200 2024 657
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Rubrum
MAK/SHE/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 15. September 2026
Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Schnyder
vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 26. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2024 657
Sachverhalt
A.
Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2021 unter Verweis auf eine Schulterarthrose, Arthrosen in diversen Gelenken und dem Hinweis "Haus Arzt befragen" sowie eine seit dem 23. Juni 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgende IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II 1]). In der Folge tätigte die IVB berufliche und medizinische Abklärungen. Am 13. Oktober 2022 (act. II 24) teilte sie der Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt, es würden aber weitere Leistungen geprüft. Nach Einholen einer Aktenbeurteilung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1. Mai 2023 (act. II 40) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. Mai 2023 (act. II 41) in Aussicht, bei in Anwendung der gemischten Methode (70 % Erwerb, 30 % Haushalt) errechneten Invaliditätsgraden von 70 % ab 23. Juni 2022 und von 5 % ab 1. November 2022 eine vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Januar 2023 befristete ganze Invalidenrente auszurichten. Nach dagegen von der Versicherten – vertreten durch die B.________ (nachfolgend B.________) – erhobenem Einwand (act. II 45, 47, 51) veranlasste die IVB auf Anraten des RAD (vgl. Beurteilung vom 6. Oktober 2023 [act. II 52]) bei der C.________ (MEDAS) eine interdisziplinäre Begutachtung. Gestützt auf das Gutachten vom 11. März 2024 (act. II 65.1) und in Anwendung desselben Status ermittelte sie Invaliditätsgrade von 70 % per 23. Juni 2022, 24 % per 1. März 2023, 70 % per 1. Juli 2023, 24 % per 1. September 2023 sowie 29 % per 1. Januar 2024. Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2024 (act. II 67) ersetzte und annullierte sie den Vorbescheid vom 6. Mai 2023 und stellte in Aussicht, vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2023 sowie vom 1. Juli 2023 bis zum 30. November 2023 jeweils eine befristete ganze Invalidenrente auszurichten. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 70, 73, 74, 78) verfügte die IVB am 26. August 2024 (act. II 79) dem Vorbescheid vom 3. Mai 2024 entsprechend.
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B.
Mit Eingabe vom 26. September 2024 erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch die B.________ – dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 26. August 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine volle und unbefristete Invalidenrente seit dem 1. Juni 2022 zuzusprechen. 3. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2026 machte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu äussern, bzw. einer Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und machte weitere Ausführungen.
Am 25. Mai 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. August 2024 (act. II 79). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- 2001 S. 278 E. 1a). Zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der vom Juni 2022 bis Mai 2023 und vom Juli bis November 2023 zugesprochenen ganzen Invalidenrenten.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs-
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unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind
2.3
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
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sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV
2.5
2.5.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129,
2.5.2
Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70,
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E. 4.2.2).
3.
3.1
In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.1.1
Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 11. März 2024 (act. II 65.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8 f. Ziff. 4.3 lit. b):
1.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- - multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD.10 R52.9)
2.
Funktionelles residuelles Schulter-Impingementsyndrom links (ICD-10 - Status nach Schulterarthroskopie, Tenotomie der langen Bizepssehne und AC-Gelenkresektion links am 8. Dezember 2021 bei symptomatischer AC-Gelenksarthrose und subakromialem Impingement links
3.
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-
radiomorphologisch im MRT der LWS vom 7. September 2022 festgestellte teils aktivierte Fazettengelenksarthrosen der mittleren und unteren LWS, Bastrub-Phänomen. Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung und Kompression der S1-Wurzel links, mit möglicher knapper Tangierung der L5-Wurzel links.
Funktionelle normale Flexion der LWS mehrfachgeprüft: klinisch Fa-
Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
ohne radikuläres Defizit
4.
Klinisch diskret beginnende patellafemorale sowie mediale Gonarthrose links (ICD-10 M17.1) - Status nach medialer Meniskektomie links 2011
5.
Ulnaüberlänge mit Impaktation und TFCC-Degeneration Handgelenk beidseits rechtsbetont mit Status nach diagnostischer und therapeutischer Arthroskopie Handgelenk rechts im Juli 2023 (ICD-10 M95.8)
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6.
Geringgradige beginnende Fingerpolyarthrose Typ Herberden und Bouchard sowie STT-Gelenk beidseits rechtsbetont (ICD-10
Das Ausmass der geschildeten Schmersymptomatik, die chronische Müdigkeit und Leistungsintoleranz sowie das offensichtliche Rückzugsverhalten könnten aus somatischer Sicht nicht erklärt werden. Es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, wofür die psychiatrischerseits gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren verantwortlich zeichne (S. 8 Ziff. 4.2). Aufgrund der objektivierbaren Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates und der psychiatrischerseits gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe in der angestammten wie auch in einer adaptierten Verweistätigkeit eine Leistungseinschränkung von 30 % infolge erhöhten Pausenbedarfs und reduzierten Rendements. Die leichten Einschränkungen aus psychiatrischer und aus somatischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Insgesamt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit habe nach der Schulteroperation links vom Dezember 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit März 2023 sei von der aktuellen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese sei lediglich unterbrochen worden durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit von Juli bis August 2023. Die Beschwerdeführerin sollte körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ausüben können, wenn sie dabei ihre Arbeitsposition regelmässig wechseln könne. Stets ununterbrochen sitzende oder stehende Arbeiten seien ungünstig, ebenso Arbeiten in forcierter Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition oder Arbeiten verbunden mit fliessbandähnlichen stereotypen Rotationsbewegungen. Ungünstig sei das Gehen auf unebenem Untergrund resp. das berufsbedingte Benützen von Treppen oder gar Leitern und Gerüsten. Überkopftätigkeiten seien links nicht möglich. Die Tätigkeit sollte manuell leicht belastend, ohne repetitive Arbeitsabläufe und ohne Kälte- und Vibrationsexposition sein sowie keine allzu hohen Ansprüche an die Feinmotorik der Hände stellen. Von medizinischen Massnahmen sei keine Verbesserung der Arbeitsfähig-
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keit zu erwarten. Operationsindikationen sollten bei Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit grösster Zurückhaltung und eindeutiger Indikation gestellt werden (S. 10 f. Ziff. 4.5 ff.).
