BK 2026 347
Rückzug der Einsprache
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 347 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2026
Besetzung
Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand
Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Geldwäscherei
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 20. Mai 2026 (PEN 25 80)
Erwägungen
1.
Mit Strafbefehl BM 23 23574 vom 3. Januar 2025 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 2’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde er mit einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichterscheinen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2025 Einsprache. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 3. November 2025 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 20. Mai 2026 vorgeladen. In Ziff. 10 der Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO, BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017).
Mit Schreiben vom 13. November 2025 zog B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) ihre Privatklage zurück und ersuchte das Regionalgericht auf eine ergänzende Einvernahme ihrer Person zu verzichten. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 wurde die Straf- und Zivilklägerin aus dem Verfahren entlassen und es wurde auf eine Einvernahme von ihr an der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2026 verzichtet. Am 20. Mai 2026 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl BM 23 23574 vom 3. Januar 2025 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2026 beim Regionalgericht Beschwerde, welche dieses mit Verfügung vom 9. Juni 2026 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterleitete. Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Regionalgerichts datiert vom 23. Juni 2026. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 1. Juli 2026 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
2.
Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Die Vorladung hat Gültigkeit, solange sie nicht widerrufen, d. h. abgenommen wurde (AR- QUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 205 StPO).
3.2
Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person an der Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3, 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat.
3.3
Es ist aktenkundig, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer am 3. November 2025 zur Hauptverhandlung am 20. Mai 2026 vorgeladen hat. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2026 zugestellt (vgl. den Sendungsnachweis der Schweizerischen Post in den amtlichen Akten PEN 25 80). Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziff. 10 der Vorladung). Der Beschwerdeführer bestreitet entsprechend zu Recht nicht, von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Mittwoch, 20. Mai 2026, um 08:30 Uhr stattfindet, Kenntnis erhalten zu haben. Er macht weder geltend, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hätten. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Er wusste sodann um seine Erscheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziff. 10 der Vorladung). Er hatte mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Da er der Verhandlung vom 20. Mai 2026 unentschuldigt ferngeblieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorgehensweise des Regionalgerichts ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, er habe nach Eingang der Verfügung vom 11. Dezember 2025 (Rückzug der Straf- und Zivilklägerin aus dem Verfahren) sofort mit dem Regionalgericht telefonisch Kontakt aufgenommen, um zu wissen, ob die Hauptverhandlung vom 20. Mai 2026 stattfinde und sein Erscheinen notwendig sei, wobei er im Anschluss an das Telefongespräch davon
ausgegangen sei, dass seine Anwesenheit bei der Verhandlung nicht mehr erforderlich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solches Telefongespräch des Beschwerdeführers mit einem für dieses Verfahren zuständigen Mitarbeiter des Regionalgerichts gemäss den Ausführungen des Regionalgerichts in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 23. Juni 2026 nie stattgefunden hat. Auf das entsprechende Vorbringen des Regionalgerichts, dass es ein solches Gespräch nie gegeben habe, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert resp. repliziert und erst gar nicht versucht, das geltend gemachte angebliche Telefongespräch zu plausibilisieren (vgl. vielmehr das Verbal vom 4. Juni 2026, wonach der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Regionalgericht nicht konkreter zu begründen vermochte, wann und durch wen er das Telefonat erhalten haben will, wonach er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen müsse). Der diesbezügliche beschwerdeführerische Einwand, er sei aufgrund einer telefonischen Auskunft des Regionalgerichts davon ausgegangen, dass er nicht an die Hauptverhandlung erscheinen müsse, überzeugt folglich nicht, zumal sich in den Akten denn auch keine Aktennotiz bezüglich dieses angeblichen Telefongesprächs befindet, wohingegen fünf andere Telefongespräche des Regionalgerichts mit weiteren Personen dokumentiert worden sind.
Dass ein derartiges Gespräch versehentlich nicht schriftlich festgehalten worden sein soll, erscheint unwahrscheinlich, vor allem weil das Regionalgericht auch keine Verfügung bezüglich angeblicher Absetzung der Hauptverhandlung erlassen hat, welche im Übrigen bei einem Rückzug der Privatklägerschaft in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei denn auch offensichtlich nicht geboten gewesen wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers ihm sei seitens des Regionalgerichts telefonisch mitgeteilt worden, dass er nicht an der Hauptverhandlung erscheinen müsse, worauf er vertraut habe, ist augenscheinlich als blosse unbelegte Schutzbehauptung zu qualifizieren und er ist damit nicht zu hören.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:
dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Kurier)
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (BM 23 23574 – per Kurier)
Bern, 9. September 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.