152.040.1

Kantonale Datenschutzverordnung

vom 24.06.2026 (Stand 01.09.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 21, 22, 30, 44, 57 des Datenschutzgesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)1,

auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,

beschliesst:

1 Bearbeitung von Personendaten

1.1 Bearbeitung durch beauftragte Dritte

Art. 1 Vertragsinhalt

Der Auftrag zur Bearbeitung von Personendaten an Dritte nach Artikel 12 KDSG wird durch einen schriftlichen Vertrag erteilt.

Der Vertrag regelt insbesondere

  1. den Gegenstand und den Umfang der Datenbearbeitung,

  2. die ausschliessliche Bearbeitung zum Zweck der Vertragserfüllung,

  3. die Geheimhaltungspflichten,

  4. den Umgang mit Auskunftsgesuchen,

  5. die zum Schutz der Personendaten vorzukehrenden Massnahmen,

  6. die Kontrolle der datenschutzkonformen Auftragserfüllung,

  7. die Vertragsdauer und die Voraussetzungen der Vertragsauflösung,

  8. die Form in der und die Voraussetzungen unter denen die beauftragten Dritten die Bearbeitung an weitere Personen übertragen können,

  9. die Übertragung der vertraglichen Pflichten und Kontrollrechte gegenüber den beauftragten Dritten an die Unterbeauftragten,

  10. gegebenenfalls die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses nach Artikel 22 KDSG bzw. Artikel 8,

  11. die bei Pflichtverletzungen vorgesehenen Sanktionen.

Sofern es der Behörde nicht möglich ist, diesen Vertragsinhalt zu vereinbaren, muss sie den daraus entstehenden Risiken mit anderen Massnahmen begegnen.

Art. 2 Übertragung der Bearbeitung an weitere Personen

Die vorgängige Zustimmung der Behörde nach Artikel 12 Absatz 3 KDSG, die den beauftragten Dritten erlaubt, die Datenbearbeitung an weitere Personen zu übertragen, kann spezifischer oder allgemeiner Art sein.

Bei einer allgemeinen Zustimmung informieren die beauftragten Dritten die Behörde über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Personen, wobei die Behörde diese Änderung ablehnen kann.

1.2 Bekanntgabe ins Ausland

Art. 3 Hinreichende Garantien

Hinreichende Garantien nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c KDSG sind

  1. Standarddatenschutzklauseln, welche die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat, oder

  2. andere Vertragsbestimmungen, die einen angemessenen Datenschutz gewährleisten.

Verwendet die Behörde andere Vertragsbestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe b, teilt sie diese der Datenschutzbehörde vorgängig mit.

Die Behörde oder die beauftragten Dritten treffen angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger die hinreichenden Garantien beachtet.

Art. 4 andere Vertragsbestimmungen

Die anderen Vertragsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b enthalten mindestens

  • a eine Bestimmung zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit, der Transparenz und der Richtigkeit,

  • b die Kategorien der bekanntgegebenen Personendaten sowie der betroffenen Personen,

  • c die Art und den Zweck einer allfälligen Bekanntgabe von Personendaten,

  • d die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger,

  • e gegebenenfalls die Namen der Staaten oder internationalen Organe, in die oder denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Anforderungen an die Bekanntgabe,

  • f die Anforderungen an die Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung von Personendaten,

  • g die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit,

  • h die Pflicht, Verletzungen der Datensicherheit zu melden,

  • i die Pflicht, die betroffene Person über die Bearbeitung zu informieren, sofern die Empfängerinnen und Empfänger Behörden sind,

  • k die Rechte der betroffenen Person, insbesondere

  • 1. das Auskunftsrecht,

  • 2. die Rechte bei widerrechtlicher Bearbeitung,

  • 3. das Recht auf Sperrung der Bekanntgabe an private Personen,

  • 4. das Recht, eine unabhängige Behörde um Rechtsschutz zu ersuchen.