3.1.2
Dr. med. D.________, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Chirurgie, nahm am 28. Juni 2024 (act. II 74/3) zu Handen der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin Stellung zum handchirurgischen MEDAS-Teilgutachten (act. II 65.6.6). Soweit beurteilbar, seien darin sämtliche Beschwerden und Krankheiten (an den Händen) beurteilt worden. Es lägen keine weiteren Beschwerden/Krankheiten an den Händen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Nicht auszuschliessen sei aber eine Beteiligung der Handnervenproblematik, die ursächlich auf die HWS-Beschwerden der Beschwerdeführerin zurückgingen. Eine neurologische Untersuchung könnte hier richtungsweisend sein. Ob sich die Situation an den Handgelenken seit der Untersuchung durch den handchirurgischen MEDAS-Gutachter verändert habe, könne er nicht beurteilen. Die Untersuchungsbefunde aus den Jahren 2023 und 2024 lägen vor. Die klinische Situation der Beschwerden ulnocarpal sei sicherlich nicht gebessert, tendenziell schlechter, aber nicht quantifizierbar. Die immer noch bestehende Pathologie (Ulna-Plus) lasse ausreichende Erklärung für die klinischen Zeichen der Beschwerdeführerin zu. Sie seien instrumentell (Bildgebung und Arthroskopie) und klinisch durch mehrere Untersucher nachvollziehbar. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D.________ aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben seit drei Jahren arbeitslos. Sie habe ihm gegenüber angegeben, in der Verpackung von Uhren tätig gewesen zu sein. Er könne diese Arbeit nicht detailliert beurteilen. Angesichts der aktuellen Situation sei allerdings eine Arbeitsfähigkeit nur im angepassten Umfeld denkbar. Eine solche beinhalte leichte, abwechslungsreiche Tätigkeiten, repetitive Abläufe mit maximalem Gewicht von 2 kg, unter Vermeidung der Pro- und Supination sowie mit vermehrten Pausen und Unterbrechungen. Ein Tagesgesamt von zwei Stunden dieser Tätigkeit sollte nicht überschritten werden. Das handchirurgische Teilgutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die darin genannte operative Intervention (Ulnaverkürzungsosteotomie) sei geeignet, die Beschwerden an der rechten Hand zu lindern.
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3.1.3
Der die Beschwerdeführerin ab dem 5. Juli 2024 behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 24. September 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine zurückhaltende Frau, so dass das Erheben der biographischen Daten schwierig sei. Auf den ersten Blick imponiere bei ihr ein depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.1). Sie fühle sich niedergeschlagen, ziehe sich zurück und leide unter Schmerzen. Aus diesem Grund habe er eine Behandlung mit einem Antidepressivum begonnen. Der Erfolg sei (noch) ausstehend. Über die verschiedenen körperlichen Erkrankungen könne er nicht urteilen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Leben viele Schicksalsschläge erleben müssen. Die MEDAS-Gutachter seien davon ausgegangen, dass ein erheblicher Teil der geschilderten Schmerzen psychische Ursachen habe und hätten eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Dies sei immer schwierig beweisbar. Die Chirurgen hätten aber kaum eine gesunde Frau operiert und oft seien die Patienten auch nach einem operativen Eingriff weiterhin nicht beschwerdefrei. Im bisherigen Leben der Beschwerdeführerin fänden sich tatsächlich zahlreiche Traumata, welche die psychiatrische Gutachterin auch erwähnt habe. Sie würdige diese erstaunlicherweise aber kaum. Auf den internistischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin hintergründig eher traurig gewirkt, was die psychiatrische Gutachterin nicht wahrgenommen habe. Letztere rücke den Sohn als "psychosozialen Belastungsfaktor" in den Vordergrund. Tatsächlich mache der Beschwerdeführerin ihr Sohn aber schon seit der frühen Schulzeit Sorgen und die Schmerzproblematik bestehe erst seit wenigen Jahren. Er bezweifle auch, dass eine affektive Störung ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe keine Energie, liege fast den ganzen Tag im Bett, pflege kaum soziale Kontakte etc. (die Tatsache, dass sie noch ein Auto lenken könne, spreche nicht für ihre Vitalität oder psychische Gesundheit). Natürlich könne dieses Verhalten mit einer Schmerzstörung erklärt werden. Es müsse aber nicht. Die Tatsache, dass sie bis jetzt keine Psychotherapie begonnen habe, sei sicher nicht Ausdruck eines fehlenden Leidensdruckes. Es spiegle wohl eher ihren soziokulturellen Hintergrund
und ihr eigenes Krankheitsverständnis. Die psychiatrische Gutachterin schätze den Nutzen einer Therapie sowieso grundsätzlich tief ein. Warum sie die Arbeitsunfähigkeit bei 30 % einschätze, erscheine ihm nicht sauber
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erläutert. Er sei jedenfalls skeptisch, ob die Beschwerdeführerin ein 70%- Arbeitspensum bewältigen würde. Er habe den Eindruck von einer bildungsfernen Frau, welche seit der Kindheit mehrfach schwer traumatisiert worden sei. Die Partnerwahl sei oft unglücklich gewesen und sie habe über viele Jahre wegen ihres kranken Sohnes Konflikte mit den Behörden gehabt. Diese habe sie grösstenteils allein ausgetragen. Infolge der (viel später) aufgetretenen orthopädischen Erkrankungen sei sie auch psychisch dekompensiert. Die Arbeit der Gutachter sei anspruchsvoll und die Optik der Juristen sei noch einmal anders. Er gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zurzeit ein Arbeitspensum über 40 % bewältigen könne. Er könne diese Einschätzung aber auch nicht wissenschaftlich belegen.
