Fonte: thun.ch

822.11

Abfallverordnung
(AFV)

(Gemeinderatsbeschluss Nr. 572 vom 27. Oktober 2011)1

Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 des Abfallreglements vom 24. November 20112 sowie Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom 23. September 20013,

beschliesst:

I Abfallentsorgung

Art. 1 Kehrichtabfuhr

Die Abfuhr des Hauskehrichts erfolgt in der Regel wöchentlich einmal, in der Innenstadt wöchentlich zweimal.

Fällt die ordentliche Kehrichtabfuhr auf einen öffentlichen Feiertag, wird sie nach Möglichkeit vor- oder nachgeholt oder fällt ganz weg.

Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die ihre Siedlungsabfälle in Grosscontainern (Presscontainer, WELAKI-Mulden, Abrollcontainer etc.) oder im Rahmen eines firmeneigenen Entsorgungs- und Recyclingkonzepts in eigener Regie entsorgen, benötigen eine Bewilligung des Tiefbauamts. Die Entsorgungswege der Abfälle und die Abfallmengen sind dabei aufzuzeigen.

Abfuhren von wiederverwertbaren Stoffen wie Metall, Papier, Karton und Grüngut erfolgen regelmässig oder periodisch und sind rechtzeitig bekannt zu machen.

Die Abfuhrtage und -routen werden vom Tiefbauamt bestimmt.

Art. 2 Ausschluss von der Abfuhr4

Folgende Abfallarten werden von der ordentlichen Hauskehricht- und Sperrgutabfuhr ausgeschlossen:

  • Elektronikgeräte wie Fernseher, Radios und Computer,

  • Elektrogeräte wie Mixer, Rasierapparate und Staubsauger,

  • Kühlgeräte wie Kühlschränke und Tiefkühltruhen,

  • Sonderabfälle wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien und Öle,

  • ausgediente Strassenfahrzeuge und deren Bestandteile,

  • Bauabfälle, Erde, Steine und Schlamm,

  • Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle,

  • flüssige Abfälle,

Mit Revisionen vom 20.10.2021 (GRB Nr. 641, in Kraft seit 1.1.2022) und 23.10.2024 (GRB Nr. 748, in Kraft seit 1.1.2025)

SSG 822.1

SSG 101.1

Fassung vom 20.10.2021

  • selbstentzündbare, explosive und radioaktive Stoffe,

  • Waffen.

Art. 3 Kehrichtgebinde

Für die Bereitstellung des Kehrichts für die ordentliche Abfuhr sind folgende Gebinde zulässig:

  • zugelassene Kehrichtsäcke (AVAG-Säcke und handelsübliche Säcke mit AVAG-Gebührenmarke) mit einem Maximalgewicht von 16 kg,1

  • Container mit max. 800 Liter Inhalt, die zugelassene Kehrichtsäcke enthalten,

  • gebührenpflichtige, CH-normierte Container mit max. 800 Liter Inhalt für die Entsorgung des Kehrichts von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbecontainer),

  • Unterflurcontainer,

  • Grosscontainer (Presscontainer, WELAKI-Mulden, Abrollcontainer etc.),

  • Sperrgutbündel mit AVAG-Gebührenmarke.1

Gebührenpflichtige Container sind zusätzlich mit dem Datenträger (Chip) der Stadt Thun auszurüsten.

Die Eigentümer sind für die Funktionsfähigkeit und Sauberkeit der Gebinde besorgt.

Die Anschaffung und Ausrüstung der Kehrichtgebinde ist Sache der Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen.

Art. 4 Bereitstellung der Gebinde

Säcke, Gebinde und Container dürfen in den Wohnquartieren frühestens am Vorabend, in der Innenstadt erst am Abfuhrtag zwischen 07.00 und 09.00 Uhr bereitgestellt werden.

Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. Papier und Kartonabfälle, die nicht in Containern bereitgestellt werden, sind mit Schnur zu bündeln.1

Für die Kehrichtbereitstellung bestimmt das Tiefbauamt die Bereitstellungspunkte.

Ist der Zugang behindert, sind Gebinde defekt, Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt oder mit Fremdstoffen vermischt, kann die Übernahme der Abfälle verweigert werden.1

Art. 51 Haushaltsperrgut

Haushaltsperrgut kann mit der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden.

Das Sperrgut ist zu bündeln und darf die Masse 200×100× 50 cm nicht überschreiten. Es darf nur bis zu einem Höchstgewicht von 30 kg bereitgestellt werden. Grösseres oder schwereres Sperrgut ist zum Abfallsammelhof zu bringen.

Im Übrigen gilt für die Bereitstellung Art. 4 sinngemäss.

Art. 6 Separatabfuhren

Die Stadt bietet neben der Kehrichtabfuhr für folgende Abfälle aus Haushaltungen und Betrieben Separatabfuhren an:

  • Papier,

  • Karton,

  • Metalle,

  • Grüngut (Garten- und Küchenrüstabfälle).

Art. 71 Separatsammlungen

Die Stadt bietet für folgende Abfälle aus Haushaltungen ständige Separatsammlungen im Bringsystem an: Abfallsammelhof: Quartiersammelstellen:

  • Glas, - Glas,

  • Weissblechdosen, - Weissblech- und Aluminiumdosen.

  • Aluminium,

  • Metalle,

  • Textilien,

  • Sperrgut,

  • Inertmaterial,

  • Elektronikschrott,

  • Elektro- und Haushaltgeräte,

  • Altöl / Fett,

  • Sonderabfälle.

Die Quartiersammelstellen stehen auch den Betrieben offen.

