AA 2026 100

Interessenkonflikt (Art. 12 lit. c BGFA)

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats

Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 26 100 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2026

Besetzung

Oberrichterin Falkner (Präsidentin), Rechtsanwalt Imhof (Referent), Gerichtspräsident Blaser, Rechtsanwalt Schnidrig, Jugendgerichtspräsidentin D’Angelo Gerichtsschreiberin Spielmann

Verfahrensbeteiligte Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland, Neuengasse 8, Postfach, 2501 Biel/Bienne Anzeiger

gegen

Disziplinarbeklagter

Gegenstand

Disziplinarverfahren

Anzeige vom 2. April 2026

Regeste: Interessenkonflikt (Art. 12 lit. c BGFA) Kumulativ aus der früheren Beratung der Beklagten durch einen damaligen Kanzleiangehörigen, dem sachlichen Zusammenhang mit der späteren Streitigkeit über Miteigentum und finanzielle Ansprüche sowie dem privaten Näheverhältnis zu einem weiteren Anwalt derselben Kanzlei, bestand unter Würdigung der gesamten Umstände ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.

Erwägungen

I. Sachverhalt

1.

Rechtsanwalt A.________ vertrat im Schlichtungsverfahren JBS 25 1609 B.________ gegen C.________ betreffend Aufhebung von Miteigentum an den Grundstücken D.________ sowie betreffend Zahlung eines Geldbetrags (pag. 3 ff.).

2.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 beantragte die beklagte Partei unter anderem, Rechtsanwalt A.________ sei die Vertretung des Klägers im Schlichtungsverfahren zu untersagen und der Kläger sei aufzufordern, einen neuen unabhängigen Rechtsbeistand zu bezeichnen (pag. 3 ff.).

3.

Zur Begründung machte die Beklagte geltend, sie habe sich im Juni 2021 im Zusammenhang mit der Auflösung eines früheren Konkubinats an die Kanzlei E.________ AG gewandt und sei dort durch Rechtsanwalt F.________ beraten worden. Zudem habe zwischen ihr und Rechtsanwalt G.________ ein näheres privates Verhältnis bestanden, welches Einblick in höchstpersönliche und finanzielle Verhältnisse ermöglicht habe (pag. 3 ff.).

4.

Die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland untersagte Rechtsanwalt A.________ mit Verfügung vom 2. April 2026, im Verfahren JBS 25 1609 weiterhin die Interessen der klagenden Partei zu vertreten, forderte ihn zur Mandatsniederlegung auf und meldete den Vorgang der Anwaltsaufsichtsbehörde (pag. 3 ff.).

5.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde gegen Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (SR 935.61; BGFA). Der Disziplinarbeklagte beantragt die Einstellung des Disziplinarverfahrens, eventualiter das Absehen von einer Disziplinarmassnahme, subeventualiter höchstens eine Verwarnung gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA (pag. 136 ff.).

6.

Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Der mit Eingabe vom 2. April 2026 beanstandete Sachverhalt beschlägt seine Berufsausübung. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61] in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).

II. Rechtliche Grundlagen

Art. 12 lit. a und lit. c BGFA

7.

Nach Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.

8.

Art. 12 lit. c BGFA statuiert eine zentrale Berufspflicht. In der Lehre wird zwischen eigenen Interessen des Anwalts, Doppel- oder Mehrfachvertretungen und dem Parteiwechsel unterschieden; die Schlichtungsbehörde verweist hierfür auf FELLMANN, Anwaltsrecht, 2017, Rz. 353 (pag. 3 ff.).

9.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt für ein Vertretungsverbot nicht jede theoretische Möglichkeit gegenläufiger Interessen. Erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko aufgrund der gesamten Umstände: «Nach der Rechtsprechung reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts» (s. Urteil 2C_865/2022).

10.

Umgekehrt muss sich dieses Risiko nicht bereits verwirklicht haben. Das Bundesgericht hält fest: «Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil seines Klienten ausgeführt hat» (s. Urteil 2C_865/2022).

Parteiwechsel und Frühere Mandatsbeziehung

11.

Bei einem Vorgehen gegen eine frühere Klientin oder einen früheren Klienten ist nach Lehre und Rechtsprechung entscheidend, ob vertrauliche Kenntnisse aus dem früheren Kontakt im neuen Mandat verwendet werden könnten. Die Schlichtungsbehörde verweist insoweit auf FELLMANN, wonach die Übernahme eines Mandats gegen eine frühere Klientin jedenfalls dann unzulässig ist, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem früheren Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können, und zitiert dazu FELLMANN, Anwaltsrecht, 2017, Rz. 409 (pag. 3 ff.).