Citato in

2 Register- und Verzeichnispflicht

Art. 5 Inhalt der Registerpflicht und der Verzeichnispflicht für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte

Das Register nach Artikel 21 KDSG und das Verzeichnis nach Artikel 22 KDSG enthalten mindestens die Angaben über

  1. die verantwortliche Behörde samt Kontaktdaten,

  2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datensammlung oder Bearbeitung,

  3. die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und deren Umfang,

  4. die Personendaten, die anderen Behörden oder privaten Personen regelmässig bekanntgegeben werden, sowie die Empfängerinnen und Empfänger,

  5. die Aufbewahrungsfrist.

Citato in

Art. 6 Ausnahme von der Registerpflicht

Datensammlungen werden nicht in das Register aufgenommen, wenn sie

  1. während höchstens zwei Jahren bestehen,

  2. öffentlich zugänglich sind oder

  3. ausschliesslich Personaldaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV)2 enthalten.

Art. 7 Algorithmisches Entscheidsystem mit hohem Risiko für die betroffene Person

Ein algorithmisches Entscheidsystem im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c KDSG ist ein System, das

  1. automatisiert funktioniert,

  2. Entscheidungen über Personen trifft, empfiehlt oder beeinflusst und dabei ein Ermessen beim Feststellen der Tatbestandsvoraussetzungen oder der Rechtsfolgen ausübt.

Ein hohes Risiko besteht, wenn sich der Einsatz eines algorithmischen Entscheidsystems erheblich auf die betroffene Person auswirken kann.

Citato in

Art. 8 Modalitäten der Verzeichnispflicht für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte

Beauftragen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte Dritte mit der Bearbeitung von Personendaten, stellen sie sicher, dass auch die beauftragten Dritten ein Verzeichnis im Sinne von Artikel 22 KDSG führen.

Die Strafverfolgungsbehörden, die Strafgerichte und die beauftragten Dritten stellen der Datenschutzbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.

3 Rechte der betroffenen Person

Art. 9 Modalitäten des Auskunftsrechts

Das Auskunftsbegehren nach Artikel 29 Absatz 1 KDSG erfolgt schriftlich oder, wenn die Behörde damit einverstanden ist, mündlich.

Die Auskunft wird der betroffenen Person in einer verständlichen Form grundsätzlich schriftlich erteilt oder

  1. in der Form, in der die Daten vorliegen,

  2. mündlich, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist, oder

  3. durch Einsicht an Ort und Stelle, wenn die Behörde und die betroffene Person damit einverstanden sind.

Die Behörde muss angemessene Massnahmen zur Identifikation der betroffenen Person treffen, die zur Mitwirkung verpflichtet ist.

Art. 10 Frist der Auskunft

Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Einschränkung des Auskunftsrechts (Artikel 29 ff. KDSG) ist spätestens innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens zu erteilen.

Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darüber benachrichtigen und ihr oder ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.

Citato in

Art. 11 Recht auf Sperrung der Bekanntgabe an private Personen

Das Gesuch nach Artikel 34 Absatz 1 KDSG erfolgt schriftlich oder, wenn die Behörde damit einverstanden ist, mündlich.

Die Behörde teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Anordnung der Sperre von Personendaten oder die Verweigerung dieser schriftlich, oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller damit einverstanden sind, mündlich mit.

Die Behörde muss angemessene Massnahmen zur Identifikation der betroffenen Person treffen, die zur Mitwirkung verpflichtet ist.

4 Datenschutzbehörde, Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater

Art. 12 Dokumentation

Die Behörden legen der kantonalen Datenschutzbehörde die Vorlagen über Erlassentwürfe und Massnahmen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 3 KDSG vor.

Die Direktionen und die Staatskanzlei teilen der kantonalen Datenschutzbehörde ihre Beschwerdeentscheide im Bereich des Datenschutzes in anonymisierter Form mit.

