BK 2026 186
Zulassung Privatklägerschaft
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 186 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juli 2026
Besetzung
Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1
Beschuldigter 2
Beschuldigte 3
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin F.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand
Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 17. März 2026 (W 20 493)
Erwägungen
1.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren (W 20 493) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) wegen Betrugs und Nötigung, beides angeblich begangen zum Nachteil der G.________ bzw. D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Im Rahmen dieses Strafverfahrens verfügte die Staatsanwaltschaft am 17. März 2026, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs des Betruges als Privatkläger nicht zugelassen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 30. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte vorab den Verfahrensantrag, das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über das gleichentags eingereichte Berichtigungsbegehren zu sistieren (Ziff. 1). In der Sache stellte der Beschwerdeführer weiter die folgenden Anträge:
2.
Annuler le chiffre 1 de l’Ordonnance du 17 mars 2026 du Ministère public du canton de Berne et, partant, dire que : a. D.________ n’est pas admis à se constituer partie plaignante pour la prévention d’escroquerie commise au préjudice de G.________. b. D.________ n’est pas admis à se constituer partie plaignante pour la prévention de contrainte commise au préjudice de G.________. c. D.________ est admis à se constituer partie plaignante pour la prévention d’escroquerie commise à son préjudice. d. D.________ est admis à se constituer partie plaignante pour la prévention de contrainte commise à son préjudice. e. La possibilité est donnée à D.________, en sa qualité d’ancien représentant de G.________, de poser des questions complémentaires aux prévenus 1-3 pour la prévention d’escroquerie et la prévention de contrainte commises au préjudice de G.________. f. La possibilité est donnée à D.________ de poser des questions complémentaires aux prévenus 1-3 pour la prévention d’escroquerie et la prévention de contrainte commises à son préjudice.
3.
Renvoyer la cause au Ministère public et lui ordonner de poursuivre l’instruction.
4.
Octroyer à M. D.________ une indemnité de dépens équitable pour la procédure de recours.
Mit Verfügung vom 7. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 21. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, dem Beschwerdeführer seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ihm sei keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten 1-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 gab die Verfahrensleitung von der eingegangenen Stellungnahme Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Am 21. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, wovon mit Verfügung vom 22. Mai 2026 Kenntnis gegeben wurde.
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtzulassung als Privatkläger bezüglich des Vorwurfs des Betruges im genannten Strafverfahren unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.2-2.3) – einzutreten.
2.2
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2026 betreffend die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger in Bezug auf den untersuchten Vorwurf des Betruges. Daraus ergibt sich mit Blick auf die zitierten Rechtsbegehren (Ziff. 2 Bst. a-f der Beschwerde) Folgendes:
2.2.1
Indem der Beschwerdeführer in Ziff. 2 Bst. a und b beantragt, er sei hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und der Nötigung zum Nachteil der G.________ nicht als Privatkläger zuzulassen, erhellt nicht, inwiefern er an diesen Begehren ein rechtlich geschütztes Interesse haben sollte, da im Falle einer Gutheissung dieser Begehren seine Rechtsstellung nicht verbessert wird. Auf diese Begehren ist damit bereits deswegen nicht einzutreten.
2.2.2
Weiter ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens in Ziff. 2 Bst. d festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung einzig mit dem Vorwurf des Betruges auseinandersetzt. Wenn der Beschwerdeführer seine Stellung als Privatkläger auch hinsichtlich der Nötigung positiv festgestellt haben will, so liegt dieses Begehren ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung die Eigenschaft als Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft soweit ersichtlich gar nicht abgesprochen. Auch auf dieses Begehren ist damit nicht einzutreten.
2.2.3
Schliesslich liegen auch die Begehren in Ziff. 2 Bst. e und f ausserhalb des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Inwiefern dem Beschwerdeführer im Strafverfahren ein ergänzendes Fragerecht an die Beschuldigten 1-3 hinsichtlich der Vorwürfe zukommt, ist hier nicht zu thematisieren. Auf diese Begehren ist ebenfalls nicht einzutreten.
2.2.4
Übrig bleibt damit lediglich das Rechtsbegehren nach Ziff. 2 Bst. c, mit welchem der Beschwerdeführer seine Zulassung als Privatkläger hinsichtlich des Vorwurfs des Betruges beantragt. Darauf ist einzutreten.
2.3
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Verfahrensantrages des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. April 2026 sein Gesuch um Berichtigung vom 30. März 2026 abgewiesen hat, womit der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zu einem Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Berichtigungsgesuch gegenstandslos geworden ist.
3.