Art. 8 Grüngutabfuhr

Die Garten- und Küchenrüstabfälle sind für die Grüngutabfuhr in normierten und gekennzeichneten Containern bereitzustellen.

Astwerk und Zweige müssen gebündelt bereitgestellt werden. Die Bündel dürfen eine Länge von 150 cm und einen Durchmesser von 50 cm und das Maximalgewicht von 25 kg nicht überschreiten.

Speisereste dürfen der Grüngutabfuhr nicht übergeben werden. In grösseren Mengen anfallende Küchen- und Speiseabfälle aus gewerblichen Betrieben sind grundsätzlich der Vergärung zuzuführen.

Kompostierbare Säcke und andere Produkte aus biologisch abbaubaren Wertstoffen sind nicht zugelassen.2

Art. 9 Tierkadaver

Tierkadaver müssen an die durch die Stadt bezeichneten Sammelstellen abgeliefert oder den vom Kanton bezeichneten Entsorgungsbetrieben abgegeben werden.

Eingefügt am 20.10.2021

Art. 10 Informationen1

Das Tiefbauamt informiert und berät die Bevölkerung sowie Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe insbesondere über die Vermeidung, die Verwertung (Separatsammlung und Recycling) und die Behandlung von Abfällen.

Alle Haushaltungen und Betriebe erhalten regelmässig einen Abfallkalender und einen Abfallwegweiser mit Informationen speziell über1:

  • Abfuhrtage und -routen für Hauskehricht,

  • Separatabfuhren und Separatsammlungen,

  • Abfallvermeidung und Abfalltrennung,

  • weitere Entsorgungsmöglichkeiten.

II Gebühren

Art. 11 Gebührenfestlegung

Die Gebühren der Abfallentsorgung werden wie folgt festgelegt:

1. Hauskehricht 1.1 Offizielle Kehrichtsäcke und Gebührenmarken (inkl. MWST)

17 Liter2

Fr.

1.00

35 Liter

Fr.

1.90

60 Liter

Fr.

3.20

110 Liter

Fr.

5.80

1.2 Gebührenmarke für Sperrgut (inkl. MWST) Fr. 7.80 1.3 Gewichtsgebühr für Gewerbecontainer Die gewichtsabhängige Gebühr entspricht dem aktuellen AVAG-Entsorgungspreis in Fr. / t 1.4 Andockgebühr pro Containerleerung

120 bis 800 Liter

Fr.

5.00

WELAKI-Mulden, Abrollcontainer, Press-

Fr.

50.00

container etc. - Zuschlag, wenn Mulde oder Container zur Fr. 20.00 Leerung gewendet werden muss 2. Grundgebühr3 2.1 Mehrfamilienhaus

1- bis 2½-Zimmerwohnung

Fr.

73.80

3- bis 3½-Zimmerwohnung

Fr.

104.05

4- bis 4½-Zimmerwohnung

Fr.

125.85

5- bis 5½-Zimmerwohnung

Fr.

146.40

6- und mehr Zimmerwohnung

Fr.

168.20

Nur als Sack erhältlich (keine entsprechende Gebührenmarke)

Fassung vom 23.10.2024 2.2 Einfamilienhaus und Ferienhaus

bis 3½ Zimmer

Fr.

129.45

4 bis 5½ Zimmer

Fr.

183.90

6 und mehr Zimmer

Fr.

210.55

2.3 Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe pro Betrieb nach Nutzungsfläche (Bruttogeschossfläche BGF exkl. Lagerräume)

bis 250 m² BGF

Fr./m²

1.60

251 bis 500 m² BGF

Fr./m²

1.45

501 bis 1'000 m² BGF

Fr./m²

1.30

1'001 bis 3'000 m² BGF

Fr./m²

1.20

3'001 bis 5'000 m² BGF

Fr./m²

1.10

5'001 bis 10'000 m² BGF

Fr./m²

1.00

über 10'000 m² BGF

Fr./m²

0.50

3. Grüngut 3.1 Abfuhr von nichtgewerblichem Grüngut kostenlos 4. Weitere Gebühren 4.1 Besondere Abfuhren und Dienst- gemäss Regieansätzen leistungen Tiefbauamt

4.2

Kontrollen pro Stunde

Fr. 70.00

4.3

Verfügungen nach Aufwand und

Fr. 100.00 bis 1'000.00

Schwierigkeit

Art. 12 Auslagen

Geschuldet sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefontaxen und dergleichen.

Mehrwertsteuer

Art. 13

Wo nicht anders vermerkt, ist zusätzlich zu den Gebühren nach Art. 11 die Mehrwertsteuer (MWST) gemäss dem geltenden gesetzlichen Ansatz geschuldet.

Art. 14 Rechnungsstellung

Die Grundgebühren werden in zwei Halbjahresraten, die Gewichts- und die Andockgebühren vierteljährlich in Rechnung gestellt. Bei Neubauten wird die Grundgebühr pro rata ab amtlicher Bauabnahme berechnet.

Wird die Gebührenrechnung bestritten oder nicht bezahlt, erlässt das Tiefbauamt eine Verfügung.

Das Inkasso der Mengengebühren erfolgt bei den Verkaufsstellen der Gebührensäcke und -marken.

Art. 15 Fälligkeit

Die Gebühren sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Auf nicht bezahlten Gebühren wird vom 31. Tag an nach der Fälligkeit ohne weitere Mahnung ein Verzugszins1 verrechnet.

III Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten wird die Abfallgebührenverordnung vom 18. September 1992 aufgehoben.

Thun, 27. Oktober 2011 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller

Die Höhe des Verzugszinses richtet sich nach der Verordnung über den Verzugs- und Vergütungszins für Gemeindeforderungen; vgl. SSG 154.12