9.5-1
Marktreglement
Vom 20.03.2014 (Stand 06.05.2014)
Der Gemeinderat,
gestützt auf § 47, Abs. 1, Ziff. 2 des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180),
beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Regelungsbereich
Dieses Marktreglement erstreckt sich auf die in Muttenz durch die Einwohnergemeinde organisierten Märkte. Es finden in der Regel ein Frühlings- und ein Herbstmarkt statt.
§ 2 Marktperimeter
Der Gemeinderat setzt auf Antrag des Marktsekretariats einen Marktperimeter fest. Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen ausserhalb des festgesetzten Perimeters ist nicht gestattet. Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.
Der Marktperimeter wird in einem Plan festgehalten.
Für den Marktbetrieb wird grundsätzlich nur öffentlicher Grund beansprucht. Private Grundstücke dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers benützt werden.
§ 3 Zuständigkeiten
Das Marktwesen der Gemeinde untersteht generell der Aufsicht des Gemeinderates, welcher dafür ein Marktsekretariat einsetzt.
Das Marktsekretariat hat darauf zu achten, dass das Marktwesen in seiner Vielfalt und Originalität erhalten und gefördert wird. Der Kontakt mit dem örtlichen Gewerbe und den Sektionen des Schweizerischen Marktverbandes soll gepflegt werden.
Mit dem Vollzug der die Durchführung der Muttenzer Märkte betreffenden Bestimmungen dieses Reglements und der damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften des Bundes und des Kantons wird die Abteilung Sicherheit beauftragt.
Der Gemeinderat erlässt Ausführungsvorschriften und regelt insbesondere die Gebühren für alle Märkte in einer Verordnung.
§ 4 Zusammensetzung und Aufgaben des Marktsekretariats
Fünf bis sieben vom Gemeinderat bestimmte Personen bilden das Marktsekretariat. Dieses setzt sich aus Vertretern der Allgemeinen Verwaltung sowie 2 Personen des Schweizerischen Marktverbands (SMV) Sektion Nordwestschweiz zusammen. Das örtliche Gewerbe kann einen Vertreter bzw. eine Vertreterin in das Marktsekretariat delegieren. Bei dringendem Bedarf kann der Gemeinderat personelle Ergänzungen vornehmen.
Das Marktsekretariat steht unter der Leitung eines vom Gemeinderat bestimmten Marktchefs bzw. einer Marktchefin. Diese Funktion wird durch den Leiter oder die Leiterin der Abteilung, in welcher der Markt angegliedert ist, wahrgenommen.
Das Marktsekretariat nimmt zu allen wesentlichen Marktfragen Stellung und unterbreitet dem Gemeinderat unter anderem den Terminplan für sämtliche von der Einwohnergemeinde organisierten Märkte zur Genehmigung.
Die Funktion des Standchefs bzw. der Standchefin wird durch eine der beiden im Marktsekretariat vertretenen Personen des SMV übernommen. Diese ist die primäre Ansprechpartnerin für die Markthändler und Markhändlerinnen. Weitere Aufgaben werden in der Verordnung geregelt oder vom Marktchef bzw. der Marktchefin übertragen.
2 Marktteilnahme
§ 5 Bewilligungen
Wer am Markt teilnehmen will, benötigt eine Bewilligung, welche auch die Zuteilung des Standplatzes enthält.
Das Bewilligungsverfahren für das Betreiben eines Gastronomiebetriebs innerhalb des Marktperimeters richtet sich nach dem Gastgewerbegesetz des Kantons Basel-Landschaft (SGS 540) sowie der Gebührenordnung für Anlässe Nr. 11.610 der Gemeinde Muttenz.
§ 6 Anmeldung / Abmeldung
Die Anmeldung für die Teilnahme an den Märkten muss mindestens sechs Wochen vor dem Markttag dem Standchef bzw. der Standchefin eingereicht werden.
Bei der Anmeldung müssen Angaben zu den Verkaufsartikeln, der Standgrösse sowie einem allfälligen Strombedarf gemacht werden.
Eine Abmeldung hat spätestens sechs Tage vor dem entsprechenden Markttermin zu erfolgen. Wer diese Frist versäumt, bleibt die Gebühr schuldig.