Citato in

Art. 13 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der kantonalen Datenschutzbehörde

Einwohnergemeinden und gemischte Gemeinden, die der Aufsicht der kantonalen Datenschutzbehörde unterstehen, beteiligen sich jährlich mit einem Betrag von einem Franken pro Einwohnerin oder Einwohner an den Kosten der kantonalen Datenschutzbehörde.

Art. 14 Berichterstattung

Die kantonale Datenschutzbehörde weist im Bericht nach Artikel 51 KDSG insbesondere auf erkannte Mängel und wünschenswerte Änderungen hin, soweit dadurch keine öffentlichen Interessen im Sinne der Informations- und Cybersicherheitsgesetzgebung beeinträchtigt werden.

Art. 15 Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater

Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung bezeichnen jeweils mindestens eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater, die oder der

  1. die Organisationseinheiten in Datenschutzfragen berät,

  2. Anfragen, die sie oder er nicht selbst beantworten kann, an die kantonale Datenschutzbehörde weiterleitet,

  3. die Information und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördert,

  4. beim Vollzug der Datenschutzvorschriften mitwirkt,

  5. Anlaufstelle für die kantonale Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch die betreffenden Organisationseinheiten ist.

Bezeichnen sie keine anderen Stellen, werden die Aufgaben der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters wie folgt wahrgenommen:

  1. bei den Direktionen und der Staatskanzlei: durch die jeweiligen Rechtsdienste oder die Amtsjuristinnen und Amtsjuristen,

  2. bei der Justizverwaltungsleitung: durch die Stabsstelle für Ressourcen.

Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften, können sich bei besonderen Datenschutzfragen an die zuständige Datenschutzberaterin oder den zuständigen Datenschutzberater bzw. die je zuständigen Rechtsdienste oder Amtsjuristinnen und Amtsjuristen der Direktionen und der Staatskanzlei wenden.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 laufende Verträge mit beauftragten Dritten

Die Behörden passen laufende Verträge mit beauftragten Dritten soweit nötig bei der nächsten Neubeschaffung oder Änderung, spätestens aber bis am 1. Oktober 2030 an die Voraussetzungen in Artikel 1 KDSV an.

Art. 17 laufende Untersuchungen der Datenschutzbehörde

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einer kommunalen Aufsichtsstelle hängigen Untersuchungen im Sinne von Artikel 59 KDSG wie Geschäfte betreffend Vorabkontrollen, aufsichtsrechtliche Anzeigen sowie Stellungnahmen zu Erlassentwürfen und Massnahmen werden von diesen abgeschlossen.

Art. 19 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Verordnung vom 15. November 2023 über die Information und die Medienförderung (IMV)4,

  2. Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV)5,

  3. Verordnung vom 20. September 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV)6,

  4. Verordnung vom 21. Dezember 2022 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV)7,

  5. Verordnung vom 14. Dezember 2005 über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV)8,

  6. Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)9,

  7. Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV V)10,

  8. Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI)11,

  9. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD)12,

  10. Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)13,

  11. Randdatenverordnung vom 20. November 2019 (RDV)14,

  12. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)15,

  13. Kantonale Zivilstandsverordnung vom 3. November 2021 (KZStV)16,

  14. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS-Verordnung)17,

  15. Kantonale Geoinformationsverordnung vom 11. November 2015 (KGeoIV)18,

  16. Exmissionsverordnung vom 14. November 2018 (ExmV)19,

  17. Verordnung vom 15. September 2021 über den Vollzug von Electronic Monitoring (VEMV)20,

  18. Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV)21,

  19. Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV)22,

  20. Verordnung vom 28. Oktober 1998 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (BSFV)23,

  21. Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Datenbearbeitung im Asyl-, Flüchtlings- und Ausländerbereich (DAFAV)24,

  22. Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Oktober 2010 (GVV)25,

  23. Prostitutionsgewerbeverordnung vom 5. Dezember 2012 (PGV)26.

Art. 20 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 2008 (DSV)27,

  2. Einführungsverordnung vom 4. Juli 2018 zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS)28.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.

Bern, 24. Juni 2026

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer

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