3.1.4
Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, nahm am 12. November 2024 (act. II 85) Stellung zu den beschwerdeweise erhobenen Einwänden sowie der Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 24. September 2024 (act. I 3):
Im psychiatrischen Teilgutachten würden die diversen erlittenen Traumata der Beschwerdeführerin im Anamnese- und Beurteilsteil ausreichend gewürdigt. Im psychopathologischen Befund hätten sich keine Hinweise für eine Posttraumatische Belastungsstörung gezeigt. Differentialdiagnostisch hätte diese Diagnose besser diskutiert werden können. Allerdings werde durch Dr. med. E.________ diese Diagnose nicht gestellt. Grundsätzlich hätten erlebte Traumata keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies sei erst der Fall, sollte sich ein entsprechendes psychiatrisches Störungsbild im Verlauf herausbilden und berufliche Beeinträchtigungen begründen. Dem stünden Ressourcen der Betroffenen gegenüber. Im Fall der Beschwerdeführerin habe sich zweifelsfrei keine Posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Die belastenden Ereignisse würden dann noch mit einer negativen Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang gebracht. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde aber plausibel ausgeschlossen. In der psychiatrischen Fachwelt sowie mittlerweile auch populärwissenschaftlich sei ein enger Zusammenhang zwischen belastenden Lebensereignissen und chronischen Schmerzen gut bekannt.
In Bezug auf die positiven und negativen Äusserungen der Beschwerdeführerin müsse deutlich geäussert werden, dass es sich hierbei um subjektive
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Einschätzungen handle. Die Gutachterin sollte ihre Einschätzung auf objektive Befunde stützen. Im Fachbereich Psychiatrie sei dies nicht immer ganz scharf trennbar. Trotzdem erschienen insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten der psychopathologische Befund, die Verhaltensbeschreibungen, die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und auch der Tagesablauf weitgehend konsistent zur gutachterlichen Beurteilung zu sein.
Der Sohn der Beschwerdeführerin werde im Gutachten nicht als psychosozialer Faktor in den Vordergrund gerückt. Klar im Vordergrund stünden die chronischen Schmerzen. Diese würden auch eindeutig als bleibende berufliche Beeinträchtigungen benannt. Die Kriterien für die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) würden herausgearbeitet und auch die Diagnose werde von der Gutachterin nachvollziehbar gestellt.
Die Argumentation, dass die Beschwerdeführerin trotz ärztlicher Empfehlungen keine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe, da der Leidensdruck zu gering gewesen sei, erscheine aus rein psychiatrischer Sicht des RAD plausibel. Ergänzend sei hier zu erwähnen, dass sich die Gutachterin nicht über den somatischen Leidensdruck der Schmerzen geäussert habe.
Die differentialdiagnostische Diskussion im Gutachten mit daraus folgendem Ausschluss der Diagnose einer depressiven Episode sei ebenfalls nachvollziehbar. Die objektiven Befunde zeigten einen euthymen Affekt. Es würden Stimmungsschwankungen erwähnt. Überwiegend wahrscheinlich sei das Zeitkriterium für eine depressive Episode zusätzlich nicht erfüllt worden. Die Begründung der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ sei nur wenig schlüssig und nachvollziehbar, da sich diese ausschliesslich auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin beziehe. Objektive Befunde in Form eines psychopathologischen Befundes nach AMDP, welcher Mindeststandard für eine psychiatrische Stellungnahme sei, fänden sich nicht. Auch würden die Kriterien für eine depressive Episode gemäss einem standardisierten Klassifikationssystem nirgends erwähnt. Aus Sicht des RAD sei diese Diagnose somit nicht nachvollziehbar. Ferner
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könne bei einer einfachen depressiven Episode, übrigens im Gegensatz zu einer chronischen Schmerzstörung, nicht von einem überdauernden Gesundheitsschaden ausgegangen werden.
Das psychiatrische Teilgutachten sei für die fraglichen Belange umfassend, berücksichtige die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin, sei in Kenntnis von Vorakten und Anamnese abgegeben worden, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und sei in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtend. Die getroffenen Schlussfolgerungen seien begründet. Insgesamt sei festzustellen, dass seit der Begutachtung keine neuen medizinischen Berichte vorgelegt worden seien, aus welchen sich eine dauerhafte zusätzlich leistungsmindernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erklären liesse. Am gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofil könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden.