Zum Sachverhalt hielt die Beschwerdekammer im Beschluss BK 25 105 vom 16. Dezember 2025 E. 3, der dasselbe Strafverfahren betraf, Folgendes fest: Im Zentrum des in Frage stehenden Strafverfahrens liegt eine (ursprünglich zivilrechtliche) Streitigkeit zwischen der H.________ und der G.________. Die Beschuldigten 1-3 waren zum Zeitpunkt des angeblich inkriminierenden Vorgehens Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates der H.________, der Beschwerdeführer war der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der mittlerweile konkursiten G.________. In den Jahren 2017 und 2018 traten die genannten Gesellschaften in eine Geschäftsbeziehung, wobei die H.________ die G.________ mit der Umsetzung des Projekts I.________ beauftragte. Im Rahmen dieses Projekts sollte die G.________ unter Beizug von Subunternehmern eine Datenaustausch-Plattform in Form einer Computer-Applikation entwickeln. Während das Projekt bis Ende 2018 offenbar reibungslos verlief, kam es im Verlauf des ersten Halbjahres 2019 zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern betreffend Kosten und weiteres Vorgehen des Projekts. Infolgedessen entschied die H.________ anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 13. Juni 2019, eine zweimonatige Konsolidierungsphase einzuschieben, in welcher der Projektstand überprüft werden sollte, und bewilligte dafür einen Betrag von CHF 200'000.00. In der Folge kam es zum Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der H.________, wobei Letztere vom Beschwerdeführer seine Kooperation beim Review des bisherigen Projekts verlangte und der Beschwerdeführer seinerseits auf der Bezahlung weiterer laufender Rechnungen beharrte. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 forderte die H.________ vom Beschwerdeführer diverse Informationen und Auskünfte an (siehe Ziff. 6 S. 5 der angefochtenen Verfügung und Akten W 20 493 pag. 04 001 279 f.). Mit Schreiben vom 19. August 2019 an den Beschwerdeführer nahm die H.________ erneut zur Situation Stellung, forderte nochmals die nötigen Informationen zur Überprüfung des Projektstandes an und erklärte, im Falle einer Verweigerung des Dialogs bliebe ihr nichts anderes übrig, als zivil- und strafrechtliche Schritte einzuleiten (Akten W 20 493 pag. 04 001 222 ff.). In der Folge fand ein mehrfacher schriftlicher Austausch zwischen der H.________ und dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers statt, wobei beide
Parteien im Wesentlichen auf ihren Standpunkten beharrten.
Am 30. Oktober 2019 stellte die H.________ beim Handelsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Handelsgericht) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen die G.________ (Akten W 20 493 pag. 14 001 111 f.). Mit Entscheid vom 3. März 2020 bewilligte das Handelsgericht zehn von insgesamt elf beantragten vorsorglichen Massnahmen der H.________ und erteilte ihr die Klagebewilligung (Akten W 20 493 pag. 14 001 126 ff.). Am 17. April 2020 reichte der Beschwerdeführer bzw. die G.________ Strafanzeige gegen die H.________ und die Beschuldigten 1-8 wegen Betruges und Nötigung ein. Wie die Staatsanwaltschaft zusammenfasst, wirft der Beschwerdeführer der H.________ bzw. den Beschuldigten vor, die Bezahlung von hochspezialisierten Informatikdienstleistungen im Wert von mindestens CHF 330'000.00 zugesichert zu haben, während die H.________ und die Beschuldigten in Wahrheit nicht mehr die Absicht gehabt hätten, die G.________ bzw. den Beschwerdeführer für die in der Projektphase ab Mai 2019 erbrachten Leistungen zu bezahlen. Darüber hinaus seien die H.________ bzw. ihre Organe an den Beschwerdeführer herangetreten und hätten ihn zur Herausgabe des Werks oder von Werkteilen genötigt (Ziff. 8 S. 6 der angefochtenen Verfügung). Am 3. Juni 2020 reichte die H.________ beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Klage gegen die G.________ ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft das laufende Strafverfahren mit Verfügung vom 17. November 2020 sistierte, um den Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Handelsgericht abzuwarten (Akten W 20 493 pag. 12 001 001 ff.). Am 6. September 2023 eröffnete das Regionalgericht Neuchâtel den Konkurs über die G.________, worauf das Verfahren vor dem Handelsgericht mit Liquidationsbeschluss vom 19. Dezember 2024 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger in der angefochtenen Verfügung wie folgt (Ziff. 2 ff. der Begründung): Hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs machten die Anzeigeerstatter in der Strafanzeige zusammengefasst geltend, dass die Beschuldigten gegenüber den Anzeigeerstattern im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen der G.________ und der H.________ arglistig den Willen zur Bezahlung von hochspezialisierten Informatikdienstleistungen vorgetäuscht hätten, während sie in Wahrheit nicht die Absicht gehabt hätten für die in der Projektphase ab Mai 2019 durch die G.________ erbrachten Vertragsleistungen zu bezahlen. Dadurch sei der G.________ ein Schaden von mindestens CHF 330'000 entstanden.
Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.
Das angezeigte Delikt des Betrugs schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer GmbH sind weder die Gesellschafter bzw. die Mitglieder der Geschäftsführung die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Letztere sind in Bezug auf Vermögensdelikte zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens bloss mittelbar betroffen.
In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der G.________ kommt D.________ folglich mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Entsprechend kann er sich in diesem Punkt auch nicht als Privatkläger konstituieren und verfügt diesbezüglich über keine über Art. 301 Abs. 2 StPO hinausgehenden Verfahrensrechte.