12.

Diese Linie entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat in einem disziplinarrechtlichen Kontext festgehalten, dass ein neues Mandat ausgeschlossen ist, wenn die Möglichkeit besteht, Kenntnisse aus einem früheren Mandat sogar unbewusst zu verwenden: «es genügt, dass die Möglichkeit einer sogar unbewussten Verwendung der erworbenen Kenntnisse besteht» (s. Urteil

Zurechnung innerhalb der Kanzlei

13.

Interessenkonflikte einzelner Angehöriger einer Kanzlei sind grundsätzlich der gesamten Anwaltsgemeinschaft zuzurechnen. Die Schlichtungsbehörde verweist hierfür auf FELLMANN, Anwaltsrecht, 2017, Rz. 356, wonach alle in einem Büro zusammengefassten Anwältinnen und Anwälte im Konfliktskontext wie ein Anwalt zu behandeln sind; zusätzlich wird Art. 23 der Schweizerischen Standesregeln erwähnt (pag. 3 ff.).

14.

Auch die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass ein Konflikt auf eine Kollegin oder einen Kollegen derselben Kanzlei übergreifen kann. In Urteil 2C_315/2024 hielt das Bundesgericht fest, der Konflikt habe sich auf die Kanzleikollegin erstreckt, weil sie die Eingabe für den Kollegen unterzeichnet hatte: «Der Konflikt erstreckte sich auf Rechtsanwältin B., die Bürokollegin des Notars, weil sie in der Zivilsache die Klageschrift für Rechtsanwalt A. unterzeichnet hatte» (s. Urteil

Vertretungsverbot und Disziplinarverfahren

15.

Das von der Schlichtungsbehörde ausgesprochene Vertretungsverbot ist von der hier zu beurteilenden Disziplinarmassnahme zu unterscheiden. Ein Gericht kann bei verbotenen Interessenkollisionen im Rahmen seiner gerichtspolizeilichen Aufgaben die Nichtzulassung eines Parteivertreters verfügen: «Gleichwohl kann ein Gericht bei Vorliegen von verbotenen Interessenkollisionen im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA im Rahmen seiner gerichtspolizeilichen Aufgaben zum Schutz der vertretenen Partei selbst oder zum Schutz einer anderen am Verfahren beteiligten Person Verfügungen über die Nichtzulassung von Parteivertretern erlassen» (s. Urteil

16.

Dieses Einschreiten ist aber auf das konkrete Verfahren beschränkt: «Das Einschreiten der Verfahrensleitung gegen eine Interessenkollision hat sich aber stets auf die Erfordernisse des konkreten Verfahrens zu beschränken» (s. Urteil

17.

Das Bundesgericht unterscheidet zudem ausdrücklich zwischen dem Vertretungsverbot und einer disziplinarischen Sanktion. Das Vertretungsverbot ist keine Disziplinarsanktion, weil es nicht im Sanktionskatalog von Art. 17 BGFA aufgeführt ist: «Das gegenüber einem Anwalt ausgesprochene Vertretungsverbot ist keine Disziplinarsanktion» (s. Urteil 2C_636/2023). Es bezweckt vielmehr die ordnungsgemässe Durchführung des konkreten Verfahrens: «Sie hat nicht die Funktion, ein rechtswidriges Verhalten des Anwalts disziplinarisch zu bestrafen» (s. Urteil

18.

Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat daher selbständig zu prüfen, ob eine Berufspflichtverletzung vorliegt und welche Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA verhältnismässig ist. Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht bei Verletzung des Gesetzes namentlich Verwarnung, Verweis, Busse bis CHF 20'000, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot vor.

III. Würdigung

Zurechnung innerhalb der Kanzlei

19.

Die Schlichtungsbehörde stellte fest, dass sich C.________ im Juni 2021 auf Empfehlung der klagenden Partei an die Kanzlei E.________ AG wandte. Die Anfrage betraf die Auflösung eines früheren Konkubinats; Rechtsanwalt F.________, damals Anwalt der Kanzlei, nahm sich der Sache an, und die Beklagte sandte ihm Unterlagen.

20.