3.1.5
Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 4. Dezember 2024 (act. II 87) aus, anhand der neu vorliegenden Berichte von Dr. med. D.________, mit den darin vorgenommenen Schilderungen von Anamnese und berichteten Befunden, würden aus somatischer Sicht keine namhaften strukturellen oder funktionellen Befundveränderungen gegenüber der bekannten medizinischen Situation zum Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration objektiviert ausgewiesen. Aus den vorliegenden Konsultationsberichten von Dr. med. D.________ aus dem Jahr 2024 lasse sich im Längsschnitt und nach erfolgten Abklärungen keine massgebliche Veränderung der medizinischen Situation an den Handgelenken ableiten. Die Behandlung des Leidens erfolge laut Bericht zunächst weiter konservativ. Ob eine Operation stattfinden werde, bleibe unklar. Eine fachärztliche Begründung der seitens der Rechtsvertretung postulierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % werde in den Berichten nicht ausgewiesen. Mit wiederkehrender Veränderung der Beschwerdeintensität sei aufgrund der gutachterlich festgestellten Diagnosen und der hiermit im Zusammenhang stehenden morphologisch-strukturellen Veränderungen zu rechnen. Die Therapie der Wahl bei auftretenden Beschwerden bleibe die Entscheidung der Behandler und der Betroffenen. Im
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Falle einer möglicherweise noch stattfindenden Operation sei vorübergehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hiernach auszugehen. Aus orthopädischer Sicht blieben daher nach Beurteilung der vorliegenden Einwände und ärztlichen Konsultationsberichte die gutachterlichen Einschätzungen in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen im Wesentlichen unverändert gültig und es könne hierauf weiterhin abgestellt werden. Die getroffenen Schlussfolgerungen seien begründet. Summarisch sei festzustellen, dass seit der Begutachtung keine medizinischen Berichte vorgelegt worden seien, aus welchen sich eine namhafte dauerhafte zusätzliche leistungsmindernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer, resp. aus somatischer Sicht belegen liesse.
3.2
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
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sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351
3.3
Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 11. März 2024 (act. II 65.1 ff.) mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung und Teilgutachten in fünf Disziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Handchirurgie, Neurologie) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen und Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 65.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Gutachter haben ihre Befunde und Diagnosen im Rahmen einer interdisziplinären Beurteilung diskutiert und darauf basierend das Leistungsprofil erstellt. Sie kamen zum schlüssigen und überzeugenden Ergebnis, dass in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der objektivierbaren Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates und der psychiatrischerseits gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine Leistungseinschränkung von 30 % besteht. Dies gelte seit März 2023. Davor habe nach den Operationen von Schulter im Dezember 2021 bzw. Rücken im September 2022 jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. II 65.1/10 f. Ziff. 4.5 ff.). Die Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit auch unter Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Berichte sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin – wie nachfolgend dargelegt – voller Beweis zu und es ist darauf abzustellen.
Dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juli 2024 bei Dr. med. E.________ in psychiatrischer Behandlung steht (Beschwerde S. 5 Ziff. 8), vermag nichts an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu ändern. Die psychiatrische MEDAS-Gutachterin legte denn auch nachvollziehbar dar,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2024 657
dass auch unter einer leitlinienorientierten Behandlung keine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, eine solche jedoch zum Erhalt der bestehenden 70 %igen Arbeitsfähigkeit indiziert sei (act. II 65.4/8 Ziff. 7.1). Auch der Bericht des Dr. med. E.________ wie auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (S. 5 ff. Ziff. 9 f.) vermögen keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu wecken. Vielmehr zieht dieser andere Schlüsse als die psychiatrische Gutachterin, räumt aber sinngemäss selber ein, dass er keinen Nachweis für seine abweichende Beurteilung liefern könne. Der RAD-Psychiater Dr. med. H.________ hat sich in der Folge umfassend mit der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters sowie den diesbezüglich beschwerdeweise erhobenen Vorbringen auseinandergesetzt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass in Bezug auf das von Dr. med. E.________ diagnostizierte depressive Zustandsbild im psychiatrischen Gutachten eine nachvollziehbare differentialdiagnostische Diskussion mit daraus folgendem Ausschluss einer solche Diagnose erfolgte (vgl. act. II 65.4/7 Ziff. 6.3 lit. a), die Begründung einer solchen Diagnose durch Dr. med. E.________ nur wenig schlüssig und nachvollziehbar erscheine sowie ausschliesslich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhe und sich in dessen Stellungnahme keine objektiven Befunde in Form eines psychopathologischen Befundes nach AMDP (Mindeststandart für eine psychiatrische Stellungnahme) finden liessen. Weiter hat der RAD-Psychiater umfassend den Vorwurf des behandelnden Psychiaters widerlegt, im psychiatrischen Gutachten würden die "diversen erlittenen Traumata" der Beschwerdeführerin "kaum" gewürdigt (vgl. auch Beschwerde S. 6 Ziff. 9). Insbesondere hat er dargelegt, dass sich im psychopathologischen Befund keine Hinweise für eine Posttraumatische Belastungsstörung zeigten und so oder anders erlebte Traumata grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, ausser es würde sich im Verlauf ein entsprechendes psychiatrisches Störungsbild herausbilden und berufliche Beeinträchtigungen begründen, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Auch äussert sich der RAD-Psychiater zum Vorwurf des behandelnden Psychiaters, im Gutachten werde der Sohn als
psychosozialer Faktor in den Vordergrund gerückt. Er widerlegt dies nachvollziehbar: Klar im Vordergrund stünden die chronischen Schmerzen, welche auch eindeutig als bleibende berufliche Beeinträchtigungen benannt würden. Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
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und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) würden im Gutachten herausgearbeitet und die Diagnose nachvollziehbar gestellt. Weiter nahm der RAD-Psychiater Stellung zu den beschwerdeweise erhobenen Einwänden gegen das psychiatrische Gutachten. Dass Dr. med. E.________ in den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 78/3 f.; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 8), vermag nicht zu überzeugen und wird denn auch nicht durch entsprechende von ihm erhobene objektive Befunde zumindest annähernd erläutert bzw. in seiner Stellungnahme vom 24. September 2024 sogar relativiert, wenn er vorbringt, er gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zurzeit ein Arbeitspensum von über 40 % leisten können. Dem Vorwurf, die psychiatrische Gutachterin habe sich einseitig auf die positiven Äusserungen der Beschwerdeführerin fokussiert und die negativen Äusserungen "nahezu" ausgeblendet (Beschwerde S. 6 Ziff. 9), ist ebenfalls zu widersprechen. Die Gutachterin hat ihre Einschätzung wesentlich auf die von ihr erhobenen objektiven Befunde gestützt und es erscheinen insbesondere der von ihr erhobene psychopathologische Befund, die Verhaltensbeschreibungen, die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin wie auch der Tagesablauf weitgehend konsistent zu der gutachterlichen Beurteilung zu sein.