4.2
Der Beschwerdeführer entgegnet – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant (siehe E. 2.2 hiervor) – er sei nicht nur als Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________, sondern auch persönlich als natürliche Person durch die Handlungen der Beschuldigten unmittelbar betroffen. Diese persönliche Betroffenheit leitet der Beschwerdeführer einerseits daraus ab, dass die Beschuldigte 3 im September 2019 versucht habe, das Projekt I.________ ohne seine Zustimmung zu verkaufen, womit das Vorgehen der Beschuldigten mitunter darauf abgezielt habe, den Beschwerdeführer zu Handlungen zu veranlassen, die seinen eigenen finanziellen Interessen zuwiderliefen. Andererseits sei daran erinnert, dass sich der von der H.________ am 30. Oktober 2019 eingereichte Antrag auf superprovisorische und provisorische Massnahmen ebenfalls gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet habe. Im Übrigen deute der Wortlaut der Eröffnungsverfügung vom 16. Juli 2020 bzw. der Ausdehnungsverfügung vom 30. September 2024 ebenso auf die Zulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger wie der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025.
5.
5.1
Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei Straftaten gegen das Vermögen der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Ebenso wie der Gesellschafter bzw. der Gesellschaftsgläubiger ist ferner das (potentiell) haftende Organ der juristischen Person, deren Vermögen durch ein Vermögensdelikt geschädigt worden ist, bloss Reflexgeschädigter und damit nicht Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI; in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 und 56 zu Art. 115 StPO).
5.2
Mit Blick auf diese klare Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung ohne Weiteres als rechtens. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die untersuchten angeblichen Betrugshandlungen der Beschuldigten 1-3 zu einem Schaden bei der G.________ von mindestens CHF 330'000.00 geführt haben sollen. Dass auch dem Beschwerdeführer als Privatperson ein Schaden entstanden sei, ist aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil ergibt sich aus der Strafanzeige vom 17. April 2020 (Akten W 20 493 pag. 04 001 011 und 04 001 039), dass das Vertragsverhältnis zwischen der H.________ und der G.________ bestand und dass der Vermögensschaden bei der G.________ eingetreten sei. Dasselbe lässt sich dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023 (Akten W 20 493 pag. 14 011 056) sowie der Beschwerde vom 6. März 2025 (Akten W 20 493 pag. 16 002 021) entnehmen. Damit kann als unbestritten gelten, dass ein allfälliger Vermögensschaden – sollte sich ein solcher im Strafverfahren nachweisen lassen – bei der G.________ und nicht beim Beschwerdeführer entstanden ist. Der Beschwerdeführer ist damit von den angeblichen Betrugshandlungen nur mittelbar durch seine Stellung als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________ betroffen. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Geschädigtenstellung bei Vermögensschäden zum Nachteil einer AG gilt ohne Weiteres auch für weitere juristische Personen wie die GmbH. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs der Beschwerdeführer nicht geschädigt im Sinne der Strafprozessordnung ist und sich damit auch nicht als Privatkläger konstituieren kann.
5.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Argumente des Beschwerdeführers in der Beschwerde, aus welchen er seine persönliche Betroffenheit und damit die Geschädigtenstellung ableitet, zielen bei genauerer Betrachtung auf den Tatvorwurf der Nötigung, welcher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, da dem Beschwerdeführer nur hinsichtlich des Betrugs die Stellung als Privatkläger abgesprochen wurde (vgl. E. 2.2 oben). Inwiefern der Beschwerdeführer durch die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen an seinem Privatvermögen geschädigt sein soll, zeigt er nicht auf. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer seine Stellung als Privatkläger weder aus der Eröffnungsverfügung vom 16. Juli 2020 noch aus der Ausdehnungsverfügung vom 30. September 2024 ableiten. Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Stellungnahme vom 21. April 2026 Ziff. 7) kommt diesen Verfügungen bloss deklaratorischer Charakter zu. Zudem lässt sich bei der Verfahrenseröffnung mangels getätigter Untersuchungshandlungen regelmässig noch keine verbindliche Aussage über den Kreis der Geschädigten und damit die Stellung als Privatkläger machen, daher auch die Relativierung mithilfe des Adverbs «angeblich». Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Beschluss BK 25 105 des Obergerichts des Kantons Bern nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist zutreffend, dass die Beschwerdekammer dort im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen auf die Beschwerde, namentlich der Beschwerdelegitimation, dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Verfahren als Straf- und Zivilkläger zuerkannte. Allerdings wurde die Frage nach der Geschädigtenstellung bzw. der Privatklägerschaft in jenem Verfahren, wo es um die Verfahrenseinstellung bzw. Gehörsverletzungen ging, gar nicht näher thematisiert und entsprechend auch keine Differenzierung betreffend die unterschiedlichen Tatvorwürfe vorgenommen. Dass dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt provisorisch die prozessuale Stellung als Privatkläger zuerkannt wurde, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.
6.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1-3 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, so dass ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Entschädigungen werden keine gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
der Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
Staatsanwältin F.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 22. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber:
Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.