Nicht erstellt ist, welche Unterlagen genau übermittelt wurden. Insbesondere ist nicht belegt, ob die Bankauszüge Rechtsanwalt F.________ je zugestellt wurden; die Beklagte hatte in ihrer E-Mail vom 18. Juni 2021 selbst festgehalten, diese seien noch nicht dabei. Der Disziplinarbeklagte macht entsprechend geltend, die Bankunterlagen hätten ihm nicht vorgelegen und es sei nicht belegt, dass sie Rechtsanwalt F.________ je zugingen.

21.

Dieser Einwand vermag den objektiven Konflikt jedoch nicht vollständig zu beseitigen. Entscheidend ist nicht, ob gerade die Bankauszüge vorhanden waren, sondern ob die frühere Beratung und die damals übermittelten Unterlagen einen Einblick in persönliche oder finanzielle Verhältnisse der Beklagten geben konnten, die im späteren Verfahren gegen sie relevant werden konnten. Die Schlichtungsbehörde erwog insoweit, aufgrund des Inhalts der E-Mails dürfe angenommen werden, dass die Unterlagen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Beklagten gewährten und einen Zeitraum betrafen, der für die Aufhebung des Miteigentums an den 2021 erworbenen Grundstücken relevant war.

22.

Damit bestand ein genügender sachlicher Zusammenhang zwischen dem früheren Kontakt und dem späteren Verfahren. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung genügt es, dass die Möglichkeit einer bewussten oder unbewussten Verwendung früher erlangter Kenntnisse besteht; eine tatsächliche Verwendung muss nicht nachgewiesen werden.

23.

Der Umstand, dass Rechtsanwalt F.________ inzwischen nicht mehr in der Kanzlei tätig ist, ist für die objektive Beurteilung nicht ausschlaggebend. Die frühere Beratung erfolgte durch einen damaligen Kanzleiangehörigen, und die Möglichkeit, dass Unterlagen oder Informationen in der Kanzleiorganisation vorhanden blieben oder hätten berücksichtigt werden können, genügt für die Annahme eines konkreten Risikos im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA.

Privates Verhältnis zu Rechtsanwalt G.________

24.

Zusätzlich stellte die Schlichtungsbehörde auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt G.________ ab. Sie verwies auf die Schreiben vom 30. Juli 2025 und 2. Oktober 2025, in denen die Beklagte mit Vornamen und in der Du- Form angesprochen wurde. Im Schreiben vom 30. Juli 2025 wurden zudem gesundheitliche, persönliche, finanzielle und die Wohnsituation betreffende Aspekte der Beklagten direkt angesprochen.

25.

Der Disziplinarbeklagte bestreitet, dass allein das Du-Verhältnis ein relevantes Näheverhältnis begründe, und macht geltend, Art. 12 lit. c BGFA spreche in der Präsenzform von Personen, mit denen der Anwalt geschäftlich oder privat in Beziehung stehe; zudem habe Rechtsanwalt G.________ der Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 den Kontakt untersagt.

26.

Zwar ist dieser Einwand für das persönliche Verschulden bedeutsam, beseitigt den objektiven Konflikt aber nicht. Massgeblich ist, dass die privaten Kontakte gemäss den Akten geeignet waren, Rechtsanwalt G.________ Kenntnisse über höchstpersönliche und finanzielle Verhältnisse der Beklagten zu vermitteln, welche im Verfahren betreffend Miteigentum und finanzielle Ansprüche relevant werden konnten.

27.

Dass der Disziplinarbeklagte selbst kein privates Verhältnis zur Beklagten hatte, ist im Rahmen der objektiven Konfliktprüfung nicht entscheidend. Nach Lehre und Rechtsprechung werden Interessenkonflikte einzelner Kanzleiangehöriger der Kanzlei als Gesamtheit zugerechnet. Die neuere Rechtsprechung bestätigt eine solche Zurechnung innerhalb derselben Kanzlei (s. Urteil 2C_315/2024).

Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA

28.

Unter Würdigung der gesamten Umstände bestand ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Dieses Risiko ergab sich kumulativ aus der früheren Beratung der Beklagten durch einen damaligen Kanzleiangehörigen, dem sachlichen Zusammenhang mit der späteren Streitigkeit über Miteigentum und finanzielle Ansprüche sowie dem privaten Näheverhältnis zu einem weiteren Anwalt derselben Kanzlei.

29.

Es handelt sich nicht bloss um eine abstrakte Möglichkeit gegenläufiger Interessen. Vielmehr lagen konkrete Anknüpfungspunkte für mögliche vertrauliche Kenntnisse über persönliche und finanzielle Verhältnisse der Beklagten vor. Nach der Rechtsprechung genügt ein solches konkretes Risiko; die tatsächliche Verwendung der Informationen muss nicht nachgewiesen werden: «Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil seines Klienten ausgeführt hat» (s. Urteil

30.