Der Beweiswert der gutachterlichen Feststellungen wird auch nicht durch die Aussage der psychiatrischen Gutachterin geschmälert, wonach sich ein geringer subjektiver Leidensdruck daran zeige, dass zumindest bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration eine indizierte leitlinienorientierte psychiatrisch-psychotherapeutische und gegebenenfalls psychopharmakologische Behandlung nicht stattgefunden habe und von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht werde (act. II 65.4/35 Ziff. 6.3 lit. a). Vielmehr beurteilt auch der RAD-Psychiater dies als plausibel und es entspricht auch der medizinischen Lehre (PETER HENNINGSEN, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, SZS 2014 S. 537). Aufgrund des Dargelegten ist damit der medizinische Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 10) kann in antizipierter Beweiswürdigung (hierzu vgl. BGE 151 V 258 Nr. 50 S. 162,9C_296/2018 E. 4) abgesehen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2024 657
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Situation an den Handgelenken habe sich seit dem handchirurgischen Teilgutachten verschlechtert (Beschwerde S. 7 Ziff. 11), ist ihr nicht zu folgen: Die im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte und Stellungnahmen des Dr. med. D.________ (vom 13. Februar 2024 [act. II 74/11], 26. März 2024 [act. II 74/9], 28. Juni 2024 [act. II 74/3], 28. Juni 2024 [act. II 74/5]) wurden dem RAD-Orthopäden Dr. med. G.________ vorgelegt. Dieser legte am 4. Dezember 2024 (act. II 87) nachvollziehbar dar, dass mit diesen Unterlagen, insbesondere den darin vorgenommenen Schilderungen von Anamnese und berichteten Befunden aus somatischer Sicht keine namhaften strukturellen oder funktionellen Befundveränderungen gegenüber der bekannten medizinischen Situation zum Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration objektiviert ausgewiesen würden. Insbesondere lassen sich aus den Konsultationsberichten des Dr. med. D.________ aus dem Jahr 2024 keine massgebliche Veränderung der medizinischen Situation an den Handgelenken ableiten, zumal dieser am 28. Juni 2024 selbst angab, er könne nicht beurteilen, ob sich die gesundheitliche Situation an den Handgelenken seit der handchirurgischen Begutachtung im Dezember 2023 verändert habe (act. II 74/3). Damit vermögen auch seine abweichenden Ausführungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht nichts an den gutachterlichen Feststellungen zu ändern. Einerseits ist der Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten. Andererseits kann die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen und trägt die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (Urteil des BGer 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3).
Bei den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die klinische Situation ulnocarpal sicherlich nicht gebessert sei, sondern sich tendenziell eher verschlechtert habe, was aber nicht quantifizierbar sei, handelt es sich um eine reine Mutmassung. Diese vermag keine auch nur geringen Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung des handchirurgischen Gutachters zu wecken. Es besteht somit aus handchirurgischer Sicht kein Anlass zu weiteren Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 11).
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Insbesondere war die Beschwerdegegnerin befugt und lag es in ihrer Kompetenz und ihrem Ermessen, zu den erhobenen Einwänden und neu eingereichten Berichten – anstatt der Gutachterstelle Zusatz-/Ergänzungsfragen zu stellen – beim RAD eine Aktenbeurteilung einzuholen. Soweit die Beschwerdeführerin nach Androhung einer Schlechterstellung durch das Verwaltungsgericht nunmehr vorbringt, die im handchirurgischen Gutachten postulierte Annahme, die hergeleitete Arbeitsfähigkeit sei durch die Operation vom Juli 2023 lediglich für sechs Wochen unterbrochen worden, finde in den Akten keine Stütze (vgl. Eingabe vom 13. Mai 2026 S. 2 Ziff. 2.2), vermag auch dies aufgrund des bereits Dargelegten nicht zu überzeugen. Der Vollständigkeit halber ist auf das Folgende hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin wurde am 14. Juli 2023 von PD Dr. med. D.________ am rechten Handgelenk operiert (vgl. act. II 51/9). Knapp einen Monat später führte dieser zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aus, eine Gesamtarbeitszeit von sechs Stunden sollte in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sein (act. II 51/3); Berichte mit zeitnahen Befunden, wonach es danach zu einer Verschlechterung der Situation an den Händen gekommen wäre, liegen nicht bei den Akten.