§ 7 Verspätete Ankunft
Über bewilligte Standplätze, die am Markttag eine halbe Stunde vor Marktbeginn nicht belegt sind, wird ohne Entschädigungsanspruch anderweitig verfügt.
§ 8 Abtreten an Dritte
Standplätze dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
§ 9 Vereine, Institutionen, Schulklassen, öffentlich-rechtliche Anstalten, Behörden etc.
Vereine, kulturelle, gemeinnützige sowie politische Institutionen, Schulklassen etc. können am Markt zugelassen werden. Die Zahl solcher Standplätze kann im Interesse der Erhaltung eines echten Marktes durch das Marktsekretariat begrenzt werden.
3 Marktbetrieb
§ 10 Standmaterial / Stromanschlüsse
Die gemeindeeigenen Marktstände werden von der Abteilung Betriebe geliefert, aufgestellt und abgeräumt. Den Markthändlern und Markthändlerinnen ist es untersagt, an den von der Gemeinde Muttenz gemieteten Ständen irgendwelche Änderungen vorzunehmen bzw. das Standmaterial zu beschädigen. Sie werden im Falle von Zuwiderhandlungen ersatzpflichtig.
§ 11 Ordnung und Betriebszeiten
Die Betriebszeiten der Märkte regelt der Gemeinderat in der Verordnung.
Allgemeine Ordnungsanweisungen der Abteilung Sicherheit sind in jedem Fall zu befolgen.
§ 12 Warenangebot
§ 13 Ordnung nach Marktschluss
Die Markthändler und Markhändlerinnen sind verpflichtet, die Standplätze nach Marktschluss zu reinigen.
Die Strassenreinigung erfolgt durch die Abteilung Betriebe.
Die Markthändler und Markhändlerinnen sind angehalten, die Abfälle zur Entsorgung mitzunehmen. Für die Entsorgung in Muttenz gelten die Vorschriften des kommunalen Abfallreglements.
Werden Stand oder Standplatz unsauber hinterlassen, wird für die Reinigungskosten eine Gebühr zu Lasten des entsprechenden Markthändlers bzw. der Markthändlerin erhoben.
§ 14 Weitere Verhaltensregeln
Überlautes Ausrufen, zudringliche Aufforderungen zum Kauf, Anhalten der Marktbesucher und Marktbesucherinnen sowie zirkulierender Strassenverkauf sind untersagt.
Das Anpreisen von Waren mittels Lautsprecheranlagen ist nicht gestattet.
4 Gebühren
§ 15 Gebühren
Für die Teilnahme am Markt sind Platz-, Standgebühren sowie Dienstleistungskosten zu entrichten.
Die Gebühren müssen bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Markt einbezahlt sein.
In Ausnahmefällen kann der Gebühreneinzug durch den Standchef oder die Standchefin erfolgen.
5 Schlussbestimmungen
§ 16 Straf- und Schlussbestimmungen
Der Gemeinderat kann für den Marktbetrieb ergänzende Bestimmungen erlassen.
Die Markthändler und Markhändlerinnen besuchen den Markt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr. Die Gemeinde Muttenz haftet nicht für Schäden, die den Markthändlern und Markhändlerinnen durch Witterung, Diebstahl, Feuer, Vandalismus, Randale oder anderweitige Einflüsse und Zufälle entstehen.
Markthändler und Markhändlerinnen, die sich den Anordnungen des Standchefs bzw. der Standchefin widersetzen, werden durch den Marktchef bzw. die Marktchefin oder die Gemeindepolizei vom Platz verwiesen und können zusätzlich verzeigt werden. In schweren Fällen kann das Marktsekretariat einem Markthändler oder einer Markthändlerin die Teilnahme am Markt zeitweise oder gänzlich verbieten.
§ 17 Vollzug
Der Vollzug dieses Reglements obliegt der Abteilung Sicherheit, sofern nicht ausdrücklich eine andere Verwaltungsabteilung damit beauftragt wird.
§ 18 Rechtsmittel
Gegen Beschlüsse des Marktsekretariats oder Verfügungen der Abteilung Sicherheit sowie Zulassungsentscheide des Standchefs oder der Standchefin kann innert zehn Tagen schriftlich beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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