Die objektiven Voraussetzungen einer Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA sind daher erfüllt.

Keine eigenständige Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA

31.

Eine zusätzliche, von der Interessenkollision unabhängige Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA ist demgegenüber nicht erstellt. Weder aus der Verfügung der Schlichtungsbehörde noch aus der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte vertrauliche Informationen tatsächlich verwendet, das Mandat unsorgfältig geführt oder die Beklagte konkret geschädigt hätte.

32.

Die fehlende Erfassung der früheren Beratung im Kanzleisystem ist zwar organisatorisch problematisch. Sie betrifft aber in erster Linie die Kollisionskontrolle und damit die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Art. 12 lit. c BGFA. Für eine zusätzliche Sanktionierung unter Art. 12 lit. a BGFA fehlt es an einem eigenständigen, qualifizierten Sorgfaltsverstoss.

33.

Soweit in einzelnen Konstellationen kein berufsrelevantes Fehlverhalten nachgewiesen ist, wird in der Kommentarliteratur zu Art. 12 BGFA ebenfalls betont, dass keine Disziplinarmassnahme zu ergreifen ist, wenn keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 12 festgestellt werden kann oder der Nachweis eines berufsrelevanten Fehlverhaltens fehlt (BGFA Art. 12 N. 43). Vorliegend liegt zwar eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA vor; die vorgenannten Ausführungen sprechen aber gegen eine zusätzliche Ausdehnung auf Art. 12 lit. a BGFA ohne eigenständige tatsächliche Grundlage.

IV. Verschulden und Disziplinarmassnahme

34.

Bei der Bemessung der Disziplinarmassnahme ist zu berücksichtigen, dass das Vertretungsverbot nicht automatisch eine bestimmte Disziplinarsanktion nach sich zieht. Das Vertretungsverbot dient dem konkreten Verfahren und hat nicht die Funktion, den Anwalt disziplinarisch zu bestrafen.

35.

Zulasten des Disziplinarbeklagten ist zu berücksichtigen, dass die Vermeidung von Interessenkonflikten eine zentrale anwaltliche Berufspflicht darstellt. Eine Kanzlei muss ihre Kollisionsprüfung so organisieren, dass auch frühere Erstkontakte, informelle Beratungen und Zweitmeinungen erfasst werden können. Gerade bei nicht fakturierten oder nicht eröffneten Anfragen besteht andernfalls das Risiko, dass spätere Mandate gegen frühere ratsuchende Personen übernommen werden.

36.

Zugunsten des Disziplinarbeklagten fällt jedoch ins Gewicht, dass die frühere Beratung nicht durch ihn persönlich, sondern durch Rechtsanwalt F.________ erfolgte, der seit längerer Zeit nicht mehr in der Kanzlei tätig ist. Der Disziplinarbeklagte macht zudem geltend, er habe von dieser Beratung keine Kenntnis gehabt, der Vorgang sei nicht als Mandat erfasst worden und eine Honorarnote sei nie ausgestellt worden.

37.

Ebenfalls zugunsten des Disziplinarbeklagten ist zu berücksichtigen, dass nicht belegt ist, ob die besonders sensiblen Bankauszüge Rechtsanwalt F.________ je zugestellt wurden. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Disziplinarbeklagte persönlich vertrauliche Informationen über die Beklagte kannte oder verwendete.

38.

Schliesslich legte der Disziplinarbeklagte das Mandat nach Eingang der Verfügung der Schlichtungsbehörde am 7. April 2026 noch am selben Tag nieder und verzichtete auf eine Beschwerde an das Obergericht. Dieses Verhalten spricht gegen ein schweres Verschulden.

39.

Unter diesen Umständen ist eine Disziplinarmassnahme angezeigt, weil objektiv eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. Das persönliche Verschulden erscheint jedoch (sehr) leicht. Eine Busse wäre nicht verhältnismässig. Angemessen ist die mildeste Disziplinarmassnahme, nämlich eine Verwarnung gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA.

V. Kosten

40.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gem. Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).

Dispositiv

Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:

1.

Rechtsanwalt A.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA verwarnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt.

3.

Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen.

4.

Zu eröffnen: – dem Disziplinarbeklagten

5.

Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).

Bern, 16. Oktober 2026 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin:

Oberrichterin Falkner

Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Kunz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.

Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.