Soweit die Beschwerdeführerin neu (vgl. Eingabe vom 13. Mai 2026 S. 2 f. Ziff. 4) vorbringt, sie leide zusätzlich an einer bisher nicht gewürdigten Tarlovzyste, kann sie hiervon nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der diesbezügliche Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Neurochirurgie, datiert vom 10. April 2026 (act. I 4). Dieser hat die Beschwerdeführerin erst im April 2026 und daher weit nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 26. August 2024 (Act. II 79) untersucht. Gleiches gilt für die darin erwähnten im Oktober und Dezember 2025 angefertigten bildgebenden Untersuchungen der LWS. Diese Unterlagen erlauben keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestandene Situation und sind in die vorliegende Beurteilung nicht miteinzubeziehen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). So oder anders äussert sich Dr. med. J.________ weder zum MEDAS-Gutachten noch zu den RAD- Stellungnahmen. Die Unterlagen werden unter Umständen Gegenstand eines neuen Verwaltungsverfahrens (Neuanmeldungsverfahren) sein. Eine
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diesbezügliche Abklärung (vgl. Eingabe vom 13. Mai 2026 S. 2 Ziff. 4.1) erübrigt sich daher soweit die Zeit bis Erlass der hier angefochtenen Verfügung betreffend. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tarlovzsyste im vorliegenden Fall um eine Differentialdiagnose handelt. Das Hinzukommen eines Befundes, welcher die Beschwerden möglicherweise erklären könnte, vermag an der schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nichts zu ändern, zumal bei Gesundheitsschäden der Wirbelsäule ohnehin die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (Urteil des BGer 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.3.2). Eine solche hat anlässlich der Begutachtung stattgefunden.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, in den Berichten des Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. November 2022 (act. II 38/8) und 1. Februar 2023 (act. II 38/6) führe dieser aus, seit der Rückenoperation vom September 2022 klage die Beschwerdeführerin nur noch über ca. 30 % der radikulären Schmerzen links vom Rücken bis zum Unterschenkel posterior ausstrahlend, bzw. es sei eine Beschwerdeverbesserung von ca. 70 % eingetreten. Dies sei falsch. Tatsächlich habe sie Dr. med. K.________ mitgeteilt, es sei eine Beschwerdeverbesserung von 30 % eingetreten, d.h. dieser habe in seinen Berichten ihre Angaben vertauscht wiedergegeben. Die falschen Angaben seien schliesslich in die Beurteilung des RAD vom 1. Mai 2023 eingeflossen. Sie habe Dr. med. K.________ auf die Falschangaben aufmerksam gemacht, dieser habe jedoch keine Korrektur in den Berichten vorgenommen (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2026 S. 3 Ziff. 5). Ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutrifft, durch die Operation vom September 2022 sei es lediglich zu einer Schmerzreduktion um 30 % gekommen, oder ob die Ausführungen des Dr. med. K.________, wonach eine Schmerzreduktion von 70 % durch den operativen Eingriff erreicht werden konnte, der Wahrheit entsprechen, ist aufgrund der Akten nicht eruierbar. Ebenso wenig, ob die Beschwerdeführerin Dr. med. K.________ bat, eine entsprechende Änderung vorzunehmen. Die besagten Berichte wurden der Beschwerdegegnerin vom behandelnden M.________ (act. II 38/1) übermittelt. Dass die Angaben in den besagten Berichten nicht korrekt wären, wurde vom M.________ nicht geltend ge-
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macht. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte RAD-Stellungnahme von Dr. med. G.________ vom 1. Mai 2023 erwähnte zwar die von Dr. med. K.________ festgehaltene Beschwerdeverbesserung von 70 % (act. II 40/5), die angefochten Verfügung basiert jedoch nicht auf dieser Aktenbeurteilung. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin in der Folge eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben, welche aufgrund sämtlicher Akten wie auch den eigenen Explorationen, d.h. auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin, ihre Einschätzung abgaben. Zudem war die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin seit Mai 2023 (act. II 44) im Besitz der Akten und damit auch der entsprechenden Berichte. Dass die bemängelten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, wurde erst nach drei Jahren geltend gemacht, was nicht überzeugt. Damit besteht so oder anders keine Veranlassung, die von der Beschwerdeführerin geforderte Anpassung (Eingabe vom 13. Mai 2026 S. 3 Ziff. 5) vorzunehmen.
3.4
Aufgrund des Dargelegten ist gemäss dem MEDAS-Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt ist. Dies gilt seit März 2023. Zuvor bestand nach der Schulteroperation vom Dezember 2021, der Rückenoperation im September 2022 und in den Monaten Juli und August 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Soweit die Zeit ab Juni 2021 betreffend, ist aufgrund der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie der Chirurgischen Abteilung des Inselspitals Bern (act. II 4.2, 14, 22, 27.3, 29.2) erstellt, dass ab dem 23. Juni 2021 durchgehend bis Ende Februar 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand.
4.
4.1
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt
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sich nach Art. 24septies Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c).
4.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2024 (act. II 79) von einem Status von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt aus, was von der Beschwerdeführerin explizit nicht beanstandet wird (Beschwerde S. 7 Ziff. 14). Diese arbeitete gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ab 1. Dezember 2013 mit einem Arbeitspensum von 70 % (act. II 15/2 Ziff. 2.3), ohne dass Anzeichen dafür bestünden, das Arbeitspensum wäre aus gesundheitlichen Gründen im Umfang von 70 % gewählt worden, was denn auch im Einklang mit ihren anlässlich des Assessments vom 20. Dezember 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin getätigten Angaben im Einklang steht, sie wäre im Gesundheitsfall zu 70 % arbeitstätig (act II 13/2). Folglich ist die Invaliditätsgradbemessung anhand der gemischten Methode (vgl. Art. 28a IVG, Art. 27bis IVV) bei einem Status 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt vorzunehmen.
