistungsverträgen).
Art. 26 Gemeindesteuerregister
Die Gemeinde führt das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuern und der amtlichen Werte. Für die übrigen Steuern führt der Kanton die Register.
Für fakultative Gemeindesteuern werden separate Register geführt.
Art. 27 Aufgaben des Gemeinderates im Bereich der Steuern
Der Gemeinderat a führt die Oberaufsicht über das Steuerwesen, b erledigt die Aufgaben, die ihm durch die Steuergesetzgebung und vertraglich vom Kanton übertragen sind, c führt die Gemeindebeschlüsse in Steuersachen aus, d ordnet den Steuerbezug; er kann einzelne Aufgaben einer staatlichen Amtsstelle übertragen, e erstattet die Vernehmlassung zu Gesuchen um Steuererleichterungen und Steuervergünstigungen, f ist zuständig für Gemeindesteuererlasse über 30'000 Franken, g beschliesst die Form der Veröffentlichung der Steuerregister.
Art. 28 Aufgaben der Finanzverwaltung, Bereich Steuern und Inkasso, Stadtbuchhaltung
Die Finanzverwaltung, Bereich Steuern und Inkasso, Stadtbuchhaltung1 a führt das Register der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen, der Quellensteuer, der amtlichen Werte und der Liegenschaftssteuer, b prüft die eingereichten Steuererklärungen auf ihre Vollständigkeit, fordert fehlende Formulare, Belege und Unterschriften nach und leitet die Steuerakten an das zuständige Erfassungszentrum weiter, c veranlagt die Liegenschaftssteuern, d erhebt Einsprachen, Rekurse und Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen, Gemeindesteuerteilungen und Liegenschaftssteuern, e nimmt Stellung bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer (Art. 177 StG), f stellt Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 Steuergesetz, g ist zuständig für oder kontrolliert das Meldewesen zwischen der Gemeinde und der kantonalen Steuerverwaltung, h kontrolliert die von der kantonalen Steuerverwaltung zugestellten Gemeindelisten auf ihre Vollständigkeit, i erledigt die Mutationen für die Wehrdienstersatzabgabe, j ist verantwortlich für die Aufgabenerledigung gemäss Vereinbarung zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Bern und der Einwohnergemeinde Thun, k führt die Steuerbuchhaltung und besorgt den Bezug der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sämtlicher bernischen Steuerarten sowie der ordentlichen und fakultativen Gemeindesteuern; der Bezug umfasst alle zivil- und betreibungsrechtlichen Massnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs, l besorgt den Bezug der Bundessteuern aller Steuerarten nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, m entscheidet, soweit an sie delegiert, über Stundungs- und Rückforderungsbegehren, n entscheidet über Erlasse gemäss Kompetenzdelegation des Kantons, o entscheidet über Gemeindesteuererlasse bis 15'000 Franken allein, bei Beträgen über 15'000 bis 30'000 Franken zusammen mit der Finanzverwaltung, p vertritt die Gemeinde gegenüber dem Kanton in Steuerbezugsfragen.
Art. 29 Aufgaben der Einwohnerdienste im Bereich der Steuern
Die Einwohnerdienste a erstellen zuhanden der Finanzverwaltung, Bereich Steuern und Inkasso, Stadtbuchhaltung und der Kirchgemeinden periodisch Meldungen über Zuzug und Wegzug der Niedergelassenen und Aufenthalterinnen oder Aufenthalter in der Gemeinde sowie aller Mutationen, die für die Steuerveranlagung bzw. den Steuerbezug massgebend sind,1 b melden der Finanzverwaltung, Bereich Steuern und Inkasso, Stadtbuchhaltung die voraussichtlich nicht dauernd im Kanton Bern niedergelassenen Personen,1 c stellen bei der Anmeldung zuziehender Personen deren Zugehörigkeit zu einer Landeskirche fest.
Art. 30 …2
Art. 31 Fachliches Weisungsrecht
Die Stadtbuchhaltung verfügt, bezogen auf das Rechnungswesen, über das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Abteilungen.
Der Bereich Steuern und Inkasso verfügt, bezogen auf die Adressbewirtschaftung (ohne Einwohnerinnen und Einwohner), über das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Abteilungen.1
Jede Abteilung bezeichnet eine verantwortliche Person, die für alle Belange des Rechnungswesens zuständig ist (Budget, Fakturierungen, Mehrwertsteuer, Adressbewirtschaftung usw.).
6. Schlussbestimmungen
Art. 32 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft
Mit dem Inkrafttreten wird die Finanzverordnung vom 15./22. November 2002 aufgehoben.
Thun, 19. Oktober 2016 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller Anhang Stundensätze für Personalkosten In erster Priorität ist für Dienstleistungen gegenüber Dritten eine volle Kostendeckung zu erzielen. Dies entspricht dem durch das Personalamt errechneten Tarif 2 (darin enthalten sind: Mietkosten, Telefon, IT- Dienstleistungen, “klassische” Querschnittskosten von Personal, Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Stadtkanzlei usw.). Die aktuell gültigen Stundensätze können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. In Ausnahmefällen gilt Art. 20 lit. e FVO → Tarif 1 (Preisuntergrenze: Direkte Kosten für Löhne [inkl. Sozialleistungen, Ferien] und Material).
Tabelle: Stundensätze für Personalkosten (gerundet auf ganze Franken) - Stand per 1. März 2026.1 Berechnungsgrundlagen: Produktive Arbeitszeit 1'807 Stunden Betreuungszulage 0.81 Fr. pro Stunde Kinderzulagen I + II 0.65 Fr. pro Stunde Sozialversicherungsbeiträge 17 % vom Bruttolohn Tarif 1 (innerhalb Stadtverwaltung): Standard-Stundensatz Tarif 2 (gegenüber Dritten und Energie Thun AG): zuzüglich 29 % auf Tarif 1. Der Tarif 2 beinhaltet 22 % kalkulatorische und Querschnittskosten, 5 % Overhead und 2 % Gewinn.
für Umlagen: für Weiterverrechnung:
Lohnklasse | Tarif 1 | Tarif 2 *) |
|---|---|---|
1 | 33 | 43 |
2 | 35 | 45 |
3 | 45 | 58 |
4 | 46 | 59 |
5 | 47 | 61 |
6 | 52 | 67 |
7 | 52 | 67 |
8 | 52 | 67 |
9 | 53 | 66 |
10 | 57 | 74 |
11 | 58 | 75 |
12 | 62 | 80 |
13 | 65 | 84 |
14 | 66 | 85 |
15 | 71 | 92 |
16 | 73 | 95 |
17 | 80 | 104 |
18 | 88 | 114 |
19 | 102 | 132 |
20 | 108 | 139 |
21 | 125 | 161 |
22 | 138 | 178 |
23 | 157 | 202 |
Fassung vom 22.4.2026 *) Anmerkung zu Tarif 2: Die Weiterverrechnung von Leistungen im Bau- und Planungswesen (Ingenieure und Architekten) des Amtes für Stadtliegenschaften, des Tiefbauamtes und des Planungsamtes erfolgt seit 1. Januar 2015 nach den geltenden Ansätzen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB): Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren (admin.ch)