5.
5.1
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
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bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV).
5.2
Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV).
5.3
5.3.1
Hinsichtlich des Invalideneinkommens präsentiert sich die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2023 wie folgt:
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26 bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439).
5.3.2
Ab 1. Januar 2024 präsentiert sich die Rechtslage hinsichtlich des Invalideneinkommens wie folgt:
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Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
5.4
Die Anmeldung datiert vom November 2021 (act. II 1). Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG im Mai 2022 war die einjährige Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) noch nicht erfüllt. Mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten ab 23. Juni 2021 attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa act. II 4.2) war das Wartejahr frühestens per 1. Juni 2022 abgelaufen. Der frühestmögliche Rentenbeginn kommt somit auf den 1. Juni 2022 (Art. 29 Abs. 3 IVG) zu liegen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der erste Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.5
Aufgrund der Akten ist erstellt (vgl. insbesondere act. II 65.1/10 f.) dass ab der Schulteroperation im Dezember 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und damit ein ungewichteter Invaliditätsgrad von 100 % bestanden. Dies führt gewichtet zu einem Invaliditätsgrad von 70 % im Erwerb. Da dies so oder anders zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt (E. 2.3), bedurfte es bezüglich der Einschränkungen im Aufgabenbereich keiner Abklärungen.
5.6
Per März 2023 ist sodann von der gutachterlich attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, d.h. von einem Revisionsgrund auszugehen:
Soweit das Valideneinkommen betreffend, hat die Beschwerdegegnerin dieses gestützt auf die von der Arbeitgeberin im Jahr 2021 mitgeteilten Angaben, was die Beschwerdeführerin in einem Vollzeitpensum verdienen würde (act. II 15/4), bestimmt (Fr. 58'123.--). Wie die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2024 657
zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2 ff.), ist dieses an die Lohnentwicklung per 2023 anzupassen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Wert von Fr. 59'926.60 (Fr. 58'123.-- / 99.9 [2021] x 103.0 [2023]; vgl. Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen 2021-2025, Ziff. 10-33 [… …/… … …]).
In Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht dieses statistisch bestimmt, zumal die Beschwerdeführerin kein Einkommen erzielte, obwohl ihr dies im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils möglich gewesen wäre (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 verdienten Frauen im Jahr 2022 im Kompetenzniveau 1 ein monatliches Gehalt von Fr. 4'367.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
41.7
Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche), angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2023 (101.4 [2022], 103.2 [2023]; Totalwert der Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen 2021-2025) und unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiert ein Invalideneinkommen per März 2023 von Fr. 38'920.65 (Fr. 4'367.-- x 12 Monate /40 Stunden x 41.7 Stunden /101.4 x 103.2 x 70%).
Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 5.3.1 hiervor) ist hier nicht gerechtfertigt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen Die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) wird vorliegend nicht erreicht. Sodann besteht weder in Bezug auf die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bzw. das Zumutbarkeitsprofil noch aufgrund anderweitiger Faktoren weiterer Korrekturbedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 vgl. E. 5.3.1 in fine hiervor). Vielmehr wurden sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen (auch der benötigte Pausenbedarf) bereits mit dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil genügend berücksichtigt und dürften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit einem Tabellen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2024 657
lohnabzug doppelt berücksichtigt werden (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 8. Juni 2018,9C_280/2018, E. 6.4.2). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 13) ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres verbleibenden Zumutbarkeitsprofil weder erheblich in der Stellensuche eingeschränkt, noch bestehen Anhaltspunkte, dass es ihr nicht möglich wäre, den statistisch bestimmten Lohn zu erreichen. Weiter kann den Akten nicht entnommen werden, dass mit unregelmässigen resp. unplanmässigen Ausfällen zu rechnen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2). Auch können die anfallenden ärztlichen Konsultationen und in Anspruch nehmenden Therapien unter Berücksichtigung des Status im Erwerb von 30 % so gewählt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit – soweit überhaupt – nur in geringem Ausmass beeinträchtigt. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich weitere Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad, Nationalität oder Aufenthaltskategorie auf den Lohn auswirken würden.
Damit resultiert per März 2023 ein ungewichteter Invaliditätsgrad von 35.05 % ([Fr. 59'926.60 ./. Fr. 38'920.65] / Fr. 59'926.60 x 100) bzw. ein gewichteter Invaliditätsgrad von 24.35 % (35.05 % x 70 %) im Erwerb.
5.7
Infolge der Operation des rechten Handgelenks vom 14. Juli 2023 (act. II 51/9) bestand gemäss dem handchirurgischem Teilgutachten sechs Wochen, d.h. bis Ende August 2023, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; danach galt wieder das Zumutbarkeitsprofil wie bis anhin (act. II 65.1/10 f. Ziff. 4.6.4 und 4.7.5 sowie 65.6/6 Ziff. 8.2.5) und es bestand alsdann wieder die vorherige Arbeitsfähigkeit von 70 % und damit ein gewichteter Invaliditätsgrad im Erwerb von 24.35 %. Da diese vorübergehende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit weniger als drei Monate dauerte, kann sie nicht berücksichtigt werden (Art. 88a Abs. 2 IVV) und begründete somit keinen Rentenanspruch.
5.8
Infolge der per 1. Januar 2024 erfolgten Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (Pauschalabzug; vgl. Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 [AS 2023 635]) ist eine Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzugs, jedoch unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2024 657
Die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV stellt einen eigenständigen Änderungstitel dar (Rz. 9210 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Demnach ist beim vorerwähnten Invalideneinkommen nunmehr ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Es resultiert damit per 1. Januar 2024 ein ungewichteter Invaliditätsgrad von 41.55 % ([Fr. 59'926.60 ./. Fr. 38'920.65 x 0.9] / Fr. 59'926.60 x 100) bzw. von gewichtet 29.08 % (41.55 % x 0.7) im Erwerbsbereich.
5.9
Soweit den Aufgabenbereich (Haushalt) betreffend ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass keine Einschränkung besteht und hat auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet, was nicht zu beanstanden ist. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht festhält (act. II 79/7), sind der Beschwerdeführerin leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags mit einer Leistungsminderung von 30 % zur Gewährung von regelmässigen Pausen zumutbar. Bei Arbeiten im Haushalt wird grundsätzlich von leichten Tätigkeiten ausgegangen, welche von der Beschwerdeführerin etappenweise und in wechselbelastender Position ausgeführt werden können. Es fallen nur sporadisch mittelschwere und schwere Arbeiten an. Diesbezüglich ist auf die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hinzuwiesen, denen rechtsprechungsgemäss umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29,9C_410/2009 E. 5.5). Im vorliegenden Fall ist eine solche verstärkte Mithilfe des Partners im Rahmen der Schadenminderungspflicht insbesondere in der Übernahme der seiner Partnerin nicht mehr möglichen Haushaltsarbeiten zumutbar. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Explorationen selber an, den Haushalt grösstenteils selber zu erledigen, sogar jenen des Sohnes; einzig bei diversen Arbeiten erhalte sie Hilfe der Mutter ihres Lebenspartners bzw. Einkäufe würden zu zweit erledigt (act. II 66.1/9 Ziff. 4.4, 66.3/4 f. Ziff. 3.2.4 f., 66.4/5 Ziff. 3.2, 66.5/3 Ziff. 3.2.4, 66.5/6 Ziff. 6.1, 65.6/2 Ziff. 32.4). Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren zu Recht festhält, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, heute gängige Haushaltsgeräte wie etwa einen leichten Akku-Staubsauger, verlängerbare Putzhilfen oder einen angepassten Wischmopp anzuschaffen. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass
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im Haushaltsbereich keine nennenswerte Einschränkung besteht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie von einer Abklärung vor Ort abgesehen hat. So oder anders würden bei ungewichteten Invaliditätsgraden von 35.05 % per März 2023 (gewichtet 24.53) bzw. 41.55 % per Januar 2024 (gewichtet 29.08) zur Begründung eines Rentenanspruchs ungewichtete Einschränkungen im Haushalt von mindestens 50 % per März 2023 bzw. über 35 % per Januar 2023 vorausgesetzt, was aufgrund des hiervor Dargelegten zu verneinen ist.
5.10
5.10.1
Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
5.10.2
Ab März 2023 besteht ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196,8C_575/2018 E. 7.1). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird, ist daher die ganze Invalidenrente per 31. Mai 2023 aufzuheben. Da die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1968 im massgeblichen Zeitpunkt der Rentenaufhebung älter als 55 Jahre alt war, bleibt zu prüfen, ob vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, E. 3.3). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6,8C_145/2018 E. 7).
In Würdigung der gegenüber den Gutachtern gemachten Ausführungen fehlt es der Beschwerdeführerin am subjektiven Eingliederungswillen. So
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erachtet sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als nicht arbeitsfähig (act. II 65.3/5 Ziff. 3.2.6, 65.4/4 Ziff. 3.2, 65.5/3 Ziff. 3.2.6, 65.7/2 Ziff. 3.2.6). Objektiv ist dies weder belegt noch nachvollziehbar, denn gestützt auf das beweistaugliche MEDAS-Gutachten ist die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren war so oder anders nicht angezeigt, da es sich um eine rückwirkend zugesprochene befristete Rente handelt. Somit steht BGE 145 V 209 einer Befristung der Rente nicht entgegen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ab 1. Juni 2022 zugesprochene ganze IV-Rente in Anwendung von Art. 88 a IVV bis zum 31. Mai 2023 befristet hat bzw. per dieses Datum aufhob.
Die ab Mitte Juli bis Ende August 2023 bestandene sechswöchige Arbeitsunfähigkeit ist wie dargelegt (vgl. E. 5.7 hiervor) nicht rentenrelevant und damit nicht zu berücksichtigen. Gegenüber dem hier massgebenden Verfügungsdispositiv (vgl. E. 1.2 hiervor) resultiert insoweit eine Schlechterstellung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. März 2026), als für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2023 kein Rentenanspruch besteht. Der Beschwerdeführerin wurde die mögliche Schlechterstellung angezeigt und es wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, durch Rückzug der Beschwerde einer solchen Schlechterstellung zu entgegen. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht und vielmehr ausdrücklich an ihrer Beschwerde festgehalten (vgl. Eingabe vom 13. Mai 2026).
5.10.3
Ab Januar 2024 besteht ebenfalls ein rentenausschliessendes Invaliditätsgrad (von 29 %, vgl. E. 5.8 hiervor) und damit kein Rentenanspruch.
5.11
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin nur vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2023 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
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kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Dispositiv
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. August 2024 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin nur vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente (ganze Rente) hat.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Zu eröffnen (R):
B.________, z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe vom 25. Mai 2026)
IV-Stelle Bern
Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.